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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Widerruf der Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug

Zeitreise: 16.07.2025

(1) Die zuständige Behörde hat die nach § 7 Absatz 2 erteilte Betriebsbereichsgenehmigung zu widerrufen, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass 1. die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt werden, 2. Nebenbestimmungen nach § 7 Absatz 3 nicht oder nicht mehr erfüllt werden, 3. das ferngelenkte Kraftfahrzeug außerhalb des Betriebsbereichs auf öffentlichen Straßen ferngelenkt wird, 4. keine hinreichende Zahl an fernlenkenden Personen mehr zur Verfügung steht, die die Anforderungen nach § 10 erfüllen, 5. eine Person eingesetzt wird, die die Anforderungen nach § 10 nicht oder nicht mehr erfüllt, 6. der Halter die Pflichten nach § 14 nicht oder nicht mehr erfüllt, oder 7. durch den Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann oder b) eine Gefährdung von Leib oder Leben von Personen nicht auszuschließen ist, die über das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung durch den für den genehmigten Betriebsbereich ortsüblichen Straßenverkehr hinaus geht.

(2) Wenn die Anforderungen der Anlage 2 vorübergehend nicht erfüllt sind und der Halter nicht nachweist, dass ein sicherer Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs weiterhin gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde das Ruhen einer nach § 7 Absatz 2 erteilten Betriebsbereichsgenehmigung anordnen.

(3) Wenn die nach § 7 Absatz 2 erteilte Betriebsbereichsgenehmigung nach Absatz 1 widerrufen worden ist oder aufgrund einer Anordnung nach Absatz 2 ruht, darf das ferngelenkte Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht betrieben werden.

(4) Über das Ruhen oder den Widerruf einer Betriebsbereichsgenehmigung setzt die zuständige Behörde das Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich in Kenntnis.

(5) Die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

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