Strafrecht: Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung kann zu Verjährungsunterbrechung führen

bei uns veröffentlicht am11.02.2012

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
wenn aus Umständen klar ersichtlich wird, dass Akteneinsicht zur Information über Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll-BGH vom 11.12.07-Az:4 StR 279/07
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 11.12.2007 (Az: 4 StR 279/07) folgendes entschieden:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 18. Dezember 2006 werden das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 1, 4 und 5 der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt; das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in 31 Fällen schuldig ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt für die Dauer von fünf Jahren verboten. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen 1, 4 und 5 der Urteilsgründe und zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Vergehen der Untreue, die der Angeklagte im Januar 2000 begangen hat (Fälle 1, 4 und 5 der Urteilsgründe), sind verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war zum Zeitpunkt der Anklageerhebung am 4. Februar 2005 bereits abgelaufen. Die Anordnung der Durchsuchung der Kanzleiräume des Angeklagten und der Wohnung der Geschädigten Inge E. durch das Amtsgericht Zweibrücken vom 27. April 2004 hat hinsichtlich der vorgenannten Taten zum Nachteil des Geschädigten Heinrich E. keine die Verjährung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrechende Wirkung. Der hierfür maßgebliche Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden richtete sich nach dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts allein auf Untreuehandlungen des Angeklagten zum Nachteil der Geschädigten Inge E. in der Zeit ab Mai 2000. Auch in der Akteneinsichtsgewährung an den Verteidiger des Angeklagten im Mai und im Oktober 2004 liegt keine wirksame Verjährungsunterbrechung hinsichtlich der vorgenannten drei Taten zum Nachteil des Geschädigten Heinrich E. . Zwar kann in der Gewährung der Akteneinsicht zugleich die Bekanntgabe einer Verfahrenseinleitung im Sinne von § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen. Dies gilt jedoch nur, wenn aus den Umständen klar ersichtlich wird, dass die dem Verteidiger gewährte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Existenz, Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll und auch tatsächlich gedient hat. Dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft entgegen der sich aus der Durchsuchungsanordnung ergebenden Beschränkung auch auf die vom Angeklagten im Januar 2000 zum Nachteil des Geschädigten Heinrich E. begangenen Taten erstreckte, lässt sich den zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht vorhandenen Aktenteilen jedoch nicht entnehmen.

Die danach gebotene Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Fälle 1, 4 und 5 der Urteilsgründe führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte der Untreue in 31 Fällen schuldig ist. Der Wegfall der in diesen Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, vier Monaten und drei Monaten lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden 31 Einzelstrafen (Einsatzstrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) aus, dass das Landgericht daraus eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte, zumal bei der Strafzumessung auch die drei verjährten Fälle der Untreue - wenn auch mit geringerem Gewicht - berücksichtigt werden konnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Trotz des Teilerfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten selbst mit seinen notwendigen Auslagen voll zu belasten.


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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 279/07
vom
11. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2007 gemäß
§§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 18. Dezember 2006 werden
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 1, 4 und 5 der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;
b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert , dass der Angeklagte der Untreue in 31 Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt für die Dauer von fünf Jahren verboten. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for- mellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen 1, 4 und 5 der Urteilsgründe und zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Vergehen der Untreue, die der Angeklagte im Januar 2000 begangen hat (Fälle 1, 4 und 5 der Urteilsgründe), sind verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war zum Zeitpunkt der Anklageerhebung am 4. Februar 2005 bereits abgelaufen. Die Anordnung der Durchsuchung der Kanzleiräume des Angeklagten und der Wohnung der Geschädigten Inge E. durch das Amtsgericht Zweibrücken vom 27. April 2004 hat hinsichtlich der vorgenannten Taten zum Nachteil des Geschädigten Heinrich E. keine die Verjährung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrechende Wirkung. Der hierfür maßgebliche Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden (vgl. BGH NStZ 2000, 427) richtete sich nach dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts allein auf Untreuehandlungen des Angeklagten zum Nachteil der Geschädigten Inge E. in der Zeit ab Mai 2000. Auch in der Akteneinsichtsgewährung an den Verteidiger des Angeklagten im Mai und im Oktober 2004 liegt keine wirksame Verjährungsunterbrechung hinsichtlich der vorgenannten drei Taten zum Nachteil des Geschädigten Heinrich E. . Zwar kann in der Gewährung der Akteneinsicht zugleich die Bekanntgabe einer Verfahrenseinleitung im Sinne von § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen (vgl. BGH NStZ 2000, 427; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 - Bekanntgabe 2). Dies gilt jedoch nur, wenn aus den Umständen klar ersichtlich wird, dass die dem Verteidiger gewährte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Existenz, Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll und auch tatsächlich gedient hat. Dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft entgegen der sich aus der Durchsuchungsanordnung ergebenden Beschränkung auch auf die vom Angeklagten im Januar 2000 zum Nachteil des Geschädigten Heinrich E. begangenen Taten erstreckte, lässt sich den zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht vorhandenen Aktenteilen jedoch nicht entnehmen.
3
Die danach gebotene Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Fälle 1, 4 und 5 der Urteilsgründe führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte der Untreue in 31 Fällen schuldig ist. Der Wegfall der in diesen Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, vier Monaten und drei Monaten lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden 31 Einzelstrafen (Einsatzstrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) aus, dass das Landgericht daraus eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte, zumal bei der Strafzumessung auch die drei verjährten Fälle der Untreue - wenn auch mit geringerem Gewicht - berücksichtigt werden konnten.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Trotz des Teilerfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten selbst mit seinen notwendigen Auslagen voll zu belasten.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.