Finanzgericht München Urteil, 23. März 2015 - 4 K 91/14

bei uns veröffentlicht am23.03.2015

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in A, wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... Mai 1993 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet und am ... Juli 1993 im Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragen. Die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft erhielt die Klägerin durch die Beklagte am ... Juli 1993. Als einziger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin war von Anfang an Steuerberater X aus A im Handelsregister eingetragen. Gesellschafter der Klägerin sind seit ... Juli 2006 Steuerberater X und Steuerberaterin Y aus C je zur Hälfte. Am ... Juni 2011 wurde die Adresse A, …M-Straße … als Geschäftssitz der Klägerin im Handelsregister eingetragen.

Mit Gesellschaftsvertrag vom ... August 1998 gründete Steuerberater X die Fa. Z Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in B mit einem Stammkapital von 50.000 DM und ließ sich als deren einziger Geschäftsführer am ... Mai 1999 im Handelsregister des Amtsgerichts  eintragen. In der Gesellschafterversammlung der Z Steuerberatungsgesellschaft mbH vom ... August 1999 wurde das Stammkapital auf 100.000 DM erhöht und Steuerberaterin Y zur weiteren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt. Deren Eintragung erfolgte am ... September 1999. Die Geschäftsanschrift der Z Steuerberatungsgesellschaft mbH lautete zunächst B, ….. und wurde laut Eintragung im Handelsregister vom ... März 2013 in die Adresse B, …. geändert. Aufgrund Verschmelzungsvertrages vom ... August 2013 wurde die Z Steuerberatungsgesellschaft mbH auf die vormals als M Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in B firmierende Kapitalgesellschaft verschmolzen und mit Eintragung vom ... September 2013 gelöscht. Die aufnehmende Kapitalgesellschaft, als deren Geschäftsführer wiederum Steuerberater X und Steuerberaterin Y bestellt worden waren, änderte zu demselben Datum ihre Firma in Z Steuerberatungsgesellschaft mbH. Als Geschäftsanschrift der aufnehmenden Kapitalgesellschaft wurde die o.g. Adresse der übertragenden Kapitalgesellschaft im Handelsregister eingetragen.

Im Juli 2012 leitete die Beklagte gegen die Klägerin ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren ein, weil wiederholt Anschreiben der Beklagten an die Klägerin wegen Zustellungsschwierigkeiten zurückgesendet worden waren. Zur Klärung der Zustelladresse der Klägerin erbat die Beklagte mit an die Klägerin unter der der Beklagten bekannten Geschäftsadresse in A, N-Straße adressiertem Schreiben vom 20. Juli 2012 von dieser diesbezüglich Auskunft. Gleichlautende Schreiben der Beklagten jeweils vom 23. Juli 2012 richteten sich an die Klägerin unter der im Handelsregister eingetragenen Adresse in A, M-Straße, an die Klägerin gemeinsam mit deren Geschäftsführer X unter der Adresse in A, N-Straße sowie mittels Telefaxes unmittelbar an den Geschäftsführer. Die an die Adresse in A, N-Straße gerichteten Schreiben der Beklagten wurden wegen Unzustellbarkeit an die Klägerin zurückgesandt und das an die Adresse in A, M-Straße gerichtete Schreiben blieb unbeantwortet. Der Geschäftsführer der Klägerin beantwortete unter deren Briefkopf mit der Geschäftsadresse in A, N-Straße lediglich das Telefax der Beklagten mit dem Hinweis, dass am Briefkasten im Eingangsbereich des Hauses in der N-Straße sowohl der Name der Klägerin als auch der des Geschäftsführers angebracht und die Zustellprobleme deshalb nicht nachvollziehbar wären. Im Verlaufe der weiteren Korrespondenz zwischen den Beteiligten verwies die Beklagte insbesondere in ihrem Schreiben vom 9. August 2012 darauf, dass erneut seit Monaten an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsadresse der Klägerin in A, M-Straße gerichtete Postsendungen retourniert worden wären. Mit Schreiben vom 17. August 2012 teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten schließlich mit, dass für die „alte Adresse in der M-Straße“ zwischenzeitlich Nachsendeaufträge erteilt worden wären. Nachdem in der Folge keine Postretouren mehr zu verzeichnen waren, sah die Beklagte die Angelegenheit mit ihrem Schreiben vom 13. September 2012 bis auf weiteres als erledigt an.

