Finanzgericht München Urteil, 23. März 2015 - 4 K 1636/14

published on 23/03/2015 00:00
Finanzgericht München Urteil, 23. März 2015 - 4 K 1636/14
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in X, wurde mit einem Stammkapital von 50.000 DM durch Gesellschaftsvertrag vom 2. Dezember 1992 von Rechtsanwalt A aus X, ihrem Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren (Geschäftsanteil: 49.000 DM), und von Steuerberater B aus X (Geschäftsanteil: 1.000 DM) gegründet. Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin war zunächst nur Steuerberater B. Die Klägerin erhielt von der Beklagten die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und wurde als solche am 17. März 1993 im Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen. Der Mehrheitsgesellschafter Rechtsanwalt A wurde am 2. November 2010 zusätzlich als weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin im Handelsregister eingetragen. Der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte lässt sich entnehmen, dass Steuerberater B laut seinem Schreiben an den Beklagten vom 6. Dezember 2013 seit geraumer Zeit die Niederlegung seines Amtes als Geschäftsführer der Klägerin betrieben und dies erst nach Einschaltung eines anwaltlichen Vertreters und Abgabe einer entsprechenden, beurkundeten Erklärung vor dem Notar … am 15. November 2013 erreicht hatte. Ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten vom 2. Dezember 2013 war diese von dritter Seite auf den ihr bis dahin nicht bekannt gegebenen Umstand der Eintragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als deren Geschäftsführer aufmerksam gemacht worden. Bei dem Versuch, die Rechtslage sowie den Grund der unterlassenen Meldung der Änderung der Geschäftsführung der Klägerin zu klären, stellte sie zudem fest, dass deren Telefonnummer mit den Kontaktdaten einer Immobilienverwaltungsgesellschaft verknüpft war, worauf sie nunmehr auch wegen des Verdachts einer Berufspflichtverletzung gegen die Klägerin ermittelte. Nachdem die diesbezüglich an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 2013 und vom 30. Oktober 2013 wegen Unzustellbarkeit mit jeweils durchgestrichener Adresse zurückgesendet wurden, beschloss der Berufsrechts- und Berufsaufsichtsausschuss der Beklagten am 13. Dezember 2013 u.a. gegen die Klägerin ein Verfahren wegen Widerrufs der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft einzuleiten. Am 16. Januar 2014 folgte die Eintragung des Ausscheidens des Steuerberaters B als Geschäftsführer der Klägerin im Handelsregister. Mit Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2014, das der Klägerin am Folgetag mittels Postzustellungsurkunde zuging, erhielt die Klägerin im Verfahren über den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft Gelegenheit zur förmlichen Anhörung, insbesondere zur Frage der fehlenden organschaftlichen Vertretung durch einen Berufsträger. Die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, wendete hiergegen ein, dass ihr zur Gewinnung und Bestellung eines Berufsträgers als Geschäftsführers eine Übergangsfrist von 5 Jahren eingeräumt werden müsste, wie dies die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vorsehe. Zumindest müsse ihr ein Zeitraum von 6 Monaten gewährt werden. Im Übrigen wäre der Ausgang eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht … abzuwarten. In Beantwortung der Stellungnahme verwies die Beklagte darauf, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits nur die Frage der Zwangsmitgliedschaft des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten, nicht jedoch die Frage der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft sei. Im Übrigen gewährte die Beklagte der Klägerin für die Wiederherstellung der Anerkennungsvoraussetzungen Fristverlängerung bis zum 14. April 2014. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte daraufhin mit, dass er krankheitsbedingt längere Zeit ausgefallen wäre, sodass er sich nicht um die Regulierung der Angelegenheit hätte kümmern können. Mit Bescheid vom 20. Mai 2014, der der Klägerin am 23. Mai 2014 mittels Postzustellungsurkunde zuging, widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin deren Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft.

Hiergegen richtet sich die vorliegende, dem Gericht am 20. Juni 2014 zugegangene Klage mit folgender Begründung:

Der Widerrufsbescheid sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Schon die Anhörung sei nicht wirksam erfolgt, weil sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden sei. Sowohl die Befugnis der Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau Y, für dieses Verfahren als auch die Befugnis des Präsidenten der Beklagten, den Widerrufsbescheid zu veranlassen, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Frist zur Bestellung eines neuen Berufsträgers sei angesichts der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StBerG zu kurz bemessen. Wenn die Beklagte davon ausgehe, dass die Klägerin über keinen zulässigen Geschäftsführer verfüge, hätte der Widerrufsbescheid nicht an diesen, sondern an deren Gesellschafter zugestellt werden müssen. Schließlich verstießen die Vorschriften des § 32 Abs. 3 Satz 2, § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 StBerG gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Es stelle eine Diskriminierung der Rechtsanwaltschaft dar, wenn ein Rechtsanwalt nicht zur Führung einer Steuerberatungsgesellschaft zugelassen würde. Nicht zuletzt verletze der Widerrufsbescheid auch Art. 14 der Konvention des Europarats zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (MRK). Im Übrigen sei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 14. Januar 2014 betreffend zwei Verfahren (Az.: 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12) zu verweisen, die sich mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von gesetzlichen Mehrheitserfordernissen betreffend die Beteiligungsverhältnisse und die Leitungsmacht von Rechtsanwalts- bzw. Patentanwaltsgesellschaften befasst.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 20. Mai 2014 über den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Ansicht sei der Widerrufsbescheid rechtmäßig. Es sei verfassungsgerichtlich und mehrfach bundesgerichtlich geklärt, dass das Erfordernis der Geschäftsführung einer Steuerberatungsgesellschaft durch einen Berufsträger zulässig ist. Die Zweifel der Klägerin an der Befugnis der Sachbearbeiterin sowie des Präsidenten der Beklagten, im streitgegenständlichen Widerrufsverfahren zu entscheiden, seien im Ergebnis abwegig.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung bestreitet der gesetzliche Vertreter der Klägerin erneut die wirksame Prozessvollmacht der Prozessvertreterin der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. März 2015 Bezug genommen.

Gründe

1.) Die Klage ist fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Ein außergerichtliches Vorverfahren im Sinn des § 44 Abs. 1 FGO ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 164a Abs. 1 Satz 1 StBerG, § 348 Nr. 4 der Abgabenordnung -AO-). Die Rüge der fehlenden Prozessvollmacht der Beklagtenvertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung greift nicht. Die Prozessführungsbefugnis der Beklagtenvertreterin ist durch Erteilung einer Generalvollmacht der Beklagten gegenüber dem Gericht (vgl. Bestätigungsschreiben der Steuerberaterkammer vom 1. April 2009) nachgewiesen. Diese Vollmacht gilt auch für die vorliegende Streitsache (§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO).

2.) Die Klage ist jedoch unbegründet.

a) Steuerberatungsgesellschaften bedürfen gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG der formalen Anerkennung. Diese setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG). Als Steuerberatungsgesellschaft kann – außer den weiteren in § 49 Abs. 1 StBerG genannten Gesellschaften – nach dieser Vorschrift auch eine GmbH wie die Klägerin anerkannt werden. Für die Anerkennung ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die GmbH ihren Sitz hat (§ 49 Abs. 3 Satz 1 StBerG). Voraussetzung für die Anerkennung ist unter anderem gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG, dass die Geschäftsführer der GmbH als deren organschaftliche Vertreter im Sinn des § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) selbst berufsrechtlich nach § 32 Abs. 2 Satz 1 StBerG bestellte Steuerberater sind. Aus den Vorschriften des § 32 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 1 StBerG ist jedoch nicht abzuleiten, dass eine Gesellschaft nur dann als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden dürfte, wenn mehrere Steuerberater Geschäftsführer sind (Bundesfinanzhof –BFH–Urteil vom 9. Dezember 1980 VII R 20/77, BFHE 132, 372, BStBl II 1981, 343). Neben Steuerberatern können auch Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte Geschäftsführer einer in Form einer GmbH betriebenen Steuerberatungsgesellschaft sein (§ 50 Abs. 2 StBerG), wobei vom Gesetz (vgl. § 50 Abs. 4 StBerG) bislang noch verlangt wird, dass deren Zahl nicht die Zahl der als Geschäftsführer bestellten Steuerberater übersteigt. Eine Gesellschaft, in der nur ein Rechtsanwalt einziger Geschäftsführer ist, erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht (BFH Beschluss vom 21. November 2002 VII B 230/02, BFH/NV 2003, 209; Urteil vom 27. Juli 1993 VII R 21/93, BFHE 172, 266, BStBl II 1994, 262). Ebenso wenig genügt es, wenn ein Steuerberater lediglich „pro forma“ zum Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft bestellt wird (Finanzgericht -FG- Düsseldorf Urteil vom 13. Februar 2008, 2 K 1314/07 StB, juris). Entfällt eine der genannten Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich, so hat die zuständige Steuerberaterkammer nach vorheriger Anhörung (§ 55 Abs. 3 StBerG) der betreffenden Steuerberatungsgesellschaft deren Anerkennung gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG zu widerrufen. Es handelt sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung im Sinn des § 5 AO in Verbindung mit § 164a Abs. 1 Satz 1 StBerG sondern um eine so genannte gebundene Verwaltungsmaßnahme. Zuständige Steuerberaterkammer im Streitfall ist die Beklagte.

b) Bei Anwendung dieser Vorschriften auf den Streitfall besteht kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit des durch die Beklagte verfügten Widerrufs der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft.

aa) Soweit die Klägerin die Bekanntgabe des Widerrufsbescheides deshalb für unwirksam hält, weil sie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin als deren Geschäftsführer und nicht als deren Gesellschafter bekannt gegeben worden ist, verkennt sie den Regelungsinhalt des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Bestellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu deren Geschäftsführer angezweifelt. Dies ist auch nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides. Streitig ist allein die Zulässigkeit der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft, nicht hingegen die Zulässigkeit der Bestellung ihres organschaftlichen Vertreters. Die Bekanntgabe des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin als deren Vertreter ist deswegen nicht zu beanstanden. Auch hat die gemäß § 55 Abs. 3 StBerG vor Erlass des klagegegenständlichen Widerrufsbescheids vorgeschriebene Anhörung der Klägerin zweifelsfrei und wirksam stattgefunden. Der Einwand der Klägerin, das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 20. Januar 2014 sei nicht unterzeichnet gewesen, ist angesichts der in der Behördenakte befindlichen und von der Sachbearbeiterin persönlich unterschriebenen Ausfertigung nicht nachvollziehbar. Das Gleiche gilt für die Zweifel der Klägerin an der Befugnis des Präsidenten der Beklagten, den Widerrufsbescheid zu veranlassen.

bb) Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Spätestens seitdem der Steuerberater B sein Amt als zusätzlicher Geschäftsführer der Klägerin wirksam niedergelegt hat und diese Tatsache im Handelsregister am 16. Januar 2014 eingetragen worden ist, sind die sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft im Sinn des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG entfallen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verfügt als deren einzig verbliebener Geschäftsführer zwar über die berufsrechtliche Qualifikation als Rechtsanwalt (§§ 4, 12 Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung), unstreitig jedoch nicht über die als Steuerberater. Die Bestellung als Steuerberater setzt gemäß § 40 Abs. 1 Satz StBerG entweder das Bestehen der Steuerberaterprüfung (§§ 35 ff StBerG) oder einen der in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StBerG genannten Befreiungstatbestände voraus. Keine der letztgenannten Voraussetzungen erfüllt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als deren Geschäftsführer. Zweifelsohne ist er aufgrund seiner berufsrechtlichen Qualifikation als Rechtsanwalt ohne weiteres gemäß § 3 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, solange er die steuerliche Hilfeleistung als freiberufliche Tätigkeit ausübt. Demgegenüber bestehen jedoch für die Berufsausübung im Rahmen einer Steuerberatungsgesellschaft die oben dargestellten formalen Voraussetzungen, ebenso wie für die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Steuerberater (§ 43 StBerG). Der Gesetzgeber hat die Berufsausübung ausdrücklich an einen formalisierten und zwingenden Nachweis der fachlichen Qualifikation geknüpft, den die Klägerin jedoch nicht erfüllt. Die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte als Geschäftsführer aufgrund seiner Stellung als Rechtsanwalt oder seiner mehrjährigen Geschäftsführungserfahrung bei der Klägerin über das tatsächlich zur Steuerberatung erforderliche Fachwissen verfügt, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG ist die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zwingend zu widerrufen, es sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der Steuerberaterkammer zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand (wieder) herbeiführt (vgl. BFH Beschluss vom 13. September 2006 VII B 328/05, BFH/NV 2007, 276). Welche Fristdauer in diesem Sinne als angemessen anzusehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Gehre/Koslowski Steuerberatungsgesetz 6. Auflage 2009, § 55 Rdn. 6). Die der Klägerin im Streitfall seit der Anhörung im Januar 2014 bis zur Bekanntgabe des Widerrufsbescheides gewährte Frist von vier Monaten ist vor allem vor dem Hintergrund als angemessen zu betrachten, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin als deren Geschäftsführer bereits seit längerem bekannt gewesen ist, dass der weitere Geschäftsführer, der als einziger über die formale Berufsqualifikation als Steuerberater verfügt hat, bereits seit etlichen Monaten seine Amtsniederlegung betrieben hatte. Diesem ist der bevorstehende Wegfall der Voraussetzung für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft bereits Monate vor Einleitung des berufsaufsichtlichen Verfahrens der Beklagten bekannt gewesen. Soweit die Klägerin auf die fünfjährige Frist des § 55 Abs. 2 Satz 2 StBerG verweist, verkennt sie, dass diese nur auf die dort geregelte und hier nicht vorliegende Ausnahme des Erbfalles Anwendung findet (vgl. Gehre/Koslowski, a.a.O.).

