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§ 217eAmtlich · § 5 UrhG

Satzung

Zeitreise: 06.10.2026

(1) Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu beschließen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Spitzenverband Bund hat seinen Sitz in Berlin; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz bestimmen. Die Verbindungsstelle (§ 219a) hat ihren Sitz in Bonn; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz in Berücksichtigung der spezifischen Aufgabenstellung festlegen. Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über 1. die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie die Ergänzung des Verwaltungsrates bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds, 2. die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates, 3. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, 4. die Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungsrates, 5. die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates, 6. das Nähere über die Entsendung der Vertreter der Mitgliedskassen in die Mitgliederversammlung, über die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowie dessen Aufgaben, 7. die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen, 8. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung, 9. die Art der Bekanntmachung.§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten.

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