Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Feb. 2014 - L 2 U 46/13

bei uns veröffentlicht am20.02.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Verletztenrente nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Dieser Anspruch hängt im vorliegenden Fall maßgebend davon ab, ob der Unfall bei der Bewirtschaftung des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers oder bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Besamungstechniker aufgetreten ist.

Der 1954 geborene Kläger ist landwirtschaftlicher Unternehmer mit knapp 20 ha Grünland und Hoffläche sowie 2,87 ha forstwirtschaftlichen Flächen. Er besitzt ca. 30 Stück Rindvieh. Daneben ist er als Besamungstechniker bei der B.-G. beschäftigt. Für beides ist die Beklagte zuständiger Unfallversicherungsträger.

Bereits vor dem hier streitgegenständlichen Arbeitsunfall hatte der Kläger in Ausübung seiner Tätigkeit als Besamungstechniker einen ersten - hier nicht streitgegenständlichen - Arbeitsunfall am 06.02.2008 erlitten. Als er gerade eine Kuh besamen wollte, war die „Nachbarkuh“ auf ihn losgegangen und hatte ihn von rechts gestoßen und mit Kopf und Füßen verletzt. Der Kläger war dabei mit der linken Körperhälfte in eine betonierte Bucht gefallen und litt seitdem unter Schmerzen im linken Ellenbogen und in den Fingern. Diesen Vorfall hatte die Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2009 als Arbeitsunfall anerkannt und als Unfallfolgen festgestellt: Prellung des linken Ellengelenks mit vorübergehender Schädigung des Nervus ulnaris, welche folgenlos abgeheilt ist. Nicht waren als Folgen des Arbeitsunfalls anerkannt worden die noch weiter bestehenden Beschwerden, die auf ein Karpaltunnelsyndrom links zurückzuführen sind. Ein Anspruch auf Rente war abgelehnt worden. Den dagegen eingelegten Widerspruch hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2009 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen war der Kläger nicht weiter vorgegangen.

Der vorliegend streitgegenständliche Arbeitsunfall ereignete sich am 04.06.2009. Im D-Arzt-Bericht des Krankenhauses C-Stadt vom Unfalltag wird der Unfallhergang wie folgt beschrieben: „Bei Arbeiten im Stall ist der Patient über eine Mauer gestiegen und ausgerutscht. Er klagt über Schmerzen im linken Fuß.“ Der D-Arzt hat als Erstdiagnose eine Weber-C-Luxationsfraktur im linken oberen Sprunggelenk festgestellt und die stationäre Aufnahme in die Klinik veranlasst. Als Uhrzeit des Unfalls wird im D-Arzt-Bericht 17:00 Uhr und als Zeitpunkt des Eintreffens beim D-Arzt 18:43 Uhr angegeben. Als Unfallbetrieb ist die Landwirtschaft des Klägers angegeben. Der Kläger schrieb eigenhändig in seiner Anzeige vom 14.06.2009: „Beim Ausmisten des Mutterkuhstalles rutschte ich auf der betonierten Lauffläche des Stalles aus und brach mir am linken Fuß das Wadenbein und das Knöchelgelenk.“ Die Uhrzeit des Unfalls gab der Kläger in seiner eigenen Unfallanzeige mit 16:30 Uhr an. Unter der Frage „Zum Unfallzeitpunkt beschäftigt/tätig als“ gab der Kläger „Landwirt“ an. Auf die Frage „In welchem Teil des Unternehmens ist der Versicherte ständig tätig?“ gab der Kläger „Landwirtschaft“ an.

Die Weber-C-Luxationsfraktur wurde noch am Unfalltag im Krankenhaus C-Stadt operativ mittels Osteosynthese versorgt (siehe Zwischenbericht des Krankenhauses vom 15. Juni 2009,7 BA und Operationsberichte vom 5. Juni 2009). Im Juli 2009 erfolgte dann ein stationärer Aufenthalt im Krankenhaus C-Stadt zum Zwecke der Materialentfernung. In der Folgezeit litt der Kläger weiter an anhaltenden Schmerzen insbesondere im Bereich des medialen oberen Sprunggelenks und über dem Innenbandapparat. Die Schmerzen waren beim Tragen von festem Schuhwerk oder in einem Gummistiefel erheblich ausgeprägt, ansonsten hatte er deutliche Schmerzen beim Treppabgehen oder beim Abrollen des Fußes (vgl. Darstellung im Zwischenbericht des Krankenhauses C-Stadt vom 28. September 2009). Wegen der anhaltenden Schmerzen veranlasste das Krankenhaus C-Stadt am 22.09.2009 eine Kernspintomographie bei Dr. K. in D-Stadt. Es ergab sich ein Verdacht auf einen Knorpelschaden dritten Grades medialseitig im Bereich der Talus-Gelenkfläche. Auch der Verdacht auf einen tibialen Knochenmarkinfarkt wurde geäußert. Der Kläger wurde dann vom Krankenhaus C-Stadt an die BG-Klinik in Landshut verwiesen, wo er sich am 07.10.2009 ambulant bei Professor B. vorstellte. Dieser berichtete am 07.10.2009, dass das linke Sprunggelenk am Innenknöchel verdickt und die Beweglichkeit hinsichtlich der Extension und Flexion um jeweils 10-20° eingeschränkt sei. Es handle sich um eine Tendinitis der Tibialis-posterior-Sehne. Empfohlen wurde die Anfertigung von bestimmten orthopädischen Einlagen. Am 30.12.2009 berichtete das Krankenhaus C-Stadt, dass der Kläger durch die Einlagenversorgung keine Besserung verspüre. Er klage über anhaltende Schmerzen insbesondere unter Belastung im Bereich des Innenbandes. Die Beweglichkeit im Bereich der Extension und Flexion sei weiterhin um etwa 10-20° eingeschränkt. Am 20.01.2010 berichtete das Krankenhaus C-Stadt, dass der Kläger weiterhin arbeitsfähig bleibe, nachdem er innerbetrieblich entlastet worden sei, so dass er leidlich zurecht komme. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege um die 30 vom Hundert.

Die Beklagte holte das Rentengutachten des Facharztes für Chirurgie P. vom 19.04.2010 ein, der die wesentlichen Unfallfolgen wie folgt beschrieb: deutliche Funktions- und Bewegungseinschränkung des linken oberen und unteren Sprunggelenks nach operativ versorgter Weber-C-Luxationsfraktur, Muskelminderung linkes Bein, hinkender Gang, gestörte Abrollbewegung, glaubhaftes Schmerzsyndrom. Die MdE habe bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 03.01.2010 40 vom Hundert betragen und belaufe sich auf 25 vom Hundert seit dem 04.01.2010.

Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 21.05.2010 den Unfall vom 04.06.2009 als Arbeitsunfall an, lehnte jedoch einen Anspruch auf Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die MdE ab dem Ende des Verletztengeldanspruchs, das sei ab dem 03.01.2010, nicht wenigstens 30 vom Hundert betrage. Der Arbeitsunfall habe zu folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt: Bruch des Wadenbeins im mittleren Drittel mit Verrenkungsbruch des linken Sprunggelenks, Riss der knöchernen Bandhaft (Syndesmose) und des linken Innenbandes (Maisonneuve-Fraktur).

Dagegen hat der Kläger am 26.05.2010 Widerspruch eingelegt, den er wie folgt begründete: Bereits am 06.02.2008 habe er einen anderen Arbeitsunfall erlitten, der zu einer Schädigung des Nervus ulnaris geführt habe. Diese Schädigung des Nervus ulnaris sei ursächlich für den weiteren Arbeitsunfall vom 04.06.2009 geworden. Da er nämlich im linken Arm kein ausreichendes Gefühl mehr habe, habe er den Sturz im Kuhstall am 04.06.2009 nicht verhindern können. Die unfallbedingten Schmerzen könne er nur durch die ständige Einnahme von starken Schmerzmitteln aushalten. Die Einnahme dieser Schmerzmittel sei wiederum die Ursache für einen Hörsturz mit Tinnitus, den er Mitte Februar 2010 erlitten habe und der vom 23.02.2010 bis zum 02.03.2010 mit Cortison-Infusionen im Krankenhaus B-Stadt behandelt worden sei. Trotzdem seien die Ohrgeräusche nicht vergangen.

Zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs mit den Ohrgeräuschen hat die Beklagte ihren Beratungsarzt Dr. F. befragt, der in seiner Stellungnahme vom 23.06.2010 ausgeführt hat, Ohrgeräusche seien laut Beipackzettel nur eine sehr seltene Nebenwirkung von Ibuprofen. Die Ursache von Ohrgeräuschen sei so vielfältig, dass sich kein sicherer Zusammenhang mit den Unfallfolgen herstellen lasse.

Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2010 den Widerspruch als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 19.07.2010 beim Sozialgericht (SG) Landshut Klage erhoben.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger erneut geltend gemacht, dass der Unfall vom 04.06.2009 ursächlich auf die Folgen des Arbeitsunfalls vom 06.02.2008 zurückgehe, da er aufgrund der unfallbedingten Gefühlsstörungen im linken Arm den Sturz nicht verhindern habe können. Weiter macht er den im Februar 2010 erlittenen Hörsturz mit Tinnitus als mittelbare Unfallfolge, vermittelt über die Einnahme von Ibuprofen als Schmerzmittel, geltend.

Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr. M. vom 13.01.2011 und vom Orthopäden Dr. C. vom 07.11.2011 sowie eine Leistungsübersicht der T. Krankenkasse vom 22.03.2011 eingeholt. Sodann hat es den Unfallchirurgen Dr. L. zum Sachverständigen ernannt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 28.12.2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass die durch den Unfall vom 04.06.2009 verursachte Arbeitsunfähigkeit bis zum 03.01.2010 gedauert habe. Bis zu diesem Tag habe eine MdE von 40 vom Hundert vorgelegen. Ab dem 04.01.2010 betrage die MdE 25 vom Hundert. Die MdE von 25 vom Hundert hat der Sachverständige auf Seite 9 seines Gutachtens damit begründet, dass der Kläger damit dem Fall einer vollständigen Versteifung von oberem und unterem Sprunggelenk gleichgestellt werde. Bezüglich des Unfalls vom 06.02.2008 hat Dr. L. auf Seite 10 seines Gutachtens ausgeführt, dass dessen Folgen mit einer MdE von unter 10 vom Hundert befundadäquat bewertet worden seien. Die verbleibenden Beschwerden des Klägers seien auf ein unfallunabhängiges Carpaltunnel-Syndrom links zurückzuführen.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2012 hat der Kläger erstmals erklärt, er habe am Unfalltag in seiner Tätigkeit als Besamungstechniker in seinem eigenen Mutterkuhstall eine der Kühe auf Brünftigkeit kontrolliert. Hierzu habe er eine circa 50 cm hohe Absperrung übersteigen wollen und sei dabei von der Begrenzungsmauer zwischen Gang und Laufstall circa 1 m tief abgestürzt. Seiner Meinung nach sei die Unfall bringende Tätigkeit seiner Beschäftigung als Besamungstechniker zuzurechnen, so dass für diesen Unfall Verletztenrente ab einer MdE von 20 vom Hundert zu leisten sei. Er sei nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig geworden. Das Ausmisten - wie in der Unfallanzeige angegeben war - sei hierbei eine Vorbereitungshandlung gewesen. Diese übernehme er auch bei der Besamung in fremden Unternehmen. Daraufhin hat das SG die mündliche Verhandlung vertagt.

Sodann hat das SG vom Arbeitgeber des Klägers bezüglich seiner Beschäftigung als Besamungstechniker, der B.-G. GmbH, einen Tagesbericht für dessen Arbeitstag am 04.06.2009 eingeholt. Darin waren der Arbeitsbeginn um 7:37 Uhr und das Arbeitsende um 18:28 Uhr vermerkt. Weiter hat das SG die B.-G. GmbH um Mitteilung der jeweiligen Einsatzorte und des jeweiligen zeitlichen Umfangs der Dienstgeschäfte des Klägers am Unfalltag gebeten. Dazu übersandte die B.-G. GmbH dem Gericht eine Liste mit den Namen der Landwirte, bei denen der Kläger am 04.06.2009 Befragungen vorgenommen hatte. Der Name des Klägers erschien nicht in der Liste. Unterhalb der Liste fand sich jedoch der Hinweis, dass nach Aussage des Klägers am 04.06.2009 um 18:00 Uhr eine Besamung im eigenen Betrieb des Klägers angestanden habe. Diese sei jedoch nicht mehr durchgeführt und deshalb nicht mehr dokumentiert worden, da sich der Kläger vor der abschließenden Durchführung der Besamung verletzt habe.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2012 hat der Kläger mitgeteilt: „Mein Arbeitstag am 04.06.2009 begann um 7:37 Uhr. Ich besamte 17 Kühe und Rinder und fuhr mit dem Dienstauto 180 km. Eine 18. Besamung stand um circa 18:00 Uhr im eigenen Betrieb an. (Um 18:00 Uhr kommen die Kühe von der Weide in den Stall.) Diese Besamung wurde jedoch nicht mehr durchgeführt und damit per Erfassung dokumentiert, da ich mich unmittelbar vor der abschließenden Durchführung der Besamung verletzte. Der Arbeitstag endete im Krankenhaus um 18:28 Uhr.“

In der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2012 hat der Kläger die Gebührenordnung der B.-G. GmbH übergeben. Darin findet sich folgender Satz: „Die zur Besamung anstehenden Tiere sind vom Landwirt fachgerecht zu fixieren. Das Fixieren der Tiere ist nicht Aufgabe des Besamungsbeauftragten. Bei nicht angebundenen Tieren kann die Besamung verweigert werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen erkennbar dabei eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Besamenden besteht.“

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2012 beantragt, unter Abänderung des Bescheides vom 21.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2010 die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 04.06.2009 als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall im Beschäftigungsverhältnis als Besamungstechniker festzustellen und dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 25 vom Hundert zu gewähren, hilfsweise Verletztenrente nach einer MdE von 30 vom Hundert aus der Versicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer.

