Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Sept. 2014 - 4 K 2119/14

bei uns veröffentlicht am25.09.2014

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage gegen die Verfügung des Landratsamts ... vom 10.05.2012 sowie gegen dessen Verfügung vom 18.05.2012 - hinsichtlich des Tierhalteverbots und hinsichtlich der Aushändigung der Heimtierpässe - zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.03.2014 wird aufgehoben, soweit darin der Widerspruch gegen das Tierhalteverbot zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ein Tierbetreuungsverbot.
Am 09.03.2012 wurde die Hundehaltung der Klägerin kontrolliert. Dabei wurden insgesamt acht Hunde festgestellt. Der Großpudel „K...“ litt an Dermatitis, der Kleinpudel „P...“ litt an einer eitrigen Augenentzündung. Der Klägerin wurde auferlegt, die beiden Pudel unverzüglich tierärztlich untersuchen und ggf. behandeln zu lassen. In der Folgezeit wurde die Weiterbehandlung bei der Tierärztin Dr. R. nicht fortgeführt. Die Klägerin hatte mitgeteilt, sie habe den Tierarzt gewechselt, nunmehr sei eine Frau Dr. B. beauftragt. Die dort begonnene Behandlung gegen Milben mit zwei Besuchen wurde nicht weitergeführt. Der Hautausschlag hatte sich auch bei den anderen Hunden gezeigt.
Am 09.05.2012 fand eine weitere Kontrolle statt. Es wurde festgestellt, dass die tierärztliche Behandlung der Hunde nicht in Anspruch genommen worden sei. Die Klägerin hatte ihren Vermieter wegen einer Thalliumvergiftung des Grundstücks angezeigt und führte die Erkrankungen aller Hunde darauf zurück. Es wurde festgestellt, dass alle sechs größeren Hunde Juckreiz in unterschiedlichem Ausmaß zeigten. Insbesondere beim Großpudel „K...“ waren die Hautveränderungen besonders ausgeprägt; das Tier war deutlich abgemagert und sehr schwach. Auch die Hunde „E...“, „Li...“, „La...“ und „P...“ zeigten Juckreiz, Schuppen und Pustelbildungen, sowie Fellverlust. Die Augenentzündung bei „P...“ war zurückgegangen, aber immer noch eitrig. Die angeordnete tierärztliche Abklärung der Krankheitssymptome bei „K...“ hatte nicht im erforderlichen Umfang stattgefunden und eine Behandlung war nicht erfolgt. Der Zustand des Tieres hatte sich seit März verschlechtert. Die tierärztliche Versorgung aller Hunde war daher als unzureichend beurteilt worden.
Mit Anordnung vom 10.05.2012 wurde die Klägerin verpflichtet, alle Hunde hinsichtlich der Hautveränderungen tierärztlich untersuchen und erforderlichenfalls behandeln zu lassen. Bei dem Hund „K...“ sei zusätzlich eine Augenuntersuchung durchzuführen. Den Anweisungen des Tierarztes einschließlich erforderlicher Nachkontrollen sei Folge zu leisten. Außerdem sei die Untersuchung, Diagnose, Prognose und ggf. erforderliche Behandlung dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Esslingen nachzuweisen, beispielsweise durch schriftliche Bestätigung oder telefonische Kontaktaufnahme durch den behandelnden Tierarzt mit dem Amt.
