Verwaltungsgericht Halle Urteil, 05. Juni 2012 - 3 A 141/11

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2012:0605.3A141.11.0A
05.06.2012

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, dass drei der insgesamt sechzehn Anordnungen, die die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2010 anlässlich eines vom Kläger für den 19. Juni 2010 geplanten Feuerwerks getroffen hat, rechtswidrig gewesen sind.

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Der Kläger ist Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) und bietet im Rahmen seiner Firma RDF-Feuerwerk gewerbsmäßig die Durchführung von Feuerwerken an.

3

Am 19. Juni 2010 beabsichtigte er anlässlich einer Aufstiegsfeier des Sportvereins Askania Nietleben auf deren Sportgelände in der Heidestraße 26 in Halle ein Feuerwerk der Klassen II und IV abzubrennen. Das Sportgelände befindet sich im Natura 2000 Gebiet Dölauer Heide und Lindbusch bei Halle (EU-Gebietsnummer: DE 4437 308, interne Nummer beim Landesamt für Umweltschutz: FFH 0122). Das Gebiet ist insbesondere wegen seiner naturnahen Eichen-Hainbuchenwälder und dem Vorkommen seltener Fledermausarten (Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) und Großes Mausohr (Myotis myotis) besonders schutzwürdig. Zu den in der in den „Vorläufigen Schutz- und Erhaltungszielen“ zum FFH-Gebiet vom Landesamt für Umweltschutz aufgeführten Zielen zählen unter anderem die Sicherung der Quartiere und der Erhalt der Jagdgebiete der Feldermäuse sowie die Sicherung deren Hauptflugrouten.

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Das Sportgelände besteht hauptsächlich aus zwei Fußballfeldern und kleineren barackenähnlichen Gebäuden als Büro-, Sanitär und Umkleideräume und einem Gebäude für die Gerätschaften zur Platzbewirtschaftung. Das Gelände ist von drei Seiten unmittelbar von Waldflächen der Dölauer Heide umgeben. Direkt östlich verläuft die Heidestraße, an die sich östlich wiederum Waldgebiet anschließt.

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Am 20. Mai 2010 zeigte der Kläger das für den 19. Juni 2010 beabsichtigte Feuerwerk bei der Beklagten an. Die Zündung des Feuerwerks sollte zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr erfolgen. Er gab den beabsichtigten Abschuss von insgesamt 130 Kugelbomben der Feuerwerksklasse IV mit Steig- bzw. Effekthöhen von 80 m bis 140 m bei einzuhaltenden Schutzabständen bei senkrechtem Abschuss von 64 m bis 112 m an. Ferner wollte er drei Bombettenbatterien der Klasse IV in 50 m Höhe zünden. Weiter waren der Einsatz von fünf Römischen Lichtern der Klassen II und IV mit einer Steighöhe von 70 m und von verschiedenem Bodenfeuerwerk der Klassen II und IV mit einer Steig- bzw. Effekthöhe von max. 5 m geplant (Vulkane und Fontänen, Bengalfeuer und Bränder, Blinkerbengale und Frontstücke).

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Die Beklagte bat das Umweltamt und das Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst der Stadt A-Stadt um fachbehördliche Stellungnahmen zur geplanten Durchführung des Feuerwerks. Aus Gründen des Umweltschutzes und wegen der am 11. Juni 2010 ausgerufenen Waldbrandwarnstufe II empfahlen diese Stellen zunächst die Durchführung des Feuerwerks zu untersagen. Die Beklagte setzte den Kläger darüber telefonisch in Kenntnis.

7

Hierauf erörterte der Kläger die Durchführung des Feuerwerks unmittelbar mit den Fachbehörden der Stadt Halle. Im Anschluss teilte das Umweltamt mit Stellungnahmen vom 17. und 18. Juni 2010 der Beklagten mit, dass das Feuerwerk unter Einhaltung verschiedener Auflagen erlaubt werden könne. Es empfahl unter anderem, explodierendes Feuerwerk nur insoweit zum Abschuss zuzulassen, als es erst in einer Höhe von mindestens 140 m detoniert. Die Nutzung explodierender Feuerwerkskörper mit einer Detonationshöhe von weniger als 130 m könne dazu führen, dass die in der Dölauer Heide lebenden Fledermäuse bei ihren nächtlichen Jagdflügen durch die bei den Explosionen entstehenden Druckwellen verletzt oder getötet werden.

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Das Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst teilte der Beklagten zunächst mit Schreiben vom 11. Juni 2010 mit, dass dem Feuerwerk in Ansehung der bestehenden Waldbrandwarnstufe II nicht zugestimmt werden könne. Mit weiterem Schreiben vom 17. Juni 2010 erklärte das Amt, dass sich die Waldbrandgefahr vermindert habe und nur noch die Waldbrandwarnstufe I gelte. Soweit verschiedene Brandschutzauflagen erfüllt würden, könne das Feuerwerk durchgeführt werden. Unter anderem wurde empfohlen, den Abschuss von Feuerwerkskörpern von der Windgeschwindigkeit abhängig zu machen und aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Stadtforst Heide zur Absicherung des Feuerwerks und für die intensive Nachkontrolle mindestens zwei Löschgruppen mit je neun Feuerwehrkameraden und je einem Einsatzfahrzeug vorzuhalten.

