Landgericht Mannheim Beschluss, 07. Apr. 2017 - 6 Qs 9/16

published on 07/04/2017 00:00
Landgericht Mannheim Beschluss, 07. Apr. 2017 - 6 Qs 9/16
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Tenor

1. Die Beschwerde des beigeordneten Verteidigers Rechtsanwalt A., Mannheim, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 12. Februar 2016 (29 Cs 307 Js 20831/15) wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

3. Gegen diese Entscheidung wird die weitere Beschwerde zugelassen.

Gründe

 
I.
Der mittlerweile Verurteilte M. K. aus M. hatte am 30. Mai 2015 - in erheblich alkoholisiertem Zustand - gegen 05:15 Uhr den an der Theke des „...“, R... Straße 56 in Mannheim sitzenden Geschädigten I. K. tätlich angegriffen und mit mehreren Faustschlägen traktiert, wodurch der Geschädigte mehrere Verletzungen, vor allem im Gesichtsbereich davongetragen hatte.
Nachdem seitens der Polizei am gleichen Tag die Ermittlungen aufgenommen worden waren, zeigte Rechtsanwalt A. mit Schreiben vom 18.6.2015 die Übernahme der Verteidigung des - damals - Beschuldigten an.
Mit Schreiben vom 11.8.2015 nahm der Verteidiger ausführlich Stellung und regte die Erledigung des Verfahrens im Strafbefehlswege an. Für diesen Fall beantragte er seine Beiordnung als Pflichtverteidiger gemäß § 408b StPO.
Mit Verfügung vom 26.8.2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Mannheim den Erlass eines Strafbefehls gegen M. K. wegen Körperverletzung und der Verhängung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Zugleich beantragte die Staatsanwaltschaft Mannheim die Beiordnung von Rechtsanwalt A. als Pflichtverteidiger gemäß § 408b StPO.
Am 2.9.2015 erließ das Amtsgericht Mannheim antragsgemäß den Strafbefehl gegen M. K.. Mit Beschluss vom 14.9.2015 bestellte es Rechtsanwalt A. antragsgemäß zum Pflichtverteidiger gemäß § 408b StPO. Einspruch gegen den Strafbefehl wurde nicht eingelegt. Dieser ist seit 23.9.2015 rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 16.9.2015 beantragte Rechtsanwalt A. beim Amtsgericht Mannheim die Kostenfestsetzung. Im Rahmen der von ihm geltend gemachten Auslagen und Pflichtverteidigergebühren in Höhe von insgesamt 603,20 EUR (netto) stellte er unter anderem eine Gebühr in Höhe von 132,00 EUR (netto) gemäß Ziffern 4141, 4106 Vergütungsverzeichnis (VV) - RVG wegen Mitwirkung bei der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung in Rechnung.
Durch Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 5.10.2015 wurden die an den Verteidiger zu zahlenden Gebühren und Auslagen durch die Rechtspflegerin auf 471,20 EUR (netto) bzw. 560,73 EUR (brutto) festgesetzt. Die geltend gemachte Gebühr in Höhe von 132,00 EUR gemäß Ziffer 4141 VV RVG wurde in Abzug gebracht, da eine Entscheidung nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO, die die Gebühr auslösen könnte, nicht ergangen sei.
Hiergegen legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 8.10.2015 beim Amtsgericht Mannheim Erinnerung ein. Zur Begründung führte er aus, faktisch habe es sich um eine Verständigung gehandelt, da seine Anregung logischerweise den Sinn gehabt habe, das Verfahren im Strafbefehlswege zur Erledigung zu bringen. Hierzu seien über den Schriftsatz vom 11.8.2015 hinaus mindestens vier ausführliche Telefonate mit der zuständigen Staatsanwältin geführt worden. Erst durch die Tätigkeit des Unterzeichners habe die Durchführung einer Hauptverhandlung vermieden werden können, so dass die Gebühr Ziffer 4141 VV-RVG entstanden sei.
Nachdem die zuständige Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, wies auch das Amtsgericht Mannheim mit angefochtenem Beschluss vom 12.2.2016, dem Verteidiger am 25.2.2016 zugestellt, die Erinnerung als unbegründet zurück. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, ließ es die Beschwerde zu. Auf die ausführlichen Gründe der Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim (Bl. 92 ff) wird Bezug genommen.
10 
