Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 1 Anwendungsbereich

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Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe Inhaltsverzeichnis

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von

1.
explosionsgefährlichen Stoffen und
2.
Sprengzubehör.

(2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in

1.
Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),
2.
pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) und
3.
sonstige explosionsgefährliche Stoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 9).

(3) Mit Ausnahme des § 2 gilt dieses Gesetz auch für explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich sind, jedoch für Sprengarbeiten bestimmt sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist.

(4) Für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 2 Absatz 3 gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten

1.
bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe A alle Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände oder Sprengzubehör beziehen,
2.
bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe B die §§ 5f, 6, 14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 bis 39,
3.
bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe C § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 und 36 bis 39.

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(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkei
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(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. explosionsgefährliche Stoffe: a) feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die aa) durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können undbb) sich

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkei
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published on 13/07/2017 00:00

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Tatbestand 1 Der im Jahr 1961 geborene Beklagte trat - nach erfolgreicher Offiziersausbildung an der Offiziersschule des ehemaligen Ministeriums des Innern der DDR - mit Beginn des Jahres 1991 in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt ein. Im
published on 05/06/2012 00:00

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