Tierschutzgesetz - TierSchG | § 20

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 20
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(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.

(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oderb) länger anhaltende oder sich wiederholende erh
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published on 21/07/2016 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen Ziffer 22 des Bescheids vom 7. Oktober 2014 richtet. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfa
published on 15/11/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten im Ruhestand im Rang eines Polizeiobermeisters mit dem Ziel der Aberkennung seines Ruhegehaltes. 2 Der 1954 geborene Beamte erlernte den Beruf eines.
published on 29/10/2015 00:00

Tenor Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden. Gründe   1 Aus den Gründen: I. 2 Der Angekl. wurde durch Urteil des AG wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz in
published on 25/09/2014 00:00

Tenor Soweit die Klägerin die Klage gegen die Verfügung des Landratsamts ... vom 10.05.2012 sowie gegen dessen Verfügung vom 18.05.2012 - hinsichtlich des Tierhalteverbots und hinsichtlich der Aushändigung der Heimtierpässe - zurückgenommen hat, wir
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Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oderb) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche...