Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBlPV | § 9 Entscheidung über die Zulassung

Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBlPV | § 9 Entscheidung über die Zulassung
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(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Technische Aufsichtsbehörde. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach § 7 zulassen.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Aufsicht de
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.