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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Betriebs- und Beförderungspflichten im Linienverkehr

Zeitreise: 15.07.2024

(1) Die höhere Verkehrsbehörde kann in Einzelfällen anordnen, daß Betriebs- und Beförderungspflichten nach dem Personenbeförderungsgesetz für bestimmte Linien im Straßenbahn-, Obus- und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vorübergehend ganz oder teilweise ruhen; in diesen Fällen darf der Unternehmer den Betrieb insoweit nicht weiterführen.

(2) Die höhere Verkehrsbehörde kann Betriebs- und Beförderungspflichten auferlegen 1. für die Erweiterung oder Änderung von Verkehrsverbindungenden Unternehmern des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz 2. für die Einrichtung und den Betrieb neuer Linienden in Nummer 1 genannten Unternehmern, den Unternehmern des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen sowie denjenigen, die Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601) mit Kraftomnibussen durchführen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn dies zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs erforderlich ist. Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen haben außerdem zur Voraussetzung, daß der Betrieb und die Beförderung mit den dem Unternehmer regelmäßig zur Verfügung stehenden Kraftomnibussen möglich ist.

(4) Auf Verkehrsleistungen nach Absatz 2 findet die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244) Anwendung. Die höhere Verkehrsbehörde übernimmt die Differenz zwischen dem preisrechtlich zulässigen Höchstpreis und den Einnahmen aus den Beförderungsentgelten. Die Entgelte für Beförderungen auf Grund von Maßnahmen nach Absatz 2 müssen den Entgelten entsprechen, die für vergleichbare Verkehrsleistungen in dem betroffenen Verkehrsraum erhoben werden.

(5) Im übrigen gilt, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 4 nichts anderes ergibt, das Personenbeförderungsgesetz entsprechend.

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