Am 18.05.2012 fand eine weitere Kontrolle statt, denn die verlangten Nachweise waren nicht eingegangen. In einem Zimmer, in dem sich fünf Hunde befanden, herrschte ein durchdringender Geruch, Urinpfützen waren auf dem Fußboden, Wasser stand nicht zur Verfügung. Noch bei der Kontrolle wurde ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren ausgesprochen. Die Hunde wurden beschlagnahmt, fortgenommen und eingezogen. Hierzu erging die Anordnung vom 18.05.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung des unmittelbaren Zwangs, wenn die Klägerin die Herausgabe der Tiere verweigern sollte. In der Begründung vom 24.05.2012 wurde ausgeführt, durch die festgestellte Hauterkrankung aller noch bei der Klägerin angetroffenen sieben Hunde mit teilweise erheblichen, akuten und chronischen Entzündungszeichen seien diesen Hunden erhebliche, länger anhaltende Leiden und Schäden zugefügt worden. Der Großpudel leide außerdem unter einer hochgradig eitrigen Bindehautentzündung, was mit Irritationsgefühl, Juckreiz und Schmerzen einhergehe. Alle Hunde hätten daher bereits deutlich vor dem Kontrolltermin einer tierärztlichen Untersuchung und Behandlung zugeführt werden müssen. Dies habe die Klägerin trotz des unzweifelhaft erkennbaren krankhaften Zustandes der Tiere nicht veranlasst und auch nach Belehrung und Anordnung entsprechender notwendiger Sofortmaßnahmen keine Abhilfe geschaffen. Außerdem habe die Klägerin gewissenlos einen erkrankten Hund weiter vermittelt und den neuen Tierbesitzer nicht benannt und daher bei diesem Tier ebenfalls eine Verschlimmerung der Erkrankung billigend in Kauf genommen. Die tierschutzrechtlichen Verstöße seien derart schwerwiegend, dass eine weitere Haltung oder Betreuung von Tieren auch bei angemessener Berücksichtigung der Interessen der Klägerin nicht geduldet werden könne, ohne dass weiterhin Tiere unter weiteren nicht tolerierbaren erheblichen Leiden und Schäden leben müssten. Die Hundehaltung werde durch Beschlagnahme und Einziehung der Tiere aufgelöst, um wieder rechtmäßige Zustände herzustellen. Bei einem Tierhalter, der sich über längere Zeit hinweg nicht ausreichend um die Pflege seiner Tiere kümmere, könne unterstellt werden, dass er offensichtlich mit der Betreuung seiner Tiere überfordert, unzuverlässig oder nicht willens sei, die Tiere ausreichend zu pflegen. Das Ausmaß und die Zunahme der Missstände ließen die Annahme zu, dass auch zukünftig mit erheblichen Zuwiderhandlungen zu rechnen sei. Das Tierhalteverbot sei die einzige Maßnahme, welche geeignet, erforderlich und auch angemessen sei, zukünftig Tiere vor der Klägerin zu schützen. Hierbei falle zusätzlich ins Gewicht, dass bereits 2007 von Seiten der Schweizer Behörde ein generelles Tierhalteverbot mit Ausnahme eines Hundes angeordnet worden sei.
Gegen die Anordnungen vom 10.05.2012 und 18.05.2012 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24.05.2012 Widerspruch. Sie trug vor, die Vorwürfe entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Es sei nicht ihr Verschulden, dass sich trotz verschiedener Untersuchungen durch zwei Tierärztinnen und eine Tierheilpraktikerin keine Diagnose habe stellen lassen. Sie habe die Hunde mit dem Antiparasitenmittel „S.“ behandelt. Wegen des Verdachts auf Thalliumvergiftung habe sie die Tiere mit natürlichen Mitteln behandelt. Die Abmagerung bei „K...