Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 21. März 2014 - 12 L 426/14

Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der L. I. Q. °°° S. aus C. , hilfsweise von Rechtsanwalt L. aus C. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt
1
Gründe
21.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war abzulehnen, da der Antrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
42.
5Der Antrag,
6die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum 24. März 2014 bis 28. März 2014 Sonderurlaub für die Teilnahme an staatpolitischen Bildungsveranstaltungen zu gewähren,
7hilfsweise
8die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den Sonderurlaubsantrag vom 11. Februar 2014 unter Berücksichtigung des Umstands, dass die gegenwärtige Wiedereingliederungsmaßnahme des Antragstellers kein dienstlicher Belang ist, welcher der Gewährung von Sonderurlaub entgegensteht,
9hat keinen Erfolg.
10Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund)glaubhaft zu machen.
11Unabhängig von den Fragen, ob der vom Antragsteller wörtlich gestellte Hauptantrag, der (allgemein) auf die Teilnahme an staatspolitischen Bildungsmaßnahmen zielt, mangels konkreten Bezuges überhaupt einer gerichtlichen Entscheidung zugänglich ist und darüber hinaus wegen der im September 2014 stattfindenden inhaltsgleichen Veranstaltung ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist,hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
12Der streitgegenständliche Bescheid vom 07. März 2014, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an dem Seminar „Arbeitnehmer in Betrieb und Gesellschaft“ vom 24. März bis zum 28. März 2014 abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf die Gewährung des beantragten Sonderurlaubs.
13Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch ist § 7 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über den Sonderurlaub von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes – Sonderurlaubsverordnung im Folgenden SUrlV –. Danach kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen u.a. für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen. Als eine solche ist die Veranstaltung, auf die sich der Sonderurlaubsantrag des Antragstellers vom 11. Februar 2014 bezieht, ausweislich des dem Sonderurlaubsantrag beigefügten Schreibens der C1. °°° °°°°°°°° C2. vom 06. Januar 2014 anerkannt.
14Die Antragsgegnerin hat den Sonderurlaubsantrag des Antragstellers in dem hier streitgegenständlichen Bescheid unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Gründe abgelehnt und darauf verwiesen, dass der Antragsteller sich seit dem 10. Februar 2014 und auch während des beantragten Sonderurlaubszeitraums in einem ärztlich verordneten Wiedereingliederungsverfahren befinde, um die volle Dienstfähigkeit wieder herzustellen. Die Durchführung des
15Wiedereingliederungsverfahrens sei aus dienstlicher Sicht vorrangig und vollständig ohne Unterbrechung durchzuführen.
16Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
17Der Begriff der entgegenstehenden dienstlichen Gründe stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der prinzipiell in Bezug auf den Dienstherrn keine Beurteilungsermächtigung enthält und grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
18Vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -,Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21/02 -, juris.
19Was im Einzelfall unter dienstliche Gründe zu subsumieren ist, richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen der dienstlichen Gründe ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und - organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
20Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW -, Beschluss vom 16. Juni 2011- 6 A 698/10 -, juris.
21Der Bedeutungsgehalt des unbestimmten Rechtsbegriffs „dienstliche Gründe“ ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Prämisse vor dem Hintergrund der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff konkret hineingestellt ist.
22Beschreibt der Rechtsbegriff dienstliche Gründe – wie hier – einen Grund für die Versagung von Sonderurlaub, so bringt er das Interesse an der sachgemäßen und möglichst reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Geltung. Er soll die Berücksichtigung der Nachteile ermöglichen, die die Erteilung von Sonderurlaub voraussichtlich für den Dienstbetrieb mit sich bringen wird.
23Nach diesen Maßstäben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der beantragte Sonderurlaub mit dem Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Gründe im Zusammenhang mit der laufenden Wiedereingliederungsmaßnahme abgelehnt worden ist.