Das SG hat mit Urteil vom 25.10.2012 Az. S 8 U 5032/10 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2012 gestellte Begehren, festzustellen, der Kläger habe seinen Arbeitsunfall vom 04.06.2009 in Ausübung seiner Tätigkeit als Besamungstechniker erlitten, stelle eine zulässige Klageerweiterung dar. Insoweit sei die Klage jedoch unbegründet, denn die Beklagte habe in dem angefochtenen Bescheid den Unfall vom 04.06.2009 zu Recht dem Betrieb des landwirtschaftlichen Unternehmens des Klägers zugeordnet. Die Kammer habe aufgrund der in sich widersprüchlichen Angaben des Klägers und des sonstigen Akteninhalts nicht die notwendige Überzeugung bilden können, dass die unfallbringende Tätigkeit vom 04.06.2009 der Beschäftigung als Besamungstechniker bei der B.-G. GmbH zuzuordnen ist. Die hierzu durchgeführten Ermittlungen hätten keine Erkenntnisse erbracht, die zweifelsfrei diese Feststellung rechtfertigten. Der Kläger habe in seiner eigenen Unfallanzeige vom 14.06.2009 angegeben, dass der Unfall beim Ausmisten des Mutterkuhstalls in Ausübung seiner Tätigkeit als Landwirt in der eigenen Landwirtschaft geschehen sei. Eine Verständigung des Arbeitgebers, der B.-G. GmbH, sei nicht erfolgt, so dass von dort auch keine Unfallanzeige erstattet worden sei. Ebenso sei bei der Erstbehandlung im Krankenhaus C-Stadt vom Kläger als Betrieb die eigene Landwirtschaft angegeben worden. Der erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2012 vom Kläger geschilderte Sachverhalt, er habe am Abend des Unfalltages nach Abschluss einer Tagestour noch in der eigenen Landwirtschaft eine Besamung vornehmen wollen, stelle sich aus Sicht der Kammer als verfahrensangepasste Einlassung dar. Dieser Sachverhalt sei vom Kläger erst in das Verfahren eingeführt worden, nachdem ihm erläutert worden war, dass im Falle der landwirtschaftlichen Unternehmerversicherung eine Verletztenrente gemäß § 80a SGB VII erst ab einer MdE von 30 vom Hundert zu zahlen sei, während in der Beschäftigtenversicherung eine MdE von 20 vom Hundert ausreichen würde. Die Ermittlungen des SG beim Arbeitgeber hätten zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt. Dem Kläger sei auch die Differenzierung zwischen seiner Tätigkeit als Landwirt und seiner abhängigen Beschäftigung als Besamungstechniker geläufig gewesen, weil er sowohl in der Begründung seines Widerspruchs als auch der Klage darauf verwiesen habe, dass er den Unfall im Februar 2008 „als Arbeitnehmer bei der NBG“ (N.B. A-Stadt) erlitten habe. Auch aus der vom Kläger übergebenen Gebührenordnung der B.-G. GmbH ergebe sich, dass die Aufgabe des Besamungstechnikers allein in der Besamung der Tiere bestehe, während die Vorbereitungshandlungen vom jeweiligen Landwirt vorzunehmen seien. Gemäß § 80 a Abs. 1 SGB VII werde deshalb Verletztenrente erst ab einer MdE von 30 vom Hundert gezahlt. Die Feststellung des Sachverständigen Dr. L., dass eine höhere MdE als 25 vom Hundert nicht zu rechtfertigen sei, sei jedoch nicht zu beanstanden. Der Kläger leide unter Arthralgien des linken oberen und unteren Sprunggelenkes bei mittelgradigem Funktionsdefizit. Mit einer MdE von 25 vom Hundert sei der Kläger dem Zustand einer Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks gleichgestellt. Wenngleich die Gewährung einer „Stützrente“ nicht beantragt worden und damit auch nicht Gegenstand des Verfahrens sei, sei nach Überprüfung der Folgen des Unfalls vom 06.02.2008 eine Stützrente mit Blick auf die von Dr. L. erhobenen Befunde nicht zu begründen. Denn für die Folgen des Unfalls vom 06.02.2008 lasse sich eine MdE von wenigstens 10 vom Hundert nicht rechtfertigen.

Der Kläger hat gegen das Urteil des SG, das ihm am 03.01.2013 zugestellt worden war, am 01.02.2013 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er hat vorgebracht, die ungenauen Erstangaben bezüglich seiner Tätigkeit beruhten darauf, dass ihm die Darlegung eines Unfalls bei der Besamung einer Kuh peinlich gewesen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es einem juristischen Laien nahezu unmöglich sei, die Besamung einer Kuh im eigenen Betrieb rechtlich korrekt zuzuordnen. Bei dem Unfall im Februar 2008, welcher von vornherein als Unfall im Rahmen der Tätigkeit als Besamer gemeldet worden war, habe die Zuordnung außer Frage gestanden, da sich jener Unfall nicht im eigenen Betrieb des Klägers ereignet hatte. Auch wenn die Gebührenordnung davon ausgehe, dass die Landwirte selbst für das vorbereitende Ausmisten zuständig seien, entspreche es doch der Praxis, dass diese Vorbereitungsmaßnahmen vom Besamer selbst durchgeführt würden. Der Kläger wendet sich auch dagegen, dass das SG die Stützrente aus dem Unfall vom 06.02.2008 als nicht streitgegenständlich angesehen habe. Der Kläger habe von Beginn des Verfahrens an stets auf den Stützrententatbestand aus dem Unfall 06.02.2008 Bezug genommen, und auch das SG habe in den Beweisfragen an den Sachverständigen Dr. L. nach einer MdE für diesen Unfall gefragt. Aus dem Urteil des BSG vom 20.03.2007 Az. B 2 U 21/06 R ergebe sich, dass die Klärung des Vorliegens eines Stützrententatbestandes üblicherweise im Verfahren des zweiten Versicherungsfalls erfolge, wenn für den ersten Versicherungsfall mangels rentenberechtigender MdE noch keine verbindliche Feststellung der Höhe der MdE getroffen werden konnte.

Weiter hat der Kläger den Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Dr. H. vom 28.01.2013 vorgelegt, in dem von einer Operation des Carpaltunnel-Syndroms an der linken Hand im Mai 2012 berichtet wird, die jedoch für den Kläger zu keiner wirklichen Besserung geführt habe.

Mit Schreiben vom 11.06.2013 hat der Kläger vorgebracht, er habe am Morgen des Unfalltages seine Ehefrau beauftragt, die Mutterkühe am Nachmittag in den Stall zu sperren, da er am Abend eine eigene Mutterkuh zu besamen habe. Seine Frau könne auch bezeugen, dass sie die Besamungspistole mit gefüllter Samenpaillette im Stall aufgefunden habe, nachdem er mit dem Sanka ins Krankenhaus gebracht worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2014 hat der Kläger nähere Einzelheiten der Besamung erläutert. Der Unfall sei geschehen, als er von dem betonierten Futtertrog in den Stall zu der Kuh, die er besamen wollte, hinunterstieg. Er habe die Besamungspistole bereits in der Hand gehalten. Beim Hinabsteigen sei er auf einem Kothaufen, den er mit dem Stiefel zur Seite schieben wollte, ausgerutscht. Das Gericht hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Diese hat ausgesagt, die Besamungspistole nach dem Unfall am Unfallort gefunden zu haben. Den Dienstwagen ihres Mannes habe sie noch am Unfallabend zu einem Kollegen ihres Mannes gebracht. Auf die Sitzungsniederschrift vom 20.02.2014 wird verwiesen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.10.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2010 zu verurteilen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalls vom 04.06.2009 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 vom Hundert, hilfsweise von mindestens 20 vom Hundert, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher oder innerer Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis - das Unfallereignis - verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen ist keine Voraussetzung für die Anerkennung als Arbeitsunfall, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 31.01.2012 Az. B 2 U 2/11 R; Urteil vom 27.04.2010 Az. B 2 U 11/09 R).

Anspruch auf Verletztenrente haben Versicherte nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Weiter regelt § 56 Abs. 3 SGB VII, dass bei Verlust der Erwerbsfähigkeit Vollrente und bei einer MdE Teilrente geleistet wird, die in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der dem Grad der MdE entspricht.

Der Hauptantrag des Klägers, die Beklagte zur Leistung einer Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 vom Hundert zu verurteilen, ist unbegründet, da sich eine MdE von 30 vom Hundert als Folge des Arbeitsunfalls vom 04.06.2009 nicht begründen lässt. Die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls vom 04.06.2009 rechtfertigen keine höhere MdE als 25 vom Hundert. Der Sachverständige Dr. L. hat in seinem Gutachten vom 28.12.2011 diese Bewertung damit gerechtfertigt, dass der Kläger hinsichtlich der Beweglichkeit des Sprunggelenks nur eingeschränkt sei, die vollständige Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks in Funktionsstellung jedoch nur eine MdE von 25 vom Hundert rechtfertige. Diese Feststellung entspricht der gängigen Begutachtungsliteratur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, Seite 678 f.) und wurde zuletzt auch vom Kläger nicht mehr mit Argumenten angegriffen.

