Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV | § 2 Begriffsbestimmungen

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Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen Inhaltsverzeichnis

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
Fahrplandie Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;
2.
Jahresmehr- und JahresmindermengenArbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;
3.
Lastgangdie Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;
4.
Lastprofileine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;
5.
Lieferantein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;
6.
Minutenreservedie Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann;
7.
Netznutzungsvertragder in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;
8.
Primärregelungdie im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten;
9.
Regelenergiediejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird;
10.
Sekundärregelungdie betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz;
10a.
Stromgebotszonedas größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können;
11.
Unterbilanzkreisein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;
12.
Verlustenergiedie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie;
13.
Zählerstandsgangeine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;
14.
Zählpunktder Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.

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(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgabe
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 05/07/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 304 O 20/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 304 O 20/15
published on 28/04/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt d
published on 28/04/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. Die weitergehende auf Neubescheidung gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Besc
published on 28/04/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen zu 1. und 4. wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. Die Beschwerde der Betroffenen zu 2. und 3 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Gericht
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