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Amtlich · § 5 UrhG

§ 1 TreuhGDV 3

Zeitreise: 29.08.1990

Der Treuhandanstalt wird das Vermögen -der volkseigenen Güter, -der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter, -der volkseigenen Binnenfischereibetriebe, -der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe sowie -der Betriebe bzw. der bereits ausgegliederten Betriebe des volkseigenen Kombinates Industrielle Tierproduktion (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung übergeben.

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Ende des Gesetzes