Strafprozeßordnung - StPO | § 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.

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(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandl
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published on 07.04.2017 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des beigeordneten Verteidigers Rechtsanwalt A., Mannheim, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 12. Februar 2016 (29 Cs 307 Js 20831/15) wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Das Verfahren über die Beschwerd
published on 07.05.2013 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 17.04.2013 wird verworfen. 2. Die Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   I. 1 Gegen die 29-jährige Angeklagte is
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(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung...