Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Okt. 2013 - 10 L 4/13

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2013:1010.10L4.13.0A
published on 10/10/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Okt. 2013 - 10 L 4/13
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Tatbestand

1

Der im Jahr 1961 geborene Beklagte trat - nach erfolgreicher Offiziersausbildung an der Offiziersschule des ehemaligen Ministeriums des Innern der DDR - mit Beginn des Jahres 1991 in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt ein. Im April 1994 erfolgte seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; am 21. Juni 2001 wurde er zum Ersten Polizeihauptkommissar (BesGr. A 13) befördert. Während seiner langjährigen dienstlichen Tätigkeit wurde der Beklagte zunächst im Bereich der damaligen Polizeidirektion D-Stadt verwendet; seit dem 15. September 2008 ist er im Polizeirevier C-Stadt als Sachbearbeiter in der Verkehrsorganisation tätig. Dem Beklagten ist Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt worden, wobei die Freistellungsphase am 1. Oktober 2016 beginnt. Die über den Beklagten erstellten dienstlichen Beurteilungen lauten überwiegend auf die Gesamtnote „gut geeignet“.

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Der Beklagte ist bereits disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil vom 15. April 2010 - 10 L 4/09 - entschied der erkennende Senat auf die Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten um ein Fünftel für die Dauer von drei Jahren. Grundlage dieses Urteils war die Feststellung, dass der Beklagte schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt habe und damit einem Verhalten, welches die Achtung und das Vertrauen in seinen Beruf als Polizeibeamter erfordere, schuldhaft nicht gerecht geworden sei. Anlass zu der Verurteilung war die von dem Beklagten im Zusammenhang mit einem Gruppenausflug nach Norwegen im Juni 2007 verwendete Wortwahl, die den Eindruck aufkommen ließ, der Beklagte verherrliche die Invasion der Wehrmacht des Deutschen Reichs in Norwegen und Dänemark im April 1940. Anlass zu dieser Annahme boten Begriffe wie „Operation Weserübung“, „Kampfgruppe“, „Marschfahrzeuge“, „oberste Heereskriegsleitung“, „schwere Zerstörer“ usw. Zwar hat der Senat die von dem Beklagten verwendete Wortwahl letztlich nicht als Ausdruck einer rechtsradikalen, militaristischen Gesinnung verstanden, indes hervorgehoben, dass der Beklagte mit diesem Verhalten dem Polizeidienst und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit insgesamt einen erheblichen Schaden zugeführt habe.

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Der Beklagte war - wie er bereits im Rahmen des Verfahrens 10 L 4/09 eingeräumt hat - Waffensammler. Im Jahr 2010 verfügte er noch über eine Waffenbesitzkarte als Waffensammler und mehrere Waffenbesitzkarten als Sportschütze. Im Frühjahr 2010 wurden durch den Landkreis Altmarkkreis A-Stadt Ermittlungen dazu durchgeführt, ob die Eintragungen in der Waffenbesitzkarte den vom Beklagten tatsächlich vorgehaltenen Waffen entsprachen; jedenfalls hinsichtlich fünf Waffen war deren Herkunft unklar. Auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Stendal vom 1. April 2010 erfolgte am 13. April 2010 eine Durchsuchung des Wohnhauses des Beklagten, in deren Rahmen Waffen und Munition sichergestellt wurden.

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Bei Auswertung des Ergebnisses der Durchsuchung stellte sich zwar heraus, dass die Herkunft der genannten fünf Schusswaffen im Verlauf der Ermittlungen geklärt und der insoweit bestehende Tatverdacht ausgeräumt werden konnte. Es wurden jedoch im Übrigen Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen festgestellt. Diese gaben Anlass dazu, dass mit - zwischenzeitlich bestandskräftiger - Verfügung vom 28. Februar 2011 durch den Landkreis Altmarkkreis A-Stadt die sechs Waffenbesitzkarten des Beklagten unter gleichzeitiger Anordnung einer Sperrzeit bis zum 28. Februar 2016 widerrufen worden sind.

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Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 leitete der Polizeipräsident der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt (...) gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein. Dem Beklagten wurde zur Last gelegt, gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben, indem er bis zum 13. April 2010 strafbare Handlungen nach dem Waffengesetz, dem Sprengstoffgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz begangen habe. Das Disziplinarverfahren wurde im Hinblick auf das von der Staatsanwaltschaft Stendal (Az.: …) geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 23. Mai 2011 gem. § 153 a Abs. 1 StPO nach Zahlung einer Geldauflage von 1.500,00 Euro endgültig eingestellt. Das disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren wurde sodann fortgesetzt und mit der Disziplinarklage vom 21. November 2011 abgeschlossen.

