Hundesteuer: Erhöhte Steuer für Hunde der Rasse Bullmastiff rechtmäßig
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Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Falle einer Hundehalterin, die zwei Hunde der Rasse Bullmastiff hatte. Nach der Hundesteuersatzung der Stadt wird - anders als im rheinland-pfälzischen Landeshundegesetz - die Gefährlichkeit von Tieren auch dieser Rasse vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufzeigt. Die Stadt erhob für das Jahr 2009 für beide Hunde der Klägerin entsprechend dem für gefährliche Hunde vorgesehenen Steuersatz Hundesteuer in Höhe von je 612 EUR, während für zwei nicht als gefährlich eingestufte Hunde Steuern in Höhe von insgesamt 180 EUR angefallen wären.
Das OVG hat die hiergegen erhobene Klage der Hundehalterin abgewiesen. Die typischen Rassemerkmale des Bullmastiffs rechtfertigten, diese Hunde als gefährlich einzustufen und einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Zwar werde er als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle und „liebevollem Wesen” beschrieben. Andererseits handele es sich um einen mit einer Schulterhöhe von 61 bis 68 cm und einem Gewicht von 40 bis 60 kg sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund mit einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Diese Anlagen seien mit erheblichen Risiken verbunden, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen werde. Darauf, dass in der Vergangenheit Beißvorfälle unter Beteiligung von Bullmastiffs nicht häufig bekannt geworden seien, komme es nicht an, weil für die erhöhte Besteuerung das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich sei. Vielmehr genüge ein abstraktes Gefährdungspotenzial. Dass das Landeshundegesetz Hunde der Rasse Bullmastiff nicht als generell gefährlich einstufe, schränke die Befugnis des kommunalen Satzungsgebers nicht ein, durch eine erhöhte Besteuerung auf die Begrenzung des Bestands dieser Hunde hinzuwirken (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 10038/10.OVG).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
OVG Koblenz: Urteil vom 21.04.2010 (Az: 6 A 10038/10.OVG, 6 A 10038/10)
Die Ermächtigung zur Erhebung von Hundesteuer schließt die Befugnis ein, durch eine erhöhte Besteuerung auf die Verringerung des Bestands gefährlicher Hunde hinzuwirken, solange sie keine erdrosselnde Wirkung entfaltet und nicht in ein Verbot der Haltung solcher Hunde umschlägt.
Die Regelungen des Landesgesetzes über gefährliche Hunde - LHundG - stehen weder der erhöhten Besteuerung gefährlicher Hunde im Sinne dieses Gesetzes noch sonstiger vom jeweiligen Satzungsgeber als gefährlich eingestufter Hunde entgegen.
Ein Satzungsgeber, der Hunde bestimmter Rassen als abstrakt gefährlich einstufen und einer erhöhten Besteuerung unterwerfen möchte, ist befugt, sich an Regelungen anderer Bundesländer zu orientieren, ohne eigene Ermittlungen hinsichtlich des jeweiligen Gefährdungspotentials vornehmen zu müssen. Dies entbindet ihn nicht von der Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit seiner Satzungsregelung.
Für die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen genügt deren in rassetypischen Merkmalen begründetes Gefährdungspotential, auch wenn sie bislang nicht häufig durch entsprechende Vorfälle aufgefallen sind. Hunde der Rasse Bullmastiff weisen ein solches Gefährdungspotential auf.
Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt, wenn der Satzungsgeber nur Hunde bestimmter Rassen als generell gefährlich einstuft und einer erhöhten Besteuerung unterwirft, Hunde anderer Rassen hingegen nur, wenn sie sich im konkreten Einzelfall als gefährlich erweisen.
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der W-straße vom 30. September 2009 wird die Klage abgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für ihre als gefährlich eingestuften Hunde.
Sie ist Halterin zweier Hunde der Rasse Bullmastiff. Mit Bescheiden vom 16. Januar 2009 setzte die Beklagte die Hundesteuer für das Jahr 2009 für jeden der Hunde auf 612 € fest. Dies entspricht dem in § 5 Abs. 2 ihrer Hundesteuersatzung vom 17. Juni 2008 - im Folgenden: HStS - vorgesehenen Steuersatz für gefährliche Hunde. Nach § 5 Abs. 3 HStS sind Hunde gefährlich, wenn sie sich als bissig erwiesen haben, durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. Nach § 5 Abs. 4 HStS wird bei den Hunderassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Napolitano und Tosa Inu die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass er keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufzeigt. Das gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den unter Abs. 4 erfassten Hunderassen. Falls das Fehlen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit nachgewiesen wird, ist die Steuer gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 HStS auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen.
Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bad D-heim wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2009 zurück.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage als unbegründet abzuweisen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 16. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2009 rechtmäßig sind und die Klägerin somit nicht in eigenen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide sind die Vorschriften der Hundesteuersatzung der Beklagten vom 17. Juni 2008 - HStS - in Verbindung mit § 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer vom 2. März 1993 (GVBl. S. 139, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2001, GVBl. S. 29). Mit der danach vorgesehenen erhöhten Besteuerung von Hunden bestimmter, als gefährlich eingestufter Rassen (§ 5 Abs. 2 und 4 HStS) verfolgt die Beklagte mehrere Lenkungszwecke. Zum einen beabsichtigt sie in erster Linie, die Haltung solcher Hunderassen unattraktiv zu machen und so deren Bestand zu verringern. Zum anderen schafft sie im Hinblick auf gleichwohl gehaltene gefährliche Hunde durch die Reduzierung der Steuer, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass ein Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufzeigt, einen Anreiz, zumindest diesen Nachweis zu führen sowie den Hund entsprechend zu erziehen.
Die Beklagte ist aufgrund der genannten gesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung von Hundesteuer grundsätzlich befugt, mit der höheren Besteuerung gefährlicher Hunde solche Lenkungszwecke zu verfolgen, solange die Besteuerung keine erdrosselnde Wirkung entfaltet und nicht in ein Verbot der Haltung solcher Hunde umschlägt. Das hat der Senat bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Auch die von der Beklagten festgesetzte erhöhte Steuer für gefährliche Hunde entfaltet keine erdrosselnde, einem Verbot der Haltung gefährlicher Hunde zumindest nahekommende Wirkung. Eine solche hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 bei einem Steuersatz von 1.000 € jährlich und einer Steigerung auf das 33-fache des Steuersatzes für „normale“ Hunde angenommen, ohne damit eine allgemein gültige Grenze festzulegen. Die von der Beklagten erhobene Steuer für gefährliche Hunde in Höhe von 612 € jährlich bewegt sich hingegen sowohl im Hinblick auf ihre absoluten Höhe als auch hinsichtlich ihrer Relation zu den Steuersätzen für „normale“ Hunde - das 8,5-fache des Steuersatzes für den ersten „normalen“ Hund (72 €) - im Rahmen der von der Rechtsprechung gebilligten Steuersätze.
Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen die Regelungen des Landesgesetzes über gefährliche Hunde - LHundG - vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 576) der erhöhten Besteuerung von Hunden der Rasse Bullmastiff nicht entgegen. Nach § 1 Abs. 1 LHundG gelten - wie nach § 5 Abs. 3 HStG - Hunde als gefährlich im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie sich als bissig erwiesen haben , durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. § 1 Abs. 2 LHundG enthält die unwiderlegbare Vermutung, dass - im Unterschied zu § 5 Abs. 4 HStG - lediglich Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, gefährliche Hunde im Sinne des Abs. 1 sind. Die Haltung und das Führen solcher Hunde wird erheblichen Einschränkungen unterworfen, insbesondere einem Zucht- und Handelsverbot sowie der Möglichkeit der Anordnung der Unfruchtbarmachung (§ 2 LHundG), einer Erlaubnispflicht (§ 3 LHundG) sowie weiteren besonderen Anforderungen (§§ 4 f. LHundG).
Diese Regelungen hindern die Beklagte jedoch nicht, nach § 5 Abs. 2 bis 4 HStS sowohl gefährliche Hunde im Sinne des § 1 LHundG als auch andere wegen des ihnen innenwohnenden Gefahrpotentials einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Denn hierdurch macht sie von ihrer steuerrechtlichen Satzungsbefugnis nicht in einer Weise Gebrauch, die dem Regelungskonzept des Sachgesetzgebers zuwiderlaufen würde.