cc) Die auf den Streitfall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, insbesondere die Vorschriften der § 32 Abs. 3 Satz 2, § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG verstoßen auch nicht gegen das GG, insbesondere nicht gegen das von der Klägerin angeführte Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG. Das Grundrecht als Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG Entscheidung vom 1. Februar 1973, 1 BvR 426/72, 1 BvR 434/72, 1 BvR 451/72, 1 BvR 453/72, 1 BvR 505/72, BVerfGE 34, 252). Es gewährleistet dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, das heißt, zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfG Entscheidung vom 11. Juni 1958, 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot strikter Wahrung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als die sie legitimierenden öffentlichen Interessen erfordern (BVerfG Entscheidungen vom 14. Dezember 1965, 1 BvL 14/60, BVerfGE 19, 330 und vom 18. Juni 1980, 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, 301). In diesem Zusammenhang ist verfassungsgerichtlich geklärt, dass der Gesetzgeber den Zugang zum Beruf des Steuerberaters in Übereinstimmung mit den Grundrechten an die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen in der Person des Berufsbewerbers (vgl. §§ 35 bis 38 StBerG) knüpfen durfte (BVerfG Beschluss vom 27. Januar 1982, 1 BvR 807/80, BVerfGE 59, 302). Die fachspezifischen Anforderungen an die Befugnis, die Berufsbezeichnung als Steuerberater führen zu dürfen, sollen im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutz gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger sicherstellen, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 1. Oktober 1970, VII ZR 21/69, BGHZ 54, 306). Die mit der Steuerberatung verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, und damit einem wichtigen Gemeinschaftsgut (BVerfG Entscheidung vom 15. Februar 1967, 1 BvR 569/62, BVerfGE 21, 173). Das Vertrauen potentieller steuerlicher Mandanten in die erforderliche berufliche Sachkunde ist im Fall der Ausübung der steuerberatenden Tätigkeit im Rahmen einer Steuerberatungsgesellschaft keinesfalls weniger schützenswert als bei Ausübung im Rahmen einer freiberuflichen Einzelkanzlei. Ebenso wie der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG besondere formale Anforderungen an den Erwerb der beruflichen Qualifikation als Steuerberater und seiner Befugnis, diese Berufsbezeichnung persönlich führen, stellen durfte, ist er auch berechtigt gewesen, ebensolche Qualifizierungsmerkmale an die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zu knüpfen. Auch die Verwendung der Bezeichnung als Steuerberatungsgesellschaft dokumentiert nach außen, insbesondere im Interesse potentieller Mandanten einen formalisierten Nachweis der fachlichen Qualifikation der die Gesellschaft maßgeblich bestimmenden gesetzlichen Vertreter. Die Vorschriften der § 32 Abs. 3 Satz 2, § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG stellen somit lediglich die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige gesetzliche Regelung des Umfangs der Berufsausübung dar.

