Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2009 - IX ZR 174/08

02.07.2009
vorgehend
Landgericht München I, 3 O 4898/07, 17.10.2007
Oberlandesgericht München, 15 U 5440/07, 13.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 174/08
vom
2. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 2. Juli 2009

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 94.737,68 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Die Frage, ob § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur im Falle des Verstoßes gegen ein individualschützendes Strafgesetz anwendbar ist, ist in der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs geklärt (BGH, NStZ 1999, 560; Urt. v. 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, Rn. 5). Abweichende Rechtsprechung oder Literatur weist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nach. Eine Divergenz zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteilen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs liegt ebenfalls nicht vor. Der 5. Strafsenat hat nicht grundsätzlich ausgesprochen, dass § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht die Verletzung eines individualschützenden Strafgesetzes erfordere. Es hat lediglich in einem besonders gelagerten Einzelfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen (BGH, BGHR § 73 StGB - Verletzter 4). Der vorliegende Fall liegt anders. Der Schaden, den der Kläger durch den Erwerb der Aktien erlitten hat, ist nicht unmittelbar durch den verbotenen Insiderhandel entstanden und entspricht auch nicht den Vorteilen, welche die Täter hierdurch erlangten. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Einzelfragen der Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht befasst. Es hat lediglich beanstandet, dass vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen die Verfallsanordnung kein Antrag nach § 111g Abs. 2 StPO gestellt worden war. Ob der Antrag Erfolg gehabt hätte , war für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts irrelevant.

3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 O 4898/07 -
OLG München, Entscheidung vom 13.08.2008 - 15 U 5440/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafprozeßordnung - StPO | § 111g Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes


(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben. (2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worde

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.