Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBlPV | § 9 Entscheidung über die Zulassung
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBlPV | § 9 Entscheidung über die Zulassung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen Inhaltsverzeichnis
(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Technische Aufsichtsbehörde. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach § 7 zulassen.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Aufsicht de
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.