Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Mai 2019 - L 12 SF 152/19 E

07.05.2019

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Pauschgebühren mit Kostenrechnung vom 08.04.2019 in Verbindung mit den Nrn. 2 -14 des Auszuges aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren, GVZ-Nr. 241, in Höhe von jeweils 225,00 EUR wird zurückgewiesen.

II. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Pauschgebühren nach § 184 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Zugrunde liegen folgende Entscheidungen des 9. und 10. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes:

Nr. des Auszuges aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren: Aktenzeichen des Verfahrens:

2 L 9 AL 188/18 B ER

3 L 10 AL 198/18 B ER

4 L 10 AL 199/18 ER

5 L 10 AL 196/18 B ER

6 L 10 AL 197/18 ER

7 L 9 AL 184/18 B ER

8 L 9 AL 207/18 ER

9 L 9 AL 209/18 B ER

10 L 9 AL 151/18 B ER

11 L 9 AL 155/18 B ER

12 L 9 AL 154/18 B ER

13 L 9 AL 153/18 B ER

14 L 9 AL 152/18 B ER

Die hiesige Erinnerungsführerin war als Beschwerdegegnerin an diesen Verfahren beteiligt, in den Verfahren L 10 AL 199/18 ER, L 10 AL 197/18 ER und L 9 AL 207/18 ER war sie als Antragsgegnerin beteiligt. Mit Beschlüssen des LSG wurden in den Beschwerdeverfahren die Beschwerden zurückgewiesen und in den Antragsverfahren die Anträge im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) forderte von der Erinnerungsführerin für die genannten Verfahren mit Kostenrechnung vom 08.04.2019 und beigefügtem Gebührenverzeichnis für Januar bis März 2019 unter den laufenden Nrn. 2-14 jeweils die volle Pauschgebühr in Höhe von 225,00 EUR.

Mit ihrer Erinnerung vom 17.04.2019 macht die Erinnerungsführerin geltend, dass die Verfahren nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss erledigt worden sei. Damit sei nach § 186 S. 1 SGG die Pauschgebühr nach § 184 Abs. 2 SGG auf die Hälfte zu ermäßigen. Zwar erfolge keine Ermäßigung bei einem Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG, ein solcher läge hier aber nicht vor.

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem für Kostensachen zuständigen 12. Senat vorgelegt.

Der Erinnerungsgegner verwies auf die Beschlüsse des Thüringer LSG vom 09.11.2018, Az. L 1 SF 1194/18, des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.06.2006, Az. L 9 AL 109/05 und des LSG Berlin vom 02.03.2005, Az. L 2 SF 19/04 SF. Es komme nicht auf den Wortlaut „Urteil“ an, sondern darauf, dass etwas kontradiktorisch für die betreffende Instanz entschieden werde. Auch nach Meyer-Ladewig falle für einen Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG die volle Pauschgebühr an, dann könne es auf den Wortlaut „Urteil“ nicht ankommen und das Konzept der kontradiktorischen Entscheidung hätte eine in sich stimmige Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte bei der Pauschgebührenerhebung zur Folge.

II.

Die Erinnerung ist nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig. Danach kann gegen die Feststellung der Gebührenschuld durch Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Die Erinnerung bezüglich der Nrn. 2-14 des Auszuges aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren, GVZ-Nr. 241, für Januar bis März 2019 ist unbegründet.

Nach § 184 Abs. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten (Satz 1). Sie entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen (Satz 2). § 184 Abs. 2 SGG bestimmt unter anderem, dass die Gebühr für das Verfahren vor den Landessozialgerichten auf 225,00 EUR festgesetzt wird. Nach § 185 SGG wird die Gebühr fällig, soweit die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist. Nach § 186 SGG ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte, wenn eine Sache nicht durch Urteil erledigt wird (Satz 1); sie entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht (Satz 2).

