Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. Okt. 2011 - 2 BvR 565/10

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111024.2bvr056510
bei uns veröffentlicht am24.10.2011

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 € (in Worten: zwanzig Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Missbräuchlich ist unter anderem jeder Versuch, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch bewusst falsche Angaben zum Sachverhalt zu beeinflussen, sowie die zweckwidrige Inanspruchnahme der Arbeitskapazität des Gerichts durch grob sorgfaltswidrige Falschangaben unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer die Unrichtigkeit bewusst ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <470 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2011 - 2 BvQ 9/11 -, juris).

2

Der Beschwerdeführer gibt zur Begründung seiner vom 16. März 2010 datierenden Verfassungsbeschwerde unter anderem an, die Praxis verzögerter Postaushändigung durch die Justizvollzugsanstalt, gegen die er sich im fachgerichtlichen Verfahren am Beispiel zweier am 22. beziehungsweise 31. Juli 2009 bei der Justizvollzugsanstalt eingegangener Schreiben gewandt hatte, dauere "nach wie vor" an. Abgesehen davon, dass im Fall dieser Schreiben bereits der angegriffene Beschluss des Landgerichts die Rechtswidrigkeit der verzögerten Aushändigung festgestellt hat, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer selbst gefertigten Auflistung der "insgesamt 14" Fälle, in denen eingegangene Post ihm verspätet ausgehändigt worden sein soll, dass nach den beiden genannten Schreiben bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde - also in einem Zeitraum von fast acht Monaten - ein weiterer Verzögerungsfall nicht aufgetreten ist.

3

2. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Annahme des Beschwerdeführers, ein Verstoß gegen das Gebot unverzüglicher Weiterleitung eingehender Schreiben (§ 30 Abs. 2 StVollzG) liege ohne weiteres stets bereits dann vor, wenn ein Schreiben den Gefangenen, an den es adressiert ist, nicht am Tag des Eingangs bei der Justizvollzugsanstalt erreicht, in der obergerichtlichen Rechtsprechung - die insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden ist - keine Grundlage findet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29. März 1994 - 3 Ws 79/94 -, ZfStrVo 1995, S. 180 f.; KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2003 - 5 Ws 536/03 Vollz -, juris).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 30 Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung


(1) Der Gefangene hat Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. (2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. (3) Der Gefangene hat eingehende Sch

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BVERFG 2 BvQ 9/11

bei uns veröffentlicht am 06.05.2011

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe 1

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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, nicht ausgeschöpft hat. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, die fachgerichtliche Entscheidung über seinen Eilantrag abzuwarten. Die bisherige Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens steht dem nicht entgegen. Angesichts der Art und Weise, in der der Beschwerdeführer die Arbeitskapazität der Gerichte - oft mit substanzlosen und wiederholenden Anträgen - in Anspruch nimmt, ist die bisherige Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens noch nicht zu beanstanden, zumal sich aus dem Inhalt seiner im fachgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze von 62, 18 und 145 maschinenschriftlich klein und eng beschriebenen Seiten eine besondere Eilbedürftigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1226/09 -, juris) nicht ohne weiteres erschließt.

2

2. Der Antragsteller wird auf die Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr(§ 34Abs. 2BVerfGG) bei offensichtlich unwahren Sachverhaltsangabenhingewiesen.

3

Seine Ausführungen sind widersprüchlich, denn er behauptet, die Justizvollzugsanstalt habe zu einem seiner Anträge keine Stellung genommen, zitiert aber aus eben dieser Stellungnahme. Auch führte er in mehreren fachgerichtlichen Verfahren und in mehreren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. u.a. 2 BvQ 69/09, 2 BvQ 18/10, 2 BvQ 50/10, 2 BvQ 84/10) aus, dass er, werde er nicht entsprechend einer Verträglichkeitsliste verpflegt, an einem anaphylaktischen Schock zu sterben drohe, um die entsprechende Liste nunmehr, soweit es das eigene Ernährungsverhalten betrifft, als bloße "Orientierungshilfe" zu bezeichnen, die keinesfalls eine Verbotsliste darstelle.

4

3. Über den Ablehnungsantrag ist nicht förmlich zu entscheiden, da er missbräuchlich ist (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>; 72, 51 <59>).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der Gefangene hat Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.

(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

(3) Der Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner Habe geben.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.