Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 31 Entgeltgenehmigung

(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2

1.
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder
2.
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33.
Genehmigte Entgelte dürfen die Summe der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und der Aufwendungen nach § 32 Absatz 2 nicht überschreiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte

1.
für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermöglicht, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt entspricht dabei mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; oder
2.
auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern die Vorgehensweisen nach den Nummern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen.

(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetzagentur einschließlich aller für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen entscheiden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.

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wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 35 Verfahren der Entgeltgenehmigung


(1) Neben den der Bundesnetzagentur vorliegenden Kosteninformationen kann sie zusätzlich 1.Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind d

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 33 Price-Cap-Verfahren


(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt den Inhalt der Körbe. Dabei dürfen Zugangsdienste nur insoweit in einem Korb zusammengefasst werden, als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Diensten nicht wesentlich unterscheidet. (2) Die Bundesn

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(1) Einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 31 unterliegen Entgelte für nach § 21 auferlegte Zugangsleistungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen. Abweichend von Sa

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 47 Bereitstellen von Teilnehmerdaten


(1) Jedes Unternehmen, das öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen, jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerda
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 2 Regulierung, Ziele und Grundsätze


(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind: 1.die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldege

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Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 32 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung


(1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verz

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Mai 2018 - 6 C 4/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2017 - KZR 2/15

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - 6 C 39/14

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - 6 C 40/14

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - 6 C 44/14

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2015 - 1 K 2736/13

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Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wi

Europäischer Gerichtshof Urteil, 06. Okt. 2015 - C-508/14

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 6. Oktober 2015 ( * ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) — Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen — Berücksicht

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Aug. 2015 - 21 K 6594/13

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Tenor Der Beschluss der Beklagten vom 23. September 2013 – BK 3c-13/039 – wird insoweit aufgehoben, als mit ihm im Zugangsverhältnis der Klägerin und der Beigeladenen unter Ziffer 1.1 einmalige Bereitstellungsentgelte für die Leistung Neuschaltung f

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Aug. 2015 - 21 K 6592/13

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Aug. 2015 - 6 C 10/14

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung, die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) der beigeladenen Deutsche Pos

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Aug. 2015 - 6 C 9/14

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Apr. 2015 - 21 K 5698/12

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Der Beschluss der Beklagten vom 31. August 2012 – BK 3c-12/079 – wird insoweit aufgehoben, als mit ihm im Zugangsverhältnis der Klägerin und der Beigeladenen unter Ziffer 1.1 einmalige Bereitstellungsentgelte sowie unter Ziffer 1.3 Kündigungse

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Apr. 2015 - 21 K 5700/12

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Der Beschluss der Beklagten vom 31. August 2012 – BK 3c-12/079 – wird insoweit aufgehoben, als mit ihm im Zugangsverhältnis der Klägerin und der Beigeladenen unter Ziffer 1.1 einmalige Bereitstellungsentgelte sowie unter Ziffer 1.3 Kündigungse

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Apr. 2015 - 21 K 5713/12

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Der Beschluss der Beklagten vom 31. August 2012 – BK 3c-12/079 – wird insoweit aufgehoben, als mit ihm im Zugangsverhältnis der Klägerin und der Beigeladenen unter Ziffer 1.1 einmalige Bereitstellungsentgelte sowie unter Ziffer 1.3 Kündigungse

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 01. Apr. 2015 - 6 C 38/13

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung des Entgelts für Terminierungen im Mobilfunknetz der Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis z

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 01. Apr. 2015 - 6 C 36/13

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Oktober 2013 geändert. Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30. November 2007 wird aufgehoben, soweit in d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Feb. 2015 - 6 C 37/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung des Entgelts für Terminierungen im Mobilfunknetz der Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis z

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 25. Feb. 2015 - 6 C 33/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 27. Jan. 2015 - 21 L 1624/13

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., zu 3.,  zu 8., zu 10. und zu 16.. Die Beigeladenen zu 2., zu 4., zu 5., zu 6., zu 7., zu 9.,

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 27. Jan. 2015 - 21 L 1619/13

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., zu 5., zu 6. und zu 9.. Die Beigeladenen zu 1., zu 3., zu 4., zu 7., zu 8. und zu 10. tragen

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 10. Dez. 2014 - 6 C 18/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 10. Dez. 2014 - 6 C 16/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2014 - 21 K 1924/11

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Ziffer 1. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 24. Februar 2011 - BK 3a-10/100 - wird aufgehoben, soweit damit das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen im Zusammenschaltungsverhältnis mit der Klägerin

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2014 - 21 K 1925/11

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Ziffer 1. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 24. Februar 2011 - BK 3a-10/099 - wird aufgehoben, soweit damit das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen im Zusammenschaltungsverhältnis mit der Klägerin

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2014 - 21 K 1814/11

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Ziffer 1. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 24. Februar 2011 - BK 3a-10/099 - wird aufgehoben, soweit damit das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen im Zusammenschaltungsverhältnis mit der Klägerin

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2014 - 21 K 1654/11

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Ziffer 1. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 24. Februar 2011 - BK 3a-10/100 - wird aufgehoben, soweit damit das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen im Zusammenschaltungsverhältnis mit der Klägerin

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Sept. 2014 - 6 C 24/13

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. August 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Sept. 2014 - 6 C 25/13

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. August 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Sept. 2014 - 6 C 20/13

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. August 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Sept. 2014 - 6 C 23/13

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. August 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Sept. 2014 - 6 C 21/13

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. August 2013 wird zurückgewiesen.

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(1) Einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 31 unterliegen Entgelte für nach § 21 auferlegte Zugangsleistungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen. Abweichend von Satz 1 kann die...
(1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des...
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(1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des...
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