Bereits Anfang des Jahres 2013 traten jedoch bei der Zustellung von Postsendungen an die Klägerin erneut Schwierigkeiten auf. Der der Klägerin unter gleichzeitiger Adressierung mit dem Namen ihres Geschäftsführers mit Schreiben vom 22. Februar 2013 an die Anschrift in A, M-Straße übersendete Bescheid über den Kammerbeitrag für 2013 kam ebenso als unzustellbar zurück wie der gleichlautende Beitragsbescheid vom 19. März 2013, den die Beklagte zum einen erneut an die besagte Anschrift und zum anderen an den Geschäftsführer der Klägerin mit einem postalischen c/o – Vermerk für die Klägerin unter derselben Adresse übermittelte. Eine Reaktion erhielt die Beklagte erst auf ihre an den Geschäftsführer unter dessen privater elektronischer Adresse … gerichtete Nachricht vom 22. Mai 2013. In seiner noch an demselben Tag erfolgten elektronischen Antwort teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten mit, dass er die früher unter der Adresse in A, N-Straße bestehende Bürogemeinschaft der Klägerin mit einer Rechtsanwaltskanzlei zwischenzeitlich aus finanziellen Gründen wieder beendet hätte. Im Übrigen bat er die Beklagte bis zur Gründung einer neuen Bürogemeinschaft, weitere Korrespondenz an seine persönliche elektronische Adresse zu senden. Nachdem sich der Geschäftsführer der Klägerin in der Folgezeit diesbezüglich nicht mehr bei der Beklagten gemeldet hatte, erinnerte ihn diese daran jeweils unter Fristsetzung mit elektronischen Nachrichten vom 19. Juni, 16. Juli und 30. Juli 2013 an seine persönliche E-Mail-Adresse. Mit persönlicher E-Mail vom 9. August 2013 teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten mit, dass seine Suche nach einer Bürogemeinschaft bislang immer noch ergebnislos geblieben wäre. Die Internetrecherche der Beklagten im August 2013 ergab unter dem Stichwort der Firma der Klägerin lediglich Hinweise auf die „Schwestergesellschaft“ der Klägerin in B, die  Z Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Daraufhin traf der Berufsrechts- und Berufsaufsichtsausschuss der Beklagten am 13. September 2013 den Beschluss, zum einen die Bestellung des Geschäftsführers der Klägerin als Steuerberater und zum anderen die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft zu widerrufen. Dementsprechend erfolgte jeweils mit Schreiben der Beklagten vom 27. September 2013 unter Fristsetzung jeweils bis zum 31. Oktober 2013 die förmliche Anhörung sowohl des Geschäftsführers der Klägerin zum bevorstehenden Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater als auch der Klägerin zum bevorstehenden Widerruf ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft. Beide Schreiben wurden mit postalischem c/o – Vermerk an die Z Steuerberatungsgesellschaft mbH versendet. Hierzu nahm der Geschäftsführer der Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 gegenüber der Beklagten Stellung und teilte mit, dass ursprünglich eine Bürogemeinschaft der Klägerin mit der Rechtsanwaltskanzlei R in A, O-Straße zum 1. November 2013 geplant gewesen, jedoch zwischenzeitlich wieder aufgelöst worden wäre. Das Schreiben trug seinen persönlichen Briefkopf mit der Geschäftsadresse der Z Steuerberatungsgesellschaft mbH. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2013, der der Klägerin mit postalischem c/o – Vermerk an der Adresse der Z Steuerberatungsgesellschaft mbH am Folgetag mittels Postzustellungsurkunde zuging, widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin deren Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft mit der Begründung, dass deren Geschäftsführer am Sitz der Klägerin keine berufliche Niederlassung unterhielte. Der angekündigte Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers der Klägerin als Steuerberater ist bislang nicht erfolgt.