Die Regelungen des Landeshundegesetzes sind unmittelbar darauf ausgerichtet, von gefährlichen Hunden im Sinne dieses Gesetzes ausgehende Gefahren abzuwehren bzw. den entsprechenden Risiken entgegenzuwirken. Deshalb wird deren Haltung erheblichen Einschränkungen unterworfen, allerdings nicht gänzlich verboten. Durch die im Vergleich zu „normalen“ Hunden höhere Besteuerung solcher gefährlichen Hunde i. S. des Landeshundegesetzes verringert die Beklagte die mit der Haltung solcher Hunde verbundenen Risiken weiter, indem sie einen finanziellen Anreiz schafft, von der Haltung solcher Hunde abzusehen oder sich zumindest um den Nachweis der Ungefährlichkeit des einzelnen Hundes zu bemühen. Dies steht im Einklang mit dem Regelungskonzept des Landeshundegesetzes. Dessen Regelungen lassen nämlich nicht erkennen, dass Halter gefährlicher Hunde im Sinne dieses Gesetzes von weiteren verhaltenssteuernden Maßnahmen zur Risikominimierung verschont bleiben sollen. So lässt etwa § 8 LHundG Gefahrenabwehrverordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden abstrakten Gefahren ausdrücklich zu, soweit sie nicht mit den Vorschriften des Gesetzes in Widerspruch stehen. Da die Besteuerung im vorliegenden Fall auch nicht eine solche Höhe erreicht, aufgrund derer sie einem Verbot gleichkäme, läuft sie auch der Entscheidung des Gesetzgebers, die Haltung gefährlicher Hunde nicht völlig zu verbieten, nicht zuwider.
Die Regelungen des Landeshundegesetzes entfalten darüber hinaus ebenfalls keine Sperrwirkung hinsichtlich einer erhöhten Besteuerung solcher Hunderassen, die - wie der Bullmastiff - nicht in § 1 Abs. 2 LHundG genannt sind, aber nach Einschätzung des Satzungsgebers dennoch ein erhebliches Gefahrpotential aufweisen. Auch insoweit kommt in § 8 LHundG zum Ausdruck, dass der Landesgesetzgeber nicht die Absicht verfolgt hat, die Problematik der von Hunden ausgehenden Gefahren umfassend und abschließend zu regeln. Zudem stellt auch der Wortlaut des § 1 Abs. 1 LHundG - „gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes“ - klar, dass diese Definition lediglich für das Landeshundegesetz Geltung beansprucht. Gleiches gilt für § 1 Abs. 2 LHundG, da darin ausdrücklich auf § 1 Abs. 1 LHundG Bezug genommen wird.
Es erscheint auch unbedenklich, dass die Beklagte sich mit ihrer Rasseliste (§ 5 Abs. 4 HStV) ohne eigene Ermittlungen hinsichtlich des jeweiligen Gefährdungspotentials an einem Satzungsmuster orientiert hat, das sich seinerseits an vergleichbare, im Einzelnen durchaus unterschiedliche Regelungen mehrerer Bundesländer anlehnt. Darin werden u. a. Hunde der Rasse Bullmastiff als gefährliche Hunde bzw. Kampfhunde qualifiziert bzw. ohne eine solche ausdrückliche Bezeichnung besonderen Vorschriften unterworfen, wobei überwiegend die Möglichkeit eingeräumt wird, die Ungefährlichkeit des Hundes im konkreten Einzelfall nachzuweisen.
Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normgebers durch Verweisung oder Aufnahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselben oder vergleichbare Regelungen erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. Dabei braucht er die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind. Selbst wenn die andere Norm etwa aus kompetenzrechtlichen Gründen nichtig sein sollte, wäre davon nicht die sachliche Richtigkeit der von diesem Normgeber getroffenen Auswahl der Hunderassen mit besonderem Gefährdungspotential und damit deren Verwertbarkeit für den kommunalen Satzungsgeber infrage gestellt. Eine solche in eine Hundesteuersatzung übernommene Regelung gilt kraft der Rechtsetzungsmacht des Satzungsgebers, so dass er für ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von Anfang an die volle Verantwortung trägt.
