Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 23 Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit
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Telekommunikationsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.
(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.
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(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anh
(1) Vorzulegende Kostenunterlagen in den Verfahren nach § 40 Absatz 1 und 2 sind insbesondere 1. aktuelle Kostennachweise, die, sofern nicht anders angeordnet, elektronisch zur Verfügung zu stellen sind,2. eine detaillierte Leistungsbeschreibung, ein
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(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, 1. verpflichten, ihre Telekommunikationsnetze mit denen anderer Unternehmen zusammenzuschalten, soweit dies erforderlich ist, um die durchgehende Konnektivität un
(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zu ihrem Netz an einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts, welcher möglichst endnutzernah liegt, zu gewähren, wenn 1. die Verpflichtung er
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published on 01/07/2016 00:00
Tenor
Der Aufhebungsantrag sowie der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag werden als unzulässig zurückgewiesen.
Der Hilfsantrag der Antragstellerin auf Verweisung an „das zuständige Gericht“ wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Aufhebungsverfahre
published on 28/06/2016 00:00
Tenor
1. Die Antragsegnerin wird verpflichtet, den Eilbeschluss (Az. BK 3d-15/003) in Verbindung mit der 2. Teilentscheidung (Az: BK 3d-15/003) hinsichtlich der Abschaffung der Bandbreitenprofile der Access-Teilleistungen, der Anordnung einer festen
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(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, 1. verpflichten, ihre Telekommunikationsnetze mit denen anderer Unternehmen zusammenzuschalten, soweit dies erforderlich ist, um die durchgehende Konnektivität und die...
(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zu ihrem Netz an einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts, welcher möglichst endnutzernah liegt, zu gewähren, wenn 1. die Verpflichtung erforderlich ist...