Bekanntmachung, Veröffentlichung
(1) Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen: 1. die Erteilung einer Zulassung, 2. die Rücknahme einer Zulassung, 3. den Widerruf einer Zulassung, 4. das Erlöschen einer Zulassung, 5. die Feststellung nach § 27 Absatz 1 bis 3, 6. die Änderung der Bezeichnung eines In-vitro-Diagnostikums, 7. die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge, 8. das Ruhen der Zulassung, 9. die Verlängerung einer Zulassung.
(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat im automatisierten Verfahren zu veröffentlichen: 1. die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums, 2. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.
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