Daher begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Beklagte sich nicht an Vorschriften des Bundes- bzw. des rheinland-pfälzischen Landesrechts, sondern an eine Mustersatzung und dabei mittelbar an Vorschriften anderer Bundesländer angelehnt hat. Hierdurch hat sie nicht dem Normbefehl eines fremden Normgebers Geltung verschafft, sondern ihrem eigenen Rechtssetzungswillen. Für die Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung kommt es deshalb auch nicht darauf an, wie viele Bundesländer den Bullmastiff als gefährliche Hunderasse qualifizieren.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bieten die typischen Rassemerkmale des Bullmastiff eine ausreichende Grundlage dafür, Hunde dieser Rasse als gefährlich einzustufen und einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. September 2000 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter, insbesondere der in § 5 Abs. 4 HStS aufgelisteten Hunderassen, allein wegen ihres abstrakten Gefahrpotentials rechtlich unbedenklich ist. Hierbei handelt es sich um solche Rassen, denen wegen ihrer Größe, ihres Gewichts, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. Darüber hinaus werden diese Hunde nicht selten von Personen gehalten, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten. Teilweise handelt es sich um große und massige Hunde. Auch soweit solche Hunderassen nur zum Teil negativ aufgefallen sind, gibt es vor dem Hintergrund des Weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers gleichwohl sachliche Gründe für ihre Einordnung als gefährliche Hunde. Dem Satzungsgeber ist es verfassungsrechtlich insbesondere gestattet, den Begriff der „gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit“ objektiv in seinen Auswirkungen auf Dritte zu verstehen, die nicht unbedingt ihren Ursprung in einer „bösartigen“ aggressiven Psyche des Hundes haben muss.
Dass es sich bei dem Bullmastiff um eine Hunderasse mit einem erheblichen Gefährdungspotential in dem dargelegten Sinne handelt, ergibt sich bereits aus den allgemein verfügbaren Beschreibungen. Er wird zwar als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle und „liebevollem Wesen“ beschrieben, das ihn zu einem Weitverbreiteten Familienhund hat werden lassen. Andererseits handelt es sich um einen mit einer Schulterhöhe von 61 bis 68 cm und einem Gewicht von 40 bis 60 kg sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund mit einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Diese Anlagen bergen erhebliche Risiken, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet bzw. nicht konsequent erzogen wird. Zwar ist es in der Vergangenheit nur sehr selten zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden dieser Rasse gekommen. So verzeichnet etwa die von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ... geführte Beißstatistik seit dem Jahr 2001 lediglich einen einzigen Beißvorfall unter Beteiligung eines „Bullmastiff-Mix“. Dadurch wird jedoch das abstrakte, aufgrund der Rassemerkmale bestehende Gefährdungspotential nicht infrage gestellt. Bereits dies rechtfertigt es, mittels einer erhöhten Besteuerung auf die Begrenzung bzw. Reduzierung des Bestands dieser Hunde einzuwirken bzw. den Haltern einen Anreiz dafür zu geben, wenigstens den Nachweis der Ungefährlichkeit des einzelnen Tieres zu erbringen.
Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 ausgesprochene Verpflichtung des Satzungsgebers zur Kontrolle und Überprüfung der Listen gefährlicher Hunderassen begründet keine durchgreifenden Bedenken gegen die erhöhte Besteuerung des Bullmastiff. In dem Urteil heißt es u. a.: Bei der Abgrenzung der Artenliste, aber auch ganz allgemein bei der Ausgestaltung der Kampfhundesteuer sei zu berücksichtigen, dass Kampfhunde als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Problem in Deutschland erst etwa seit 1990 wahrgenommen worden seien. Jedenfalls aus der zeitlichen Sicht vom November 1994 handle es sich um einen komplexen und noch in mancherlei Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen Situation sei es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen. Die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung verbundenen Unzuträglichkeiten gäben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlasse.
Diese Ausführungen zielen darauf ab, den Satzungsgeber im Hinblick auf die damals bestehende Neuartigkeit der Problematik und zum Teil unzureichende Erkenntnisgrundlagen vor übertriebenen und von ihm kaum zu erfüllenden Anforderungen an den Nachweis der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen zu schützen. Ihnen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Gefährlichkeit einer Hunderasse trotz hinreichender Erkenntnisgrundlagen für die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit nicht allein aufgrund bestimmter Rassemerkmale angenommen werden darf. Insbesondere verpflichten sie den Satzungsgeber nicht, seine Einstufung von Hunderassen als abstrakt gefährlich nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit stets durch ausreichendes Erfahrungsmaterial, insbesondere Erkenntnisse über eine gewisse Häufigkeit konkreter Vorfälle unter Beteiligung der verschiedenen Hunderassen abzusichern.