“ gehe auf das hohe Alter des Hundes zurück. Eine Tierarztpraxis, die sich auf Hauterkrankungen bei Hunden verstehe, habe sie nicht gefunden. Als gelernte Hundecoiffeuse sei sie in der Lage, ihre Tiere artgerecht zu verhalten und zu versorgen. Der Abbruch einer ungeeigneten tierärztlichen Behandlung sei kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2014, laut Vermerk der Rechtsanwältin eingegangen am 03.04.2014, stellte das Regierungspräsidium Stuttgart das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Anordnung vom 10.05.2012 sowie hinsichtlich der Beschlagnahme, Fortnahme und Einziehung der Tiere sowie der Androhung unmittelbaren Zwangs in der Verfügung vom 18.05.2012 ein. Im Übrigen wies es den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung hieß es, die Verfügung vom 10.05.2012 und die genannten Anordnungspunkte der Verfügung vom 18.05.2012 seien durch die Einziehung bzw. Übereignung der Tiere erledigt. Eine Sachentscheidung könne daher nicht mehr getroffen werden. Das Tierhalte- und Betreuungsverbot beruhe auf § 16 a Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG). Die tierärztliche Versorgung im Krankheitsfall sei Bestandteil der Pflege und gehöre zu den Pflichten eines Tierhalters. Die Klägerin habe zwar Tierarztpraxen aufgesucht, Behandlungen jedoch abgebrochen und nicht durchgeführt. Damit sei den Anweisungen der behandelnden Tierärzte nicht Folge geleistet und seien die erforderlichen Nachkontrollen nicht vorgenommen worden. Nach der Übereignung der Tiere an die aufnehmenden Tierheime sei festgestellt worden, dass beim Großpudel „K...“ ein Befall mit Räudemilben nachgewiesen worden sei, woraufhin alle Hunde einer entsprechenden Therapie unterzogen worden seien. Dadurch habe bei allen Tieren eine rasche Besserung mit nachfolgender klinischer Heilung der vorgefundenen Hauterkrankungen erzielt werden können. Auch bei den Augenentzündungen bei den beiden Pudeln habe in Kürze eine Heilung durch gezielte Therapie erreicht werden können. Durch die vorgefundene Hauterkrankung seien allen Hunden erhebliche, länger anhaltende Leiden und Schäden zugefügt worden, was der Klägerin bewusst und bekannt gewesen sei. Diese habe dennoch nicht rechtzeitig die erforderlichen tierärztlichen Untersuchungen und Behandlungen veranlasst, auch nicht nach Belehrung und Anhörung zu notwendigen Maßnahmen. Daher könne unterstellt werden, dass die Klägerin mit der Betreuung ihrer Tiere überfordert sei, unzuverlässig sei oder nicht willens sei, die Tiere ausreichend zu pflegen. Deshalb sei auch zukünftig mit erheblichen Zuwiderhandlungen zu rechnen. Das Tierhalteverbot sei daher erforderlich, geeignet und angemessen.
Auf die Anzeige des Landratsamts ... hin erging am 11.09.2013 ein Strafbefehl durch das Amtsgericht N., mit dem die Klägerin wegen Vergehen nach dem Tierschutzgesetz durch Unterlassung in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Klägerin wurde für immer verboten, Tiere zu halten, mit ihnen zu handeln oder sonst berufsmäßig mit ihnen umzugehen. Zur mündlichen Verhandlung über den Strafbefehl am 18.11.2013 erschien die Klägerin nicht. Ihre eingelegte Berufung wurde beim Landgericht verworfen. Rechtskraft trat am 07.02.2014 ein.
Am 02.05.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zunächst Aufhebung der Bescheide vom 10.05. und 18.05.2012 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.03.2014 beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, seit November 2011 habe sie Tierärzte aufgesucht, die jedoch keinen Befund hätten erstellen können. Nach der Aufforderung durch das Landratsamt habe sie die Tiere durch Dr. B. behandeln lassen. Diese Tierärztin habe es aber abgelehnt, auf Thallium zu testen. Die von der Ärztin vorgeschlagene Behandlung gegen Milben mit einem aggressiven Gift habe die Klägerin abgelehnt. Die Klägerin habe die Hunde nicht unsachgemäß behandelt, vielmehr hätten die behandelnden Tierärzte keine eindeutige Diagnose stellen können. Dies sei der Klägerin nicht anzulasten. Bei einem Ortswechsel sei es den Tieren immer besser gegangen. Sie vermute eine Thalliumexposition auf dem von ihr bewohnten Grundstück.
10 
Die Klägerin beantragt nunmehr,
11 
den Bescheid des Landratsamts ... vom 18.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.03.2014 insoweit aufzuheben, als ihr das Betreuen von Tieren untersagt wird,
12 
sowie Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.03.2014 aufzuheben, soweit darin der Widerspruch gegen das Tierhalteverbot zurückgewiesen wird.