9

Am 18. Juni 2010 änderte der Kläger seine Anzeige des Feuerwerks dahin, dass er Effekte mit Zerlegeladung nur insoweit verwenden wolle, als die Steighöhe mindestens 120 m beträgt. Der Abschuss dieser Effekte solle gefächert in Richtung Wald erfolgen. Ferner werde eine zweite Feuerwehr bereitgestellt.

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Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 18. Juni 2010 eröffnete die Beklagte dem Kläger, dass sie beabsichtige, zur Abwehr von Gefahren des angezeigten Feuerwerks insgesamt siebzehn Anordnungen zu treffen. Nachdem der Kläger hiergegen einwendete, dass eine der beabsichtigten Anordnungen fehlerhaft sei, wurde ihm ein schriftlicher Bescheid mit den verbleibenden sechzehn Anordnungen ausgehändigt.

11

Der Bescheid vom 18. Juni 2010 enthält unter anderem die folgenden Anordnungen:

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Nr. 5: „Neben den angezeigten Bodenfeuerwerkseffekten ist ausschließlich die Verwendung von Kugelbomben mit einer Steighöhe von mindestens 130 m zulässig.“

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Nr. 11: „Für das Abbrennen der Feuerwerkskörper der Kl. II ist ein ausreichender Sicherheitsabstand (so hoch wie die zu zündenden Effekte) zum Publikum und zu Passanten zwingend einzuhalten.

14

Nr. 12: „Es ist eine Brandsicherungswache mit mindestens zwei Löschgruppen (neun Feuerwehrkameraden pro Gruppe plus Einsatzfahrzeug) zu stellen.“

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Nr. 14: „Bei Windgeschwindigkeiten ab ca. 5 m/s darf nur noch Bodenfeuerwerk abgebrannt werden.“

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Zur Begründung legte die Beklagte dar, dass sie nach § 32 Abs. 1 SprengG zum Erlass dieser Anordnungen berechtigt sei. Die Beschränkungen seien zum Schutz der in der Dölauer Heide lebenden und streng geschützten Fledermäuse erforderlich. Die festgelegten Sicherheitsabstände beim Abbrennen der Feuerwerkskörper der Klasse II seien aus Gründen des Brandschutzes notwendig. Wegen der ausgerufenen Waldbrandwarnstufe I und der Nähe des Abbrennplatzes zum Stadtforst Dölauer Heide seien zur Absicherung des Feuerwerks und für intensive Nachkontrollen im Bereich des Waldes zudem zwei Löschgruppen in voller Stärke vorzuhalten.

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Nachdem das Feuerwerk am 19. Juni 2010 unter Beachtung der getroffenen Anordnungen durchgeführt wurde, erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Juni 2010. Die Beklagte legte den Widerspruch schließlich mit Schreiben vom 02. März 2011 dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 29. März 2011 an den Kläger stellte die Widerspruchsbehörde das Widerspruchsverfahren ein, weil sich der Bescheid vom 18. Juni 2010 mit der Durchführung des Feuerwerks bereits am 19. Juni 2010 erledigt habe.

18

Am 20. Juni 2011 hat der Kläger wegen der im Bescheid vom 18. Juni 2010 unter den Nrn. 5, 11, 12 und 14 getroffenen Anordnungen Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2012 hat der Kläger im Hinblick auf die Anordnung unter Nr. 11 die Klage nicht weiter aufrecht erhalten, nachdem die Beklagte hierzu eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts abgeben hatte.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten unter den Nummern 5, 12 und 14 getroffenen Anordnungen rechtwidrig gewesen sind und er unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung dieser Rechtswidrigkeit geltend mache könne. Die Anforderungen, die die Beklagte an die Durchführung des Feuerwerks geknüpft habe, hätten ihn erheblich in seiner Berufsausübung beeinträchtigt. Er rechne zudem damit, dass die Beklagte bei zukünftigen Feuerwerken ständig höhere Anforderungen stellen werde.

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Die unter Nummer 5 getroffene Anordnung sei rechtswidrig gewesen, weil das ursprünglich geplante Feuerwerk mit geringerer Steighöhe als 130 m kein größeres Risiko für eventuell in der Dölauer Heide lebende Fledermäuse dargestellt hätte als die nach dieser Anordnung erlaubten Effekte mit größerer Steighöhe. Die Anordnung, zur Absicherung des Feuerwerks zwei Löschgruppen zu stellen (Nr. 12), sei unverhältnismäßig gewesen. Grundsätzlich sei es beim Abschuss von Feuerwerken ausreichend, zur Abwehr von Brandgefahren genügend Löschmittel bereitzuhalten. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation am Abbrennplatz sei daher lediglich eine Löschgruppe erforderlich gewesen. Eine solche Anordnung führe außerdem dazu, dass er Feuerwerke nicht mehr rentabel durchführen könne. Die Anordnung unter Nr. 14 sei rechtswidrig gewesen, weil einem Entwurf der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. März 2008 zu entnehmen sei, dass erst bei Windgeschwindigkeiten von 9-13 m/s die ursprünglich ermittelten Schutzabstände zum Publikum um 100% zu vergrößern seien und nur in Fällen, in denen der neu berechnete Schutzabstand räumlich nicht zur Verfügung stehe, die betroffenen Feuerwerkskörper aus der Zündkette zu entfernen seien.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2010 erfolgten Anordnungen unter den Nummern 5, 12 und 14 rechtswidrig gewesen sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Sie trägt ergänzend vor, dass sich der Sicherheitsbereich in Richtung des Stadtforstes und damit auch das später abzusuchende Waldgebiet dadurch erheblich vergrößert habe, weil das Feuerwerk wegen örtlichen Gegebenheiten mit einem Neigungswinkel in Richtung des Waldes abzufeuern gewesen sei. Da das Waldgebiet unübersichtlich sei und der Zugang mit Löschmitteln im Falle eines Waldbrandes erschwert gewesen wäre, sei es erforderlich gewesen, das Feuerwerk durch zwei Löschgruppen abzusichern. Die Anordnung unter Nr. 14 sei gerechtfertigt gewesen, weil Wind auch bei Geschwindigkeiten unter 9-13 m/s Auswirkungen auf den einzuhaltenden Schutzbereich habe. Das Feuerwerk habe bei ungünstigen Windverhältnissen noch weiter in das Waldgebiet hineingetrieben werden können, so dass die Gefahren für einen Waldbrand zu groß gewesen wären.

