Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften

(1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor

1.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,
2.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung des Unternehmers durchgeführt werden, bei dem die Versicherten beschäftigt sind,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, es sei denn, es handelt sich um Schüler beim Besuch berufsbildender Schulen,
4.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 12, wenn die Versicherten an der Ausbildungsveranstaltung einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung, die der Nachwuchsförderung dient, auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,
5.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt,
5a.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind,
6.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 17,
7.
nach § 2 Abs. 2.

(2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus.

(3) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor.

(4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.

(4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.

(5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.

(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor.

(6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist.

(7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor.

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Arbeitsrecht: Zur Haftung des Unternehmens eines Entleihers bei Arbeitsunfall des entliehenen Arbeitsnehmers

23.03.2015

Ein mehrfacher Versicherungsschutz wird durch § 133 Abs. 2 SGB VII verhindert, wonach sich die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nach der für das Unternehmen des Verleihers bestimmt.

Haftungsrecht: Zum übergegangenem Recht bei Verletzung von Verkehrssicherungspflicht

23.01.2015

I.d.R. braucht ein Architekt nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen.

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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 3 Versicherung kraft Satzung


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08

bei uns veröffentlicht am 19.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 56/08 Verkündet am: 19. Mai 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Feb. 2014 - L 2 U 46/13

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Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Verletztenrente nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Dieser Anspruch hängt im vorliegenden Fall maßgebend davon

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs, durch den es abgelehnt worden ist,

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.10.2013 dahingehend geändert, dass unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16.12.2010 in Gestalt des Widersp

Bundessozialgericht Urteil, 26. Juni 2014 - B 2 U 9/13 R

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 18. Sept. 2012 - B 2 U 20/11 R

bei uns veröffentlicht am 18.09.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten zu 1. werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 sowie des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Juli 2009 wie folgt abgeändert:

Bundessozialgericht Urteil, 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R

bei uns veröffentlicht am 27.03.2012

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialger

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 16. Feb. 2007 - 8 U 54/06

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 2.) und 3.) wird das am 07.10.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichtes Neubrandenburg, Az.: 3 O 317/04, abgeändert und die gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) gerichtete Klage abgewiesen.

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