dd) Die bezeichneten Vorschriften des StBerG stellen auch keine Diskriminierung der Rechtsanwälte dar. Vielmehr sind diese Vorschriften mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Wie das BVerfG in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat, verstößt eine gesetzliche Vorschrift nur dann gegen den Gleichheitssatz, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird. Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes wegen Verletzung des Gleichheitssatzes kann nur dann festgestellt werden, wenn für die differenzierende Regelung keine sachlich einleuchtenden Gründe erkennbar sind, sie also "willkürlich" ist. Die Klägerin versteht die berufsrechtliche Unterscheidung zwischen einem Rechtsanwalt und einem Steuerberater in Bezug auf die Zulässigkeit seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft als Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Der Klägerin ist einzuräumen, dass in der Tat die Berufsbilder des Rechtsanwalts und des Steuerberaters gewisse Ähnlichkeiten und auch Gemeinsamkeiten aufweisen. So gilt etwa für beide Berufe, dass es sich nicht um ein Gewerbe sondern um einen freien Beruf handelt (§ 2 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung -BRAO-, § 32 Abs. 2 Satz 2 StBerG). Beide Berufsgruppen sind zur unabhängigen, eigenverantwortlichen, gewissenhaften und verschwiegenen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, müssen auf berufswidrige Werbung verzichten (§§ 43 ff BRAO, §§ 57 ff StBerG) und bedürfen zur Führung der Berufsbezeichnung der formalen Bestellung durch die jeweilige berufsrechtliche Körperschaft des öffentlichen Rechts, d.h. durch die Rechtsanwaltskammer bzw. die Steuerberaterkammer (§ 12 BRAO, § 32 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StBerG). Eine im vorliegenden Zusammenhang bedeutsame Gemeinsamkeit beider Berufsgruppen ist außerdem deren eigenständige Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gemäß der Vorschrift des § 3 Nr. 1 StBerG. Für den Steuerberater ist diese Befugnis Grundlage seines typischen beruflichen Tätigkeitsfelds, für den Rechtsanwalt ergibt sich diese als Teil seiner grundsätzlich sämtliche Rechtsgebiete umfassenden Rechtsberatungsbefugnis (§ 3 Abs. 1 BRAO).

Darüber hinaus bestehen jedoch nach der Konzeption der BRAO und des StBerG wesentliche Unterschiede zwischen beiden Berufen im Hinblick auf deren Ausbildung, deren berufliche Aufgabenstellung und deren Tätigkeitsfeld, die eine rechtliche Differenzierung ohne Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG zulassen. Die Zulassung als Rechtsanwalt erfordert nach § 4 BRAO die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I 2000, S. 182). Die Befähigung zum Richteramt erwirbt ausschließlich derjenige, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt (§ 5 Abs. 1 DRiG). Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Steuerberaterprüfung bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung wiederum setzt entweder ein wirtschaftwissenschaftliches, rechtswissenschaftliches bzw. anderweitig wirtschaftswissenschaftliches Studium sowie eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren (§ 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StBerG) oder wahlweise eine fachspezifische Berufsausbildung und mehrjährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 StBerG voraus. Die Befreiung vom Prüfungserfordernis kommt nur in den abschließend in    § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StBerG geregelten Ausnahmetatbeständen (Hochschullehrer, Finanzrichter, bestimmte Finanzbeamte etc.) in Betracht. Der Rechtsanwalt ist unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und kann grundsätzlich in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden auftreten (§ 3 Abs. 2 BRAO). Steuerberater haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung (§ 33 StBerG). Zur gerichtlichen Vertretung sind sie nur im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit befugt (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO).

Der Vergleich der beiden Berufsgruppen zeigt somit deutlich, dass die Anforderungen an die Qualifikation als Steuerberater in einem ganz besonders hohen Maß auf das Gebiet des Steuerrechts konzentriert und spezialisiert sind. Hierdurch wird die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, die Berufsbezeichnung als Steuerberater als fachspezifisches Qualifikationsmerkmal mit einem genau definierten Berufsausbildungsstandard festzulegen. Demgegenüber ist die steuerberatende Tätigkeit eines Rechtsanwalts lediglich eine von mehreren möglichen seiner Berufsfelder. Die im Vergleich der beiden Berufsgruppen hervortretenden Unterschiede rechtfertigen deswegen auch die in den Vorschriften der § 32 Abs. 3 Satz 2, § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG getroffene Differenzierung in einer Weise, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausschließt.

ee) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom gesetzlichen Vertreter der Klägerin in Bezug genommenen verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen nach Feststellung des BVerfG Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit (vgl. Art. 12 GG), soweit sie zugunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (vgl. § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 52e Abs. 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung -PAO-) sowie deren Leitungsmacht (§ 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO) und Geschäftsführermehrheit (§ 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO) vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaft ausschließen (BVerfG Beschluss vom 14. Januar 2014, 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12, BVerfGE 135, 90, NJW 2014, 613).