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 12.2.2016 legte der Verteidiger am 1.3.2016 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Gebühr gemäß Ziffer 4141 VV-RVG sei angefallen, da erst aufgrund seiner umfangreichen Beratung und ausführlichen Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft es zum Erlass eines Strafbefehls gekommen und hierdurch letztlich eine Hauptverhandlung vermieden worden sei. Dies entspräche dem Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm. Insbesondere aus Ziffer 4141 Abs. 2 VV-RVG sei der Rückschluss zu ziehen, dass die Aufzählung in Abs. 1 der Vorschrift nicht abschließend sei. Anderenfalls sei zu erwarten, dass in den Fällen, in denen die arbeitsintensive Tätigkeit des Verteidigers erst den Erlass eines - eigentlich akzeptierten - Strafbefehlsantrags herbeigeführt habe, Einspruch eingelegt und sofort wieder zurückgenommen werde, um die entsprechende Gebühr entstehen zu lassen. Dies entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers.
11 
Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9.3.2016 und die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse am 29.4.2016 die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
12 
Mit Beschluss vom 16.3.2017 übertrug die zuständige Einzelrichterin die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf die Strafkammer.
II.
13 
Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
14 
Zu Recht - und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - hat das Amtsgericht Mannheim im Beschluss vom 12.2.2016 die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.10.2015 als unbegründet zurückgewiesen.
15 
Die Voraussetzungen der Festsetzung der Gebühr nach Ziffer 4141 VV-RVG liegen nicht vor und für eine entsprechende Anwendung auf die vorliegende Konstellation ist kein Raum.
16 
Der Wortlaut der Ziffer 4141 VV-RVG erfasst den Fall, dass durch die Mitwirkung des Verteidigers eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil erst durch seine Mitwirkung ein Strafbefehlsantrag, der vom Beschuldigten akzeptiert wird, erwirkt wird, nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Gebührentatbestände nach dem VV-RVG auch als abschließend zu verstehen; hierfür spricht nicht nur der Wortlaut - bei der Ziffer 4141 VV-RVG handelt es sich ersichtlich nicht um eine beispielhafte Aufzählung -, sondern auch Systematik und Sinn und Zweck des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Die Entstehung der Gebühren soll im VV-RVG gerade klar und eindeutig geregelt werden, was sich in den sehr detaillierten Gebührentatbeständen auch zeigt.
17 
Bei Ziffer 4141 VV-RVG handelt es sich zudem um eine grundsätzlich eng auszulegende Ausnahme (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.4.2013, 2 Ws 327/12) vom Grundsatz, dass die anwaltliche Tätigkeit zur Beratung seines Mandanten, wie er sich - auch prozessual - im Strafverfahren verhalten soll, durch die Grund- und Verfahrensgebühr nach Ziffer 4100 sowie 4106 (für das amtsgerichtliche Verfahren) abgegolten sein soll und nur für die Wahrnehmung von Terminen weitere Gebühren anfallen.
18 
Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die vorliegende Konstellation kommt auch nicht in Betracht. Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht. Dem Gesetzgeber war beim Erlass des 2. KostRMoG am 23.7.2013, bei dem Ziffer 4141 Abs. 1 Nr. 4 VV-RVG eingefügt und auch in anderen Bereichen geändert wurde, die vorliegende sowie ähnliche Konstellationen, in denen möglicherweise eine vergleichbare Interessenlage wie bei den in Ziffer 4141 Abs. 1 VV-RVG geregelten Fällen gegeben ist, bekannt, ohne dass er eine Regelung getroffen hätte. So hatte das OLG Nürnberg bereits zuvor entschieden, dass eine zusätzliche Gebühr nach Ziffer 4141 VV-RVG nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.5.2009, 2 Ws 132/09).
19 
Dies mag im Einzelfall unbillig erscheinen; der Gesetzgeber hat aufgrund der Vielzahl möglicher Konstellationen, die zur Beantragung eines konkreten Strafbefehls führen, aber bewusst den einfachen Fall der Entscheidung durch Strafbefehl nicht in Nr. 4141 VV-RVG aufgenommen (vgl. auch Schneider, Die Neuerungen bei der zusätzlichen Gebühr in Strafsachen (Nr. 4141 VV-RVG), NZV 2014, 149).
20 