Einen solchen Grundsatz enthält der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 - ebenfalls nicht. Darin heißt es, der Satzungsgeber müsse dem Einwand standhalten, die Aufnahme einer Hunderasse - in dem zugrunde liegenden Fall: eines Kuvasz - in eine nach Rassezugehörigkeit bestimmte Liste als gefährlich geltender Hunde sei von Beginn an nicht berechtigt, und zwar auch nicht mit Rücksicht auf die dem Steuersatzungsgeber im Hinblick auf die in vielerlei Hinsicht noch ungeklärte Sachlage eingeräumten Prognose- und Einschätzungsspielräume. Durch die Übernahme einer solchen Liste aus einer Landeshundeverordnung werde er nicht für eine mehrjährige Übergangsfrist von der Auseinandersetzung mit einem solchen Einwand freigestellt. Deshalb könne ein Beweisantrag mit dem Ziel, die Ungefährlichkeit der betreffenden Hunderasse festzustellen, auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es komme - aufgrund einer angeblichen Freistellung von der Auseinandersetzung mit einem solchen Einwand - auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht an.
Diese Ausführungen sind nicht so zu verstehen, dass der Satzungsgeber bzw. im Streitfall das Gericht stets verpflichtet wären zu prüfen, ob die aufgrund bestimmter Rassemerkmale angenommene abstrakte Gefährlichkeit einer Hunderasse ihren Niederschlag in konkreten Vorfällen gefunden hat. Die Kritik gegen die Ablehnung eines Beweisantrags auf Feststellung der Ungefährlichkeit der betreffenden Hunderasse zielt vielmehr lediglich darauf ab, dass das Berufungsgericht den Satzungsgeber von der Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der von einem anderen Normgeber übernommenen Regelung freigestellt hatte. Welche Anforderungen bezüglich der Tatsachenermittlung an die dem Satzungsgeber bzw. im Streitfall das Gericht zu stellen sind, wird hingegen nicht dargelegt.
Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht sogar ausdrücklich offen gelassen, ob das damalige Berufungsgericht den beantragten Sachverständigenbeweis im Ergebnis etwa wegen bereits vorhandener Erkenntnismittel oder im Hinblick auf eigene Sachkunde hätte zulässigerweise ablehnen können. Darüber hinaus hat es für die weitere Behandlung des Falles darauf hingewiesen, der Entscheidung des Berufungsgerichts lasse sich nicht hinreichend sicher entnehmen, ob es davon ausgehe und billige, dass der Kuvasz als Herdenschutzhund wegen seines genetisch bedingten Schutztriebs in die Rasseliste aufgenommen worden sei. Gerade dies zeigt, dass bereits allgemeine Rassemerkmale ausreichen können, um eine Hunderasse als abstrakt gefährlich einzustufen und mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen. Dass die zweifelsfrei vorhandenen und auch von der Klägerin nicht bestrittenen Rassemerkmale des Bullmastiff ein entsprechendes Gefährdungspotential begründen, wurde bereits dargelegt.
Etwas anderes folgt für den vorliegenden Fall auch nicht aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - zur Verhältnismäßigkeit des in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland - HundVerbrEinfG - (Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001, BGBl. I S. 530). Darin heißt es, die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ursachen aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen und über das Zusammenwirken unterschiedlicher Ursachen sowie die tatsächlichen Annahmen des Gesetzgebers beließen noch erhebliche Unsicherheit. Es sei deshalb notwendig, die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen könne, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der von § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG erfassten Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten. Werde dabei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den Gesetzgeber nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, werde er seine Regelungen den neuen Erkenntnissen anpassen müssen.
Diese Anforderungen an die Beurteilung der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen und die Fortschreibung entsprechender Rasselisten sind jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Einfuhr- und Verbringungsverbot von Hunden bestimmter Rassen untersagt unerwünschtes Verhalten alternativlos. Demgegenüber überlässt die Beklagte den Haltern solcher Hunde die Entscheidung, diese zu halten und eine erhöhte Hundesteuer zu akzeptieren, oder von ihrer Haltung abzusehen. Diese erheblich geringere Eingriffsintensität rechtfertigt es, der Beklagten einen deutlich größeren Gestaltungsspielraum Einzuräumen als dies das Bundesverfassungsgericht gegenüber dem Bundesgesetzgeber getan hat.