26

Wegen des weiteren Sachverhalts werden auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgange der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger die Klage im Hinblick auf die zunächst angefochtene Anordnung Nr. 11 im Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2010 nicht aufrecht erhalten und damit zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.

28

Im zur Entscheidung des Gerichts gestellten Umfang hat die Klage nur teilweise in dem im Tenor ausgewiesenen Ausmaß Erfolg.

29

Die Klage ist zulässig.

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog statthaft. Hiernach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

31

Die mit dem Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2010 getroffenen Anordnungen haben sich erledigt. Erledigung ist eingetreten, weil die angefochtenen Anordnungen nach der Durchführung des Feuerwerks am 19. Juni 2010 keinerlei Regelungswirkung mehr entfalten. Die Erledigung ist (sogar) noch vor dem mit Schreiben vom 13. Juli 2010 erhobenen Widerspruch eingetreten. Bei den noch strittigen Anordnungen handelt es sich auch ersichtlich um Verwaltungsakte im Sinne des § 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG.

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Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen. Ein Feststellungsinteresse liegt unter anderem dann vor, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Voraussetzung dafür ist, dass auch in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Dabei ist allerdings nicht der Nachweis erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 09. Mai 1989 - 1 B 166/88 - juris). Eine Wiederholungsgefahr besteht dann nicht, wenn sich die Verhältnisse geändert haben und deshalb nicht mit einer Wiederholung zu rechnen ist, oder wenn die anstehenden neuen Entscheidungen von wesentlich anderen Voraussetzungen abhängen.

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Hinsichtlich der Anordnungen unter Nrn. 5, 12 und 14 besteht nach diesen Grundsätzen eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat die Anordnung unter Nummer 5 zum Schutz der Natur, insbesondere wegen der von detonierenden Feuerwerkskörpern ausgehenden Gefahren für die in der Dölauer Heide lebenden Fledermäuse getroffen. Auch in Zukunft besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte dem Kläger entsprechende Umweltauflagen erteilt. Der Kläger beabsichtigt auch zukünftig, Feuerwerke zu veranstalten. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass diese auch später gelegentlich an Orten veranstaltet werden, an denen Umweltauflagen in Betracht kommen. Es erscheint schließlich hinreichend wahrscheinlich, dass entsprechende Auflagen auch zum Schutz seltener Fledermausarten erfolgen. Die Anordnungen unter den Nrn. 12 und 14 hat die Beklagte aus Gründen des Waldbrandschutzes verfügt. Zwar sind diese Anordnungen aufgrund der Besonderheiten des Abbrennplatzes und wegen der ausgerufenen Waldbrandwarnstufe getroffen worden. Die Problematik, ob die Beklagte in dieser oder ähnlicher Form Brandschutzauflagen treffen darf, kann jedoch auch an anderen Abbrennplätzen Bedeutung haben. Dies reicht für eine konkrete Wiederholungsgefahr aus, weil nicht erforderlich ist, dass den zukünftig zu erwartenden Entscheidungen der Beklagten in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen.

34

Die Klage ist indes nur teilweise begründet.

35

Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die unter den Nrn. 5 und 14 des Bescheides vom 18. Juni 2010 getroffenen Anordnungen rechtswidrig gewesen sind.

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Die unter Nr. 5 getroffene Anordnung, dass neben den angezeigten Bodenfeuerwerkseffekten ausschließlich Kugelbomben mit einer Steighöhe von mindestens 130 m verwendet werden durften, ist formell rechtswidrig gewesen. Denn die Beklagte ist für den Erlass einer solchen Anordnung nicht zuständig gewesen.

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Gemäß § 1 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung für das Sprengstoffrecht (SprengZustVO) vom 02. Juli 2004 (GVBl. S. 375), geändert durch Verordnung vom 02. Juli 2009 (GVBl. S. 346, 351), in Verbindung mit Ziffer 1.17 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Spreng-ZustVO ist für Maßnahmen nach § 32 SprengG, die in Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klassen II, III und IV erlassen werden, für das Gebiet der kreisfreien Stadt Halle zwar grundsätzlich die Beklagte zuständig. Diese Rechtsgrundlage ermächtigte die Beklagte jedoch nicht dazu, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, insbesondere zum Schutz der in der Dölauer Heide lebenden Fledermäuse zu treffen. Allein hierzu diente die Anordnung unter Nr. 5 aber erkennbar. Dieser Schutzzweck ist zwischen den Beteiligten auch nicht strittig.

