Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 28. Juni 2016 - 1 L 952/16
Gericht
Tenor
1. Die Antragsegnerin wird verpflichtet, den Eilbeschluss (Az. BK 3d-15/003) in Verbindung mit der 2. Teilentscheidung (Az: BK 3d-15/003) hinsichtlich der Abschaffung der Bandbreitenprofile der Access-Teilleistungen, der Anordnung einer festen Zuordnung einer L2-BSA-Access-Teilleistung zu einem spezifischen Übergabeanschluss, der Änderung der Liste der BNG-Versorgungsbereiche und der Anordnung eines KPI "Fehlerbehebungszeiten" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu bescheiden.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. |
|
|
1
Gründe
2Der Antrag ist zulässig. Insbesondere war die Änderung des Antrags zulässig.
3Die Antragstellerin hat zunächst einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (ursprünglicher Antrag zu I.), gerichtet auf die teilweise Aufhebung des Eilbeschlusses der Antragsgegnerin und einen (hilfsweisen) Antrag nach § 123 VwGO (ursprünglicher Antrag zu II.), gerichtet auf die einstweilige Anordnung der die aufzuhebenden Klauseln ersetzenden Klauseln aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Standardangebot, gestellt. Mit der Aufhebung einzelner streitgegenständlicher Klauseln würde das Rechtsschutzziel der Antragstellerin, dass bis zum 01.07.2016 ein geprüftes Standardangebot vorliegt, um den sog. Vectoring-Schutz zu erhalten, jedoch verfehlt. Die Aufhebung einzelner Klauseln führt nämlich nicht automatisch dazu, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Klauseln in ihrem Standardangebot vom 22.01.2016 gelten würden. Insofern läge kein geprüftes Standardangebot vor.
4In der Hauptsache begehrt die Antragstellerin demnach mit der Anordnung einzelner Klauseln aus dem vorgelegten Standardangebot vom 22.01.2016 (hauptsächlich) einen Verpflichtungsantrag. Auch ist die Umstellung auf einen Antrag, der sich auf eine Neubescheidung richtet, zulässig, da dieser als „Minus“ bereits im ursprünglichen Antrag enthalten war.
5Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist eine (vorläufige) Neubescheidung im Rahmen eines Antrags nach § 123 VwGO möglich, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog,
6vgl. nur OVG Münster BeckRS 2007, 26069; OVG Münster NJW 1988, 89; VG Gelsenkirchen BeckRS 2008, 36084; VG Gelsenkirchen NWVBl. 2004, 396; VG Oldenburg BeckRS 2003, 23972; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 123 Rn. 28.
7Der Antrag der Antragstellerin ist auch so auszulegen, dass er sich auf eine vorläufige Neubescheidung durch die Antragsgegnerin richtet, § 88 VwGO. Die Antragstellerin stellt zur Begründung ihres Antrags klar, dass es ihr darum geht, mittels einer einstweiligen Anordnung keine Regelungslücke hinsichtlich des von der Antragsgegnerin geprüften Standardangebots entstehen zu lassen. Zudem ist der Antrag auf vorläufige Neubescheidung jedenfalls als „Minus“ in einem Antrag auf endgültige Neubescheidung enthalten.
8Der Antrag hat teilweise Erfolg.
9Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO darf nur ergehen, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch, der sog. Anordnungsanspruch, als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und ‑grund zu Grunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
10Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung des Eilbeschlusses der Antragsgegnerin (Az. BK 3d-15/003) in Verbindung mit der 2. Teilentscheidung (Az. BK 3d-15/003) hinsichtlich der Abschaffung der Bandbreitenprofile der Access-Teilleistungen, der Anordnung einer festen Zuordnung einer L2-BSA-Access-Teilleistung zu einem spezifischen Übergabeanschluss, der Änderung der Liste der BNG-Versorgungsbereiche und der Anordnung eines KPI „Fehlerbehebungszeiten“.
11Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 TKG prüft die Bundesnetzagentur die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Bei der Frage, welche Änderungen die Antragsgegnerin an dem Standardangebot vornimmt, steht ihr ein Ermessensspielraum zu,
12vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2016 – 6 C 62.14 –.
13Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin das Recht eingeräumt, in ihrem Telekommunikationsnetz die Vectoring-Technologie einzusetzen (Beschluss der Antragsgegnerin vom 29.08.2013 – Az BK 3d-12/131 in der Fassung der vorläufigen Regulierungsverfügung vom 22.12.2015 – Az. BK 3g-15/004). Dies hat die Antragsgegnerin an die Voraussetzung geknüpft, dass die Antragstellerin Layer-2-Bitstromzugang auf der Grundlage eines geprüften Standardangebots ab dem 01.07.2016 anbieten kann. Damit die Antragstellerin von diesem Vectoring-Schutz Gebrauch machen kann, darf die Antragsgegnerin in Bezug auf das vorgelegte Standardangebot nur solche Vorgaben anordnen, die bis zum 01.07.2016 oder innerhalb einer angeordneten weiteren Umsetzungsfrist von der Antragstellerin umgesetzt werden können. Vorgaben, die die Antragstellerin nicht innerhalb der Frist umsetzen könnte, wären jedenfalls unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
14Nach dieser Maßgabe erweisen sich die streitgegenständlichen Vorgaben der Antragsgegnerin betreffend die ursprünglichen und von der Antragstellerin in Bezug genommenen Anträge I. 1., 3., 6., 8. als rechtswidrig. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, zur Umsetzung der Vorgaben der Antragsgegnerin in diesen Punkten jedenfalls mehr Zeit zu benötigen als ihr bis zum Ablauf des 01.07.2016 zur Verfügung steht, um den sog. Vectoring-Schutz erhalten zu können. Jedenfalls hinsichtlich der Umsetzungsfrist sind die betroffenen Vorgaben der Antragsgegnerin rechtswidrig.
15Hinsichtlich der Abschaffung der Bandbreitenprofile (Antrag zu I.1.) hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, eine Umsetzung bis zum 01.07.2016 nicht realisieren zu können. Für die Abschaffung der Bandbreitenprofile sind Umstellungen des Bestellprozesses und der Produktionskette nötig. Die Antragstellerin hat die einzelnen Umsetzungsschritte unter detaillierter Angabe der Umstellungsprozesse (Seiten 47-54 der Antragsbegründung) dergestalt glaubhaft gemacht, dass eine Umsetzung – auch wenn an der Umsetzungszeit von 26 Monaten gezweifelt werden sollte – jedenfalls nicht in der hier maßgeblichen Zeitspanne von 3 Monaten, vom Erlass des Eilbeschlusses am 31.03.2016 bis zum 01.07.2016, möglich ist. Die Antragstellerin hat dazu auch ein Angebot der Konzerntochter U. -T. (Anlage Ast 4a) vorgelegt, welches unter Nennung der betroffenen Umstellungsprozesse eine Zeitdauer von 20 Monaten anführt. Es ist auch nicht allein auf den Zeitpunkt ab der 1. Teilentscheidung abzustellen, da sich jedenfalls die konkreten Vorgaben erst aus dem Eilbeschluss der Antragsgegnerin vom 31.03.2016 ergeben. Eine Umsetzungsfrist hat die Antragsgegnerin nicht angeordnet.
16Hinsichtlich der festen Zuordnung des BNG zu einem spezifischen Übergabeanschluss des Kunden (Antrag zu I.3.) hat die Antragstellerin ebenfalls glaubhaft gemacht, eine Umsetzung nicht fristgemäß realisieren zu können. Die Antragstellerin hat dazu ausführlich vorgetragen, ca. 40 IT-Systeme umstellen zu müssen, was eine Zeitdauer von 26 Monaten nach sich ziehe. Unstreitig sind die von der Antragstellerin genannten erforderlichen Umsetzungsschritte. Hinsichtlich der benötigten Zeitspanne hat die Antragstellerin zudem ein Angebot der U. -T. eingeholt (Anlage Ast 4). Die von der Antragsgegnerin genannte Zeitdauer von mehreren Tagen ist nicht hinreichend substantiiert und vermag den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin nicht zu erschüttern. Jedenfalls ist glaubhaft gemacht, dass die Umsetzung nicht ohne weitere Umsetzungsfrist möglich ist. Im Rahmen einer Neubescheidung könnte die Antragsgegnerin zudem klarstellen, dass sie – wie im Verfahren vorgetragen und von der Antragstellerin gewünscht – mit der getroffenen Regelung entgegen dem missverständlichen Wortlaut keine BNG-Koppelung anordnen wollte.
