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Amtlich · § 5 UrhG

§ 41 UErgG

Zeitreise: 17.12.2008

(1) Zahlungsverbindlichkeiten, die vor dem 9. Mai 1945 in dem Geschäftsbetrieb einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstituts begründet worden sind, erlöschen, auch soweit es sich nicht um Verbindlichkeiten aus Uraltguthaben handelt, a)wenn sie am 8. Mai 1945 gegenüber Kreditinstituten mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden. Als Kreditinstitute mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch solche Kreditinstitute, deren Hauptniederlassung nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist oder wird. § 2 Buchstabe a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, b)wenn sie am 8. Mai 1945 gegenüber den in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Rechtsträgern bestanden.

(2) Soweit Zahlungsverbindlichkeiten, die unter Absatz 1 fallen würden, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt oder anderweit geregelt worden sind, hat es dabei sein Bewenden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich um Verbindlichkeiten in fremder Währung, um Verbindlichkeiten aus Inhaberschuldverschreibungen, um Verbindlichkeiten aus Darlehen im Sinne von § 22 des Umstellungsgesetzes oder um die Verpflichtung zur Abführung von in Deutscher Mark eingegangenen oder noch eingehenden Zins- oder Tilgungsbeträgen für treuhänderisch weitergeleitete oder für Rechnung eines Dritten gegebene Kredite handelt.

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