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Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SprengG kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 SprengG und der auf Grund der §§ 25 oder 29 SprengG erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. § 24 SprengG regelt die grundlegenden Pflichten zu einem umfassenden Schutz der Beschäftigten und Dritter einschließlich ihrer Sachgüter vor Gefahren, die mit dem Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen – diesen sind pyrotechnische Sätze und Gegenstände gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nummer 1a, Satz 2 Nummer 1 SprengG gleichgestellt – verbunden sein können. Nicht zum Schutzbereich des § 24 SprengG gehören dagegen Rechtsgüter der Allgemeinheit, wie der Schutz wild lebender Tiere und der Natur im Allgemeinen (vgl. Nöthlichs, Sprengstoffgesetz, Stand Oktober 2011, § 24 SprengG Nr. 3, Stichwort: „Sachgüterschutz“).

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Auch die im Übrigen hier nicht weiter einschlägigen Vorschriften der §§ 25 und 29 SprengG sehen keine Verordnungsermächtigung zum Schutz dieser Rechtsgüter vor. Schließlich dürfen auch nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SprengG keine Maßnahmen getroffen werden, die dem Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit dienen, denn § 32 Abs. 1 Satz 2 SprengG beschränkt den Anwendungsbereich ebenfalls auf Maßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter.

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Das Sprengstoffgesetz kennt auch keine Vorschrift zur Konzentration der Zuständigkeiten auch für andere Rechtsgebiete, wie sie etwa in § 13 BImSchG enthalten ist.

41

Die Beklagte hat die unter Nr. 5 getroffene Anordnung auch nicht auf § 13 des Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) stützen können, weil die Vorschriften des SOG LSA subsidiär sind, soweit das Bundes- oder Landesrecht die Gefahrenabwehr und die weiteren Aufgaben besonders regelt, § 4 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA. Derartige in Fachgesetzen enthaltene Eingriffsregelungen bestehen in diesem Fall.

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Soweit, wie im Streitfall, aufgrund der Anzeige eines Feuerwerks die Befürchtung besteht, dass bei dessen Durchführung besonders geschützte Fledermausarten – hier die in der Dölauer Heide lebenden und nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe a BNatSchG in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) besonders geschützten Arten „Mopsfledermaus“ und „Großes Mausohr“, die auch auf der Roten Liste gefährdeter Tierarten des Landes Sachsen-Anhalt geführt werden und die ferner unter die Berner Konvention (Anhang2), die Bonner Konvention (Anhang 2) und das EUROBATS-Abkommen fallen (vgl. Petersen/Ellwanger/Bless/Boye/Schröder/Ssymank, Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, Bd. 2, Bundesamt für Naturschutz 2004, S. 354 und 507) – verletzt oder getötet werden, können Gefahrenabwehrmaßnahmen auf § 1 Abs. 3 Satz 2 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen Anhalt (NatSchG LSA) in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gestützt werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 NatSchG LSA können im Einzelfall erforderliche Maßnahmen und Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft getroffen werden. Soweit aufgrund der im jeweiligen Einzelfall zu treffenden Prognoseentscheidung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass wild lebende Tiere besonders geschützter Arten verletzt oder getötet werden und damit möglicherweise gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen wird, dürfte eine solche Gefahr nach Ansicht des Gerichts durch das Feuerwerk jedenfalls dann gegeben sein, wenn in dem „Einwirkungsbereich“ des Höhenfeuerwerks die angeführten Fledermausarten vorkommen.

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Davon kann hier zunächst grundsätzlich ausgegangen werden. Denn nach den vorläufigen Schutz und Erhaltungszielen zur Unterschutzstellung des Gebietes der Dölauer Heide als Natura 2000 Gebiet ist gerade der Schutz der beiden angeführten Fledermausarten bezweckt (vgl. http://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Elementbibliothek/bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_LAU/Naturschutz/Natura2000/Gebietslisten/Dateien/Natura-Gebiete.pdf).

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Zuständig für entsprechende Maßnahmen nach dem Naturschutzrecht ist jedoch nicht die Beklagte, sondern die Stadt A-Stadt als untere Naturschutzbehörde, §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 NatSchG LSA. Die Beklagte hat die zuständige Naturschutzbehörde zwar um Stellungnahme gebeten. Diese Form der Beteiligung ist aber aufgrund der gesetzlich geregelten Zuständigkeitsbestimmungen nicht ausreichend. Vielmehr hätte die Stadt Halle als untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen in eigener Zuständigkeit treffen müssen.

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Auch die unter Nr. 14 getroffene Anordnung, dass bei Windgeschwindigkeiten ab ca. 5 m/s nur noch Bodenfeuerwerk abgebrannt werden durfte, ist rechtswidrig gewesen.

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Als Rechtsgrundlage für diese Anordnung kommen die §§ 32 Abs. 1, 24 SprengG in Betracht. Neben der Befugnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SprengG, im Einzelfall anzuordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind, kommt nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SprengG die Befugnis hinzu, auch Anordnungen zu treffen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze u. a. von Sachgütern Dritter erforderlich ist. Eine auf die vorgenannten gestützte Rechtsverordnung oder Vorschriften in einer solchen Rechtsverordnung, die sich mit der Frage der beim Abbrennen von Pyrotechnik zulässigen Windstärken befasst, ist - soweit für das Gericht ersichtlich – indes nicht vorhanden.