Die vorliegende, dem Gericht am 3. Januar 2014 zugegangene Klage richtet sich gegen den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und wird wie folgt begründet:

Der Widerrufsbescheid sei rechtswidrig, weil der Geschäftsführer der Klägerin nicht nur seit 15. Dezember 2013 eine berufliche Niederlassung in A, N-Straße habe, was auch aus dem Briefkopf seiner Klageschrift ersichtlich sei, sondern bereits seit längerem weit überwiegend wieder in A beruflich tätig gewesen sei. Er habe seit jeher die Absicht gehabt, wieder in seiner Heimatstadt A zu arbeiten. Da die berufliche Niederlassung des Geschäftsführers der Klägerin nach wie vor unverändert in A liege, sei der Widerrufsbescheid aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 5. Dezember 2013 über den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Ansicht sei der Widerrufsbescheid rechtmäßig. Die berufliche Niederlassung des Geschäftsführers der Klägerin befinde sich in B. Nach den Ermittlungen der Beklagten vor Ort befänden sich an der Adresse in A, N-Straße lediglich zwei Briefkästen mit der Firma der Klägerin bzw. dem Namen ihres Geschäftsführers. In diesem Gebäude sei die Kanzlei des Steuerberaters K untergebracht. Von einer beruflichen Niederlassung des Geschäftsführers der Klägerin an dieser Anschrift könne keine Rede sein. Weder postalische Erreichbarkeit noch das Anbringen eines Briefkastens stelle eine berufliche Niederlassung dar. Der Geschäftsführer der Klägerin unterhalte an dieser Anschrift nur einen Empfangsbevollmächtigten. Kurzfristige Anwesenheiten in diesen Büroräumen genügten für eine berufliche Niederlassung nicht. Das Erfordernis der beruflichen Niederlassung sei Ausdruck des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit und Höchstpersönlichkeit der Berufsausübung eines Steuerberaters. Der Geschäftsführer der Klägerin mag durchaus die Absicht haben, in A tätig zu werden.  Allein die Absicht hierzu genüge jedoch nicht.

Nach den Ermittlungen des Gerichts ist lediglich für die Z Steuerberatungsgesellschaft mbH ein Internetauftritt in Form einer Webseite zu finden (vgl. http://www.....de/), nicht jedoch für die Klägerin. Die unter dem derzeit verwendeten Briefkopf der Klägerin angeführte Fernverbindung (Telefon und Telefax) ist die der Steuerkanzlei K. Die mit Postzustellungsurkunde an die Klägerin unter der bezeichneten Anschrift in A, N-Straße durch das Gericht übermittelte Ladung vom 18. Februar 2015 wurde ausweislich des auf der Postzustellungsurkunde angebrachten handschriftlichen Änderungsvermerks an die o.g. Adresse in B weitergeleitet. Auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters am 26. Februar 2015 beim Geschäftsführer der Klägerin, erklärte dieser, die Zusammenarbeit mit der Steuerberatungskanzlei K beendet zu haben und bis auf weiteres auf dem Postweg in B erreichbar zu sein.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung trägt der gesetzliche Vertreter der Klägerin vor, seit 20. März 2015 einen Mietvertrag für Büroräume in A, P-Straße abgeschlossen zu haben, ohne seine Behauptung durch geeignete Beweismittel zu belegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. März 2015 Bezug genommen.

Gründe

1.) Die Klage ist fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Ein außergerichtliches Vorverfahren im Sinn des § 44 Abs. 1 FGO ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 164a Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes -StBerG-, § 348 Nr. 4 der Abgabenordnung -AO-).

2.) Die Klage ist jedoch unbegründet.

