Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2019 - 1 StR 489/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1.a-c und 2. auf dessen Antrag – am 22. Januar 2019 gemäß § 206a, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der Geschädigten P. und R. W. hinsichtlich der Zahlung vom 7. Dezember 2009, wegen Betruges in drei Fällen zum Nachteil der Geschädigten M. hinsichtlich der Zahlungen vom 25. Mai 2008, 30. November 2009 und 12. Januar 2011, wegen Betruges in vier Fällen zum Nachteil der Geschädigten K. und A. B. hinsichtlich der Zahlungen vom 1. Februar 2010, 1. März 2010, 29. Juni 2010 und 7. Februar 2011, wegen Betruges zum Nachteil des Geschädigten H. F. hinsichtlich der Zahlung vom 20. Juni 2011, wegen Betruges in drei Fällen zum Nachteil der Geschädigten D. hinsichtlich der Zahlungen vom 27. Februar 2009, 1. Dezember 2009 und 30. August 2010 sowie wegen Betruges in vier Fällen zum Nachteil der Geschädigten U. verurteilt wurde; das Verfahren wird bezüglich dieser Taten eingestellt. Die Staatskasse trägt in- soweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen,
b) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betruges in 27 Fällen schuldig ist,
c) im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.134.919,51 Euro angeordnet wird,
d) im Strafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.590.780,51 Euro angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die Verletzung formellen Rechts und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit er wegen Betruges in 16 Fällen verurteilt worden ist, und insoweit zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung (Ziffer 1.a der Beschlussformel). Die Summe des hinsichtlich dieser Taten erlangten Wertes von Taterträgen ist bei der getroffenen Einziehungsentscheidung in Abzug zu bringen und der Strafausspruch insgesamt aufzuheben. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bot der als Anlage- und Vermögensberater tätige Angeklagte Personen aus seinem Familien- und Bekanntenkreis im Zeitraum Oktober 2007 bis zum 13. Oktober 2014 an, Gelder für sie verzinslich anzulegen und zu verwalten. Nach Abschluss entsprechender Verträge überließen die Geschädigten dem Angeklagten die Vertragssumme zum Zweck einer gewinnbringenden Anlage, der die Gelder jedoch, ohne sie zu investieren, im Wesentlichen für sich verbrauchte.
- 3
- 2. Die in Ziffer 1.a der Beschlussformel mit dem Anlagedatum der jeweiligen Anleger konkretisierten 16 Betrugstaten (§ 263 StGB) sind verjährt. Da die Verjährung bereits vor der Verkündung des angefochtenen Urteils eingetreten war, hebt der Senat das Urteil insoweit auf (§ 349 Abs. 4 StPO) und stellt das die genannten Taten betreffende Verfahren gemäß § 206a StPO ein.
- 4
- Die Taten waren jeweils mit vollständiger Zahlung des Anlagebetrages durch die Geschädigten an den Angeklagten beendet. Nach Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB waren diese Taten, ohne dass eine verjährungsunterbrechende Maßnahme vorgenommen worden war, verjährt. Das Vorliegen einer Tatserie hat die Staatsanwaltschaft nicht vor März 2016 erkannt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt: „Soweit die Staatsanwaltschaft München I mit Verfügung vom 25. März 2015 die verantwortliche Vernehmung des Angeklagten angeordnet hat (Bl. 39 SA Bd. I), bezog sich diese Anordnung lediglich auf die zu diesem Zeitpunkt durch die Strafanzeige des Geschädigten P. W. bekannt gewordenen Tatvorwürfe zum Nachteil der Geschädigten W. und Z. (Bl. 3 ff SA Bd. I). Auch die Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger des Angeklagten mit Verfügung vom 31. August 2015 (Bl. 61 SA Bd. I) sowie die – später zurückgenommene – Anklage der Staatsanwaltschaft München I vom 22. Oktober 2015 (Bl. 70 ff SA Bd. I) erfassten inhaltlich nur die o.g. Tatvorwürfe. Die Betrugstaten zum Nachteil des Geschädigten Ra. F. wurden mit dessen Strafanzeige vom 16. März 2016 (Bl. 199 SA Bd. I) und anschließender förmlicher Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und Verbindung zum führenden Verfahren am 7. April 2016 (Bl. 203 SA Bd. I) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Die Tatvorwürfe zum Nachteil der übrigen Geschädigten wurden frühestens mit deren Vernehmungen nach dem 12. April 2016 (vgl. SA-SO „Fallakten“) Gegenstand des Verfahrens, förmlich erfasst wurden die Geschädigten als Verfahrensbeteiligte mit Verfügung vom 27. Mai 2016 (Bl. 204 SA Bd. I). Hinsichtlich aller von der Anklage umfassten Taten wurde die Verjährung durch den Erlass des Haftbefehls gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht – Ermittlungsrichter – in München am 14. Juli 2016 unterbrochen (Bl. 214 ff SA Bd. I). Zu diesen Tatvorwürfen wurde dem Angeklagten erstmals in seiner haftrichterlichen Vorführung am 1. September 2016 rechtliches Gehör gewährt (Bl. 238 ff SA Bd. I). Mithin sind – mit Ausnahme der Taten zum Nachteil der Geschädigten W. und Z. – sämtliche Taten verjährt, die vor dem 15. Juli 2011 beendet waren. Hinsichtlich der Geschädigten W. und Z. sind die Taten verjährt, die vor dem 26. März 2010 beendet waren.
- 5
- 3. Der Wegfall der wegen der verjährten Betrugstaten verhängten Einzelstrafen hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Aber auch die übrigen Einzelfreiheitsstrafen haben keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Strafbemessung Rückzahlungen (Tilgungs- bzw. vermeintliche Dividendenzahlungen sowie Schadenswiedergutmachungsleistungen) des Angeklagten als wesentlichen Strafzumessungsumstand unberücksichtigt gelassen hat. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat es zwar zutreffend ausgeführt, dass solche Zahlungen nicht auf Tatbestandsebene, sondern erst bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien (UA S. 26). Bei der Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte werden jedoch die bei der Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen dargestellten Rückzahlungen des Angeklagten nicht erwähnt; vielmehr wird lediglich auf den tatbestandlichen Schaden bei der Staffelung der Einzelstrafen nach Schadenshöhe abgestellt (UA S. 27/28).
- 6
- Die getroffenen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).
- 7
- 4. Entsprechend den Ausführungen und Berechnungen des Generalbundesanwalts ist die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen auf die nicht verjährten Taten zu beschränken, mithin auf einen Betrag in Höhe von 1.134.919,51 Euro festzusetzen. Eine darüber hinausgehende Einziehungsentscheidung hinsichtlich der aus den verjährten Taten erlangten Anlagebeträge könnte nur auf Grundlage des § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB im selbständigen Einziehungsverfahren (§§ 435 ff. StPO) erfolgen.
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.
(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.
(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind
- 1.
aus diesem Gesetz: - a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4, - b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, - c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, - d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2, - e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a, - f)
Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
- 2.
aus der Abgabenordnung: - a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen, - b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373, - c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
- 3.
aus dem Asylgesetz: - a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3, - b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
- 4.
aus dem Aufenthaltsgesetz: - a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, - b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
- 5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz: vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18, - 6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz: - a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, - b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
- 7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: - a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, - b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
- 8.
aus dem Waffengesetz: - a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3, - b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.