Strafprozeßordnung - StPO | § 409 Inhalt des Strafbefehls

(1) Der Strafbefehl enthält

1.
die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,
2.
den Namen des Verteidigers,
3.
die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
4.
die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
5.
die Beweismittel,
6.
die Festsetzung der Rechtsfolgen,
7.
die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird.
Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. § 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafprozeßordnung - StPO | § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft


(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz

Strafprozeßordnung - StPO | § 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung


(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem U

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2019 - 2 StR 380/18

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 380/18 vom 13. März 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:130319B2STR380.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2009 - 3 ARs 16/09

bei uns veröffentlicht am 17.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 16/09 vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 2. September 2009 - 1 StR 260/09 - gemäß § 132 Abs. 3 GVG Der 3. Strafsenat des Bundesgerich

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Nov. 2018 - 1 M 102/18

bei uns veröffentlicht am 01.11.2018

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 5. Juli 2018, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 S. 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sa

Landgericht Stuttgart Beschluss, 12. Mai 2014 - 7 Qs 18/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2014

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 11.03.2014 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Zustellung der schriftlichen Übersetzung des Strafbefehls und der Rechtsmittelbelehrung in

Landgericht Mönchengladbach Beschluss, 27. Nov. 2013 - 24 Qs 210/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. 1Gründe 2Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat den angefochtenen Bewährungsbeschluss zu Recht so erlassen wie geschehen. 3D

Landgericht Waldshut-Tiengen Beschluss, 07. Mai 2013 - 1 Qs 26/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2013

Tenor 1. Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 17.04.2013 wird verworfen. 2. Die Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   I. 1 Gegen die 29-jährige Angeklagte is

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