Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2009 - IX ZR 174/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 94.737,68 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Die Frage, ob § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur im Falle des Verstoßes gegen ein individualschützendes Strafgesetz anwendbar ist, ist in der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs geklärt (BGH, NStZ 1999, 560; Urt. v. 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, Rn. 5). Abweichende Rechtsprechung oder Literatur weist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nach. Eine Divergenz zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteilen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs liegt ebenfalls nicht vor. Der 5. Strafsenat hat nicht grundsätzlich ausgesprochen, dass § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht die Verletzung eines individualschützenden Strafgesetzes erfordere. Es hat lediglich in einem besonders gelagerten Einzelfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen (BGH, BGHR § 73 StGB - Verletzter 4). Der vorliegende Fall liegt anders. Der Schaden, den der Kläger durch den Erwerb der Aktien erlitten hat, ist nicht unmittelbar durch den verbotenen Insiderhandel entstanden und entspricht auch nicht den Vorteilen, welche die Täter hierdurch erlangten. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Einzelfragen der Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht befasst. Es hat lediglich beanstandet, dass vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen die Verfallsanordnung kein Antrag nach § 111g Abs. 2 StPO gestellt worden war. Ob der Antrag Erfolg gehabt hätte , war für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts irrelevant.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 O 4898/07 -
OLG München, Entscheidung vom 13.08.2008 - 15 U 5440/07 -
Annotations
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.
(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.