a) Steuerberatungsgesellschaften bedürfen gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG der formalen Anerkennung. Diese setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG). Als Steuerberatungsgesellschaft kann auch eine GmbH - wie die Klägerin - anerkannt werden (§ 49 Abs. 1 StBerG). Voraussetzung u.a. für die Anerkennung ist zum einen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG, dass der Geschäftsführer der GmbH als deren organschaftlicher Vertreter im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) selbst berufsrechtlich nach § 32 Abs. 2 Satz 1 StBerG bestellter Steuerberater ist. Zum anderen muss mindestens ein Steuerberater, der Geschäftsführer der in der Form einer GmbH betriebenen Steuerberatungsgesellschaft ist, seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben (§ 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Bei der Abgrenzung des sogenannten Nahbereichs müssen die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, zum Beispiel die räumliche Entfernung, die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, die Fahrtdauer und die allgemeinen Verhältnisse des Immobilienmarktes in der Region (vgl. Gehre/Koslowski StBerG 6. Auflage 2009, § 50 Rdn. 9). Eine Luftlinienentfernung von ca. 50 Kilometern kann im Allgemeinen noch zum Nahbereich gerechnet werden (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 31. August 1995 VII R 98/94, BFHE 178, 510, BStBl II 1997, 629). Die berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters ist die eigene Praxis, von der er seinen Beruf überwiegend ausübt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Fällt eine der genannten Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nachträglich weg, so hat die zuständige Steuerberaterkammer die Anerkennung zwingend zu widerrufen, es sei denn dass die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG). Zuständig für den Widerruf – ebenso wie für die Erteilung der Anerkennung – ist die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 49 Abs. 3 Satz 1 StBerG). Dies ist im Streitfall die Beklagte. Beim Widerruf der Anerkennung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 5 AO in Verbindung mit § 164a Abs. 1 Satz 1 StBerG sondern um eine so genannte gebundene Verwaltungsmaßnahme. Das Gericht hat in einem solchen Falle nicht nur zu prüfen, ob die Widerrufsverfügung ursprünglich rechtmäßig erlassen worden ist, sondern auch, ob ihre Aufrechterhaltung durch die Beklagte unter Berücksichtigung einer bis zur gerichtlichen Entscheidung bestehenden neuen Sachlage dem Recht entspricht (vgl. BFH Urteil vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BStBl II 1981, 740).

b) Bei Anwendung dieser Vorschriften auf den Streitfall ist der durch die Beklagte verfügte Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft rechtlich nicht zu beanstanden.