13 
Das beklagte Land beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung wird ausgeführt, es treffe nicht zu, dass Frau Dr. R. einen Milbenbefall ausgeschlossen habe. Es sei lediglich keine Diagnostik und Therapie hinsichtlich Milben erfolgt. Die bereits bei der ersten Kontrolle am 09.03.2012 angeordneten Nachweise habe die Klägerin gegenüber der Behörde nie erbracht. Auch bei der Tierärztin Dr. B. sei die Behandlung abgebrochen worden und das bestellte Mittel gegen Räude nicht angewendet worden. Der Zustand der Tiere habe sich zwischen den Kontrollen verschlechtert. Nach der Kontrolle am 09.05.2012 seien weder Behandlung noch Nachweis erfolgt. Der Zustand der Tiere habe sich erst nach der Einziehung gebessert. Im Übrigen habe das Landratsamt erfahren, dass die Klägerin im S.-Kreis verbotswidrig Hunde halte.
16 
Der Antrag der Klägerin vom 29.05.2012 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das Tierhaltungsverbot gemäß § 80 Abs. 5 hatte mit Beschluss der Kammer vom 24.07.2012 keinen Erfolg (Az. 4 K 1756/12).
17 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts ..., des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Gerichtsakten 4 K 1756/12 vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Soweit die Klägerin die Klage - bezüglich der Anordnung vom 10.05.2012 sowie der Anordnungspunkte Tierhalteverbot und Aushändigung der Heimtierpässe in der Verfügung vom 18.05.2012 - zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die aufrecht erhaltene Klage ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Tierhalteverbot ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, während dies bei dem Tierbetreuungsverbot nicht der Fall ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).
20 
1. Soweit sich die Klägerin - isoliert - gegen die Zurückweisung des Widerspruchs gegen das Hundehaltungsverbot wendet, ist die Klage begründet. Nachdem das Amtsgericht N. ein - strafrechtliches - Tierhalteverbot gemäß § 20 Abs. 1 TierSchG für immer gegen die Klägerin verhängt hat, hat sich der Streit um das verwaltungsrechtliche Tierhalteverbot in der Verfügung vom 18.05.2012 erledigt. Dieses gerichtliche Verbot durch das Amtsgericht N. ist vorrangig vor dem verwaltungsrechtlichen Verbot. Das Verbot nach § 20 Abs. 1 TierSchG stellte vor der Rechtsordnung generell klar, dass die Klägerin keine Tiere mehr halten durfte. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts war der Streit um das Verbot des Landratsamts noch vor der Widerspruchsbehörde anhängig. Deshalb hätte das Regierungspräsidium Stuttgart das Widerspruchsverfahren auch insoweit einstellen müssen, eine Widerspruchsentscheidung durfte in der Sache nicht mehr ergehen. Dadurch ist die Klägerin beschwert (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 20.01.1989, BVerwGE 81, 226; Urt. v. 12.04.2001, NVwZ 2001, 1288).
21 
2. Das Tierbetreuungsverbot ist rechtmäßig. Ein solches Verbot wurde nach dem Tenor der Entscheidung des Amtsgerichts N. nicht ausgesprochen, die Entscheidung beschränkt sich auf die Tierhaltung und den berufsmäßigen Umgang mit Tieren. Das Betreuungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann die Behörde insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm behaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oderBetreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.