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Gegenstand der Disziplinarklage sind folgende Vorwürfe:

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1. Unvorschriftsmäßige Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

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Auf dem Dachboden des Wohnhauses des Beklagten wurden anlässlich der Durchsuchung 20 Langwaffen in einem unverschlossenen Stahlblechschrank mit im Schloss steckendem Schlüssel vorgefunden. Der Schrank entsprach im Übrigen nicht der gem. § 36 Abs. 2 WaffG gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen. Auf dem Dachboden wurde zudem erlaubnispflichtige Munition in unverschlossenen Munitionskisten und in einem Koffer aufbewahrt.

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Im Arbeitszimmer im Erdgeschoss des Hauses lagerte erlaubnispflichtige Munition in einem Holzschrank ohne jegliche Sicherungsvorrichtung. Die genaue Menge ungesichert aufbewahrter Munition ist nicht aktenkundig; jedoch ist aus den Lichtbildmappen ersichtlich, dass es sich um größere Mengen gehandelt hat. Gem. § 36 Abs. 1 WaffG war der Beklagte verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte unbefugt diese an sich nehmen können.

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2. Nichtanzeige des Erwerbs einer Schusswaffe und von wesentlichen Waffenteilen

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Es wurden Waffen bzw. Waffenteile aufgefunden, für welche der Beklagte zwar über die erforderliche Erlaubnis zum Erwerb verfügte, über deren Erwerb entgegen § 10 Abs. 1a WaffG in keinem der Fälle eine Eintragung auf der Waffenbesitzkarte erfolgt war. Es handelte sich dabei um ein Gewehr Carl Gustaf 1907 Nr. 41953, ein System mit Lauf, Nr. 2591 sowie Verschluss Nr. 4372.

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3. Unerlaubter Besitz einer Sprengkapsel

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Während der Durchsuchung wurde im Arbeitszimmer des Hauses des Beklagten ein Knallsatz für eine Übungshandgranate vorgefunden; dabei handelte es sich um eine unversehrte und funktionsfähige Übungshandgranatenladung der Bundeswehr und damit um einen pyrotechnischen Gegenstand im Sinne des § 1 Abs. 2, Satz 2 Nr. SprengG.

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4. Unerlaubter Besitz von Waffen und Munition, die dem KrWaffKontrG unterliegen

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Auf dem Dachboden des Wohnhauses des Beklagten wurde ein im Zweiten Weltkrieg hergestellter Verschluss mit Verschlussträger vorgefunden; der Verschluss stellt nach der Kriegswaffenliste eine zur Kriegsführung bestimmte Waffe im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG dar. Zudem wurden acht Gewehrpatronen mit Leuchtspurgeschoss und einige Wehrpatronen mit panzerbrechendem Geschoss vorgefunden. Diese Gewehrpatronen sind zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG, zu deren Herstellung und Erwerb es einer Genehmigung bedarf.

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5. Unerlaubter Besitz von Patronenmunition verschiedener Kaliber

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Während der Durchsuchung wurden auf dem Dachboden des Wohnhauses sechs Manöverpatronen sowie 238 Patronen unterschiedlicher Sorten festgestellt. Der Umgang mit dieser Munition ist gem. § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. der Anlage 2 erlaubnispflichtig. Für die vorgenannten 244 Patronen bzw. Kartuschenmunition konnte der Beklagte keinen Erwerbsnachweis vorweisen; es fand sich auch in den Unterlagen der Waffenbehörde keine Eintragung zu der Munition.

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Zur Begründung der Disziplinarklage führte die Klägerin aus, der Beklagte habe die umfangreichen Verpflichtungen, die sich aus seinem Hobby als Sportschütze und Waffensammler ergäben, teilweise erheblich vernachlässigt. Dabei müsse ihm die öffentliche Diskussion über den Zugriff Jugendlicher auf Waffen und Munition ihrer Eltern hinreichend bekannt gewesen sein. Die ungesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition sei besonders schwerwiegend, da der Beklagte mit einer minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt habe.

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Der Beklagte habe mit seinem Verhalten ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, welches geeignet sei, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass von Polizeivollzugsbeamten, welche vom Dienstherrn mit einer Waffe ausgestattet seien, in besonderem Maße erwartet werden könne, dass diese mit Waffen - gerade mit Schusswaffen - besonders sorgfältig umgehen. Erschwerend komme hinzu, dass zum Zeitpunkt der Feststellungen der Dienstpflichtverletzungen bereits ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten anhängig gewesen sei. Das seinerzeit laufende Verfahren habe ihn offensichtlich nicht an der Begehung weiterer Dienstvergehen gehindert.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt,

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auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

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Der Prozessbevollmächtigte des - nicht erschienenen - Beklagten hat beantragt,

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die Disziplinarklage abzuweisen.

