Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 45 Verfahren der Entgeltanzeige

(1) Hat die Bundesnetzagentur das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 38 verpflichtet, Entgelte zur Anzeige zu bringen, sind ihr diese zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten anzuzeigen.

(2) Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige die Einführung der nach Absatz 1 angezeigten Entgelte bis zum Abschluss ihrer Prüfung, sofern die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 37 vereinbar wäre; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. Für die weitere Prüfung geht die Bundesnetzagentur nach § 46 vor.

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Kartellrecht: Umfang der Bereitstellungspflicht bei Betreibern einer Telefon- und Internetauskunft

16.12.2009

BGH vom 05.11.09 - Az: III ZR 224/08 - Rechtsanwalt für Kartellrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Telekommunikationsrecht: Umfang der Bereitstellungspflicht bei Betreibern einer Telefon- und Internetauskunft

16.12.2009

BGH vom 05.11.09 - Az: III ZR 224/08 - Anwalt für Internetrecht und IT-Recht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

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Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 38 Entgeltregulierung


(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn anderenfalls die Entwickl
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 38 Entgeltregulierung


(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn anderenfalls die Entwickl

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 46 Nachträgliche Missbrauchsprüfung


(1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Anforderungen des § 37 genügen, leitet die Bundesnetza

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 37 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten


(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unterne

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2009 - III ZR 224/08

bei uns veröffentlicht am 05.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 224/08 Verkündet am: 5. November 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TKG § 45m, § 47

Landgericht Heidelberg Urteil, 27. Juni 2012 - 1 S 54/11

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 30.09.2011, Az. 27 C 78/11, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsg

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