22 
a) Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 24.07.2012 ausgeführt, hat die Klägerin den acht von ihr gehaltenen Hunden über längere Zeit hinweg die angemessene tierärztliche Betreuung vorenthalten. War bei der Kontrolle am 09.03.2012 nur ein Hund, der Großpudel „K...“, von einer Hautkrankheit betroffen und litt damals der Kleinpudel „P...“ an einer Erkrankung der Augen, so hatte die Hauterkrankung bei der Kontrolle am 09.05.2012 auf sechs Hunde übergegriffen, die Augenerkrankung bei „P...“ hatte sich etwas gebessert, wie sich aus den Feststellungen des Amtsveterinärs ergibt. Eine kontinuierliche, nachhaltige Behandlung der Tiere hat die Klägerin nicht eingeleitet, vielmehr die Tierärzte gewechselt und die Behandlung vor allem der Hautkrankheiten abgebrochen oder gar nicht erst eingeleitet. Die Erkrankungen der Tiere waren deutlich erkennbar und auch der Umstand, dass sich die Erkrankungen verstärkten und die Tiere litten. Von daher wäre es angezeigt gewesen, die Tiere konsequent und rasch zu behandeln. Demgegenüber verschlechterte sich aber ihr Zustand zwischen den Kontrollen des Veterinäramts. Die Antragstellerin hat damit die Hunde nicht angemessen gepflegt. Gleichzeitig stellt dies einen Verstoß gegen die - damals gültige - Verfügung des Landratsamts vom 19.03.2012 dar, d.h. eine Anordnung nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Auch gegen die Anordnung vom 10.05.2012, alle Hunde tierärztlich untersuchen und behandeln zu lassen, hat die Klägerin verstoßen, da eine derartige Behandlung bis zur Kontrolle und Wegnahme der Hunde am 18.05.2012 nicht vorgenommen worden war. Diese wiederholten Verstöße führten zu den anhaltenden Schmerzen und Leiden bei den Hunden. Auch die Prognose in der angefochtenen Verfügung, es drohten weitere Zuwiderhandlungen seitens der Klägerin, ist angesichts der Vorgeschichte - auch bereits in der Schweiz - zutreffend. Der Umstand, dass bei der verbotswidrigen gegenwärtigen Haltung von Hunden durch die Klägerin im S.-Kreis keine gesundheitlichen Auffälligkeiten bei den Tieren festgestellt worden sind, wie die Klägerin ohne näheren Nachweis behauptet, tut dem keinen Abbruch. Ihre Uneinsichtigkeit gegenüber dem Verbot wird dadurch zusätzlich belegt.
23 
b) Das Landratsamt hat in der angefochtenen Verfügung erkannt, dass ihm für die Anordnung des Tierbetreuungsverbots Ermessen zusteht und hat dies mit zutreffenden Erwägungen ausgeübt. Dabei wurde nicht explizit zwischen Tierhaltung und Tierbetreuung unterschieden, vielmehr bezogen sich die angestellten Erwägungen auf beide Unterfälle des Verbots. Es ist indessen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht so, dass die Pflicht, die Tiere bei Auftreten von Erkrankungen zu behandeln, alleine dem Halter obliegt. Natürlich ist dies auch Teil der Halterpflichten, die die Klägerin in dieser Funktion verletzt hat. Es gehört jedoch auch zu der notwendigen Pflege, die die Betreuungspersonen den Hunden angedeihen lassen müssen, diese beim akuten Auftreten von Krankheiten einer Behandlung zuzuführen. Im Einzelfall kann dies häufig so dringlich sein, dass nicht erst der Halter kontaktiert werden kann. Es handelt sich daher nicht um eine ausschließlich dem Halter obliegende Verpflichtung, wie die Klägerin meint. Angesichts der Ungerührtheit, mit der die Klägerin bei einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten hin die Leiden der von ihr betreuten Hunde hingenommen hat, ist, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend geäußert hat, auch davon auszugehen, dass sie dies bei einer bloßen Betreuung von Hunden nicht anders handhaben wird. Vielmehr scheint die Klägerin die Vorstellung zu hegen, sie kenne sich besser aus als die befassten Tierärzte und ihre Diagnose sei zutreffender als deren Befunde. Dies zeigt sich an der von ihr aufgestellten These einer Thalliumvergiftung, welche aus dem von ihr bewohnten Grundstück herrühre. Dies stützt die negative Prognose von Zuwiderhandlungen auch im Falle einer bloßen Betreuung von Hunden in der Zukunft. Ein Ermessensfehler ist daher nicht erkennbar.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO. Das Unterliegen des beklagten Landes - hinsichtlich des Widerspruchsbescheids - ist geringfügig.