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Bestehen insofern keine rechtlichen Vorgaben, so hat die Beklagte aus der „Generalklausel“ in § 32 Abs. 1 Satz 1 SprengG folgend eine Gefahrenermittlung und Prognose vorzunehmen und hierauf gestützt ermessensgerecht im Sinne des § 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 40 VwVfG die Anordnungen zu treffen. Das Gericht kann diese Ermessensausübung im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO lediglich darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

48

Es mangelt bereits an einer hinreichenden Gefahrenermittlung für diese Anordnung. Die Anordnung soll – wohl – insbesondere den Sachgüterschutz Dritter, nämlich den Brandschutz für die Dölauer Heide verbessern. Allerdings findet sich im Bescheid vom 18. Juni 2010 keine nähere Begründung zu der Anordnung Nr. 14. Es heißt lediglich allgemein, dass „Anordnungen zur Konkretisierung“ der durch den Kläger „zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen“ ergehen. Welche konkrete Gefahr mit der Auflage abwendet werden soll, wird nicht beschrieben. Welche Gefahrenerhöhung sich durch ein Abbrennen des Höhenfeuerwerks bei einer höheren Windgeschwindigkeit als 5m/s ergibt, wird nicht erläutert. Warum die Grenze gerade bei 5m/s gesetzt worden ist, wird im Bescheid nicht begründet.

49

Erst in der Klageerwiderung führt die Beklagte aus, dass bei Windgeschwindigkeiten von 9 bis 13 m/s die ursprünglich ermittelten Schutzabstände zum Publikum um 100 % zu vergrößern sind, aber auch schon darunter liegende Windgeschwindigkeiten Gefahren für den einzuhaltenden Schutzbereich mit sich bringen können. Ferner führt die Beklagte aus, dass die Effekte auch schon bei Windstärke 5 noch weiter in den Stadtforst hineingetrieben werden und dort schlimmstenfalls einen Brand verursachen können. Daher habe die Anordnung getroffen werden müssen.

50

Bei dieser Gefahreneinschätzung verkennt die Beklagte, dass es sich bei einer Windstärke von 5m/s nach der Beaufort-Skala um Windstärke 3, die als „schwache Brise, Blätter und Zweige bewegen sich“ beschrieben wird. Dabei deckt die Windstärke 3 eine Windgeschwindigkeit von 3,4 bis 5,4 m/s ab. Das bedeutet dass noch innerhalb der Windstärke 3 bei „schwacher Brise“ das Höherfeuerwerk soll nicht gezündet werden dürfen. Es erschließt sich dem Gericht nach seiner allgemeinen Lebenserfahrung nicht, inwiefern diese geringe Windstärke von zum Beispiel 5,4 m/s einen relevanten Einfluss auf das Höherfeuerwerk haben soll und dass dieses bereits bei dieser Windgeschwindigkeit in bedeutsamer Weise „abgetrieben“ wird. Dies behauptet auch die Beklagte nicht. Sie argumentiert mit Windstärke 5 und Windgeschwindigkeiten von 9 bis 13 m/s. Windstärke 5 bezeichnet nach der Beaufort-Skala eine „frische Brise, kleine Bäume beginnen zu schwanken“. Sie reicht von Windgeschwindigkeiten von 8,0 bis 10,7 m/s.

51

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) vom 10. März 1987 (Bundesanzeiger Nr. 60a vom 27. März 1987) in Verbindung mit Nr. 1.4 der Anlage 1 „Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV“ dürfen erst ab Windgeschwindigkeiten von 9 m/s und mehr nur noch Bodenfeuerwerke abgebrannt werden. Auch der – noch nicht weiter als Verwaltungsvorschrift umgesetzte Neuentwurf der Anlage 1 für Gegenstände der Kategorie IV der Bundesanstalt für Materialforschung vom 26. April 2010 sieht unter Nr. 4.3.2 bei einem Abschuss bei Windgeschwindigkeiten bis zu 9 m/s ohne weitere Differenzierung für niedrigere Windgeschwindigkeiten die – einheitliche - Einhaltung eines Schutzabstandes von 80 % der Steighöhe, jedoch mindestens 800 x Kaliber in mm vor. Diesen Schutzabstand hat der Kläger in seiner Anzeige für das Abbrennen der auf 140 aufsteigenden Kugelbomben der Klasse IV aber selbst dementsprechend mit 112 m angeben. Ausgehend von 130 m Steighöhe wären es 104 m Abstand. Damit liegt der Kläger mit seinen Angaben innerhalb der durch die SprengVwV und innerhalb des neuen Entwurfs vorgesehenen Abstände bei einer Windgeschwindigkeit bis zu 9 m/s. Diese Schutzabstände zum Publikum und zur Heidestraße sind auf dem Sportplatzgelände unter Berücksichtigung der jeweiligen Windrichtung und der freigestellten Wahl des günstigsten Abbrennortes und unter Einsatz eines Neigungswinkels beim Abbrennen des Höhenfeuerwerks auf dem Sportgelände auch einhaltbar gewesen.

52

Damit erschließt sich aus der zu unterstellenden fachkundigen Sicht der Verfasser der SprengVwV und des neuen Entwurfs nicht, warum ein Abbrennen des Feuerwerks nicht bis zu Windgeschwindigkeiten von bis zu maximal 9 m/s zulässig gewesen sein soll. Gründe der Einhaltung von Abständen verlangen die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung danach nicht. Tatsächlich ist das Höhenfeuerwerk mit einem Neigungswinkel Richtung Westen abgefeuert worden. Die Sicherheitsabstände haben sich zwar so Richtung Wald verlängert. Sie sind aber auf dem Sportgelände darstellbar gewesen.

