Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Dez. 2016 - 31 Wx 281/16

bei uns veröffentlicht am01.12.2016
vorgehend
Amtsgericht München, PR 1286, 01.06.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 1.6.2016 i. V. m. der Zwischenverfügung vom 9.5.2016 wird aufgehoben.

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das vom Registergericht in der Zwischenverfügung vom 1.6.2016 dargestellte Vollzugshindernis besteht nicht.

Entgegen der Auffassung des Registergerichts erfordert § 2 Abs. 1 PartGG im Hinblick auf den Eintritt des „Herrn Rechtsanwalts Dr. L.“ in die Steuerberatungsgesellschaft nicht die Angabe des Berufes „Rechtsanwalt“ im Namen der Partnerschaft.

1. Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG muss der Name der Partnerschaft grundsätzlich den Namen mindestens eines Partner, den Zusatz „und Partner“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Für eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinne des § 49 Abs. 1 StBerG, dessen Mitglieder auch Rechtsanwälte sein können (vgl. § 50 Abs. 2 StBerG), entfällt indessen nach § 53 S. 2 StBerG die Pflicht nach § 2 Abs. 1 PartGG zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.

2. Die von dem Registergericht vertretene Auffassung, dass § 2 Abs. 1 PartGG dahingehend auszulegen sei, dass zwar die Angabe des weiteren Berufes Rechtsanwalts entfalle, wenn ein Partner Steuerberater und Rechtsanwalt sei, § 53 S. 2 StBerG jedoch dann nicht zum Tragen komme, wenn bei einer Steuerberatungsgesellschaft ein Rechtsanwalt neu aufgenommen werde, findet in dem Wortlaut des § 53 S. 2 StBerG keine Stütze.

Sie steht auch im Widerspruch zu der Begründung betreffend die Änderung des § 53 StBerG in Form der Anfügung des hier inmitten stehenden Satz 2 im Zuge des „Gesetzes zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetzes vom 25.07.1994“, die auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs 12/7642) erfolgt ist. Insoweit wird auf S. 12 der Begründung der Beschlussempfehlung ausgeführt, im Fall einer Partnerschaft, die als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen wird, „soll von der in § 2 Abs. 1 PartGG-Entwurf vorgesehenen Aufführung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe abgesehen werden, da durch die Bezeichnung als Steuerberatungsgesellschaft das Publikum bereits ausreichend über die in dieser Partnerschaft möglichen Dienstleistungen aufgeklärt ist. (…) Bei einer Partnerschaft, in der z. B. Anwälte mit Steuerberatern zusammengeschlossen sind, und die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, gilt für den Namen § 2 PartGG-Entwurf unverändert. Es handelt sich dann um eine normale Partnerschaft, zu der der Steuerberater schon nach § 1 Abs. 2 PartGG-Entwurf Zugang hat.“ Daraus ergibt sich eindeutig der Wille des Gesetzgebers, dass bei einer Steuerberatungsgesellschaft das Gebot im Sinne des § 2 Abs. 1 PartGG nicht gilt und generell die Pflicht zur Aufführung der in der Partnerschaft vertretenen Berufe entfällt. Für die vom Registergericht vertretene differenzierende Auffassung ist insofern kein Raum.

II. Da die Beschwerde erfolgreich war, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

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Referenzen - Gesetze

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(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforder

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(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.

(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.