Im Streitfall geht es jedoch nicht um das auch im Steuerberatungsgesetz enthaltene gesetzliche Erfordernis der Leitungsmehrheit durch Berufsträger bei einer Mehrzahl von organschaftlichen Vertretern (vgl. § 50 Abs. 4 StBerG). Die betreffende Norm kann durch die besagte verfassungsgerichtliche Entscheidung durchaus berührt sein. Das BVerfG sieht jedoch lediglich das Mehrheitserfordernis der Berufsträger in Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse bzw. die Leitungsmacht einer entsprechenden Berufsträgergesellschaft als verfassungswidrig an. Das gesetzliche Erfordernis des § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG, dass die gesetzliche Vertretung einer Steuerberatungsgesellschaft durch zumindest einen (einzigen) Steuerberater als Berufsträger sichergestellt ist, ist durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung unangetastet geblieben. Da die Klägerin bis heute allein durch den im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienenen Rechtsanwalt A gesetzlich vertreten wird, sind die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

ff) Die Differenzierung zwischen der beruflichen Qualifikation eines Rechtsanwalts und eines Steuerberaters verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 MRK. Eine unterschiedliche Behandlung im Sinne des Art. 14 MRK ist nur dann diskriminierend, wenn es keine „sachliche und angemessene Rechtfertigung" dafür gibt, das heißt, wenn sie kein „legitimes Ziel" verfolgt, oder wenn „die eingesetzten Mittel" in keinem „angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen". Die Vertragsstaaten verfügen außerdem über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und inwieweit Unterschiede zwischen im Übrigen vergleichbaren Situationen eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 22. Mai 2006, Az.: 6213/03, NJW 2007, 3049). Die Geschäftsführung einer Steuerberatungsgesellschaft in der durch die Vorschriften des StBerG erfolgten Weise an die formale Qualifikation eines Berufsträgers zu knüpfen stellt aus den genannten Erwägungen  einen legitimen  Grund für die Differenzierung dar.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

(3) In finanzgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten. Die der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1 auferlegten Kosten werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kostengläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kostengläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen.

Der Einspruch ist nicht statthaft

1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5.
(weggefallen)
6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

(3) In finanzgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten. Die der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1 auferlegten Kosten werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kostengläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kostengläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
vereidigt ist und
2.
den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

(1) Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, die den Bewerber von der Prüfung befreit hat oder die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber geprüft worden ist.

(2) Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkammer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeignet ist. Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.
nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben;
4.
sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.

(3) Die Bestellung ist auch zu versagen,

1.
wenn eine Entscheidung nach § 39a Abs. 1 ergangen ist;
2.
solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
3.
solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder der Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt.

(4) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 erforderlich ist, gibt die zuständige Steuerberaterkammer dem Bewerber schriftlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung des Bewerbers und, wenn dies ein Arzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen. Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Steuerberaterkammer innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückgenommen.

(5) Vor der Versagung der Bestellung ist der Bewerber zu hören. Wird die Bestellung versagt, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

(6) Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung hat der Bewerber eine Gebühr von fünfzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien

1.
Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
2.
ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
3.
ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift;
4.
ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift.

(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
vereidigt ist und
2.
den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

(1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Die Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss abgelegt werden, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Diesem gehören drei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender, sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft.

(2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulassung.

(3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde bekannt gegeben. Das Bestehen der Prüfung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich zu bescheinigen.

(4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(5) Die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind Aufgaben der zuständigen Steuerberaterkammer. Die Abnahme der Prüfung ist Aufgabe des Prüfungsausschusses.

(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,

1.
ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
danach praktisch tätig gewesen ist.
Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.

(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er

1.
eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
2.
der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.

(4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.

(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien

1.
Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
2.
ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
3.
ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift;
4.
ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift.

(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.