Strafprozeßordnung - StPO | § 409 Inhalt des Strafbefehls
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Strafbefehl enthält
- 1.
die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, - 2.
den Namen des Verteidigers, - 3.
die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat, - 4.
die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes, - 5.
die Beweismittel, - 6.
die Festsetzung der Rechtsfolgen, - 7.
die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz
(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem U
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published on 13/03/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 380/18 vom 13. März 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:130319B2STR380.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
published on 17/11/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 16/09 vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 2. September 2009 - 1 StR 260/09 - gemäß § 132 Abs. 3 GVG Der 3. Strafsenat des Bundesgerich
published on 01/11/2018 00:00
Gründe
1
1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 5. Juli 2018, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 S. 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sa
published on 12/05/2014 00:00
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 11.03.2014 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Zustellung der schriftlichen Übersetzung des Strafbefehls und der Rechtsmittelbelehrung in
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(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2...
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