Aus den gesamten Umständen des Streitfalles hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Geschäftsführer der Klägerin, X, jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Beginns der Zustellungsschwierigkeiten der Beklagten im Juli 2012 ohne wesentliche erkennbare Veränderung bis heute am statuarischen Sitz der Klägerin oder in deren Nahbereich keine berufliche Niederlassung in Form einer Steuerberatungspraxis unterhalten hat. Unter Praxis in diesem Sinne ist eine ständige Einrichtung zu verstehen, von der aus die berufliche Tätigkeit des Steuerberaters ausgeübt werden kann und auch tatsächlich ausgeübt wird. Die berufliche Niederlassung ist somit als Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Steuerberaters zu betrachten (Kuhls Kommentar zum StBerG 3. Auflage 2012, § 34 Rdn. 3). Ab Juli 2012 ist die Beklagte über Monate hinweg nicht in der Lage gewesen ihre Korrespondenz mit der Klägerin reibungslos zu führen. Überwiegend sind Postsendungen und Bescheide der Beklagten als unzustellbar zurückgekommen oder zunächst unbeantwortet geblieben. Dabei hat sich die Beklagte bei der Ermittlung der zutreffenden Geschäftsanschrift der Klägerin durchaus erhebliche Mühe gemacht. Da der Geschäftsführer der Klägerin es unterlassen hatte, die seit ... Juni 2011 bis heute im Handelsregister eingetragene, jedoch mindestens seit Juli 2012 tatsächlich nicht mehr zutreffende, Geschäftsanschrift der Klägerin in A, M-Straße zu aktualisieren, hat sich die Beklagte veranlasst gesehen, sich der als neue Geschäftsadresse ermittelten Anschrift der Klägerin in A, N-Straße zu bedienen. Aber auch die Korrespondenz mit dieser Adresse war weitgehend nicht erfolgreich. Ob diese Anschrift für einen vorübergehenden Zeitraum zutreffend gewesen ist, wie der Geschäftsführer der Klägerin behauptet, begegnet zumindest insoweit Zweifeln, als sich die Postsendungen der Beklagten an diese Anschrift im Sommer 2012 ebenso wie im Frühjahr 2013 gleichfalls als unzustellbar herausgestellt haben. In dem darauffolgenden Zeitraum bis Ende des Jahres 2013 vermochte die Beklagte die Klägerin, oder vielmehr deren Geschäftsführer, ausschließlich über seine persönliche E-Mail-Adresse auf elektronischem Wege oder aber über die Geschäftsanschrift der Z Steuerberatungsgesellschaft mbH zu erreichen. Die über Monate hinweg aufgetretenen Zustellungsprobleme lassen darauf schließen, dass der Geschäftsführer der Klägerin jedenfalls an den beiden der Beklagten bekannten Adressen keine berufliche Niederlassung unterhalten hat. Eine berufliche Niederlassung ist regelmäßig gekennzeichnet durch die Errichtung einer räumlichen Organisationseinheit und Kenntlichmachung durch Praxisschild, Briefbogen, Unterhaltung eines Telefonanschlusses, Eintragung in Verzeichnisse oder auch häufig durch die Einrichtung einer Webseite im Internet (vgl. Gehre/Koslowski StBerG 6. Auflage 2009 § 34 Rdn. 1). Voraussetzung hierfür ist auf jeden Fall, dass zur steuerberatenden Tätigkeit geeignete Räumlichkeiten bereitstehen und diese von Ratsuchenden auch auf normalem Wege zur Kenntnis genommen werden können (Oberlandesgericht -OLG- Celle Beschluss vom 17. Juni 1991 StO 2/90, StB 1991, 443, DStR 1992, 90). Der Steuerberater soll schließlich während der üblichen Bürozeiten jederzeit innerhalb einer angemessenen und vernünftigen Zeitspanne für die Mandanten und für die Erledigung von Bürogeschäften erreichbar sein, und zwar nicht nur mit Hilfe der modernen Kommunikationsmittel, sondern im Bedarfsfall auch persönlich für ein Gespräch unter vier Augen (vgl. BFH Urteil vom 31. August 1995 VII R 98/94, BFHE 178, 510, BStBl II 1997, 629; Kuhls Kommentar zum StBerG 3. Auflage 2012 § 50 Rdn. 10). Nur dann kann vom Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Steuerberaters die Rede sein. Schließlich dürfen Steuerberater nur eine einzige berufliche Niederlassung haben (Landgericht –LG- Hamburg Beschluss vom 7. Januar 2004, 651 StL 6/03, DStRE 2004, 429; LG Düsseldorf Beschluss vom 25. Juni 1992, 45 StL 15/92, DStR 1992, 1600;). Die Begründung mehrerer beruflicher Niederlassungen verstößt gegen § 10 Abs. 1 und 2 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer und stellt eine Verletzung der Berufspflicht des Steuerberaters dar. Üben Steuerberater ihren Beruf in überörtlicher Sozietät mit anderen Steuerberatern oder anderen Freiberuflern im Sinne des § 56 Abs. 1 und 4 StBerG aus, so bleibt es für jeden Partner dennoch zwingend bei nur einer örtlich gebundenen Niederlassung innerhalb einer solchen Sozietät, sozusagen seiner Stammniederlassung (Kuhls a.a.O. § 34 Rdn. 9).

Die ständigen Zustellungsschwierigkeiten der Beklagten sowie die nach eigenem Sachvortrag des Geschäftsführers der Klägerin im Jahre 2013 monatelang erfolglos gebliebene Suche nach einer Bürogemeinschaft zeigen deutlich, dass die Klägerin sowie ihr Geschäftsführer in A allenfalls zeitweise über eine Kontaktanschrift sowie über einen Empfangsbevollmächtigten verfügt haben. Der Geschäftsführer der Klägerin hat zwar behauptet, in dem fraglichen Zeitraum ab Juli 2012 zumindest vorübergehend mit anderen Freiberuflern eine Bürogemeinschaft eingegangen zu sein; diese Behauptung ist jedoch durch keinerlei Beweismittel, wie etwa Pachtverträge, eigenständige Telefonanschlüsse, Vorhalten von Personal und Abwicklung örtlicher Mandate etc. belegt. Demgegenüber hat es der Geschäftsführer der Klägerin nicht nur unterlassen, der Beklagten die offensichtliche Aufgabe der ursprünglichen Geschäftsanschrift der Klägerin in A, M-Straße mitzuteilen, sondern auch wenig Bemühung gezeigt, die Beklagte jeweils zeitnah über den aktuellen Stand seiner angeblichen Suche nach neuen Büroräumen auf dem Laufenden zu halten. Vielmehr hat er durch erheblich verzögerte Beantwortung der Anfragen der Beklagten den Eindruck hinterlassen, dass die Klägerin in A tatsächlich über keine ordnungsgemäß funktionierende Anschrift verfügt hat.

Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob und wenn ja, über welche Zeitspannen hinweg die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer in A eine berufliche Kontaktadresse unterhalten hat. Das Vorhalten eines mit dem Namen des Geschäftsführers beschrifteten Briefkastens stellt ebensowenig eine berufliche Niederlassung dar wie die Vereinbarung einer Kontaktanschrift in den Kanzleiräumen einer anderen Steuerberater- oder Rechtsanwaltspraxis. Demgegenüber ist der Geschäftsführer der Klägerin zumeist über die Geschäftsanschrift der Z Steuerberatungsgesellschaft mbH in B erreichbar gewesen. Seine berufliche Präsenz in B wird nicht zuletzt und uneingeschränkt bis heute durch die Darstellung auf der Webseite „http://www.....de/“ hinreichend dokumentiert. An diesem Zustand hat sich auch bis heute nichts Wesentliches geändert. Die mit Klageerhebung mitgeteilte neue Geschäftsanschrift der Klägerin sowie ihres Geschäftsführers in A, N-Straße belegt unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Ermittlungen der Beklagten vor Ort wiederum nur die zeitweise Existenz einer Kontaktadresse. Am Hauseingang sind diesbezüglich nur ein Praxisschild für die Steuerberatungskanzlei K sowie für die K Steuerberatungsgesellschaft sowie jeweils ein Briefkasten für die Klägerin und ihren Geschäftsführer festzustellen gewesen. Die im Briefkopf der Klägerin auf der Klageschrift bezeichnete Telefon- und Telefaxverbindung ist aktuell ausschließlich die der Steuerkanzlei K. Abgesehen davon wird im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten bei der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung deutlich, dass auch die zuletzt genannte Kontaktadresse der Klägerin zwischenzeitlich schon wieder beendet worden ist. Der gesetzliche Vertreter der Klägerin trägt zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals vor, kurzfristig am 20. März 2015 Büroräume in A in der P-Straße angemietet zu haben. Mangels geeigneter Beweismittel für diese Behauptung, die zudem allein das Bestehen einer funktionsfähigen beruflichen Niederlassung noch nicht zweifelsfrei belegt, vermag auch dieser Sachvortrag die Klage nicht zu begründen. Somit fehlen jegliche Anhaltspunkte oder Belege für eine praktizierende Steuerberatungskanzlei der Klägerin bzw. eine berufliche Niederlassung ihres Geschäftsführers in A oder im örtlichen Nahbereich. Angesichts der Dauer des berufsaufsichtlichen Verfahrens mit Unterbrechungen seit Juli 2012 und den wiederholt gewährten Fristen zur Wiederherstellung der Anerkennungsvoraussetzungen besteht schließlich auch kein Zweifel daran, dass die Beklagte der Klägerin eine im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG angemessene Übergangsfrist gewährt hat.  Die Klage ist daher abzuweisen.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 105


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 44


(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. (2) Ge

Abgabenordnung - AO 1977 | § 5 Ermessen


Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe


(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet1.mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprü

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften


(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrecht

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 49 Berufsausübungsgesellschaften


(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind. (2) Berufsau

Abgabenordnung - AO 1977 | § 348 Ausschluss des Einspruchs


Der Einspruch ist nicht statthaft1.gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),2.bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,3.gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorsch

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren


(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler


(1) Die Anerkennung erlischt durch1.Auflösung der Berufsausübungsgesellschaft oder2.schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer. (2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurüc

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen


(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die ei

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(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

(3) In finanzgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten. Die der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1 auferlegten Kosten werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kostengläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kostengläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen.

Der Einspruch ist nicht statthaft

1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5.
(weggefallen)
6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.

(2) Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

(3) In finanzgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten. Die der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1 auferlegten Kosten werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kostengläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kostengläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.