Die erhöhte Besteuerung von Hunden der Rasse Bullmastiff begegnet auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen durchgreifenden Bedenken. Er gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei obliegt es dem Normgeber zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er als maßgebend dafür ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn sich - bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs - ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz folgt nicht daraus, dass auch Hunderassen, die in § 5 Abs. 4 HStS nicht aufgelistet sind - etwa Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Dobermann -, ein erhebliches Gefahrpotential aufweisen und zudem in der Vergangenheit verhältnismäßig häufig negativ aufgefallen sind. Dies hat die Beklagte zum einen dadurch berücksichtigt, dass sie Hunde, die sich konkret als gefährlich erwiesen haben, nach § 5 Abs. 3 HStS ebenfalls der erhöhten Besteuerung unterwirft. Darüber hinaus hat sie gerade solche Hunderassen mit einem erhöhten Gefahrpotential nicht als gefährlich eingestuft, die als sogenannten Wach- oder Gebrauchshunde in der Bevölkerung eine größere Akzeptanz genießen und hinsichtlich der Züchter und Halter über eine größere Erfahrung verfügen. Auch dies ist ein zulässiges Differenzierungskriterium.
Das Bundesverfassungsgericht fordert allerdings in seinem Urteil vom 16. März 2004 auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz die Beobachtung der weiteren Entwicklung durch den Gesetzgeber. Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG genannter Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig seien, könne die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. In ähnlicher Weise hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 8/01, VGH B 18/00, VGH B 12/00 - bezüglich der „Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde“ - gefordert, der Verordnungsgeber werde zu beobachten haben, ob eine Ergänzung der rheinland-pfälzischen Rasseliste geboten erscheine.
Auch im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erhöhte Besteuerung gefährlicher Hunde die Betroffenen deutlich weniger belastet als das generelle Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bzw. die schwerwiegenden Einschränkungen, welche die „Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde“ - den Haltern gefährlicher Hunde auferlegt hat. Daher ist dem Satzungsgeber auch in diesem Zusammenhang ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es nicht als willkürlich erscheinen lässt, einige Hunderassen bereits wegen ihres auf typischen Rassemerkmalen beruhenden Gefahrpotentials einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen, sonstige Hunde hingegen nur dann, wenn sich ihre Gefährlichkeit im konkreten Einzelfall erweist. Aus diesem Grund konnte der Senat davon absehen, entsprechend der Anregung der Klägerin ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob wissenschaftliche, statistische oder anderweitige Erkenntnisse vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, Hunde der Rasse Bullmastiff seien gefährlicher als Hunde anderer Rassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts.
Im Übrigen hat der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne der maßgeblichen Hundesteuersatzung angesichts des mit ihr verbundenen und eingangs dargelegten primären Lenkungszwecks keinen Anspruch darauf, einer solchen Lenkungswirkung nur deshalb nicht ausgesetzt zu werden, weil die Beklagte möglicherweise nicht alle in Betracht kommenden Lenkungsobjekte ausnahmslos erfasst hat. Andernfalls träte eine vollständige Aufgabe des Lenkungszwecks ein.
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet auch nicht, Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Rasse vermutet wird, von der erhöhten Hundesteuer zu befreien, wenn ihre Ungefährlichkeit im konkreten Einzelfall nachgewiesen wird. Könnten Hundehalter durch einen positiven Wesenstest die erhöhte Besteuerung gänzlich vermeiden und nicht nur - wie dies in § 8 Abs. 1 Nr. 3 HStS geregelt ist - eine Steuerermäßigung herbeiführen, würde die Lenkungswirkung der erhöhten Besteuerung nämlich zumindest weitgehend aufgehoben.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
vorzuschreiben, - a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, - b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
- 2.
Vorschriften über - a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr, - b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie - c)
das Verfahren
zu erlassen. - 3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
vorzuschreiben, - a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, - b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
- 2.
Vorschriften über - a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr, - b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie - c)
das Verfahren
zu erlassen. - 3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.