Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - TierSeuchSchBMV | § 33 Eingeführte Schlachttiere

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - TierSeuchSchBMV | § 33 Eingeführte Schlachttiere
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Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren Inhaltsverzeichnis

(1) Eingeführte Schlachtklauentiere dürfen nur unmittelbar in die von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte verbracht werden. Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1, sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird, dort spätestens fünf Werktage nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.

(2) Eingeführte Schlachteinhufer dürfen nur unmittelbar oder über eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassene Sammelstelle in die von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte verbracht werden. Der Empfänger oder Besitzer hat die Tiere nach Satz 1, die

1.
unmittelbar in eine Schlachtstätte nach Satz 1 verbracht werden, dort spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen, jedoch spätestens acht Tage nach erfolgter Einfuhr,
2.
über eine zugelassene Sammelstelle in eine Schlachtstätte nach Satz 1 verbracht werden, dort spätestens zehn Tage nach erfolgter Einfuhr
zu schlachten oder schlachten zu lassen.

(3) Eingeführtes Schlachtgeflügel darf nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.

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(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen od
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,2. entgegen § 5 Satz 1 Numm
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(1) Schafe und Ziegen dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind, die längstens sechs Tage nach dem Ausstallen der Tiere ausgestellt w
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

Annotations

(1) Schafe und Ziegen dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind, die längstens sechs Tage nach dem Ausstallen der Tiere ausgestellt worden ist. Im...