24Wie im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, befindet sich der Antragsteller nach einer Erkrankung in der Zeit vom 09. September 2013 bis 09. Februar 2014 seit dem 10. Februar 2014 bis zunächst zum 05. März 2014 und aufgrund der ärztlicherseits unter dem 03. März 2014 attestierten Notwendigkeit der Verlängerung bis zum 04. April 2014 in einer Wiedereingliederungsphase mit 4 Stunden arbeitstäglich. Der beantragte Sonderurlaub fällt somit in den Zeitraum, in dem dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wird, schrittweise seine volle Dienstfähigkeit wiederzuerlangen.
25Mit der Einschätzung der Antragsgegnerin in Bezug auf den Vorrang einer lückenlosen Wiedereingliederungsphase mit dem Ziel, die uneingeschränkte Dienstfähigkeit des Antragstellers wiederherzustellen und damit die zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen baldmöglichst auch in vollem Umfang einsetzen zu können, hat die Antragsgegnerin sich innerhalb des Gewichtungsspielraums gehalten, der ihr bei der Festlegung der dienstlichen Aufgaben und der Erfordernisse der Verwaltung, insbesondere was die Art und Weise des effektiven Einsatzes des Personals angeht, zukommt. Sie hat in Übereinstimmung mit dem Bedeutungsgehalt des unbestimmten Rechtsbegriffs der dienstlichen Gründe auf Nachteile abgestellt, die ihrer Einschätzung nach die Erteilung von Sonderurlaub zum jetzigen Zeitpunkt voraussichtlich für den Erfolg bzw. den benötigten zeitlichen Umfang der Wiedereingliederungsphase des Antragstellers und damit auf den Dienstbetrieb insgesamt mit sich bringen würden. Damit hat sie einen die Ablehnung des Antrags rechtfertigenden dienstlichen Grund benannt. Im Übrigen wird der dienstliche Grund auch durch die Umstände getragen, dass der Antragsteller die laufende Wiedereingliederung durch seine Dienstunfähigkeit am 6. und 7. März 2014 ohnehin schon unterbrochen hat und eine weitere Unterbrechung mit zusätzlichen 5 Arbeitstagen dem Ziel der Wiedereingliederung bis zum 4. April 2014 nicht förderlich wäre, zudem die vorrangig von der Antragsgegnerin betriebene Wiedereingliederung des Antragstellers dem in § 44 BBG zum Ausdruck kommenden und geforderten Rehabilitationsgedanken in besonderer Weise Rechnung trägt.
26Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich insoweit von sachwidrigen oder unzutreffenden Erwägungen hat leiten lassen, liegen auch in Anbetracht des vorgelegten ärztlichen Attestes vom 28. Februar 2014 (Dr. med. S1. . M. ) nicht vor. Soweit dort ausgeführt ist, dass aus ärztlicher Sicht keine Bedenken gegen die Teilnahme des Antragstellers an einem bildungspolitischen Seminar für die Zeit vom 24. bis 28. März 2014 unter dem Gesichtspunkt der Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung und der Erhöhung der täglichen Belastung von mehr als vier Stunden bestünden, so ist dies nicht geeignet, die Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Grundes für die Gewährung von Sonderurlaub in Frage zu stellen. Wie aus dem vom Antragsteller weiter vorgelegten Attest vom 03. März 2014 des Dr. med. S1. . M. ersichtlich, ist eine Verlängerung der stufenweisen Wiedereingliederung – bis zum 04. April 2004 – aus ärztlicher Sicht angeraten. Daraus folgt, dass die zur Zeit laufende Wiedereingliederung des Antragstellers in den Arbeitsprozess jedenfalls während des vom Sonderurlaubsantrag umfassten Zeitraums noch nicht als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann. Dass sich der Wiedereingliederungsprozess durch eine Unterbrechung des Arbeitsalltags, an den der Antragsteller durch die Maßnahme gerade herangeführt werden soll, durch einen dem Antragsteller aus ärztlicher Sicht unter gesundheitlichen Aspekten – noch - zumutbaren Lehrgang sich nicht noch weiter verzögern wird, ist dem ärztlichen Attesten demgegenüber nicht zu entnehmen. Die in der Bescheinigung vom 28. Februar 2014 getroffene Aussage, die Teilnahme an diesem Seminar würde den weiteren Heilungsprozess beschleunigen und damit auch die Integration in das Arbeitsleben erleichtern, ist nicht geeignet, die von der Antragsgegnerin angeführte Annahme der zu besorgenden weiteren Verzögerung einer erfolgreichen Wiedereingliederung in Frage zu stellen. Insoweit fehlt es an jeglicher Substantiierung.
27Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin darüber hinaus darauf verwiesen, dass mit dem Antragsteller vereinbart worden sei, dass er die Ergebnisse seiner ersten beiden Projektaufträge nicht – wie ursprünglich vereinbart – am 12. März 2014, sondern erst am 26. März 2014 präsentieren soll. Insoweit ist festzustellen, dass – was der Antragsteller auch zugesteht – bei Gewährung des Sonderurlaubs eine weitere lehrgangbedingte Verschiebung des Termins erforderlich wäre. Auch die Unmöglichkeit der Einhaltung des vereinbarten Termins kann einen der Bewilligung des Sonderurlaubs entgegenstehender dienstlicher Grund im oben genannten Sinne darstellen. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass schon aus der Verschiebung des Präsentationstermins in der Vergangenheit folge, dass einer nochmaligen Verschiebung keine anzuerkennenden dienstlichen Gründe entgegengehalten werden könnten, so verkennt er, dass es dem Dienstherrn obliegt, die Dringlichkeit der einzelnen Aufgaben zu gewichten. Gerade aus dem Umstand, dass ein zuvor gesetzter Temin nicht eingehalten wird, kann auch eine nunmehr gegebene besondere Dringlichkeit der Aufgabenerledigung resultieren.
28Dass im streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 07. März 2014 als Rechtsgrundlage für den beantragten Sonderurlaub auf § 6 SUrlV abgestellt ist, steht der Rechtmäßigkeit der Ablehnung nicht entgegen. Sowohl der Sonderurlaub nach § 6 SUrlV als auch der nach dem hier einschlägigen § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlV setzt übereinstimmend voraus, dass dem beantragten Urlaub keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, auf deren Vorliegen die Antragsgegnerin bei der Ablehnung des Antrags abgestellt hat. Anzumerken ist diesbezüglich, dass im Rahmen des § 7 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 i.V.m. § 8 SUrlV der Sonderurlaub im Einzelfall lediglich drei Arbeitstage und nur in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten darf. Da der Antragsgegner jedoch - wie oben ausgeführt - den beantragten Sonderurlaub bereits wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe rechtlich nicht zu beanstandend abgelehnt hat, ist dieser Gesichtspunkjt vorliegend nicht entscheidungserheblich. Es kann daher dahinstehen, ob der Antragsteller unter Anwendung des Maßstabes des § 7 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 i.V.m. § 8 SUrlV oder aus den von ihm vorgetragenen betrieblicher Übung einen Anspruch auf mehr als drei Tage Sonderurlaub haben könnte.Da der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 07. März 2014 die Rechte des Antragstellers nicht verletzt, muss auch seinem - wörtlich betrachtet kaum verständlichen - Hilfsantrag, der bei wohlwollender Auslegung wohl als Antrag auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auszulegen ist, der Erfolg versagt bleiben.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Die Streitwertentscheidung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Angesichts des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens war dabei lediglich von der Hälfte des Regelstreitwerts auszugehen.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu gewähren bei Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit
- 1.
in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, - 2.
in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - 3.
in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(2) Sonderurlaub von bis zu einem Jahr unter Wegfall der Besoldung ist auch für die Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren, wenn die Beamtin oder der Beamte zu dieser hauptberuflichen Tätigkeit nicht entsandt wird.
Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.