Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht
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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) Inhaltsverzeichnis

(1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen.

(2) Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen. Es hat dem Familiengericht darzulegen,

1.
welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für den Mündel am besten geeigneten Vormunds unternommen hat und
2.
wenn es einen Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorschlägt, dass eine Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, nicht gefunden werden konnte.

(3) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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(1) Zum Vormund kann bestellt werden:1.eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,2.eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),3.ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der J
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 10/08/2017 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die in der Zeit vom 1. November 2014 bis 6. Januar 2015 durch die Klägerin aufgewendeten Kosten der Vereinsvormundschaft für ... in Höhe von 923,
published on 13/05/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Februar 2013 - 8 Sa 1086/12 E - wird zurückgewiesen.
published on 15/01/2014 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, a
published on 05/03/2012 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Jugendamtes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 25.8.2011 (44 F 2152/11) wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstat
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