17Hinsichtlich der Anordnung einer tagesaktuellen BNG-Liste (Antrag zu I.6.) hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, eine Umsetzung nicht fristgemäß realisieren zu können. Die Antragstellerin hat dargelegt, welche Schritte notwendig sind und diesbezüglich ein Angebot der Konzerntochter U. -T. vorgelegt (Anlage Ast 4a). Die Antragstellerin veranschlagt die Dauer auf voraussichtlich 20 Monate. Jedenfalls ist es der Antragstellerin unmöglich, die Vorgaben bis zum 01.07.2016 umzusetzen. Auch hierzu hat die Antragsgegnerin keine Umsetzungsfrist angeordnet.
18Auch bezüglich der Umsetzung des KPI-Regimes im Hinblick auf Fehlerbehebungszeiten (Antrag zu I.8.) hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, die Umsetzung nicht fristgemäß leisten zu können. Auch hier wurde dem detaillierten Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der Umsetzungsschritte und der Realisierungsdauer von 1,5 Jahren ein Angebot der Konzerntochter U. -T. (Anl. Ast 6) beigefügt. Auch wenn die Stellungnahme der Konzerntochter „mittels Schätzmaßnahmen und aufgrund der knappen Zeit mit vereinfachten Schätzmethoden ermittelt wurde, so weicht das Ergebnis (1,5 Jahre) erheblich von der der Antragstellerin mangels Umsetzungsfrist zur Verfügung stehenden Zeit (3 Monate) ab, sodass sich nach summarischer Prüfung jedenfalls eine Unmöglichkeit hinsichtlich der Umsetzung bis zum 01.07.2016 ergibt.
19Die Antragstellerin hat diesbezüglich auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bestehen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache, so liegt der Anordnungsgrund dann vor, wenn die Gründe, die für eine Anordnung sprechen, so gewichtig sind, dass es als unzumutbar erscheint, die Antragstellerin auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verweisen, § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Die Antragstellerin müsste, falls das Hauptsacheverfahren abgewartet werden würde, die von der Antragsgegnerin formulierten Vorgaben in ihre AGB aufnehmen, obwohl ihr die Ausführung der Vorgaben unmöglich wären. Sie wäre damit jedenfalls einem Prozessrisiko ausgesetzt, wenn sich die Vertragspartner auf die Einhaltung der Vorgaben berufen. Auch trifft die Antragstellerin insoweit ein Kontrahierungszwang,
20Geppert/Attendorn, in: Geppert/Schütz, TKG, 4. Aufl., § 23 Rn. 78.
21Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin steht dem nicht entgegen. Die Antragsgegnerin nimmt Veränderungen am Standardangebot vor, um für Chancengleichheit zu sorgen, § 23 Abs. 4 S. 1 TKG. Der Schutz des Wettbewerbs ist jedoch durch eine vorläufige Neubescheidung im Hinblick auf Umsetzungsfristen, wobei die Verpflichtungen der Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache unverändert bleiben, nicht erheblich betroffen. Der Schutz der Wettbewerber ist zudem deswegen nicht erheblich beeinträchtigt, da es sich bei den streitgegenständlichen und neu zu bescheidenden Klauseln um solche Vorgaben handelt, deren Erfüllung nach summarischer Betrachtung für die Antragstellerin ohnehin unmöglich ist.
22Bei einer vorläufigen Neubescheidung kommt es auch nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache. Insoweit braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob eine solche hier ausnahmsweise zulässig ist.
23Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg hinsichtlich der Anordnung einer starren MSAN-BNG-Netzstruktur (Antrag zu I.2.). Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein BNG-Split notwendig werden und es zu Problemen hinsichtlich des Bestandsschutzes der BNG-Einzugsbereiche kommen könnte. Die von der Antragstellerin genannte Schätzung, dass sie aufgrund der Regelung in den Jahren 2016 und 2017 etwa 300 zusätzliche BNGs aufbauen muss, ist angesichts des Zeitplans, der sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, fraglich. Aus diesem folgt vielmehr, dass die Antragstellerin über hinreichende Reserven verfügen müsste. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es der Antragstellerin unmöglich ist, ihr Netz nach den Vorgaben der Antragsgegnerin auszubauen.