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Er hat vorgetragen, es fehle bereits an einem Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, denn ein Verstoß gegen seine Pflichten zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten gem. § 34 Satz 3 BeamtStG sei nicht festzustellen. Die Herkunft der fünf in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen habe sich klären lassen. Die Menge der von ihm aufbewahrten Munition sei keinesfalls eine „größere Menge“, sondern eine zur Sportausführung benötigte, wenn nicht gar geringe Menge. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt die Gefahr eines unbefugten Zugriffs auf Schusswaffen und Munition billigend in Kauf genommen. Bei dem unverschlossenen Stahlblechschrank handele es sich um einen einmaligen, von ihm zutiefst bedauerten Vorgang. Die anderen Sicherheitsgelasse seien ordnungsgemäß gesichert und verschlossen gewesen. Im Übrigen habe es sich bei den Waffen in den Schränken um zum großen Teil nicht funktionsfähige Sammlerwaffen gehandelt. Soweit Waffen seitens des Altmarkkreises A-Stadt nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen worden seien, sei dies kein Versäumnis des Beklagten; er habe den Erwerb der Waffe Schwedenmauser per Fax angezeigt. Soweit ihm Verstöße gegen das KrWaffKontrG vorgehalten würden, habe er nicht erkennen können, dass die mehrere Jahrzehnte alte Munition unter dieses Gesetz fallen könne. Im Übrigen sei er immer davon ausgegangen, dass er im Rahmen seiner vorliegenden Erwerbsberechtigung auch Besitzer der Munition sein dürfe.

25

Danach könne keinesfalls von einer erheblichen mehrfachen und vorsätzlichen Verwirklichung von Straftatbeständen gesprochen werden. Diese Auffassung habe offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft vertreten, da ansonsten eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 153a StPO nicht erfolgt wäre. Ein durch sein Verhalten eingetretener Vertrauens- und Achtungsverlust sei danach nicht gegeben.

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Das Verwaltungsgericht hat in seinem - dem Beklagten am 19. März 2013 zugestellten - Urteil vom 28. Februar 2013 die gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als berechtigt angesehen und ist zu der Feststellung gelangt, dass der Beklagte die ihm zur Last gelegten Verstöße gegen die in der Disziplinarklage benannten waffenrechtlichen Bestimmungen vorsätzlich und schuldhaft begangen habe. Als Polizeibeamter, Sportschütze und Waffensammler habe er erkennen müssen, um welche Art von Waffen und Munition es sich bei seinen Sammlerstücken gehandelt habe und wie mit diesen potentiell gefährlichen Gegenständen umzugehen sei.

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Rechtlich handele es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten im Sinne eines Pflichtverstoßes gem. § 34 Satz 3 BeamtStG. Als Polizeibeamter müsse der Beklagte den sicheren und ordnungsgemäßen Umgang mit potentiell gefährlichen Gegenständen im Dienst wie auch außerdienstlich wahren. Der unsachgemäße Umgang mit Waffen und Munition durch einen Polizeibeamten als einen beruflichen Waffenträger sei nicht hinnehmbar. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beamte auch im Umgang mit seiner Dienstwaffe die erforderliche Sorgfalt nicht beachte oder leichtfertig mit dieser umgehe.

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Die von dem Beklagten begangene Dienstpflichtverletzung erreiche wegen der Verstöße gegen das Waffengesetz und der dadurch bedingten Vertrauensbeeinträchtigung eine Intensität, welche die Ahndung mit einer gehörigen Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung, also im oberen Bereich der gestuften Disziplinarmaßnahmen erforderlich mache. Andererseits seien auch die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten zu berücksichtigen. Es könne danach nicht festgestellt werden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beklagten endgültig zerstört worden sei, so dass die erkannte Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung gem. § 9 DG LSA für angemessen gehalten werde.

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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 19. April 2013 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er zusammengefasst Folgendes vorträgt:

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Die Disziplinarklage sei unbegründet, denn er habe kein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Die Zurückstufung in ein geringeres Amt derselben Laufbahn sei unangemessen und berücksichtige nicht die Umstände des Einzelfalls.

31

Er habe die ihm in der Disziplinarklage zur Last gelegten Handlungen und Verstöße hinsichtlich der waffenrechtlichen Bestimmungen und des Umgangs mit Waffen und Munition nicht bzw. nicht in dem vorgeworfenen Umfang begangen.

32

Hinsichtlich der Munition sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine normale, für Sport- und Sammlerzwecke bestimmte Munitionsmenge gehandelt habe. Die Auffindesituation habe bei einem unvoreingenommenen Betrachter weder einen unaufgeräumten noch einen unsortierten Eindruck erweckt. Das Auffinden der Munition in einem Schrank im Arbeitszimmer, in einer Holzkiste und einer Ledertasche lasse nicht auf einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Munition schließen. Schließlich lasse die teilweise Nichtbenutzung der entsprechenden Sicherheitsbehältnisse für Waffen auch nicht auf einen besonders unsachgemäßen Umgang oder gar auf ein vorsätzliches Handeln schließen.