Auch wenn sich die zugrundeliegenden Antrags- und Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss erledigt haben, liegt jeweils ein Fall des § 186 SGG nicht vor. Richtig ist zwar, dass nach dem Wortlaut des § 186 SGG jede Erledigung anders als durch Urteil die Ermäßigung bewirken würde. Allerdings führt allein der Wortlaut des § 186 SGG zu keinem überzeugenden Ergebnis. Die Vorschrift soll durch Ermäßigung oder Wegfall der Pauschgebühr die Bereitschaft der gebührenpflichtigen Leistungsträger fördern, eine aussichtslose Rechtsverfolgung aufzugeben und auf diese Weise die Gerichte entlasten (vgl. B.Schmidt, in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 186 Rn. 1 unter Verweis auf die Begründung zu § 133 E SGO, BT-Drs. I/4357, S. 33). Ein weiteres Motiv des Gesetzgebers dürfte es gewesen sein, die dem Staat entstehenden Kosten der Gerichtshaltung zu senken (vgl. BSG in SGb 1965, S. 62, 63 = SozR SGG § 186 Nr. 1). Daher ist entscheidend für die Auslegung von § 186 S. 1 SGG, dass durch eine Erledigung des Rechtsstreits auf andere Weise, etwa durch Rücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich die Notwendigkeit entfällt, das Verfahren in der Sache streitig zu entscheiden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2006, Az. 9 AL 109/05, Rn. 10).

Aus diesem Zweck sind den in § 186 S. 1 SGG genannten Urteilen kontradiktorische „urteilsvertretende“ Entscheidungen in der Hauptsache gleichzusetzen (Thüringer LSG, Beschluss vom 09.11.2018, Az. L 1 SF 1194/18 E, Rn. 14). Anerkannt ist, dass Gerichtsbescheide nach § 105 SGG und Beschlüsse nach § 153 Abs. 4 SGG keine Gebührenermäßigung nach § 186 SGG bewirken (B. Schmidt, a.a.O., Rn. 2; Groß, in: Lüdtke/Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 5. Auflage 2017, § 186 SGG, Rn. 4; Hartmut Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 186 SGG, Rn. 18, 19). Sowohl vom Aufwand als auch von den Wirkungen ist ein Beschluss im Verfahren nach § 86b SGG ebenso einem Urteil vergleichbar. Auch beim Beschluss nach § 86b SGG wird durch die Entscheidung die Instanz abgeschlossen und erwächst die Entscheidung, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in formelle und materielle Rechtskraft (vgl. u.a. zu § 86b Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 44a, 19a und § 141 Rn. 5; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG - Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 86b Rn. 99; Wahrendorf, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 86b Rn. 253). Zu den „urteilsvertretenden“ Entscheidungen zählt daher auch ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b SGG (vgl. auch Hartmut Lange, a.a.O., Rn. 18; Groß, in: Lüdtke/Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 186 Rn. 4; Breitkreuz, a.a.O., § 186 Rn. 2; Thüringer LSG, a.a.O., Rn. 15). Er erledigt den Rechtsstreit kontradiktorisch und für die betreffende Instanz im einstweiligen Rechtsschutz endgültig. Dann ist für die Ermäßigung kein Raum. Dass eine Entscheidung in der Hauptsache, also auf Klage oder Berufung hin ergeht, ist in § 186 SGG nicht Tatbestandsvoraussetzung. Entscheidend ist die Erledigung der Sache - das kann gleichermaßen ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren sein - mit Entlastung der Gerichte durch Aufgabe einer aussichtslosen Rechtsverfolgung, welche auch bei Erledigung eines Antrages im einstweiligen Rechtsschutz auf andere Weise eintritt (Thüringer LSG, a.a.O., Rn. 15).

Dieser Beschluss ist nach §§ 189 S. 2, 177 SGG unanfechtbar.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 184


(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 189


(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Ge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 185


Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 186


Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.

Referenzen

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.

Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.

(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.