Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Nov. 2014 - Au 3 K 14.189

published on 12/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Nov. 2014 - Au 3 K 14.189
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1. Der Kläger war Halter eines Kraftfahrzeugs des Herstellers Volkswagen mit dem amtlichen Kennzeichen .... Im Rahmen einer Umschreibung mit Halterwechsel hatte der Kläger der Beklagten unter dem Datum des 21. August 2013 eine elektronische Versicherungsbestätigung der ... Versicherung AG vorgelegt, die einen Versicherungsbeginn zum 1. Juli 2013 ausweist.

Am 11. Dezember 2013 ging bei der Beklagten eine elektronische Anzeige der ... Versicherung AG ein, wonach das Versicherungsverhältnis für das klägerische Fahrzeug seit dem 6. Dezember 2013 nicht mehr bestehe.

2. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 - dem Kläger zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 14. Dezember 2013 - ordnete die Beklagte an, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Anordnung, entweder die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs zur Entstempelung und den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1 abzuliefern oder über eine Versicherungsgesellschaft die Referenznummer einer gültigen elektronischen Versicherungsbestätigung zum Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Kfz-Haftpflichtversicherung mitzuteilen (Ziffer 1.). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. des Bescheidtenors wurde angeordnet (Ziffer 2.), für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs wurden Zwangsmittel angedroht (Ziffer 3.). In Ziffer 4. erfolgte die Anordnung, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens i. H. v. EUR 50,-- (Gebühr i. H. v. EUR 46,55 zzgl. Auslagen i. H. v. EUR 3,45) zu tragen habe.

Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.

Am 23. Dezember 2013 beauftragte die Beklagte daher die Polizeidirektion ... mit der unverzüglichen kostenpflichtigen Stilllegung des Fahrzeugs. Mit Schreiben an das Bayerische Landeskriminalamt vom 30. Dezember 2013 ließ die Beklagte ferner aufgrund des fehlenden Versicherungsnachweises das Kraftfahrzeug mit dem Ziel der Zwangsentstempelung zur Fahndung ausschreiben.

Am 8. Januar 2014 sprach der Kläger bei der Polizeiinspektion ... vor und zeigte „entstempelte“ Kennzeichenschilder vor, d. h. die Stempel- und Prüfplaketten waren entfernt worden. Die Kennzeichenschilder wurden von der Polizei einbehalten, da keine Abmeldebescheinigung vorlag.

Am Morgen des 9. Januar 2014 wurde der Kläger sodann bei der Beklagten vorstellig, um sein Fahrzeug abmelden. Da er jedoch die für eine Abmeldung erforderlichen Kennzeichenschilder nicht vorweisen konnte, nahm die Beklagte bei der Polizei fernmündlich Rücksprache. Nach Bestätigung des am Vortag erfolgten Einbehalts der Kennzeichenschilder durch die Polizei veranlasste die Beklagte sodann am 9. Januar 2014 um 8.20 Uhr die Abmeldung des Kraftfahrzeugs.

Mit rückgeleitetem Formblatt vom 9. Januar 2014 - eingegangen beim Bürgeramt der Beklagten am 16. Januar 2014 - teilte die Polizeidirektion ... im Nachgang nochmals schriftlich mit, dass die Kennzeichenschilder des betreffenden Fahrzeugs „entstempelt“ worden seien. Das Bemerkungsfeld lautete wie folgt:

„Fahrzeug wurde am 23.12.13 durch ... entstempelt. Herr ... zeigte am 08.01.13 die entstempelten Kennzeichen vor. Nachdem keine Abmeldebescheinigung vorlag, wurden die Kennzeichenschilder einbehalten. Laut KBA ist das Fahrzeug seit 09.01.2014 entstempelt.“

3. Mit Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2014 wurde dem Kläger sodann mitgeteilt, dass die Beklagte gezwungen gewesen sei, Maßnahmen zur Zwangsstilllegung des Fahrzeugs zu ergreifen, da der Kläger dem Bescheid vom 12. Dezember 2013 nicht fristgerecht Folge geleistet habe. Insoweit werde eine Gebühr i. H. v. EUR 205,-- festgesetzt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht.

4. Mit seiner am 5. Februar 2014 eingegangenen Klage beantragt der Kläger,

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2014 aufzuheben.

Es sei nicht zutreffend, dass der Kläger dem Anordnungsbescheid vom 12. Dezember 2013 nicht fristgemäß nachgekommen sei. Der Kläger habe vielmehr das Fahrzeug fristgemäß bei der Zulassungsstelle in ... abgemeldet, da sich dort sein Arbeitsplatz befinde. Die entstempelten Kennzeichen habe er sodann am 8. Januar 2014 bei der Polizei abgegeben. Soweit die fristgemäße Abmeldung in ... der Beklagten möglicherweise erst verzögert bekannt geworden sei, könne dies im Zeitalter der elektronischen Datenübertragung nicht zulasten des Klägers gehen.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Gebührenbescheid vom 16. Januar 2014 sei rechtmäßig. Maßgeblich sei, dass der Kläger dem Anordnungsbescheid vom 12. Dezember 2013 nicht fristgemäß nachgekommen sei. Es seien daher Maßnahmen der Zwangsstilllegung zu ergreifen gewesen, deren Kosten der Kläger nunmehr zu tragen habe. Bis zum 9. Januar 2014 sei der Beklagten über das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamts (ZFZR) keine Abmeldung bekannt geworden; daher sei das betreffende Fahrzeug schließlich durch die Beklagte selbst außer Betrieb gesetzt worden. Der klägerische Vortrag einer fristgerechten Abmeldung des Fahrzeugs bei der Landeshauptstadt ... sei eine bloße Schutzbehauptung. Die Landeshauptstadt ... habe insoweit auf Nachfrage am 26. August 2014 schriftlich mitgeteilt, dass die fraglichen Kennzeichenschilder dort nicht entstempelt worden seien; eine behördliche Entstempelung auswärtiger Kennzeichenschilder werde überdies stets unverzüglich der kennzeichenführenden Zulassungsstelle mitgeteilt. Letztlich sei eine faktische „Entstempelung“ eines Fahrzeugs mit jedem beliebigen Werkzeug möglich, indem schlicht die amtlichen Stempel- und Prüfplaketten auf dem Kennzeichen entfernt werden.

6. Auf gerichtliche Anhörung vom 11. August 2014 hin haben die Beteiligten mit Schriftsätzen jeweils vom 13. August 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und der Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Einzelrichter zugestimmt. Mit Beschluss des Gerichts vom 18. August 2014 wurde der Rechtsstreit sodann zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

7. Zu dem hiernach erfolgten ergänzenden Sachverhaltsvortrag der Beklagten - insbesondere der eingeholten schriftlichen Mitteilung der Landeshauptstadt ... vom 26. August 2014 über eine dort nicht erfolgte Entstempelung der Kennzeichenschilder - wurde den Beteiligten Gelegenheit zur (abschließenden) Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2014 gegeben. Eine Äußerung des Klägers erfolgte nicht.

8. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Das Urteil kann aufgrund des Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Der gegenständliche Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) werden für - rechtmäßige - Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der auf dieser Basis erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt).

a) Vorliegend hat die Beklagte durch die am 23. Dezember 2013 erfolgte Beauftragung der Polizei mit der unverzüglichen kostenpflichtigen Stilllegung des Fahrzeugs (Blatt 6 der Verwaltungsakte), der am 30. Dezember 2013 erfolgten Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung mit dem Ziel der Zwangsentstempelung (Blatt 9 der Verwaltungsakte) sowie der schließlich am 9. Januar 2014 erfolgten Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs (Blatt 7 der Verwaltungsakte) Maßnahmen im Zusammenhang mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs des Klägers vorgenommen. Diese der streitgegenständlichen Gebührenerhebung zugrunde liegenden Amtshandlungen waren rechtmäßig.

aa) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige eines Versicherungsunternehmens nach § 25 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) oder auf andere Weise, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen.