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Jedenfalls habe er die ihm vorgeworfenen Verstöße gegen die waffenrechtlichen Bestimmungen einschl. der Nebengesetze nicht vorsätzlich und schuldhaft begangen. Denn weder als Polizeibeamter noch als Sportschütze oder Waffensammler habe er einfach so erkennen müssen, um welche Art von Munition es sich gehandelt habe. Es sei dabei unerheblich, dass er an der Waffe und im Umgang mit Munition ausgebildet sei und um die Gefährlichkeit derartiger Gegenstände wisse. Denn schließlich habe es erst eines umfangreichen Gutachtens bedurft, um die Art der Gegenstände und der Munition zu benennen. Daher sei trotz vorhandener waffenrechtlicher und waffenkundiger Kenntnisse des Beklagten nicht von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen.

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Sein Verhalten sei nach den Umständen des Einzelfalls auch nicht geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er etwa im Umgang mit seiner Dienstwaffe nicht die erforderliche Sorgfalt beachte. Hinsichtlich einer auszusprechenden Disziplinarmaßnahme seien entlastende Umstände zu seinen Gunsten nur unzureichend berücksichtigt worden. Es habe keine vollständige und richtige Gesamtwürdigung statt gefunden; seine guten dienstlichen Leistungen seien nur unzureichend berücksichtigt worden.

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In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Beklagte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe eingeräumt und auch deren rechtliche Einordnung nicht weiter infrage gestellt. Soweit ihm ein Verstoß gegen das KrWaffKontrG vorgeworfen werde, sei zu bemerken, dass der Verstoß nicht sonderlich gravierend gewesen sei; nicht zuletzt deshalb habe die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Geldbuße eingestellt. Hinsichtlich des offenen Stahlschranks handele es sich um eine einmalige Nachlässigkeit, aus welcher nicht der Eindruck gewonnen werden dürfe, dass er generell waffenrechtliche Vorschriften missachte. Im Übrigen bereue er sein Verhalten zutiefst und wolle dies auch gar nicht entschuldigen. Sämtliche Waffen und Munition habe er zwischenzeitlich abgegeben. Schließlich habe er auch über drei Jahrzehnte lang gute dienstliche Leistungen erbracht und werde das auch künftig tun. Eine Degradierung sei daher als Sanktionierung unangemessen hart; eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung könne er demgegenüber akzeptieren.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen. Dieser habe ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Er habe gegen Bestimmungen des Waffengesetzes, des Sprengstoffgesetzes und des Kriegswaffenkontrollgesetzes verstoßen. Dieses Verhalten habe zum Widerruf von sechs Waffenbesitzkarten geführt; demnach sei der Beklagte unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes. Der Beklagte habe die Verstöße gegen die waffenrechtlichen Bestimmungen auch vorsätzlich und schuldhaft begangen. Der angezeigte unsachgemäße Umgang mit Waffen und Munition sei bei einem Polizeibeamten als beruflichem Waffenträger nicht hinnehmbar. Es handele sich zwar um ein außerdienstliches Fehlverhalten; gleichwohl seien ein Dienstbezug, und damit die Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens des Beklagten gegeben. Der korrekte Umgang mit Waffen sei für die Öffentlichkeit untrennbar mit dem Berufsbild eines Polizeibeamten verbunden.

41

Ein erhebliches disziplinarisches Gewicht erhalte das Fehlverhalten des Beklagten dadurch, dass er disziplinarrechtlich bereits mit einem außerdienstlichen Dienstvergehen vorbelastet gewesen sei, welches inhaltlich mit den hier in Rede stehenden Verstößen korrespondiere. Der Beklagte habe in seinem Amt als Erster Polizeihauptkommissar und damit als Dienstvorgesetzter eine besondere Pflicht zu vorbildhaftem Verhalten.

42

Die Beiakte A mit den darin enthaltenen Lichtbildern und dem waffentechnischen Gutachten sowie die Gerichtsakten 1 A 239/11 MD betreffend den Widerruf der Waffenbesitzkarten waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die tatsächlichen Feststellungen sowie die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht und die danach getroffene Sanktionsfindung sind nicht zu beanstanden:

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Die von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen beruhen auf dem Durchsuchungsbericht des Landeskriminalamtes vom 14. April 2010 (Bl. 77 ff. Beiakte), der Lichtbildanlagenkarte mit 16 Fotos - betreffend Arbeitszimmer - (Bl. 119 ff. Beiakte), der Lichtbildmappe des Landeskriminalamtes - betreffend Dachboden - vom 21. Mai 2010 (Bl. 147 ff. Beiakte) sowie dem waffentechnischen Gutachten des Landeskriminalamtes vom 16. August 2010 (Bl. 196 ff. Beiakte). Der Senat hat - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten - keinen Anlass, an der Ordnungsgemäßheit der tatsächlichen Feststellungen sowie auch der rechtlichen Zuordnung der vorgefundenen Waffen einschl. der vorgefundenen Munition zu zweifeln. Danach geht der Senat - wie auch das Verwaltungsgericht - davon aus, dass die gegenüber dem Beklagten in der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind. Zusammengefasst werden dem Beklagten folgende Verhaltensweisen mit Recht zur Last gelegt:

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1. Der Beklagte hat auf dem Dachboden seines Wohnhauses in einem Stahlblechschrank 20 Langwaffen verwahrt, wobei der Schrank offen war und der Schlüssel zu dem Schrank im Schloss steckte; zudem entsprach der Stahlblechschrank nicht der gem. § 36 Abs. 2 WaffG erforderlichen Schutzgüte (Zertifizierung), sodass die Waffen auch nicht in dem verschlossenen Schrank hätten aufbewahrt werden dürfen. Neben dem unverschlossenen Stahlblechschrank hat der Beklagte eine erhebliche Menge erlaubnispflichtiger Munition in zwei unverschlossene Kisten, daneben eine weitere unverschlossene Kiste mit erlaubnispflichtigem Treibladungspulver gelagert.

