Sozialgericht Augsburg Schlussurteil, 12. Juni 2014 - S 4 U 281/13

published on 12/06/2014 00:00
Sozialgericht Augsburg Schlussurteil, 12. Juni 2014 - S 4 U 281/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Der Streitwert wird auf 93.715,92 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin will an die Beigeladene überwiesen werden.

Die Klägerin wurde zum 1. April 1995 gegründet und mit Bescheid der Beklagten vom 15. April 1997 bei dieser als Mitglied aufgenommen. Als Gesellschaftszweck der Klägerin ist festgeschrieben, durch geeignete Maßnahmen Arbeitsplätze für psychisch kranke Menschen zu schaffen. Weiter ist festgelegt, dass die Klägerin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Klägerin betreibt zwei Lebensmittelmärkte und führt drei Betriebe, in denen verschiedene Fertigungsarbeiten durchgeführt werden. Nach ihren Angaben sind ca. 54% ihrer Beschäftigten schwerbehinderte Menschen. Die Klägerin wird derzeit von der Beklagten unter der Tarifstelle 17 (Beschäftigungs-/Qualifizierungsprojekte, Integrationsunternehmen) veranlagt.

Im Februar 2013 beantragte die Klägerin die Überweisung an die zuständige Berufsgenossenschaft. Die Lebensmittelmärkte gehörten zur Beigeladenen, die Fertigungsbetriebe zur Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro und Medienerzeugnisse (BG ETEM). Das unfallrelevante Geschehen an den Arbeitsplätzen werde geprägt durch Produktion und Dienstleistung. Der gemeinnützige Unternehmenszweck sei insofern irrelevant. Die Klägerin sei ein richtiges Unternehmen und kein bloßes Beschäftigungs- oder Qualifizierungsprojekt. Die Integration werde so behindert.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. Juni 2013 eine Überweisung an die BG ETEM ab. Es handle sich eindeutig um ein Integrationsunternehmen, welches in die Zuständigkeit der Beklagten falle. Auf einzelne ausgeübte Tätigkeiten der einzelnen Arbeitnehmer komme es nicht an.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2013 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Überweisung seien nicht gegeben.

Dagegen hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 7. Oktober 2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Der Schwerpunkt der Beschäftigung liege beim Handel. Die Zuständigkeit sei von Anfang an unrichtig gewesen. Sie habe sich am betrieblichen Unfallgeschehen zu orientieren und nicht am ideellen Unternehmenszweck. Die Mittelverwendung sei ebenfalls irrelevant. Es sei willkürlich, wenn sämtliche Integrationsunternehmen mit unterschiedlichen Risiken bei einer Berufsgenossenschaft veranlagt würden. Die Integrationsunternehmen zählten nicht zu den Wohlfahrtseinrichtungen wegen der Förderung, weil diese den Unternehmenscharakter nicht veränderten. Die Arbeitnehmer würden auf Regelarbeitsplätzen beschäftigt. Nicht erst seit Inkrafttreten der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen sollten behinderte Menschen möglichst inklusiv in normalen Unternehmen an normalen Arbeitsplätzen beschäftigt werden. Es liefe diesem Ziel zuwider, wenn solche Unternehmen unfallversicherungsrechtlich nicht wie normale Unternehmen behandelt würden. Damit liege auch eine unzulässige Benachteiligung vor.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 ist die Beiladung erfolgt.

Die Beklagte hat noch ergänzt, der Begriff der Wohlfahrtspflege sei weit zu verstehen. Es zählten dazu auch Unternehmensarten auf dem Gebiet der Hilfen für Menschen mit Behinderung, so auch Integrationsunternehmen. Seit jeher halte sich die Beklagte für diese Unternehmen für zuständig und dies sei auch ursprünglich von allen Integrationsunternehmen akzeptiert worden.

Die Beigeladene hat ausgeführt, die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit richte sich nach Art und Gegenstand eines Unternehmens. Dies ergebe sich jedoch nicht aus der Tätigkeit einzelner Mitarbeiter, sondern aus der wirtschaftlichen Ausrichtung, also dem Geschäftszweck. Die Klägerin betreibe nicht gewerbsmäßig Handel und Verkauf zum Zweck der Gewinnerzielung. Vielmehr wolle sie mit steuerlicher Förderung und dem Gemeinnützigkeitsstatus behinderte Personen sinnvoll beschäftigen.

Für die Klägerin wird beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2013 und der Bescheid vom 15. April 1997 werden aufgehoben, es wird festgestellt, dass die Beigeladene zuständiger Unfallversicherungsträger für die Klägerin ist, und die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin an die Beigeladene zu überweisen.

Für die Beklagte wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, auch wenn die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid lediglich die Überweisung an eine dritte Berufsgenossenschaft, nicht aber an die Beigeladene abgelehnt hat. Denn die Beklagte hat im Prozess deutlich gemacht, dass sie auch die Überweisung an die Beigeladene ablehnt.

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin ist zutreffend Mitglied der Beklagten.

Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger ist § 136 Abs. 1 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII). Danach überweist der Unfallversicherungsträger das Unternehmen dem zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig war oder sich geändert hat. Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde, § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Eine Anwendung von § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII wegen anfänglicher Unrichtigkeit kommt allerdings nicht infrage, wenn die Zuständigkeit des die Mitgliedschaft führenden Unfallversicherungsträgers auf einer Überweisung beruht, weil es dann an einer erstmaligen Aufnahme fehlt und im Rahmen der Überweisung die Zuständigkeit umfassend geprüft wurde (BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 8/04 R; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 136 Rz. 5). Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinn des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt nach § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist.

Im Fall der Klägerin ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Somit bleibt allein eine anfänglich unrichtige Zuständigkeit. Deren Prüfung kommt auch infrage, weil die Aufnahme der Klägerin bei der Beklagten nicht auf einer Überweisung beruht.

Eine anfänglich unrichtige Zuständigkeit liegt nicht vor. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das nicht in die Zuständigkeit einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand fällt, § 121 Abs. 1 SGB VII. Welche gewerbliche Berufsgenossenschaft für die Klägerin zuständig ist, orientiert sich damit gemäß § 122 SGB VII mangels entsprechender Rechtsverordnung nach der überkommenen Aufteilung, wie sie im Beschluss des Bundesrates des Deutschen Reiches vom 21. Mai 1885 festgehalten ist. Eine Abänderung dieser bundesgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen mittels Satzungsrechts einer Berufsgenossenschaft ist ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht möglich, so dass es auf die Satzungen der infrage kommenden Berufsgenossenschaften nicht entscheidend ankommt.

Die beklagte Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege ist nach der genannten überkommenen Aufteilung auch für Unternehmen im Bereich der Wohlfahrtspflege zuständig. Diese wird verstanden als die planmäßige, zum Wohl der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte, vorbeugende oder helfende, unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012, B 2 U 3/11 R).

Darunter ist der Gegenstand des klägerischen Unternehmens (nach wie vor) zu fassen. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag war und ist es Gegenstand des Unternehmens, durch geeignete Maßnahmen Arbeitsplätze für psychisch kranke Menschen zu schaffen. Weiter ist festgelegt, dass die Klägerin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Ihren Gesellschaftsgegenstand setzt die Klägerin um, indem sie nach eigenen Angaben - diese zweifelt das Gericht auch nicht an - zu ca. 54% schwerbehinderte Menschen i. S. d. § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) beschäftigt, davon gehört wohl ein guter Teil zu dem in § 132 Abs. 2 SGB IX genannten Kreis. Die Klägerin zählt sich zu den Integrationsunternehmen nach § 132 Abs. 1 SGB IX und erhält als solches auch Mittel vom Integrationsamt. Sie betreibt drei Betriebe, in denen Lohnfertigungen für andere Unternehmen vorgenommen werden, sowie zwei Lebensmittelgeschäfte („CAP-Märkte“). In all diesen Betrieben sind - das hat zuletzt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin so in der mündlichen Verhandlung angegeben - schwerbehinderte Menschen als Beschäftigte in dem von § 132 Abs. 3 SGB IX vorgesehenen Umfang tätig. Etwas anderes wäre auch fragwürdig im Hinblick auf den steuerrechtlichen Status der Klägerin als gemeinnütziges bzw. mildtätiges Unternehmen i. S. d. §§ 51 ff. der Abgabenordnung, im Hinblick auf die Einstufung der Klägerin als Integrationsunternehmen nach § 132 Abs. 1 SGB IX sowie angesichts der Privilegierung nach § 180 Abs. 2 SGB VII. Daher gibt es für das Gericht keinen begründeten Anlass, an diesem Umstand zu zweifeln.