53

Soweit die Beklagte ein maßgebliches weiteres Hineintreiben der Feuerwerkskörper in den Wald befürchtet, ergeben sich weitere als der in Nr. 4.3.2 des Entwurfs dargestellte Abstände bei Windgeschwindigkeiten bis zu 9 m/s erst bei Nutzung eines Neigungswinkels. Hier verlängert sich der Schutzabstand bei einem Winkel von maximal 20° um 80 %. Das bedeutet konkret, er erhöht sich von 112 m um etwa 90 m auf 202 m. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte dem Kläger in Auflage Nr. 12 zugleich zum Brandschutz aufgegeben hat, zwei (vollständige) Löschzüge vorzuhalten, und der Waldabschnitt, in dessen Richtung das Feuerwerk gezündet worden ist, von der Südseite von der von Ost nach West verlaufenden Straße am Heidsee erschlossen wird, und auf der Nordseite wenig nördlich des Sportplatzgeländes eine hinreichend für Feuerwehrfahrzeuge befestigte Forstwirtschaftsstraße ebenfalls von Ost nach West verläuft, ist eine recht gute Zugänglichkeit des gefährdeten Waldbereichs von drei Seiten gegeben.

54

Auch angesichts der ausgerufenen Waldbrandwarnstufe 1, die eine „Waldbrandgefahr“ bedeutet, während Waldbrandwarnstufe 2 eine „erhöhte Waldbrandgefahr bezeichnet (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Waldbrandschutzverordnung vom 30. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2010 (GVBl. S. 479), erscheinen die Schutzmaßnahmen damit ausreichend. Die Beklagte bleibt insofern eine differenzierte Auseinandersetzung schuldig, warum es sich anders verhalten sollte.

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Die Beklagte hat auch den verstärkten Schutz durch die Anordnung der Vorhaltung von zwei Löschzügen im Rahmen der Ermessensausübung nicht berücksichtigt. Ferner ist zu beachten, dass im Regelfall nach Nr. 1.3 der Anlage 1 zur SprengVwV hochsteigende Feuerwerkskörper bei bestimmungsgemäßer Verwendung nach dem Abschuss nicht in Bestandteile zerlegt werden dürfen, die noch brennend den Erboden wieder erreichen können. Das heißt, die pyrotechnischen Effekte der in Rede stehenden Kugelbomben müssen grundsätzlich noch in der Luft vollständig ausglühen. Abgesehen von fehlerhaftem Feuerwerksmaterial, dürfte dadurch die Brandgefahr deutlich reduziert sein. Insgesamt ist damit die getroffene Anordnung nicht mehr verhältnismäßig und werden von der Beklagten die den Kläger begünstigenden Umstände in die Ermessensabwägung nicht hinreichend einbezogen.

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Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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Die unter Nr. 12 getroffene Anordnung, das Feuerwerk durch zwei Löschgruppen abzusichern, ist rechtmäßig gewesen.

58

Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung ist § 32 Abs. 1 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 24 SprengG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 SprengG zu treffen sind. § 24 SprengG regelt die grundlegenden Pflichten zum Schutz Beschäftigter und Dritter einschließlich ihrer Sachgüter und schreibt lediglich abstrakt vor, dass zum Schutz vor Gefahren erforderliche Maßnahmen zu treffen sind. § 24 SprengG erfasst damit vor allem den Normalfall und geht davon aus, dass die Inhaber von Erlaubnissen nach dem SprengG die grundlegenden Sicherheitsmaßnahmen kennen und auch einhalten. Soweit die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls aber Sicherheitsmaßnahmen erfordern, die über das normale Maß hinausgehen oder andere Gründe die Konkretisierung der einzuhaltenden Schutzmaßnahmen erfordern, kann die Behörde nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SprengG entsprechende Anordnungen treffen.

59

Die Beklagte ist nach § 32 Abs. 1 SprengG berechtigt gewesen, gegenüber dem Kläger Anordnungen zu treffen, um die diesem bereits nach § 24 SprengG obliegenden Pflichten bei der Durchführung des für den 19. Juni 2010 geplanten Feuerwerks zu konkretisieren. Für das vorgesehene Feuerwerk hat eine erhöhte Gefahrenlage bestanden, die besondere, über das normale Maß hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen rechtfertigten. Insbesondere bestand angesichts der für den Tag des Feuerwerks ausgerufenen Waldbrandwarnstufe 1 die generell erhöhte Gefahr eines Waldbrandes. Da das Sportgelände des Askania Nietleben SV an mehreren Seiten unmittelbar an die Dölauer Heide angrenzt, stellt ein Feuerwerk, dass in unmittelbarer Nähe am Boden und als Höhenfeuerwerk über dem Wald abgebrannt werden soll, wegen der offenen Verwendung von Feuer und Explosivstoffen naturgemäß eine potentielle Waldbrandquelle dar.