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In seinem Arbeitszimmer hat der Beklagte in einem handelsüblichen Holzschrank ohne jegliche Sicherungsvorrichtung sowie in einer Ledertasche Munition aufbewahrt, welche nicht gegen die Entnahme durch Unberechtigte gesichert war.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die unvorschriftsmäßige Aufbewahrung der Waffen und der - nach dem Gutachten des Landeskriminalamtes schussfähigen - Munition als einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschrift des § 36 Abs. 1 WaffG angesehen; dieser stellt bei fahrlässiger Vorgehensweise gem. § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG eine Ordnungswidrigkeit, aber gem. § 52a WaffG eine Straftat dar, wenn die Handlung vorsätzlich begangen und dadurch die Gefahr verursacht wird, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen werden könnte.

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Der Senat schließt sich im Ergebnis der Würdigung des Verwaltungsgerichts dahingehend an, dass das Vorgehen des Beklagten insoweit als vorsätzlich anzusehen ist und daher den Tatbestand des § 52a WaffG erfüllt. Die in den Lichtbildern festgehaltene Auffindesituation lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass es sich bei der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von 20 Langwaffen und einer Vielzahl von Munition keinesfalls um eine einmalige, vorübergehende Nachlässigkeit gehandelt hat, sondern diese von einem bewusst laxem, geradezu leichtfertigen Umgang mit Waffen und Munition geprägt war. Es bestand auch durchaus die konkrete Gefahr des Zugriffs Unbefugter, nicht zuletzt der im Hause wohnenden minderjährigen Tochter des Beklagten, auf Waffen und Munition.

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2. Der Beklagte hat es entgegen § 10 Abs. 1a WaffG unterlassen, den Erwerb eines Gewehres Carl Gustaf 1907 sowie eines Systems mit Lauf und eines Verschlusses innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen bei der Waffenbehörde anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung vorzulegen. Dieses Verhalten stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG dar. Die von ihm dazu gegebene Einlassung, es handele sich insoweit um ein Versehen der Behörde, weil er den Erwerb des Gewehres „per Fax“ angezeigt habe, vermag ihn schon deswegen nicht zu entlasten, weil er insoweit seiner Verpflichtung, auch seine Waffenbesitzkarte vorzulegen, nicht nachgekommen ist.

51

3. Der Beklagte hat im Arbeitszimmer seines Wohnhauses eine unversehrte und damit funktionstüchtige Übungshandgranatenladung der Bundeswehr gelagert, die zur ausschließlich militärischen Nutzung bestimmt ist. Die insoweit gem. §§ 7 Abs. 1, 27 Abs. 1 SprengG erforderliche Erlaubnis hatte er nicht eingeholt, obwohl davon auszugehen ist, dass ihm diese Erlaubnispflicht durchaus bekannt gewesen ist. Auch insoweit ist daher von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen, welches ein Vergehen gem. § 40 Abs. 1 SprengG darstellt.

52

4. Die unbefugte Lagerung eines im Zweiten Weltkrieg hergestellten Verschlusses mit Verschlussträger, welche als eine zur Kriegsführung bestimmte Waffe im Sinne des § 1 Abs. 1 des KrWaffKontrG anzusehen ist, stellt eine Straftat gem. § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG dar; insoweit ist von einem vorsätzlichen verbotswidrigen Handeln auszugehen; Zweifel daran, dass dem Beklagten die Verbotswidrigkeit seines Handelns bewusst war, sind nicht angebracht. Gleiches gilt für die verbotswidrige Aufbewahrung von acht Gewehrpatronen mit Leuchtspurgeschoss sowie einer Patrone mit panzerbrechendem Geschoss, welche ebenfalls der Kriegswaffenliste unterfallen und damit gem. §§ 2, 3 KrWaffKontrG der Genehmigungspflicht unterliegen. Das Verhalten des Beklagten stellt sich auch diesbezüglich als strafrechtlich relevant dar. Es kommt letztlich hinsichtlich der rechtlichen Einordnung auch nicht darauf an, ob es sich bei den relevanten Waffenteilen um vollständige Waffen handelte; auch der Besitz von Verschlüssen unterfällt der Liste der Kriegswaffen gem. der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG und damit dem strikten Erwerbsverbot.