Der Hörsturz und Tinnitus können nicht als Unfallfolge anerkannt werden. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. F. hat in seiner Stellungnahme vom 23.06.2010 ausgeführt, dass Ohrgeräusche nur eine sehr seltene Nebenwirkung von Ibuprofen darstellen und dass die Ursachen für Ohrgeräusche so vielfältig seien, dass kein Zusammenhang mit der Einnahme von Ibuprofen ersichtlich sei. Die Richtigkeit dieser Aussage des Beratungsarztes ist so überzeugend und naheliegend, dass es nicht erforderlich erschien, insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Auch der Hilfsantrag, die Beklagte zur Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vom Hundert zu verurteilen, ist unbegründet. Zwar hat - wie ausgeführt - der Arbeitsunfall vom 04.06.2009 zu einer MdE von 25 vom Hundert geführt, jedoch wird dadurch der für die Bewilligung einer Verletztenrente gemäß § 80a Abs. 1 Satz 1 SGB VII erforderliche Mindestwert von 30 vom Hundert nicht erreicht. Gemäß § 80a Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um wenig- stens 30 vom Hundert gemindert ist. Der Kläger handelte, als er den Arbeitsunfall vom 04.06.2009 erlitt, als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens und war deshalb versichert gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII. Dies gilt unabhängig davon, ob er in dem Moment, als er über den betonierten Futtertrog in den Laufstall der Kuh hinab stieg und sich dabei verletzte, beabsichtigte, die Kuh zu besamen oder nicht. Maßgeblich für die Zurechnung der unfallbringenden Verrichtung zu einer versicherten Tätigkeit ist die finale Handlungstendenz des Versicherten, soweit diese anhand objektiver Anhaltspunkte nachvollziehbar ist (BSG, SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Selbst wenn die Tätigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls mit der Besamung der Kuh im Zusammenhang stand, war seine objektivierte Handlungstendenz jedenfalls auch darauf gerichtet, im Interesse seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs zu handeln, da die Kuh ja zu seinem eigenen Betrieb gehörte. Selbst wenn also der Kläger tatsächlich die Kuh - wie er angibt - besamen wollte und damit möglicherweise auch im Rahmen eines gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigungsverhältnisses handelte, handelte er gleichzeitig als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs, da er die Besamung nicht nur im Interesse seines Arbeitgebers, der B.-G. GmbH, sondern gleichzeitig auch im Interesse seines eigenen Betriebs vorgenommen hätte, die so genannte objektivierte Handlungstendenz also beide Versicherungsverhältnisse getragen hätte. Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag nach Ansicht des Senats bei der Tätigkeit als eigener Landwirt, was auch durch die folgenden Ausführungen bekräftigt wird.

Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII war nämlich nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, weil der Kläger gleichzeitig als Besamungstechniker handelte und deshalb der Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unterlag und diese gemäß § 135 Abs. 6 SGB VII gegenüber der Unternehmerversicherung der Landwirte vorrangig war. Denn eine Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII lässt sich nicht zur vollen richterlichen Überzeugung nachweisen. Da sich trotz Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten das Vorliegen einer Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht mit dem gebotenen Vollbeweis nachweisen lässt, muss nach den allgemeinen Regeln der Beweislast das Vorliegen einer solchen Versicherung im Rahmen der Prüfung, ob gemäß § 135 Abs. 6 SGB VII eine andere Versicherung gegenüber der auf jeden Fall vorliegenden landwirtschaftlichen Unternehmerversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII Vorrang hat, verneint werden.

Auch unter Ausschöpfung aller gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten, insbesondere nach der vom Kläger beantragten Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin, war es dem Senat nicht möglich, vernünftige Zweifel an der Darstellung des Klägers, er habe den Unfall erlitten, als er zum Zwecke der Besamung einer Kuh deren Laufstall betreten wollte, auszuschließen. Diese nicht auszuräumenden Zweifel gründen sich darauf, dass der Kläger sowohl gegenüber dem Durchgangsarzt als auch in der von ihm eigenhändig am 14.06.2009 - also 10 Tage nach dem Unfall - verfassten Unfallanzeige angegeben hatte, dass der Unfall im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb beim Ausmisten geschehen sei, und einen Bezug zu seiner Tätigkeit als Besamungstechniker mit keinem Wort hergestellt hatte. Zwar ist nicht ohne Weiteres den Erstangaben der Vorrang zu geben, da diesen kein höherer Beweiswert zukommt als späteren Angaben (BSG, Urteil vom 11.11.2003, Az.: B 2 U 41/02 R). Der Kläger hatte aber auch die Unfallanzeige selbst verfasst und nicht den Unfall seinem Arbeitgeber, der B.-G. GmbH, gemeldet, so dass diese nicht die Unfallanzeige gegenüber der Beklagten übernommen hat. Der Senat ist auch - ebenso wie bereits das Gericht erster Instanz - der Überzeugung, dass dem Kläger die Unterscheidung zwischen einem Unfall als Besamungstechniker und einem Unfall im eigenen Betrieb bekannt war, weil der vorausgegangene Arbeitsunfall vom 06.02.2008 als Unfall im Rahmen der Beschäftigtenversicherung abgewickelt worden war und der Kläger insoweit eine eindeutige Terminologie in dem von ihm erhobenen Widerspruch verwendet hatte. Soweit der Kläger dagegen mit der Berufung eingewandt hat, bei dem vorausgegangenen Unfall sei ihm die Einordnung von vornherein klar gewesen, weil es sich um einen Unfall bei einer Besamung in einem fremden Betrieb gehandelt habe, während der hier streitgegenständliche Arbeitsunfall in seinem eigenen Betrieb stattgefunden habe, so dass es für ihn als juristischen Laien nicht möglich gewesen sei, bei der Unfallanzeige die richtige Zuordnung zu treffen, ist dieser Einwand nach Auffassung des Senats nicht glaubhaft. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2014 ausführlich dazu befragt, wie seine Arbeit als Besamungstechniker im eigenen Betrieb abgerechnet wird. Der Kläger hat hierzu umfangreiche Erklärungen abgegeben, die eindeutig erkennen lassen, dass sich der Kläger vollkommen darüber im Klaren ist, ob und wann er bei der Arbeit im eigenen Betrieb als Besamungstechniker im Rahmen seiner Beschäftigung bei der B.-G. GmbH tätig ist und wann er als selbstständiger Landwirt handelt. Denn jede Besamung im eigenen Betrieb wird über die B.-G. GmbH dem Kläger in Rechnung gestellt. Auch im Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 28.12.2011 wird ausgeführt (S. 2), dass der Kläger die Schilderung des Unfallherganges in den D-Arzt-Berichten bestätigt habe. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2012, als dem Kläger die Auswirkungen der Unterscheidung zwischen den Versicherungsverhältnissen bezüglich des erforderlichen Mindest-Vomhundertsatzes bei der MdE für die Verletztenrente klar wurden, hat er plötzlich die Version präsentiert, er sei beim Übersteigen einer Absperrung gestürzt, als er gerade eine der Kühe auf Brünftigkeit kontrollieren wollte. Aber auch dann waren die Auskünfte des Klägers noch nicht klar und in sich nicht kohärent, was gegen seine Glaubwürdigkeit spricht: So wurde wiederholt auf das Ausmisten hingewiesen, und dass er dies auch in Fremdbetrieben für den Kunden übernommen hätte, auch wenn er dazu nicht verpflichtet gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2014 hat der Kläger dann zunächst versucht, dieses „Ausmisten“, das auch für die Kunden übernommen werde, mit dem notwendigen Abkoten jeder Kuh vor dem Besamen zu erklären. Später wurde dann deutlich, dass der Unfall - seiner Version nach - gar nicht bei der Beseitigung des durch das Abkoten erzeugten Mistes geschehen war, sondern dass der Kläger angeblich beim Einsteigen in den Stall über den Futtertrog hinweg gestürzt war, weil auf der Stelle, an der er in den Stall steigen wollte, rein zufällig Kot gelegen habe - der allerdings nichts mit dem vor der Besamung notwendigen Abkoten zu tun gehabt habe. Auch ist es unglaubwürdig, dass er das „Ausmisten des Stalles“, das er ursprünglich als unfallbringende Tätigkeit angegeben hat, nunmehr damit beschreibt, dass er den Kot, der an der Einstiegsstelle des Stalles lag, mit dem Stiefel wegschieben wollte. Ein solches Wegschieben mit dem Stiefel zum Zwecke des Einstiegs kann wohl schwerlich als „Ausmisten des Stalles“ bezeichnet werden.