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Im Rahmen der Anzeige hatte der Kläger angegeben, Kugelbomben mit einem Schutzabstand bei senkrechtem Abschuss von bis zu 112 m zu verwenden. Aufgrund des unmittelbar angrenzenden Waldes ist es indessen nicht möglich gewesen, diesen Schutzabstand nicht nur zum Publikum und der Heidestraße, sondern zugleich auch zum Wald einzuhalten. Vielmehr sollten die Feuerwerkseffekte wegen der räumlichen Gegebenheiten gerade gefächert in Richtung Wald abgefeuert werden. Mithin hat die Gefahr bestanden, dass Teile des Feuerwerkes im Waldgebiet in den Bäumen oder am Boden landeten und Brandherde auslösen. Auch soweit – wie bereits ausgeführt - hochsteigende Feuerwerkskörper nach Nummer 1.3 der Anlage 1 SprengVwV nur dann abgefeuert werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung nach dem Abschuss nicht in Bestandteile zerlegt werden, die noch brennend den Erdboden wieder erreichen können, kann nicht mit hinreichender Sicherheit von vornherein ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall – nicht bestimmungsgemäß - brennende Teile etwa wegen Produktionsfehlern oder Fehlzündungen zu Boden fallen. Dabei stellt der Baumbestand der Dölauer Heide als Bestandteil der jeweiligen Grundstücke ein geschütztes Sachgut im Sinne der §§ 32 Abs. 1, 24 SprengG dar.

61

Angesichts dieser über das normale Maß hinausgehenden Brandgefahr, dufte die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens die Anordnung treffen, das Feuerwerk zum effektiven Schutz des Waldes durch zwei Löschgruppen abzusichern. Diese Anordnung ist ermessensgerecht erfolgt.

62

Hinsichtlich des Entschließungsermessens sind keine Ermessenfehler erkennbar. Die Beklagte hat die Anordnung aufgrund der zuvor geschilderten besonderen Gefahrenlage getroffen. Es ist nachvollziehbar und in der Sache gerechtfertigt, dass die Beklagte das in der Regel zur Absicherung von Brandgefahren bei Feuerwerken vorgesehene Bereithalten von Feuerlöschern aufgrund der Besonderheiten des Abbrennplatzes in der Nähe eines Waldgebietes und vor dem Hintergrund der ausgerufenen Waldbrandwarnstufe als nicht ausreichend angesehen hat.

63

Auch bezüglich des Auswahlermessens ist die Entscheidung frei von Ermessensfehlern. Die Beklagte hat die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens nicht überschritten. Insbesondere war die Anordnung verhältnismäßig. Sie war geeignet, um die von dem Feuerwerk ausgehenden Waldbrandgefahren deutlich zu verringern. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Absicherung des Feuerwerks zwei komplette Löschgruppen mit Feuerwehrfahrzeugen für erforderlich gehalten hat. Sie durfte insoweit der fachkundigen Einschätzung des Amtes für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst der Stadt Halle folgen, dass eine Löschgruppe – im Zweifelsfall - nicht ausgereicht hätte, um das betroffene Gebiet in der Dölauer Heide wirksam vor Waldbränden zu schützen. Denn das Feuerwerk sollte in unmittelbarer Nähe zur Waldgrenze und darüber hinaus gefächert über den Wald abgefeuert werden. Dadurch ist ein größeres Waldgebiet von herabsinkenden Resten der Kugelbomben und ggf. auch von der Gefahr von Fehlzündungen betroffen gewesen. Als Waldgebiet ist das abzusichernde Gebiet ist zudem nur erschwert kontrollierbar gewesen, weil Brandherde in Waldgebieten regelmäßig zunächst schlechter erkennbar sind, als in Gebieten mit freier Sicht und freiem Zugang. Schließlich musste aufgrund der bestehenden Waldbrandwarnstufe damit gerechnet werden, dass sich eventuelle Brandherde möglicherweise schnell zu Bränden entwickeln, die aufgrund des erschwerten Zugangs mit Löschmittel zudem nur erschwert zu kontrollieren gewesen wären.

64

Die Anordnung war auch angemessen. Die damit verbundene Belastung für den Kläger steht nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des insoweit bezweckten Schutzes vor Waldbrandgefahren. Zum einen ist den wirtschaftlichen Interessen des Klägers im Vergleich zu den drohenden Waldbrandgefahren nur eine untergeordnete Bedeutung beizumessen. Zum anderen ist ein Eingriff nur dann unangemessen, wenn er in einem krassen Missverhältnis zu dem bezweckten Erfolg steht. Dies ist hier nicht der Fall.

65

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, fallen ihm zwar insoweit grundsätzlich die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO zur Last. Indessen ist der Anordnung Nr. 11 kaum ein eigener bedeutsamer Streitwert beizumessen, so dass es gerechtfertigt erscheint, den Kostenanteil der Klagerücknahme im Rahmen der insgesamt für das Verfahren einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO entsprechend nicht weiter zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die weiteren angefochtenen Anordnungen obsiegt der Kläger hinsichtlich der Nrn. 5 und 14, unterliegt aber hinsichtlich der Nr. 12. Da der Anordnung Nr. 12 materiell die größte wirtschaftliche Bedeutung zukommt, weil zwei Löschzüge bereitzustellen sind, während es bei der Frage des Höhenfeuerwerks um die Modalitäten des Abbrennens, allerdings auch um die Frage, ob es überhaupt abgebrannt werden darf, ging, geht das Gericht insoweit von einem hälftigen Obsiegen und einem hälftigen Unterliegen des Klägers aus. Danach sind die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

66

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt bei der hier gegenständlichen Feststellungsklage aus der analogen Anwendung des § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Halle Urteil, 05. Juni 2012 - 3 A 141/11

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 05. Juni 2012 - 3 A 141/11 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von 1. explosionsgefährlichen Stoffen und2. Sprengzubehör. (2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in 1. Explosivst

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 25 Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör z

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 24 Schutzvorschriften


(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt.

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 32 Anordnungen der zuständigen Behörden


(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Gr

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 29 Ermächtigungen


Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen1.zum Sc

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(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden.

(3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen.