53

5. Schließlich stellt der unerlaubte Besitz der in dem Haus des Beklagten vorgefundenen, der Erlaubnispflichtpflicht gem. § 2 Abs. 2 WaffG unterliegenden Patronen- und Kartuschenmunition (244 Stück) eine strafbare Handlung gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) WaffG dar. Der Senat schließt sich auch insoweit der Feststellung des Verwaltungsgerichts an, wonach aufgrund der vorhandenen waffenrechtlichen und waffenkundigen Kenntnisse des Beklagten hier von einem - zumindest bedingt - vorsätzlichen Handeln auszugehen ist.

54

Das Gesamtbild des Handelns des Beklagten ist danach geprägt durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen zentrale Vorschriften über die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition, welcher zudem mehrere Straftatbestände erfüllt. Ein derartiges Verhalten stellt ohne Zweifel eine erhebliche Verletzung der dem Beklagten als Polizeibeamten gem. § 34 Satz 3 BeamtStG obliegenden Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dar. Zwar handelt es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten; gleichwohl stellt es sich als ein schuldhaftes Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dar, denn das Verhalten des Beklagten ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in einer für das Ansehen des Polizeidienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

55

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der unsachgemäße, verbotswidrige Umgang mit Waffen und Munition gerade bei einem Polizeibeamten als einem beruflichen Waffenträger nicht hinnehmbar ist. Die Öffentlichkeit hätte keinerlei Verständnis dafür, dass ein Polizeibeamter, der von Berufs wegen dazu angehalten ist, für die Einhaltung rechtlicher Gebote zu sorgen, selbst in einem Bereich versagt, der aus mehrfach gegebenem Anlass in besonderer Weise der öffentlichen Wahrnehmung unterliegt. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Vorfälle in jüngerer Zeit zutreffend bemerkt, kann die unvorschriftsmäßige Aufbewahrung von Waffen und Munition insbesondere dann zu gravierenden Folgen führen, wenn damit Unbefugten, vor allem Jugendlichen der Zugriff darauf ermöglicht wird. Genau diese Situation war auch im Wohnhaus des Beklagten gegeben; die dort wohnende minderjährige Tochter hätte ohne weiteres Zugang zu den im Dachgeschoß gelagerten Waffen sowie zu der unverschlossen vorgefundenen - nach dem Gutachten des Landeskriminalamtes funktionsfähigen - Munition erlangen können, ohne dass der Beklagte dieses auch nur ansatzweise kontrolliert hat.

56

Der Senat schließt sich auch der Sanktionsfindung durch das Verwaltungsgericht an, welche unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 13 Abs. 1 DG LSA erfolgt ist. Mit Recht hat das Disziplinargericht zunächst ausgeführt, dass die von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als „Waffennarr“ begangenen, teils gravierenden Verstöße gegen zentrale Vorschriften des Waffenrechtes auch Rückschlüsse auf dessen Dienstausübung zulassen. Gerade von einem Polizeibeamten, der zum Tragen von Waffen auch außerhalb des Dienstes berechtigt ist, muss ein besonders akkurater Umgang mit Waffen und Munition erwartet werden. Ein Polizeibeamter, welcher - wie hier - in erheblichem Umfang Waffen und Munition unsachgemäß verwahrt und damit ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential eröffnet, beweist einen Persönlichkeitsmangel, welcher nicht ausschließen lässt, dass er auch im Umgang mit seiner Dienstwaffe die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet.

57

Hinsichtlich der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten berücksichtigt. Der Senat folgt dessen Ausführungen, wonach das begangene - außerdienstliche - Dienstvergehen wegen der zahlreichen Verstöße gegen das Waffengesetz, darunter auch solche von strafrechtlicher Relevanz, eine Intensität aufweist, welche die Ahndung mit einer gehörigen Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung, mithin im oberen Bereich der gestuften Disziplinarmaßnahmen erforderlich macht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die hier zugrundeliegenden Verhaltensweisen einen Zeitraum betreffen, in welchem gegen den Beklagten bereits ein Disziplinarverfahren geführt wurde, welches im Kern den Sachverhalt betraf, welcher auch hier von Relevanz ist:

58

Der Beklagte hat - auch wenn er nicht über eine den Nationalsozialismus verherrlichende Grundeinstellung verfügen mag - einen Hang zu Militarismus, zum Waffensammeln und zur Verwendung militaristisch-kriegsbezogener Formulierungen. Seine Verstrickung mit der Gedankenwelt des Militärs und derjenigen kriegerischer Auseinandersetzungen hatte bereits zur Folge, dass im Jahr 2007 gegen ihn disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt worden sind, welche schließlich zu dem Urteil des erkennenden Senates vom 15. April 2010 (10 L 4/09) und der darin verhängten gravierenden Disziplinarmaßnahme einer höchstmöglichen Gehaltskürzung auf die Dauer von drei Jahren geführt haben.