Soweit der Kläger die ursprüngliche Angabe, als landwirtschaftlicher Unternehmer gehandelt zu haben, damit erklärt, dass ihm die Darlegung eines Unfalls bei der Besamung einer Kuh im Krankenhaus peinlich gewesen sei und er seine ursprüngliche Aussage später nicht mehr habe korrigieren wollen, weil er auch gedacht habe, dass es für die Frage, ob der Unfall bei einer Tätigkeit als Besamungstechniker oder als Landwirt geschehen wäre, rechtlich nicht ankomme, so erscheint diese Darstellung wenig wahrscheinlich angesichts der Tatsache, dass der Kläger bereits seit vielen Jahren als Besamer tätig gewesen war und erst im Jahr zuvor einen Arbeitsunfall als Besamer erlitten hatte, der auch als solcher abgewickelt worden war. Zu einem anderen Ergebnis hätte der Senat allenfalls dann gelangen können, wenn sich diese eher unwahrscheinliche Darstellung durch Beweismittel hätte erhärten lassen, die objektiv relativ sicher wären. Hierzu genügt jedoch nicht allein die Aussage des Klägers in Verbindung mit der Zeugenaussage seiner Ehefrau, da beide ein hohes gleich gerichtetes Interesse haben, in der Streitsache zu obsiegen. Ein möglicherweise ausreichend objektiv sicheres Beweismittel hätte sich daraus ergeben können, wenn sich aus den Unterlagen der B.-G. GmbH eindeutig hätte ablesen lassen können, dass am Unfalltag die Besamung im eigenen Betrieb des Klägers geplant war oder fehlgeschlagen ist. Die Bemühungen der Gerichte sowohl in der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren, hierzu eindeutige Auskünfte von der B.-G. GmbH zu erhalten, haben jedoch nicht zu einem zugunsten des Klägers eindeutigen Ergebnis geführt. Im Tagesbericht der B.-G. GmbH für den Unfalltag war der Name des Klägers als Kunde gerade nicht vermerkt. Allein der Hinweis unterhalb der Liste, dass nach Aussage des Klägers am 04.06.2009 um 18:00 Uhr eine Besamung im eigenen Betrieb des Klägers angestanden hätte, ist in diesem Zusammenhang ohne Aussagewert, weil sich nicht aufklären lässt, wann vom Kläger dieser Hinweis gegeben wurde. Allenfalls einen groben Hinweis, der die Darstellung des Klägers stützen könnte, stellt die Tatsache dar, dass für den Unfalltag das Arbeitsende um 18:28 Uhr vermerkt war. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend, um angesichts der gegen den Kläger sprechenden Umstände den Vollbeweis seiner Darstellung zu erbringen. Insgesamt ist festzustellen, dass aus der Dokumentation der B.-G. GmbH nicht sicher hervorgeht, dass der Kläger am Unfalltag im Eigenbetrieb eine Besamung vornehmen wollte. Auch indirekte Hinweise, die für den Besamungsversuch sprechen würden, ergeben sich nicht. So hat die Ehefrau des Klägers angegeben, das Dienstauto noch am Abend zu ihrem Nachbarn gebracht zu haben, der ebenfalls als Besamer ein Arbeitskollege ihres Mannes war und diesen in Krankheitszeiten vertrat. Auf Frage des Gerichts, ob sie diesen nicht gebeten habe, die fehlgeschlagene Besamung nachzuholen - was nahe gelegen hätte -, konnte die Ehefrau keine befriedigende Antwort geben, sondern verwies nur allgemein auf ihre Überforderung am Ende des Unfalltages. Nach alledem konnte der Senat keine objektivierbaren Tatsachen feststellen, die die ohnehin eher unwahrscheinliche Darstellung des Klägers, er habe den Unfall bei der Besamung einer Kuh erlitten, erhärtet hätten.

Es liegt auch kein Stützrententatbestand vor, der zusammen mit der aus dem Unfall vom 04.06.2009 resultierenden MdE von 25 vom Hundert den Mindest-Vomhundertsatz von 30 erreichen würde (§ 56 Abs. 1 in Satz 2 in Verbindung mit § 80a Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der einzige hierfür in Betracht kommende Tatbestand - wie das Gericht durch Rückfrage bei den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2014 ausdrücklich hat klarstellen lassen - stellt der vorausgegangene Arbeitsunfall vom 06.02.2008 dar. Die als Folge dieses Unfalls verbliebene MdE liegt jedoch kleiner als 10 vom Hundert und ist deshalb gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nicht zu berücksichtigen. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass die aus jenem Unfall resultierende MdE als Vorfrage im vorliegenden Verfahren inzidenter zu klären ist, da eine Bestimmung der MdE durch den den Unfall vom 06.02.2008 betreffenden Bescheid vom 26.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2009 gerade nicht erfolgt ist, da Verletztenrente abgelehnt worden war (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2007 Az. B 2 U 21/06 R). Der Sachverständige Dr. L. hat überzeugend ausgeführt, dass insoweit keine Unfallfolgen verblieben sind, die eine MdE von wenigstens 10 vom Hundert erreichen würden. Die Beschwerden, über die der Kläger im linken Arm noch klagt, sind vielmehr mit dem unfallunabhängigen Carpaltunnel-Syndrom zu erklären. Im Übrigen wurde auch durch Bescheid vom 26.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2009 bestandskräftig festgestellt, dass die beim Unfall vom 06.02.2008 erlittene Prellung des linken Ellengelenks mit vorübergehender Schädigung des Nervus ulnaris folgenlos ausgeheilt ist und die jetzt noch bestehenden Beschwerden nicht als Unfallfolgen anerkannt werden können, weil sie auf ein Carpaltunnel-Syndrom links zurückzuführen sind. Diese Feststellung ist gemäß § 77 SGG für die Beteiligten in der Sache bindend. Wo aber keine Unfallfolgen mehr verblieben sind, kann auch keine unfallbedingte MdE mehr vorliegen.

Da die Klage abzuweisen war, brauchte der Senat nicht zu prüfen, ob das Zu-Stande-Kommen des streitgegenständlichen Unfall vom 04.06.2009 dadurch gefördert wurde, dass der Kläger unter Gefühlstörungen im linken Arm litt, die auf den vorausgegangenen Unfall vom 06.02.2008 zurückzuführen waren, wie der Kläger geltend gemacht hat. Denn wenn diese Frage zu bejahen wäre, wäre die Klage von vornherein unbegründet, da die Verletzungsfolgen dann nicht dem Unfall vom 04.06.2009, sondern dem Unfall vom 06.02.2008 zuzurechnen wären, der jedoch vorliegend nicht Streitgegenstand ist (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Seite 37). Im Übrigen wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass für das Gericht auch feststeht, dass der Unfall vom 04.06.2009 nicht auf die Folgen des Unfalls vom 06.02.2008 zurückzuführen ist. Denn durch den bestandskräftigen Bescheid vom 26.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2009 ist verbindlich festgestellt, dass Folgen des Unfalls vom 06.02.2008 nicht verblieben sind, sondern dass vielmehr die jetzt noch bestehenden Beschwerden auf ein unfallunabhängiges Carpaltunnel-Syndrom links zurückzuführen sind. Unabhängig von der Bestandskraft dieser Bescheide ist der Senat auch von der Richtigkeit dieser Feststellung überzeugt, da der Sachverständige Dr. L. in seinem Gutachten vom 28.12.2011 dieses Ergebnis bestätigt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Feb. 2014 - L 2 U 46/13 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 3 Versicherung kraft Satzung


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs


(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versich

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften


(1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, w

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit


(1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenig

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Bundessozialgericht Urteil, 31. Jan. 2012 - B 2 U 2/11 R

bei uns veröffentlicht am 31.01.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 27. Apr. 2010 - B 2 U 11/09 R

bei uns veröffentlicht am 27.04.2010

Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Klägerin von der Beklagten beanspruchen kann, den Unfall, den sie während einer stationären Anschlussheilbehandlung erlitt, als Arbeits

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(1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen.

(2) Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls, nicht gezahlt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger die Feststellung eines Arbeitsunfalls wegen des Ereignisses vom 7.4.2003 beanspruchen kann.