Wird die Anzeige des Versicherers nach § 25 Abs. 1 FZV über das Nichtbestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung irrtümlich abgegeben und besteht entgegen der Anzeige die Haftpflichtversicherung in Wahrheit ununterbrochen fort, so hat dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Anzeige nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV eingeleiteten Maßnahmen der Zulassungsstelle. Denn aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht zweifelsfrei hervor, dass nicht auf das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung abgestellt wird, sondern allein darauf, dass die Zulassungsstelle durch eine Anzeige, zu deren Erstattung der Versicherer nach § 25 Abs. 1 FZV verpflichtet ist, von diesem Umstand „erfährt“. Allein den Zugang dieser Anzeige nimmt somit der Verordnungsgeber zum Anlass, der Behörde ein unverzügliches Handeln zu gebieten. Ein Abwarten oder u.U. zeitraubendes Überprüfen der Richtigkeit der Anzeige des Versicherers verbietet sich deshalb. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschriften, die die Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen betreffen, sollen nach Möglichkeit sicherstellen, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, nicht am Straßenverkehr teilnehmen, und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall einen Versicherungsschutz genießen. Dementsprechend darf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV i. V. m. § 6 Abs. 4 Nr. 3 FZV die Zulassung eines Kraftfahrzeugs nur erfolgen, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung nach § 23 FZV nachgewiesen ist. Aufgrund des § 25 Abs. 3 FZV trifft den Halter die Pflicht, bei Wegfall der Haftpflichtversicherung unverzüglich den Fahrzeugschein abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu lassen. Diese Verpflichtung wird dadurch abgesichert, dass eine korrespondierende Verpflichtung des Versicherers besteht, der Zulassungsstelle Anzeige zu erstatten, sobald die Versicherungsbestätigung ihre Geltung verloren hat (§ 25 Abs. 1 FZV), damit die Zulassungsstelle unverzüglich die notwendigen Maßnahmen treffen kann (§ 25 Abs. 4 Satz 1 FZV - vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 - juris Rn. 15).

Es liegt auf der Hand, dass das gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, nicht erreichbar ist, wenn die Zulassungsstelle nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet wäre, jeweils durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die darauf eingezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 - juris Rn. 16).

Etwas anderes kann sich allenfalls dann ergeben, wenn im Einzelfall die Erlöschensanzeige selbst - etwa bei erkennbaren Schreibfehlern - offensichtliche Unrichtigkeiten enthält oder vermuten lässt (vgl. BVerwG, B.v. 29.11.1974 - VII C 66.72 - juris Rn. 9).

Die oben dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 29c und § 29d a. F. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) ist auch auf die seit 1. März 2007 geltenden, im Kern wortgleichen Nachfolgeregelungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung uneingeschränkt anwendbar (BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris Rn. 21).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze und Vorgaben ist das Verwaltungshandeln der Beklagten im Fall des Klägers nicht zu beanstanden.

Im vorliegenden Fall ging die entsprechende Anzeige der ... Versicherung AG nach § 25 Abs. 1 FZV hinsichtlich eines erloschenen Versicherungsschutzes bei der Beklagten am 11. Dezember 2013 ein (Blatt 3 der Verwaltungsakte). Dieser Versicherer hatte zuvor als letzte Gesellschaft einen Versicherungsnachweis für das gegenständliche Fahrzeug erbracht und war daher für die Zulassungsbehörde allein maßgeblich. Ob die Anzeige zu Recht ergangen war, brauchte die Beklagte nicht zu prüfen. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erlöschensanzeige bestanden nicht. Die Beklagte musste daher unverzüglich die nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen ergreifen. Nachdem der Kläger auf den sofort vollziehbaren Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2013 nicht innerhalb der gesetzten 3-Tages-Frist nach Zustellung - mithin bis Ablauf des 17. Dezember 2013 - reagiert hatte, war die Beklagte nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV auch gehalten, weitere (Zwangs-)Maßnahmen zu treffen. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die Beauftragung der Polizei mit der zwangsweisen Vollstreckung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Wege der Entstempelung. Die zwangsweise Vollstreckung des Bescheids vom 12. Dezember 2013, dessen sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet war und der damit gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - vollstreckbar war, lässt für sich ebenfalls keine Fehler erkennen; insbesondere enthielt der Bescheid vom 12. Dezember 2013 in Ziffer 3. eine Androhung von Zwangsmitteln i. S.v. Art. 36 VwZVG, u. a. in Form der zwangsweisen Entstempelung durch die Polizei (vgl. VG Würzburg, G.v. 15.1.2013 - W 6 K 12.954 - juris Rn. 34; VG München, U.v. 6.3.2013 - M 23 K 12.2796 - juris Rn. 29).

