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§ 244Amtlich · § 5 UrhG

Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende

Zeitreise: 06.10.2026

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für 1. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel, 2. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war. Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Zivildienstleistende entsprechend. Bei einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 tritt an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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