2

Der 1953 geborene Kläger war bei der Firma H. als Kraftfahrer beschäftigt. Am 7.4.2003 hatte er den Auftrag, Waren von M. aus zur Firma C. in B. zu transportieren. Er fuhr gegen 1.00 Uhr in M. ab, kam gegen 2.30 Uhr in der Umgebung von B. an. Nachdem sich C morgens bei H nach dem Verbleib der Ware erkundigt hatte, kam der Kläger gegen 9.30 Uhr bei C in B. an. Nach dem Abladevorgang bewegte er sich mit einem Hämatom am Kopf langsam taumelnd. Beim Eintreffen des Rettungssanitäters zeigte er sich desorientiert und bewusstseinsgetrübt. Ferner zeigte er einen schwankenden Gang und konnte keine adäquaten Angaben zum vorangegangenen Geschehen machen. Bei der notärztlichen und der anschließenden stationären Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. vom 7. bis 29.4.2003 bestand hinsichtlich des Geschehenen eine vollständige Amnesie. Diagnostiziert wurden ein schweres Schädel-Hirn-Trauma unklarer Genese, eine Kalottenfraktur okzipital, multiple Einblutungen fronto-basal rechts, ein passagerer Verwirrtheitszustand, ein hirnorganisches Psychosyndrom, eine retrograde Amnesie und eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus.

3

Die Beklagte gewährte dem Kläger Heilbehandlung und ab 20.5.2003 Verletztengeld. Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten führte am 4.6.2003 Telefongespräche mit dem Inhaber der H sowie einem Mitarbeiter E des Betriebs, bei dem der Kläger die Waren entladen sollte. Nach weiteren Ermittlungen verfügte die Beklagte unter dem 6.8.2004 die Einstellung der Zahlung des Verletztengeldes mit Ablauf des 27.9.2004. Mit dem Eintritt der Arbeitsfähigkeit sei nach Ablauf der 78. Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu rechnen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien derzeit nicht zu erbringen.

4

Der Kläger beantragte am 31.8.2004 Verletztenrente. Die Beklagte zahlte ihm im Oktober 2004 auf die "voraussichtlich zu gewährende Unfallentschädigung" einen Vorschuss in Höhe von 300 €. Dieser stehe unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung, falls sich herausstelle, dass keine oder eine geringere Leistungspflicht bestehe. Auf das klägerische Schreiben vom 16.3.2005 zahlte die Beklagte unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung auf die "voraussichtlich zu gewährende Unfallentschädigung" einen weiteren Vorschuss von 1700 €.

5

Mit Bescheid vom 24.6.2005 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 7.4.2003 ab. Es lasse sich nicht feststellen, dass sich der Kläger seine Kopfverletzung bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe. Ein zu entschädigender Arbeitsunfall sei nicht erwiesen. Die Vorschüsse auf Leistungen in Höhe von 2000 € seien zu erstatten. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1.2.2006 zurückwies.

6

Der Kläger hat beim SG Heilbronn Klage erhoben. Er habe seinen Arbeitstag am 7.4.2003 wie immer begonnen, wenn er mit seinem Lkw in Richtung B. gefahren sei. Bei diesen Fahrten sei er gegen 1.00 Uhr zum Betrieb in M. gefahren, habe Lkw und Ladung kontrolliert und habe sich dann auf den Weg in Richtung B. gemacht. Wie üblich habe er die Absicht gehabt, einen vor R. gelegenen Parkplatz anzufahren, auf dem er üblicherweise bei dieser Tour stehe. Von dort zur Abladestation in B. betrage die Fahrtzeit ca 20 Minuten.

7

Mit Urteil vom 3.3.2009 hat das SG "den Bescheid der Beklagten vom 24.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.2.2006" aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Ereignis vom 7.4.2003 als Arbeitsunfall festzustellen. Als der Kläger die versicherte Tätigkeit aufgenommen habe, sei er noch gesund gewesen. Bei der Ankunft an der Entladestelle habe er sich Verletzungen zugezogen gehabt, die aus einem Unfall resultieren müssten. Es lasse sich nicht nachweisen, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit zwischen 1.00 Uhr und 9.30 Uhr für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen habe.

8

Gegen das Urteil des SG hat die Beklagte beim LSG Berufung eingelegt. Das Urteil überzeuge nicht, da nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger zur Zeit der Gesundheitsschädigung eine versicherte Tätigkeit verrichtet habe. Das LSG hat mit Urteil vom 9.12.2010 (L 6 U 2656/09) das Urteil des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Dass sich der Nachweis der Ausübung einer versicherten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls nicht führen lasse, gehe nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten. Verunglücke ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet habe, entfalle der Versicherungsschutz zwar nur, wenn bewiesen werde, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen habe (unter Hinweis auf BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R - BSGE 93, 279 = SozR 4-2700 § 8 Nr 9; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 28/06 R - veröffentlicht in Juris). Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben, denn es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt die versicherte Tätigkeit verrichtet habe, verunglückt sei. Der Kläger habe am Unfalltag nicht ausschließlich betriebliche, sondern auch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. So habe er von vornherein beabsichtigt, auf einem Parkplatz eine 4 bis 4,5 Stunden dauernde Pause einzulegen, die er nach den Ermittlungen auch eingelegt habe. Die Einlegung einer nicht versicherten Pause führe "zu einer Beweislastumkehr" dergestalt, dass nicht die Beklagte die Beweislast dafür trage, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen habe, sondern der Kläger die Beweislast dafür trage, dass er nicht während einer eigenwirtschaftlichen Unterbrechung verunfallt sei.

9

Gegen das Urteil des LSG hat der Kläger Revision eingelegt. Es verletze §§ 7, 8 SGB VII, indem es zu Unrecht davon ausgehe, dass der vorliegende Fall von den Konstellationen abweiche, die den Entscheidungen des BSG vom 4.9.2007 (B 2 U 28/06 R) und vom 26.10.2004 (B 2 U 24/03 R) zu Grunde lagen. Bei der von ihm eingelegten Pause handle es sich nicht um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Vielmehr sei er zur Einhaltung von Ruhezeiten normativ verpflichtet. Er sei darin frei, sich die Ruhezeiten nach eigener Planung einzuteilen. Die Ungewissheit darüber, unter welchen Umständen er sich die Verletzungen zugezogen habe, gehe zu Lasten der Beklagten.

10

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. März 2009 zurückzuweisen.

11

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Der Vollbeweis dafür, dass der Kläger einen Unfall in Ausübung der versicherten Tätigkeit erlitten habe, sei nicht erbracht worden.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers, mit der er die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Ereignisses vom 7.4.2003 als Arbeitsunfall begehrt, ist unbegründet.

14

Das LSG hat das Urteil des SG im Ergebnis zu Recht aufgehoben und die Klagen abgewiesen (1.). Vorliegend können nicht die "Beweiserleichterungen" gelten, die der Senat angenommen hat, wenn ein Versicherter am Arbeitsplatz und in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer versicherten Verrichtung einen Gesundheitsschaden oder den Tod erleidet (2.). Es findet keine "Beweislastumkehr" zu Lasten des Klägers statt (3.). Ein Arbeitsunfall ist auch nicht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins festzustellen (4.).

15

1. Der Versicherte kann vom zuständigen Unfallversicherungsträger nach § 102 SGB VII die Feststellung eines Versicherungsfalles, hier eines Arbeitsunfalles, beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten ist(vgl BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - SozR 4-2700 § 11 Nr 1 RdNr 15 f). Einen Arbeitsunfall hat der Kläger aber nach den für das BSG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht erlitten.

16

Nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs 1 S 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17 RdNr 10; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 10 mwN).

17

Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R - BSGE 103, 45 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 4 mwN). Das BSG ist an die Feststellung nicht nur dieser Tatsachen, sondern auch an die eines naturphilosophischen Kausalzusammenhangs durch das LSG grundsätzlich gebunden, falls - wie hier - keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen gegen die dabei zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellungen erhoben werden und materiellrechtlich nicht ersichtlich ist, dass das LSG die rechtlichen Vorgaben für diesen ersten Schritt der Kausalitätsbeurteilung verkannt hat. Zu einer eigenständigen beweiswürdigenden Tatsachenfeststellung ist das BSG nur in seltenen, hier nicht einschlägigen Ausnahmesituationen befugt. Demgegenüber ist die Entscheidung über die Wesentlichkeit eines naturphilosophischen Kausalzusammenhangs im Einzelfall eine reine Rechts- und Rechtsanwendungsfrage.