Dass der Gesetzgeber auch nicht beabsichtigte, entsprechende faktische Verständigungen mit der Staatsanwaltschaft über die Beantragung eines Strafbefehls mit einer zusätzlichen Gebühr zu honorieren, zeigt sich auch darin, dass das Vergütungsverzeichnis zum RVG auch ansonsten keinerlei zusätzliche Gebühren für den Verteidiger vorsieht, der an einer Verständigung mitwirkt, obwohl dies gleichfalls für ihn sehr zeitaufwändig sein kann und im Einzelfall - gerade im Hinblick auf die dadurch bedingte Verfahrensverkürzung - gar unbillig erscheinen mag. Auch hier wirkt der Verteidiger bereits im Vorfeld mit, dass eine gerichtliche Entscheidung (wahrscheinlich) akzeptiert und nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen wird, ohne dass er dafür eine zusätzliche Gebühr erhält.
21 
Das Gericht sieht auch die Problematik, dass nur aus gebührenrechtlichen Gesichtspunkten Einsprüche gegen einen Strafbefehl eingelegt werden, um diesen dann wieder zurückzunehmen und somit die zusätzliche Gebühr nach Ziffer 4141 Nr. 3 VV-RVG auszulösen. Dieser Gesichtspunkt betrifft aber alle Fälle, in denen ein Strafbefehl beantragt wurde, also auch die Konstellation, in denen ein Angeklagter lediglich dahingehend beraten wird, keinen Einspruch einzulegen (auch dies kann sehr zeitaufwändig sein) und die auch nach Auffassung des Beschwerdeführers von Ziffer 4141 VV-RVG - entsprechend der Rechtsprechung des OLG Nürnberg vom 20.5.2009, 2 Ws 132/09 - nicht erfasst sein soll.
22 
Diese Problematik trifft im Übrigen gleichermaßen auch auf Berufungs- und Revisionseinlegungen zu; auch hier erhält der Verteidiger für die Beratung seines Mandanten, die diesen sogleich von der Einlegung eines Rechtsmittels abhält, keine Gebühr, während er für die Einlegung des Rechtsmittels und die anschließende Rücknahme sogar unter Umständen die zweifache Verfahrensgebühr erhält.
23 
Auch im Übrigen kann die zusätzliche Gebühr nach Ziffer 4141 VV-RVG taktisch erschlichen werden, etwa wenn durch einen Verlegungsantrag die zweiwöchige Ausschlussfrist in Ziffer 4141 Abs. 1 Nr. 3 RVG „ausgehebelt“ wird (siehe hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.4.2013, 2 Ws 327/12).
24 
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach Ziffer 4136 VV-RVG der Gesetzgeber im Wiederaufnahmeverfahren es bereits als gebührenauslösend ansieht, wenn der Verteidiger seinen Mandanten von der Stellung eines entsprechenden Antrags abrät. Im Umkehrschluss zeigt dies allerdings, dass das Abraten von der Einlegung eines Rechtsmittels - etwa eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl - in anderen Konstellationen als bei Ziffer 4136 VV-RVG nicht als gebührenauslösend angesehen werden soll und insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke besteht.
25 
Soweit in weiteren als in den in Ziffer 4141 VV-RVG ausdrücklich geregelten Fällen durch die Gewährung einer zusätzlichen Gebühr ein Anreiz zur Vermeidung einer Hauptverhandlung geschaffen werden soll, ist es dem Gesetzgeber (und nicht der Rechtsprechung) vorbehalten, entsprechende Regelungen zu treffen und die Voraussetzungen hierfür im Einzelnen zu bezeichnen. Die insoweit bestehende Möglichkeit, dass Einsprüche gegen „abgesprochene“ bzw. eigentlich akzeptierte Strafbefehle nur deshalb eingelegt werden, damit - nach deren Rücknahme - eine Gebühr gemäß Ziffer 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG entsteht, ist hinzunehmen, wobei die Strafkammer darauf hinweist, dass eine dahingehende Beratung des Mandanten, allein um zusätzliche Gebühren zu verdienen, mit den anwaltlichen Pflichten nur schwer in Einklang zu bringen sein dürfte.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
27 
Die weitere Beschwerde war gemäß § 33 Abs. 6 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen. Eine Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu der konkreten Frage ist der Strafkammer nicht bekannt. Die Entscheidung des OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.5.2009, 2 Ws 132/09, betrifft nicht die streitgegenständliche Konstellation, dass der Verteidiger bereits im Ermittlungsverfahren auf die Beantragung des später erlassenen und akzeptierten Strafbefehls hingewirkt hat. In der Literatur wird zudem teilweise eine von dieser Entscheidung abweichende Auffassung vertreten (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 4141 Rn. 33 m.w.N.)
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklag

Annotations

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.

(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.

(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.