Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 14 Grundsatz

(1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.

(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen.

(3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes und der nationalen Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f des Fünften Buches teil.

(4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach Absatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.
Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
2.
Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention.

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§ 14 SGB 7 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 82 Regelberechnung


(1) Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 14 SGB 7.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2009 - III ZR 86/08

bei uns veröffentlicht am 14.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 86/08 Verkündet am: 14. Mai 2009 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 A

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2014 - 22 CS 14.739

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird in den Nummern I und II abgeändert. II. Der Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmä

Bundessozialgericht Urteil, 27. Juni 2017 - B 2 U 17/15 R

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 16. Aug. 2016 - S 1 U 828/16

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Minderverdienstausfalls wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.2 Der 1980 geborene, bis zum 15.1

Bundessozialgericht Urteil, 05. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 2015 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz

Bundessozialgericht Urteil, 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R

bei uns veröffentlicht am 15.05.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 22. März 2011 - B 2 U 4/10 R

bei uns veröffentlicht am 22.03.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - 8 C 53/09

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Beklagten durch den Bundesrechnungshof.