18

Eine "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", die unter einen gesetzlichen Versicherungstatbestand zu subsumieren wäre, ist nicht erwiesen. Nach den vom LSG bindend festgestellten Tatsachen ist weder nachgewiesen noch nachweisbar, dass der Kläger die Gesundheitsschäden bei der Ausübung einer Tätigkeit erlitten hat, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand. Danach steht schon nicht fest, ob der Gesundheitsschaden am 7.4.2003 oder vorher entstanden ist. Weiter ist nicht nachgewiesen, ob, wenn die Gesundheitsschädigung am 7.4.2003 zwischen 1.00 Uhr und 9.30 Uhr entstand, diese während der Zeiten der Verrichtung von Kraftfahreraufgaben oder während einer mehrstündigen Erholungspause eintrat. Als abhängig beschäftigter Kraftfahrer hätte er zur Zeit der Schädigung eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit nur verrichtet, wenn er Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt hätte oder eine nicht geschuldete Handlung mit der objektivierten Handlungstendenz vorgenommen hätte, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Es steht aber nur fest, dass er am Unfalltag um 1.00 Uhr die Ausübung der versicherten Tätigkeit als Kraftfahrer aufgenommen hat und dass bei ihm gegen 9.30 Uhr erhebliche Gesundheitsschäden vorgelegen haben. Allerdings war nicht feststellbar, welche versicherten und nicht versicherten Verrichtungen der Kläger in der Zwischenzeit ausgeführt hat.

19

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls iS des § 8 Abs 1 SGB VII sind deshalb nicht erfüllt.

20

2. Das LSG hat bei seiner Entscheidung nicht verkannt, dass bei der Beweiswürdigung der rechtliche Beweismaßstab des Vollbeweises bei der Prüfung der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten auch dann erfüllt sein kann, wenn ein Versicherter an dem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt versicherte Tätigkeiten verrichtet hatte, aus ungeklärten Umständen einen Gesundheitsschaden oder den Tod erleidet, falls keine konkret festgestellten Tatsachen Zweifel daran begründen, dass er auch noch zur Unfallzeit versichert gearbeitet hat (teilweise als "Beweiserleichterung" bezeichnet).

21

Der Senat hat in der Entscheidung vom 4.9.2007 (B 2 U 28/06 R - Juris RdNr 22) folgende Maßstäbe aufgestellt: "Die Ungewissheit darüber, aus welchen Beweggründen V (Anm: der Versicherte) … 10 bis 20 Minuten auf der Plattform verblieben ist und was er dort getan hat, geht zu Lasten der Beklagten. Denn sie trägt bei der gegebenen Sachlage die objektive Beweislast dafür, dass der Verunglückte sich während der versicherten Baustelleneinrichtung vorübergehend einer anderen, privaten Zwecken dienenden Verrichtung zugewandt hatte."

22

Ähnlich führte er schon im Urteil vom 26.10.2004 (B 2 U 24/03 R - BSGE 93, 279 = SozR 4-2700 § 8 Nr 9)aus: "Verunglückt ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, wo er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Verrichtung unterbrochen hatte." Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem ein Versicherter mit einem Arbeitskollegen auf einem Dach Arbeiten verrichtete und nach einer 15 bis 30 Minuten dauernden Abwesenheit des Kollegen von dem Dach abgestürzt war.

23

Die Umstände des vorliegenden Falls unterscheiden sich - wie das LSG zutreffend herausgearbeitet hat - von den Konstellationen, die den Entscheidungen des BSG vom 4.9.2007 (B 2 U 28/06 R) und vom 26.10.2004 (B 2 U 24/03 R - BSGE 93, 279 = SozR 4-2700 § 8 Nr 9) zu Grunde lagen. Beiden Entscheidungen lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem jeweils die Aufnahme einer versicherten Tätigkeit nachgewiesen war und die Versicherten aus nicht zu klärenden Umständen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz zu einem bekannten Zeitpunkt Unfälle erlitten hatten. "Beweiserleichterungen" nach den og Urteilen kommen daher nur in Betracht, wenn der Versicherte den räumlichen Bereich, in dem er zuletzt die versicherte Tätigkeit verrichtet hat, nicht verlassen und er dort kurz zuvor versicherte Tätigkeiten verrichtet hat (so auch Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Mai 2011, K § 8 RdNr 340; derselbe in jurisPR-SozR 12/2005 Anm 5).

24

Daran fehlt es hier. Es ist völlig offen, wann genau, wo und bei welcher Gelegenheit der Kläger sich seine Verletzungen zugezogen hat. Vergleichbar liegt der Fall des Klägers mit denjenigen, die den oben genannten Urteilen zu Grunde lagen, nur insoweit, als auch der Kläger unter ungeklärten Umständen erhebliche Gesundheitsschäden erlitten hat. Vorliegend erstreckt sich aber der Zeitraum zwischen der Aufnahme der versicherten Tätigkeit (1.00 Uhr), einer Pause von 2.30 Uhr bis 9.00 Uhr bis zur Wahrnehmung bestehender Gesundheitsschäden (gegen 9.30 Uhr) auf mehr als acht Stunden. Für diese Zeitspanne ist unklar, wann die Schädigung stattgefunden hat und welchen konkreten versicherten und nichtversicherten Verrichtungen der Kläger nachgegangen ist. Der Zeitraum, in dem die Einwirkung möglicherweise erfolgte, übersteigt sogar die zeitliche Dauer einer Arbeitsschicht, die als Grenze gilt, bis zu der das Merkmal "zeitlich begrenzt" in § 8 Abs 1 S 2 SGB VII noch erfüllt werden kann(stRspr BSG vom 30.5.1985 - 2 RU 17/84 - SozR 2200 § 548 Nr 71; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Mai 2011, K § 8 RdNr 12 f).

25

Auch in örtlicher Hinsicht ist offen, ob der Kläger die Verletzungen am Arbeitsplatz, zB in seinem Fahrzeug, oder an einem Ort erlitten hat, den er bedingt durch die versicherte Tätigkeit aufsuchen musste, oder an einem zu eigenwirtschaftlichen Verrichtungen aufgesuchten Ort, zB einem Rasthof.

26

Das LSG hat die Nichtfeststellbarkeit der Verrichtung der versicherten Beschäftigung auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Möglichkeit geprüft, dass die vom Kläger einzuhaltenden und zwingend vorgeschriebenen Ruhezeiten Teil der versicherten Tätigkeit wären (vgl zu Ruhe- und Lenkzeiten der Kraftfahrer: Art 6 f EGV Nr 561/2006; unbeschadet der EGV gilt für Fahrer in einem Arbeitsverhältnis auch das ArbZG, insbesondere § 21a; vgl auch BAG vom 20.04.2011 - 5 AZR 200/10). Hier kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrer bei der Einhaltung von Ruhe-, Lenk- und Standzeiten eine versicherte Tätigkeit verrichtet. Denn das LSG hat bindend festgestellt, dass vorliegend eine betriebliche Notwendigkeit - wie etwa einzuhaltende Lenkzeiten - für die gewählte Pausengestaltung nicht ersichtlich ist. Im Übrigen hat der Senat in dem mehrfach zitierten Urteil vom 26.10.2004 (B 2 U 24/03 R - aaO RdNr 8) bereits darauf verwiesen, dass ein Versicherter, der während einer Arbeitspause oder während eines Bereitschaftsdienstes einer höchst persönlichen oder eigenwirtschaftlichen Verrichtung nachgeht, ebenso wenig versichert ist, wie ein Versicherter, der während der normalen Arbeitszeit eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit einschiebt. In beiden Fällen wird die versicherte Tätigkeit unterbrochen.

