Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - TierSeuchSchBMV | § 37a Verbote und Beschränkungen

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Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren Inhaltsverzeichnis

Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit

1.
ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und
2.
das Bundesministerium den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt.

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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,2. entgegen § 5 Satz 1 Numm
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published on 16/05/2019 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Mai 2019 wird geändert. Der Antragsgegner wird darüber hinaus verpflichtet, eine Bescheinigung entsprechend Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Entscheidung der Europäischen Kom
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