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Offensichtlich hat sich der Beklagte weder die seinerzeit laufenden disziplinarrechtlichen Ermittlungen noch das dazu bereits am 10. November 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes zur Warnung dienen lassen, nunmehr jeglichen Zweifel an seinem ordnungsgemäßen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes auszuräumen. Im Gegenteil hat er weiter Waffen und Munition in einer Weise vorgehalten, welche - wie das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 24. September 2012 1 A 239/11 MD festgestellt hat, ihn als waffenrechtlich unzuverlässig ausweist und im Übrigen Anlass dazu gegeben hat, die ihm erteilten Waffenbesitzkarten zu widerrufen. Wenn der Beklagte - wie er in der Verhandlung vor dem Senat beteuert hat - inzwischen sämtliche Waffen und die inkriminierte Munition abgeliefert hat, so ist dies die selbstverständliche Konsequenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wie des behördlichen Widerspruchsbescheids.

60

Der Senat bemerkt zudem, dass er die in dem Verfahren 10 L 4/09 von dem Dienstherrn begehrte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis vor allem deshalb nicht ausgesprochen hat, weil er das seinerzeit zugrundeliegende Verhalten des Beklagten als ein zwar unüberlegtes und unverständliches, indes einmaliges Fehlverhalten angesehen hat und davon ausgegangen ist, der Beklagte habe sich im Übrigen rechtstreu verhalten. Dem Senat war damals allerdings nicht bekannt, dass es nur zwei Tage vor der seinerzeitigen Berufungsverhandlung zu einer Durchsuchung des Wohnhauses des Beklagten mit der danach getroffenen Feststellung erheblicher waffenrechtlicher Verstöße gekommen war. Wären die nunmehr zugrundeliegenden Verhaltensweisen des Beklagten bereits seinerzeit Gegenstand der gerichtlichen Verhandlung gewesen, hätten die sich danach ergebenden erheblichen Zweifel an seinem rechtstreuen Verhalten durchaus zu einer schärferen Sanktion jenseits der Gehaltskürzung führen können.

61

Jedenfalls verbietet es der Umstand, dass der Beklagte während des Laufs des damaligen Disziplinarverfahrens gegen zentrale Vorschriften des Waffenrechts verstoßen hat, nunmehr erneut Milde walten zu lassen und die von dem Dienstherrn beantragte und im Ergebnis vom Disziplinargericht ausgesprochene Sanktion der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (Zurückstufung gem. § 9 DG LSA) zu beanstanden. Vielmehr hält der Senat diese - auch nach außen erkennbare - Sanktion für angemessen und auch erforderlich, um einerseits dem Beklagten selbst nachhaltig vor Augen zu führen, dass er sich auch außerhalb des Dienstes als Polizeibeamter so zu verhalten hat, wie es die Öffentlichkeit und nicht zuletzt die Kollegenschaft mit Recht erwartet, um andererseits aber auch den Bediensteten der Polizei zu zeigen, dass ein derart gravierendes außerdienstliches Fehlverhalten durchaus spürbare disziplinare Konsequenzen nach sich zieht.

62

Ein Polizeibeamter, der - wie der Beklagte - schon kraft seines Statusamtes in einer Führungs- und Vorgesetztenfunktion steht, hat in besonderer Weise dafür zu sorgen, dass das in ihn mit der Übertragung dieses hohen Beförderungsamtes gesetzte Vertrauen nicht missbraucht wird. Offensichtlich wird der Beklagte der Verantwortung, die an den Inhaber des Spitzenamtes im gehobenen Polizeidienst ohne weiteres zu stellen sind, nicht gerecht, weshalb es schon aus diesem Grunde naheliegt, ihn in eine unterhalb der Spitzenposition liegende Stufe zurückzuversetzen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beklagte im dienstlichen Bereich bisher untadelig verhalten haben mag.

63

Anerkannte Milderungsgründe oder adäquate Gesamtumstände, die das Verhalten des Beklagten in einem anderen Licht erscheinen lassen, sind nicht anzunehmen, so dass auch auf keine andere Maßnahme zu erkennen war, zumal der Senat in seinem Urteil vom 15. April 2010 bereits die höchstmögliche Gehaltskürzung ausgesprochen hatte.

64

Es bleibt zu hoffen, dass der Beklagte endlich erkennt, in welcher Weise er sich mit seiner Leidenschaft für Waffen und Militaria selbst schadet und dass er letztlich auch den bestandskräftig verfügten Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarten zum Anlass nimmt, Abstand zu dieser Gedankenwelt zu gewinnen und künftig gar nicht erst erneut den Verdacht eines außerdienstlichen Fehlverhaltens aufkommen zu lassen.

65

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 72 Abs. 1, 4 DG LSA i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.

66

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, denn das DG LSA lässt in seinem Anwendungsbereich eine Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen nicht zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2012 - 2 B 132.11).


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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von

1.
explosionsgefährlichen Stoffen und
2.
Sprengzubehör.

(2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in

1.
Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),
2.
pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) und
3.
sonstige explosionsgefährliche Stoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 9).