25 
Beschluss vom 25.09.2014
26 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG auf11.000,00 EUR
27 
festgesetzt. Dabei setzt das Gericht für das Halte- und das Betreuungsverbot insgesamt 5.000,00 EUR, für die Herausgabe der Heimtierpässe 1.000,00 EUR sowie die Anordnungsverfügung vom 10.05.2012 ebenfalls 5.000,00 EUR an.

Gründe

 
18 
Soweit die Klägerin die Klage - bezüglich der Anordnung vom 10.05.2012 sowie der Anordnungspunkte Tierhalteverbot und Aushändigung der Heimtierpässe in der Verfügung vom 18.05.2012 - zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die aufrecht erhaltene Klage ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Tierhalteverbot ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, während dies bei dem Tierbetreuungsverbot nicht der Fall ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).
20 
1. Soweit sich die Klägerin - isoliert - gegen die Zurückweisung des Widerspruchs gegen das Hundehaltungsverbot wendet, ist die Klage begründet. Nachdem das Amtsgericht N. ein - strafrechtliches - Tierhalteverbot gemäß § 20 Abs. 1 TierSchG für immer gegen die Klägerin verhängt hat, hat sich der Streit um das verwaltungsrechtliche Tierhalteverbot in der Verfügung vom 18.05.2012 erledigt. Dieses gerichtliche Verbot durch das Amtsgericht N. ist vorrangig vor dem verwaltungsrechtlichen Verbot. Das Verbot nach § 20 Abs. 1 TierSchG stellte vor der Rechtsordnung generell klar, dass die Klägerin keine Tiere mehr halten durfte. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts war der Streit um das Verbot des Landratsamts noch vor der Widerspruchsbehörde anhängig. Deshalb hätte das Regierungspräsidium Stuttgart das Widerspruchsverfahren auch insoweit einstellen müssen, eine Widerspruchsentscheidung durfte in der Sache nicht mehr ergehen. Dadurch ist die Klägerin beschwert (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 20.01.1989, BVerwGE 81, 226; Urt. v. 12.04.2001, NVwZ 2001, 1288).
21 
2. Das Tierbetreuungsverbot ist rechtmäßig. Ein solches Verbot wurde nach dem Tenor der Entscheidung des Amtsgerichts N. nicht ausgesprochen, die Entscheidung beschränkt sich auf die Tierhaltung und den berufsmäßigen Umgang mit Tieren. Das Betreuungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann die Behörde insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm behaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oderBetreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.
22 
a) Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 24.07.2012 ausgeführt, hat die Klägerin den acht von ihr gehaltenen Hunden über längere Zeit hinweg die angemessene tierärztliche Betreuung vorenthalten. War bei der Kontrolle am 09.03.2012 nur ein Hund, der Großpudel „K...“, von einer Hautkrankheit betroffen und litt damals der Kleinpudel „P...“ an einer Erkrankung der Augen, so hatte die Hauterkrankung bei der Kontrolle am 09.05.2012 auf sechs Hunde übergegriffen, die Augenerkrankung bei „P...“ hatte sich etwas gebessert, wie sich aus den Feststellungen des Amtsveterinärs ergibt. Eine kontinuierliche, nachhaltige Behandlung der Tiere hat die Klägerin nicht eingeleitet, vielmehr die Tierärzte gewechselt und die Behandlung vor allem der Hautkrankheiten abgebrochen oder gar nicht erst eingeleitet. Die Erkrankungen der Tiere waren deutlich erkennbar und auch der Umstand, dass sich die Erkrankungen verstärkten und die Tiere litten. Von daher wäre es angezeigt gewesen, die Tiere konsequent und rasch zu behandeln. Demgegenüber verschlechterte sich aber ihr Zustand zwischen den Kontrollen des Veterinäramts. Die Antragstellerin hat damit die Hunde nicht angemessen gepflegt. Gleichzeitig