24Der Antrag hat ebenfalls keinen Erfolg hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angeordneten Vertragsstrafen (Antrag zu I.4.). Jedenfalls hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund diesbezüglich nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin Nachteile drohen, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar machen würden. Der Antragstellerin drohen nur im Ausnahmefall bei der Verletzung bestimmter vertraglicher Verpflichtungen Vertragsstrafen und damit insbesondere keine irreparablen Schäden. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Einhaltung der mit den Vertragsstrafenregelungen verbundenen vertraglichen Verpflichtungen unmöglich ist. Im Rahmen der Interessenabwägung wiegt das Interesse der Antragsgegnerin, für einen chancengleichen Wettbewerb zu sorgen, höher als das Interesse der Antragstellerin, in den genannten Fällen keine Vertragsstrafenverpflichtung auferlegt zu bekommen.
25Gleiches gilt für den Antrag hinsichtlich des angeordneten QoS-Regimes (Antrag zu I.5.). Dass die Umsetzung für die Antragstellerin unmöglich ist, wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin ist hinsichtlich des Antrags zu I.5.a) auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht verpflichtet, eine 100%ige Verfügbarkeit sicherzustellen. Jedenfalls gilt dies für die von der Antragstellerin genannten externen Faktoren, die durch die Antragstellerin nicht beeinflussbar sind. Der Beschluss der Antragstellerin kann nicht so verstanden werden, dass in diesem Fall eine Leistungsverpflichtung besteht. Zudem entfiele gemäß § 275 Abs. 1 BGB die Leistungsverpflichtung. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Streichung der QoS-Bandbreitenprofile und -begrenzung für die Verkehrsklasse Realtime (Antrag zu I.5.b)) durch die von der Antragsgegnerin ebenfalls angeordneten Schutzmechanismen nicht ebenfalls sichergestellt ist, dass L2-BSA-Kunden nicht beliebige Verkehre mit beliebiger Bandbreite über die Verkehrsklasse Realtime führen. Auch das nun vorgelegte Gutachten vermag diesen Umstand nicht zu entkräften.
26Auch hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund hinsichtlich der Änderungen des Bestandsschutzes (Antrag zu I.7.) glaubhaft gemacht. Auch nach dem Angebot der Antragstellerin wird der Bestand der BNG-Standorte, der nach den Vorgaben der Antragsgegnerin in ihrem Eilbeschluss bis zum 30.06.2024 garantiert sein muss, bis Ende 2017 uneingeschränkt garantiert. Es ist somit weder vorgetragen noch ersichtlich, dass vor Ablauf des Jahres 2017 eine Eilbedürftigkeit besteht.
27Der Antrag, bis zu einer Neubescheidung durch die Antragsgegnerin das Standardangebot der Antragstellerin in der vorgelegten Fassung vom 22.01.2016 vorläufig in Kraft zu setzen, war abzulehnen. Bei der Frage, welche Änderungen die Antragsgegnerin an dem Standardangebot vornimmt, steht ihr ein Ermessensspielraum zu,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2016 – 6 C 62.14 –.
29Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Zudem ist es auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten, das Standardangebot in der Fassung vom 22.01.2016 vorläufig in Kraft zu setzen, weil die Antragstellerin andernfalls schutzlos gestellt wäre. Die Antragstellerin kann sich nach Auffassung der Kammer weiterhin auch bis zu einer Neubescheidung durch die Antragsgegnerin auf den sog. Vectoring-Schutz berufen. Auch wenn hinsichtlich der streitgegenständlichen Regelungen, die nun einer Neubescheidung unterliegen, vorübergehend eine Regelungslücke im Standardangebot vorliegen sollte, so liegt – bis auf die Anordnung einer Umsetzungsfrist – jedenfalls ein geprüftes Standardangebot vor.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
31Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.
(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.
(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.