(4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus oder hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen ohne den nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden sind. Nach Ablauf der Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese sofort sichergestellt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden.

(3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen.

(4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus oder hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen ohne den nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden sind. Nach Ablauf der Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese sofort sichergestellt werden.

(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben hierbei die vom Hersteller oder vom Einführer oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Gebrauchsanleitung, die nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden.

(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere

1.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,
2.
Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,
3.
Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben,
4.
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,
5.
die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestimmen,

1.
welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 ergebenden Pflichten zu treffen sind,
2.
wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der Arbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb von Betrieben beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu verhalten haben,
3.
dass explosionsgefährliche Stoffe nur an der Herstellungsstätte oder an dem Ort, an dem sie innerhalb eines Betriebes verwendet werden, oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden dürfen, und dass diese Lager insbesondere hinsichtlich des Standortes, der Bauweise, der Einrichtung und des Betriebes bestimmten Sicherheitsanforderungen genügen müssen,
4.
nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen,
5.
dass explosionsgefährliche Stoffe bestimmten Lager- und Verträglichkeitsgruppen zuzuordnen sind und dass die Zuordnung der Bundesanstalt, für ausschließlich für militärische Zwecke bestimmte Stoffe der zuständigen Behörde der Bundeswehr übertragen wird,
6.
dass Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern des Verwenders oder Dritter zu bestimmen,
a)
dass die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 erlassenen Vorschriften anzuwenden oder an den Nachweis der Fachkunde besondere Anforderungen zu stellen sind,
b)
dass und in welcher Weise der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über explosionsgefährliche Stoffe zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
2.
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter sowie zum Schutze vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu bestimmen,
a)
welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 Abs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind,
b)
nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen,
c)
dass bestimmte Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
3.
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen, welche Pflichten der Erlaubnisinhaber bei explosionsgefährlichen Stoffen zum Laden von Patronenhülsen oder zum Vorderladerschießen zu erfüllen hat.

(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben hierbei die vom Hersteller oder vom Einführer oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Gebrauchsanleitung, die nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden.

(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere

1.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,
2.
Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,
3.
Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben,
4.
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,
5.
die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von

1.
explosionsgefährlichen Stoffen und
2.
Sprengzubehör.

(2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in

1.
Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),
2.
pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) und
3.
sonstige explosionsgefährliche Stoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 9).

(3) Mit Ausnahme des § 2 gilt dieses Gesetz auch für explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich sind, jedoch für Sprengarbeiten bestimmt sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist.

(4) Für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 2 Absatz 3 gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten

1.
bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe A alle Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände oder Sprengzubehör beziehen,
2.
bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe B die §§ 5f, 6, 14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 bis 39,
3.
bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe C § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 und 36 bis 39.

(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben hierbei die vom Hersteller oder vom Einführer oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Gebrauchsanleitung, die nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden.

(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere

1.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,
2.
Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,
3.
Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben,
4.
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,
5.
die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestimmen,

1.
welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 ergebenden Pflichten zu treffen sind,
2.
wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der Arbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb von Betrieben beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu verhalten haben,
3.
dass explosionsgefährliche Stoffe nur an der Herstellungsstätte oder an dem Ort, an dem sie innerhalb eines Betriebes verwendet werden, oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden dürfen, und dass diese Lager insbesondere hinsichtlich des Standortes, der Bauweise, der Einrichtung und des Betriebes bestimmten Sicherheitsanforderungen genügen müssen,
4.
nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen,
5.
dass explosionsgefährliche Stoffe bestimmten Lager- und Verträglichkeitsgruppen zuzuordnen sind und dass die Zuordnung der Bundesanstalt, für ausschließlich für militärische Zwecke bestimmte Stoffe der zuständigen Behörde der Bundeswehr übertragen wird,
6.
dass Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern des Verwenders oder Dritter zu bestimmen,
a)
dass die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 erlassenen Vorschriften anzuwenden oder an den Nachweis der Fachkunde besondere Anforderungen zu stellen sind,
b)
dass und in welcher Weise der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über explosionsgefährliche Stoffe zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
2.
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter sowie zum Schutze vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu bestimmen,
a)
welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 Abs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind,
b)
nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen,
c)
dass bestimmte Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
3.
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen, welche Pflichten der Erlaubnisinhaber bei explosionsgefährlichen Stoffen zum Laden von Patronenhülsen oder zum Vorderladerschießen zu erfüllen hat.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden.

(3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen.

(4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus oder hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen ohne den nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden sind. Nach Ablauf der Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese sofort sichergestellt werden.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden.

(3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen.

(4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus oder hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen ohne den nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden sind. Nach Ablauf der Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese sofort sichergestellt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden.

(3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen.

(4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus oder hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen ohne den nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden sind. Nach Ablauf der Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese sofort sichergestellt werden.

(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben hierbei die vom Hersteller oder vom Einführer oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Gebrauchsanleitung, die nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden.

(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere

1.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,
2.
Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,
3.
Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben,
4.
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,
5.
die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden.

(3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen.

(4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus oder hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen ohne den nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden sind. Nach Ablauf der Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese sofort sichergestellt werden.

(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben hierbei die vom Hersteller oder vom Einführer oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Gebrauchsanleitung, die nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden.

(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere

1.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,
2.
Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,
3.
Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben,
4.
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,
5.
die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden.

(3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen.

(4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus oder hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen ohne den nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden sind. Nach Ablauf der Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese sofort sichergestellt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.