§ 47 UErgG
(1) Die Ausgleichsforderungen sind vom 1. Januar 1953 an mit jährlich 3 vom Hundert zu verzinsen.
(2) Soweit die nach § 45 Abs. 1 zu berücksichtigenden Kapitalverbindlichkeiten aus noch nicht fälligen Schuldverschreibungen und noch nicht fälligen Verpflichtungen aus Schuldurkunden für Darlehen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 des Umstellungsgesetzes, die eine Grund- oder Kommunalkreditanstalt anstelle von Schuldverschreibungen ausgegeben hat, die nach § 45 Abs. 1 zu berücksichtigenden deckungsfähigen Forderungen übersteigen, ist die Ausgleichsforderung mit 4 1/2 v.H. zu verzinsen.
(3) Die Zinsen sind nach Eintragung der Ausgleichsforderung (§ 50) am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres, erstmalig am Ende des bei der Eintragung der Ausgleichsforderung laufenden Kalenderhalbjahres, zu entrichten. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, schon vor der Eintragung der Ausgleichsforderung Abschlagszahlungen auf die Zinsen zu leisten.
(4) Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die der Bund erst nach Ablauf des Kalenderhalbjahres leistet, für das sie zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen. Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die dem Bund zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt des Eingangs bis zur Erstattung mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen.
Passende Werkzeuge
- Schulden & InsolvenzBürgschaft sittenwidrig? Überforderungs-Check für Angehörige (§ 138 BGB)Ehepartner, Kind oder Eltern haben eine Bürgschaft unterschrieben und die Bank fordert jetzt? Der Check rechnet den Maßstab der Rechtsprechung nach: Hätte das pfändbare Einkommen bei Vertragsschluss überhaupt die laufenden Zinsen getragen? Orientierung, keine Nichtigkeitsfeststellung.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- VerbraucherrechtVorfälligkeitsentschädigung: die gesetzlichen Obergrenzen (§ 502 BGB)Die Bank fordert eine Vorfälligkeitsentschädigung? § 502 Abs. 3 BGB deckelt sie — aber nur bei Allgemein-Verbraucherdarlehen. Beim Immobilienkredit gilt der viel zitierte 1-Prozent-Deckel nicht. Der Check rechnet beide Grenzen und benennt die Ausschlussgründe des Abs. 2.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.