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§ 246Amtlich · § 5 UrhG

Beitragssatz für Beziehende von Grundsicherungsgeld

Zeitreise: 06.10.2026

Für Personen, die Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitragssatz nach § 243.

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