stellt dies einen Verstoß gegen die - damals gültige - Verfügung des Landratsamts vom 19.03.2012 dar, d.h. eine Anordnung nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Auch gegen die Anordnung vom 10.05.2012, alle Hunde tierärztlich untersuchen und behandeln zu lassen, hat die Klägerin verstoßen, da eine derartige Behandlung bis zur Kontrolle und Wegnahme der Hunde am 18.05.2012 nicht vorgenommen worden war. Diese wiederholten Verstöße führten zu den anhaltenden Schmerzen und Leiden bei den Hunden. Auch die Prognose in der angefochtenen Verfügung, es drohten weitere Zuwiderhandlungen seitens der Klägerin, ist angesichts der Vorgeschichte - auch bereits in der Schweiz - zutreffend. Der Umstand, dass bei der verbotswidrigen gegenwärtigen Haltung von Hunden durch die Klägerin im S.-Kreis keine gesundheitlichen Auffälligkeiten bei den Tieren festgestellt worden sind, wie die Klägerin ohne näheren Nachweis behauptet, tut dem keinen Abbruch. Ihre Uneinsichtigkeit gegenüber dem Verbot wird dadurch zusätzlich belegt.
23 
b) Das Landratsamt hat in der angefochtenen Verfügung erkannt, dass ihm für die Anordnung des Tierbetreuungsverbots Ermessen zusteht und hat dies mit zutreffenden Erwägungen ausgeübt. Dabei wurde nicht explizit zwischen Tierhaltung und Tierbetreuung unterschieden, vielmehr bezogen sich die angestellten Erwägungen auf beide Unterfälle des Verbots. Es ist indessen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht so, dass die Pflicht, die Tiere bei Auftreten von Erkrankungen zu behandeln, alleine dem Halter obliegt. Natürlich ist dies auch Teil der Halterpflichten, die die Klägerin in dieser Funktion verletzt hat. Es gehört jedoch auch zu der notwendigen Pflege, die die Betreuungspersonen den Hunden angedeihen lassen müssen, diese beim akuten Auftreten von Krankheiten einer Behandlung zuzuführen. Im Einzelfall kann dies häufig so dringlich sein, dass nicht erst der Halter kontaktiert werden kann. Es handelt sich daher nicht um eine ausschließlich dem Halter obliegende Verpflichtung, wie die Klägerin meint. Angesichts der Ungerührtheit, mit der die Klägerin bei einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten hin die Leiden der von ihr betreuten Hunde hingenommen hat, ist, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend geäußert hat, auch davon auszugehen, dass sie dies bei einer bloßen Betreuung von Hunden nicht anders handhaben wird. Vielmehr scheint die Klägerin die Vorstellung zu hegen, sie kenne sich besser aus als die befassten Tierärzte und ihre Diagnose sei zutreffender als deren Befunde. Dies zeigt sich an der von ihr aufgestellten These einer Thalliumvergiftung, welche aus dem von ihr bewohnten Grundstück herrühre. Dies stützt die negative Prognose von Zuwiderhandlungen auch im Falle einer bloßen Betreuung von Hunden in der Zukunft. Ein Ermessensfehler ist daher nicht erkennbar.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO. Das Unterliegen des beklagten Landes - hinsichtlich des Widerspruchsbescheids - ist geringfügig.
25 
Beschluss vom 25.09.2014
26 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG auf11.000,00 EUR
27 
festgesetzt. Dabei setzt das Gericht für das Halte- und das Betreuungsverbot insgesamt 5.000,00 EUR, für die Herausgabe der Heimtierpässe 1.000,00 EUR sowie die Anordnungsverfügung vom 10.05.2012 ebenfalls 5.000,00 EUR an.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Sept. 2014 - 4 K 2119/14 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 20


(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.

(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.

(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.