Aus der skizzierten Umsetzung ihres satzungsmäßigen Gesellschaftsgegenstandes ergibt sich für das Gericht, dass die Klägerin ihre Betriebe anders als sonstige Unternehmen, die nicht zu den Integrationsprojekten gezählt werden können, nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen unterhält, sondern eines übergeordneten ideellen Zwecks wegen. Dem kommt bei der Umsetzung und tatsächlichen Tätigkeit bei der Klägerin ein solches Gewicht zu, dass ein erkennbarer Unterscheid zu rein auf Gewinnerzielung ausgerichteten Unternehmen besteht. Unfallversicherungsrechtlich schlägt sich das dahin nieder, dass nicht weiter von Interesse ist, mittels welcher Art der Tätigkeit die Klägerin ihren Gesellschaftsgegenstand konkret umsetzt und mit welcher anderen Unternehmensbranche die Klägerin bei Außerachtlassung dessen verglichen werden könnte. Ebenso kommt es nicht darauf an, welche Tätigkeiten einzelne Mitarbeiter der Klägerin tatsächlich ausführen, sondern maßgeblich ist allein der das gesamte Unternehmen prägende und leitende Gegenstand. Dieser besteht hier darin, behinderten Menschen sinnvolle und ihren Beeinträchtigungen angepasste, möglichst „normale“ Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten. Die Klägerin ist deswegen aufgrund ihrer Unternehmensart keinen Unternehmen gleichzusetzen, welche dies nicht als Unternehmensgegenstand verfolgen, sondern sie ist als Wohlfahrtsunternehmen anzusehen. Andernfalls würde sich gerade aus den Integrationsbemühungen, die letztlich die Klägerin ausmachen, keine Auswirkung mehr für das SGB VII ergeben. Das kann aber schon im Hinblick auf § 180 Abs. 2 SGB VII und auf weitere, o.g. gesetzgeberische Regelungen zum Zweck des Nachteilsausgleichs nicht angenommen werden.

Wie oben bereits dargestellt, ist auch keine Unterscheidung nach den verschiedenen zur Klägerin gehörenden Betrieben zu treffen. Von einem einheitlichen Unternehmen ist nämlich auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht und die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen (BSG, Urteil vom 28. November 2006, B 2 U 33/05 R). So verhält es sich bei der Klägerin. Deshalb kommt eine vom Gericht angedachte Aufteilung des klägerischen Unternehmens in Haupt- und Nebenbetrieb - dann mit etwaiger Fremdveranlagung des letzteren Teils - letztlich nicht infrage.

Ein eindeutiger Widerspruch zur Zuständigkeitsverteilung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen liegt damit nicht vor. Auch stellt sich der Verbleib der Klägerin bei der Beklagten nicht als schwerwiegende Unzuträglichkeit dar. Denn etwaige, von der Klägerin erhoffte Beitragseinsparungen bei einer Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft begründen eine solche Unzuträglichkeit nicht.

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aufgrund einer von der Klägerin angeführten Diskriminierung ihrer behinderten Beschäftigten. Eine solche scheidet schon aus, weil die Zuständigkeit der Beklagten zu Recht anzunehmen ist und daraus keine unerlaubte Benachteiligung abzuleiten sein kann. Ferner träfe eine Benachteiligung keinen behinderten Menschen selbst, sondern die Klägerin, die aber derartige Rechte nicht innehat. Außerdem könnte aufgrund der angesprochenen mannigfachen Nachteilsausgleiche keine Rede von einer - gar unzulässigen - Benachteiligung sein.

Soweit die Klägerseite noch die (den Arbeitsplatz schwerbehinderter Menschen schützende) Prävention nach § 84 SGB IX angesprochen hat, übersieht sie, dass diese einem völlig anderen Regelungsziel dient als die nach SGB VII von den Unfallversicherungsträgern wahrzunehmende (arbeitsplatzsicherheitsbezogene) Prävention.

Somit ist die Klägerin zu Recht Mitglied der Beklagten.

Die Veranlagung der Klägerin durch die Beklagte ist nicht streitgegenständlich. Aufgrund der obigen Darlegungen erscheint diese jedoch auch zutreffend erfolgt zu sein.

Daher ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Nachdem die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und somit nicht am Prozessrisiko teilgenommen hat, ist auch eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht angezeigt.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Beim Streit über die richtige Veranlagung bzw. die Überweisung ist als Streitwert der dreifache Betrag des jährlichen Beitrags, mindestens aber der vierfache Auffangstreitwert, also 20.000 EUR, anzunehmen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012, B 2 U 3/11 R). Der erstgenannte Betrag ist hier der höhere. Die Beklagte hat als letzten jährlichen Beitrag 31.238,64 EUR angegeben. Der dreifache Betrag beläuft sich demnach auf 93.715,92 EUR und wird als Streitwert festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 31/01/2012 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen.

(2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt.

(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.

(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.