In diesem Zusammenhang gilt, dass der Kläger mit seinem nicht näher substantiierten Vortrag, er habe das Kraftfahrzeug fristgerecht bei der Landeshauptstadt ... abgemeldet, so dass keine Veranlassung zu weiteren (Zwangs-) Maßnahmen der Beklagten bestanden habe, nicht durchzudringen vermag. Der Beklagten ist beizupflichten, dass es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung handeln dürfte. Ausweislich einer schriftlichen Mitteilung der Landeshauptstadt ... vom 26. August 2014 (Blatt 27 der Gerichtsakte) ist das Fahrzeug des Klägers nicht von der auswärtigen Abteilung der Zulassungsbehörde der Landeshauptstadt ... entstempelt worden. Hiergegen spricht auch das Fehlen eines entsprechenden Abmeldungseintrags im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamts (ZFZR). Die Landeshauptstadt ... weist in ihrer Mitteilung vom 26. August 2014 zudem darauf hin, dass die kennzeichenführende Behörde über entstempelte auswärtige Kennzeichenschilder stets unverzüglich informiert werde; auch eine solche Mitteilung gegenüber der Beklagten fehlt vorliegend. Zur schriftlichen Mitteilung der Landeshauptstadt ... vom 26. August 2014 hat der Kläger in der vom Gericht gesetzten Äußerungsfrist keine Stellung genommen.

Auch aus den Ausführungen der Polizeiinspektion ... auf dem rückgeleitetem Formblatt vom 9. Januar 2014 (Blatt 6 der Verwaltungsakte: „Fahrzeug wurde am 23.12.13 durch LH ... entstempelt“) folgt kein anderes Ergebnis. Insoweit ist - trotz Nichtverwendung des Konjunktivs - davon auszugehen, dass die betreffende Passage lediglich den mündlichen Vortrag des Klägers gegenüber der Polizei im Rahmen der Vorsprache vom 8. Januar 2014 wiedergibt und nicht auf eigenen Erkenntnissen der Polizeibehörden beruht. Dies ergibt sich auch aus dem nachfolgenden Hinweis der Polizei, dass keine Abmeldebescheinigung vorlag. Letztlich hat die Beklagte insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass eine unbefugte faktische „Entstempelung“ eines Kennzeichens durch rein tatsächliches Entfernen der amtlichen Stempel- und Prüfplaketten i. S.v. § 10 Abs. 3 FZV und § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) grundsätzlich durch jedermann - etwa mittels eines breiten Schraubenziehers - erfolgen kann; das Fehlen der Plaketten lässt daher keinen Rückschluss auf eine behördliche Mitwirkung an der „Entstempelung“ zu.

Nur der guten Ordnung halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Kläger im Bescheid vom 12. Dezember 2013 verpflichtet worden war, gegenüber der Beklagten - und nicht etwa gegenüber der Landeshauptstadt ...- die Abmeldung des Kraftfahrzeugs vorzunehmen oder aber eine gültige Versicherungsbestätigung vorzulegen. Auch war diese Verpflichtung innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Anordnung am 14. Dezember 2013 - mithin bis Ablauf des 17. Dezember 2013 - zu erfüllen; auch eine Abmeldung bei der Landeshauptstadt ... am 23. Dezember 2013 (vgl. Vortrag des Klägers bei der Polizei am 8. Januar 2014) wäre daher nicht fristgemäß gewesen. Der Kläger ist daher dem Anordnungsbescheid vom 12. Dezember 2013 in zweifacher Hinsicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

b) Der Kläger ist vorliegend auch Kostenschuldner.

aa) Zur Zahlung der Kosten ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird.

Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Die Pflicht, für den ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen, trifft den Fahrzeughalter; besteht kein Versicherungsschutz mehr, hat der Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 FZV außer Betrieb setzen zu lassen (§ 25 Abs. 3 FZV). Ein darüber hinausgehendes Mindestmaß an Vorhersehbarkeit im Sinne einer Zurechenbarkeit ist nicht erforderlich, so dass auch bei irrtümlichen Anzeigen von Versicherungsunternehmen nach § 25 Abs. 1 FZV ein hinreichender Veranlassungstatbestand i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt gegeben ist. Der Versicherer hat nach § 25 Abs. 1 FZV der zuständigen Zulassungsstelle Anzeige zu erstatten, sobald die Versicherungsbestätigung, die er einmal ausgestellt hat, ihre Geltung verloren hat. Ergänzend legt § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV fest, dass die Zulassungsstelle unverzüglich u. a. den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln hat, sobald sie durch diese Anzeige oder auf andere Weise erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mehr besteht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 - juris Rn. 15/18; VG Würzburg, G.v. 15.1.2013 - W 6 K 12.954 - juris Rn. 24).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze hat der Kläger die Amtshandlung der Zulassungsstelle des Beklagten i. S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt veranlasst (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 7.1.2008 - 11 C 07.3164 - juris Rn. 16). Der Kläger war als Halter für den ununterbrochenen Versicherungsnachweis hinsichtlich seines Kraftfahrzeugs verantwortlich; nach Erlöschen des Versicherungsschutzes war er zur unverzüglichen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs verpflichtet. Entscheidend war letztlich, dass der Beklagten eine Anzeige der betreffenden Versicherung gemäß § 25 Abs. 1 FZV vorlag, die die Zulassungsbehörde gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV zum unverzüglichen Handeln verpflichtete.

c) Auch die Höhe der Kostenerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden.

Nach Ziffer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt ist für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein Gebührenrahmen von EUR 14,30 bis EUR 286,-- vorgesehen; die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten (vgl. Ziffer 254 Satz 3 der Anlage zu § 1 GebOSt). Dass der Gebührenrahmen aus Ziffer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt den Bemessungsgrundsätzen aus § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG widersprechen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die von der Beklagten vorliegend getroffene Gebührenfestsetzung i. H. v. EUR 205,-- bewegt sich innerhalb des Gebührenrahmens. Zwar lässt der gegenständliche Bescheid nicht konkret erkennen, anhand welcher Kriterien die Beklagte den bestehenden Gebührenrahmen ausgefüllt hat. Jedoch ist hinsichtlich der Gebührenhöhe mit Blick auf die aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers notwendig gewordenen Maßnahmen zur Zwangsstilllegung des Fahrzeugs nichts zu erinnern. Letztlich stellt auch der Kläger die festgesetzte Gebührenhöhe nicht in Frage, sondern wendet sich allein gegen die Festsetzung von Gebühren an sich.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,
3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
6.
Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,
b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h,
c)
Hubraum in cm3,
d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
i)
Abgaswert CO2in g/km,
j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

(1) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.

(2) Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
2.
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers.
Darüber hinaus darf die Versicherungsbestätigung folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge im Einzelfall erforderlich ist:
1.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder der Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf,
2.
den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4 Nummer 1,
3.
den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll,
4.
die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll,
5.
bei Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum,
6.
bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum,
7.
bei roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes,
8.
die Fahrzeugbeschreibung,
9.
das Kennzeichen des Fahrzeugs und
10.
die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll.

(3) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung zu erbringen. Der Nachweis kann auch entsprechend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:

1.
die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person,
3.
die Art des Fahrzeugs,
4.
den Hersteller des Fahrgestells,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
6.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen Einrichtung bekannt ist.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf. Die Stempelplakette muss einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht werden kann. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. Die Stempelplakette einschließlich Druckstücknummer und Sicherheitscode muss die Anforderungen des Abschnitts B der Anlage 4a erfüllen. Ist die Stempelplakette auf einem Plakettenträger angebracht, richtet sich die Ausgestaltung des Plakettenträgers nach Abschnitt C der Anlage 4a. Stempelplakette und Plakettenträger müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entsprechen.

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

1.
bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
3.
bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3.
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der ECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.

(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die ZeichenCDundCCdürfen an einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen.

(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 bis 4 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

1.
weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
2.
mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2

1.
bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,
2.
bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.