(3) Mit Ausnahme des § 2 gilt dieses Gesetz auch für explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich sind, jedoch für Sprengarbeiten bestimmt sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist.

(4) Für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 2 Absatz 3 gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten

1.
bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe A alle Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände oder Sprengzubehör beziehen,
2.
bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe B die §§ 5f, 6, 14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 bis 39,
3.
bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe C § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 und 36 bis 39.

(1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.

(3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2, für biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste sowie für Antipersonenminen und Streumunition im Sinne von § 18a Abs. 2 gelten die besonderen Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,
2.
(weggefallen)
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,
4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37c Absatz 2 Nummer 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37i eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
8.
entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30 Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 37c Absatz 1, § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz 19 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
9.
entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1, eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen versieht,
10.
entgegen § 24 Absatz 5 eine Schusswaffe oder Munition anderen gewerbsmäßig überlässt,
11.
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
13.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
14.
entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,
15.
entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
16.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
17.
entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,
18.
entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,
19.
entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
20.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
21.
entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
21a.
entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,
22.
entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
23.
einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) einen dort genannten Gegenstand ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
in den Fällen des Absatzes 1, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Absatz 1 zuständigen Behörden,
2.
in den Fällen des Absatzes 1a die Hauptzollämter.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,
2.
(weggefallen)
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,
4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37c Absatz 2 Nummer 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37i eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
8.
entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30 Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 37c Absatz 1, § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz 19 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
9.
entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1, eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen versieht,
10.
entgegen § 24 Absatz 5 eine Schusswaffe oder Munition anderen gewerbsmäßig überlässt,
11.
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
13.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
14.
entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,
15.
entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
16.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
17.
entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,
18.
entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,
19.
entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
20.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
21.
entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
21a.
entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,
22.
entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
23.
einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) einen dort genannten Gegenstand ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
in den Fällen des Absatzes 1, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Absatz 1 zuständigen Behörden,
2.
in den Fällen des Absatzes 1a die Hauptzollämter.

(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

1.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2.
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis

1.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
2.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder
3.
entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
2.
ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,
3.
explosionsgefährliche Stoffe
a)
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,
b)
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,
c)
entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,
d)
entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überlässt oder
e)
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.

(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird. Satz 1 gilt nicht für einen pyrotechnischen Gegenstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.

(1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.

(3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2, für biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste sowie für Antipersonenminen und Streumunition im Sinne von § 18a Abs. 2 gelten die besonderen Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1 herstellt,
2.
die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt,
3.
im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2 befördern läßt oder selbst befördert; dies gilt nicht für Selbstbeförderungen in den Fällen des § 12 Absatz 6 Nummer 1 sowie für Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Kriegswaffen gemäß § 59 Absatz 4 des Waffengesetzes von 1972 im Rahmen von Umzugshandlungen durch den Inhaber der Erlaubnis,
4.
Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder aus dem Bundesgebiet verbringt, ohne daß die hierzu erforderliche Beförderung genehmigt ist,
5.
mit Seeschiffen, welche die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, absichtlich oder wissentlich Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 4 befördert, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden,
6.
über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne daß
a)
der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder
b)
eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a erstattet worden ist,
oder
7.
einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen ohne Genehmigung nach § 4a Abs. 1 vermittelt oder eine Gelegenheit hierzu nachweist oder einen Vertrag ohne Genehmigung nach § 4a Abs. 2 abschließt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds handelt.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Wer fahrlässig eine in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 wird nicht bestraft, wer Kriegswaffen, die er in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, freiwillig und unverzüglich einer Überwachungsbehörde, der Bundeswehr oder einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle abliefert. Gelangen die Kriegswaffen ohne Zutun desjenigen, der sie in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, in die tatsächliche Gewalt einer der in Satz 1 genannten Behörden oder Dienststellen, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Kriegswaffen abzuliefern.

(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.

(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.

(1) Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördern lassen will, bedarf der Genehmigung.

(2) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegswaffen, die er hergestellt oder über die er die tatsächliche Gewalt erworben hat, im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst befördern will.

(3) Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausgeführt oder durch das Bundesgebiet durchgeführt werden, wenn die hierzu erforderliche Beförderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 genehmigt ist oder hierzu eine Allgemeine Genehmigung gemäß Absatz 4 erteilt wurde.

(4) Unbeschadet der Regelung des § 27 kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden

1.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Durchfuhr durch das Bundesgebiet,
2.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an die Bundeswehr,
3.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an im Bundesgebiet ansässige Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind,
4.
für die Beförderung von Kriegswaffen zwischen im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind,
5.
für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind, an die Bundeswehr sowie von der Bundeswehr durch diese Unternehmen an sich sowie
6.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Verbringung an Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) zertifiziert sind.

(1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.

(3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2, für biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste sowie für Antipersonenminen und Streumunition im Sinne von § 18a Abs. 2 gelten die besonderen Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.