27

3. Eine "Umkehr der Beweislast" zu Lasten des Klägers oder eine "Rückausnahme", wie das LSG meint, liegt nicht vor.

28

Das LSG ist unzutreffend davon ausgegangen, dass die hier vorliegenden Umstände, ausgehend von den Entscheidungen des Senats eine "Beweislastumkehr" zu Lasten des Klägers bewirken. Vielmehr bleibt es bei den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast. Danach trägt derjenige, der ein Recht - hier Feststellung eines Arbeitsunfalls - für sich beansprucht, nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Ermittlung die materielle Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Rechts (stRspr; vgl BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196, 198 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 RdNr 10 mwN; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 10 mwN). Bei Tatsachen, die das LSG nur mit dem Überzeugungsgrad des Vollbeweises feststellen darf, schaden rein theoretische Zweifel, die immer vorliegen können, ohnehin nicht (Erforderlich ist "ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit" so Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl 2011, § 286 RdNr 2 mwN). Die in den oben zitierten Entscheidungen sehr unspezifisch als "Beweiserleichterungen" (zu dem Begriff vgl Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl, Vor § 284 RdNr 25 f) bezeichneten Ausnahmesituationen zeichnen sich dadurch aus, dass weder eine Unterbrechung der versicherten Tätigkeit zur Unfallzeit noch konkrete Hilfstatsachen dafür festgestellt sind. Folglich könnten nur aus der Unaufklärbarkeit der Umstände des Einzelfalles Zweifel an der (weiteren) Verrichtung der versicherten Tätigkeit bis zur Unfallzeit entstehen. Solche Zweifel aber, die sich nicht auf festgestellte Tatsachen stützen lassen, können auch nur rein theoretischer Natur sein.

29

4. Das LSG hätte, worauf nur beiläufig hinzuweisen ist, die Verrichtung der versicherten Beschäftigung zur Unfallzeit auch nicht wegen eines Anscheinsbeweises feststellen müssen.

30

Beim Beweis des ersten Anscheins handelt es sich um eine Tatsachenvermutung. Bei typischen Geschehensabläufen erlaubt er den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens aufgrund von Erfahrungssätzen, auch wenn im Einzelfall entsprechende Tatsachen nicht festgestellt werden können (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl, Vor § 284 RdNr 29). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann also der Geschehensablauf zu Grunde gelegt werden, als habe er sich in der typischen Weise ereignet. Erforderlich ist ein Hergang, der nach der Lebenserfahrung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und dem Willen der handelnden Personen in einer bestimmten Weise abzulaufen pflegt und deshalb auch im zu entscheidenden Fall als gegeben unterstellt werden kann (s dazu: Keller aaO; BSG SozR 5670 Anl 1 Nr 2102 Nr 2 S 2). Es kann offenbleiben, ob und in welchen Fällen ein Beweis des ersten Anscheins für den Überzeugungsgrad des Vollbeweises ausreichen kann.

31

Dementsprechend wird auch für einzelne Voraussetzungen des Arbeitsunfalls, wie zB die Unfallkausalität, die Möglichkeit des Anscheinsbeweises bejaht (dazu BSG vom 30.1.2007 - B 2 U 23/05 R - BSGE 98, 79 = SozR 4-2700 § 8 Nr 22, RdNr 15; vgl auch Bolay in Hk-SGG, 3. Aufl 2009, § 128 RdNr 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 128 RdNr 9 ff). Vorliegend kann ein Anscheinsbeweis schon mangels eines typischen Geschehensablaufs nicht den Nachweis begründen, dass ein Unfallereignis bei der "Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zur Unfallzeit" eingetreten ist. Neben einer feststellbaren Unfallzeit fehlt es auch an einem Erfahrungssatz des Inhalts, dass Beschäftigte im Transportgewerbe (außerhalb von Verkehrsunfällen) bei Ausübung ihrer Tätigkeit Einwirkungen ausgesetzt sind, die zu Verletzungen der vom Kläger erlittenen Art führen.

32

Nach alledem ist die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG zurückzuweisen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin von der Beklagten beanspruchen kann, den Unfall, den sie während einer stationären Anschlussheilbehandlung erlitt, als Arbeitsunfall festzustellen.

2

Die Klägerin befand sich nach einer Knieoperation vom 8. bis 23.6.2005 zur stationären Anschlussheilbehandlung in der Klinik D. in Bad Driburg (Reha-Klinik). Diese Leistung wurde ihr von der Bahn-Betriebskrankenkasse (Bahn-BKK) erbracht. Sie wurde am 22.6.2005 aufgrund ärztlicher Verordnung in der Bäderabteilung der Klinik von einer Physiotherapeutin auf einem bettartigen Massagegerät ("Hydrojet") behandelt. Die Klägerin rutschte nach der Behandlung auf dem Hydrojet beim Verlassen des Gerätes auf dem glatten Boden weg, fiel und brach sich den linken Oberschenkel.

3

Die Beklagte lehnte "die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Ereignisses vom 22.6.2005" ab (Bescheid vom 22.8.2005). Der Unfall sei nicht wesentlich durch eine durch den Aufenthalt in der Klinik begründete Gefahr oder die Mitwirkung der Klägerin an der Rehabilitation verursacht worden. Die Klägerin erhob Widerspruch. Der Unfall habe sich durch die den Aufenthalt in der Reha-Klinik begründete Gefahr, im Zusammenhang mit einer medizinischen Anwendung eine Körperverletzung zu erleiden, verwirklicht. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 28.11.2005). Das Risiko der Behandlung werde vom Versicherungsschutz in einer Reha-Einrichtung nicht erfasst.

4

Die Klägerin hat beim Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben. Der Rechtsstreit ist zum Ruhen gebracht worden.

5

Unterdessen führte sie vor dem Landgericht (LG) Paderborn und dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen Zivilprozess wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Eigentümerin der Klinik, deren Haftpflichtversicherung und die Therapeutin wegen eines "Therapieschadens". Dieser Rechtsstreit endete durch den beim OLG geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 23.8.2007, in dem sich die Eigentümerin der Klinik und deren Haftpflichtversicherung verpflichteten, der Klägerin zur Abgeltung "aller aus dem Schadensereignis bestehenden Ansprüche" einen Betrag von 27.000 Euro zu zahlen.

6

Die Klägerin hat den Rechtsstreit beim SG wieder aufgenommen. Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 16.5.2008 abgewiesen. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung die Aufhebung der sie belastenden Verwaltungsakte und die Feststellung begehrt, das Ereignis vom 22.6.2005 sei ein Arbeitsunfall. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 25.11.2008 das Urteil des SG sowie die ablehnenden Entscheidungen in den Bescheiden der Beklagten aufgehoben und festgestellt, das Ereignis vom 22.6.2005 sei ein Arbeitsunfall. Zu den nach § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Tätigkeiten gehörten alle Verrichtungen, die im inneren Zusammenhang mit der Heilbehandlung stehen, ausgenommen das Risiko der ärztlichen Behandlung selbst. Die unfallbringende Tätigkeit sei den Verrichtungen zuzuordnen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der stationären Behandlung sei dadurch gegeben, dass die Mitwirkung der Klägerin beim Verlassen des Hydrojets der ärztlich angeordneten Massagebehandlung gedient habe.

7

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a iVm § 8 Abs 1 SGB VII. Das Aufstehen von dem Hydrojet mit Hilfe der Therapeutin sei Teil der Behandlung gewesen. Da ein Fehler der Therapeutin den Unfall verursacht habe, sei der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein Westfalen vom 25.11.2008 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.5.2008 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

10

Sie beruft sich auf das Urteil des LSG.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet.

12

Das LSG hat zu Recht einen Arbeitsunfall festgestellt. Der vor dem OLG geschlossene Vergleich steht der Feststellung eines Versicherungsfalls nach dem SGB VII nicht entgegen (1). Das Ereignis vom 22.6.2005 ist ein Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 SGB VII (2). Eine zivilrechtliche Haftung für Therapieschaden würde das Bestehen von Ansprüchen nach dem SGB VII nicht ausschließen (3).

13

1. Die Vorinstanzen waren durch den vor dem OLG geschlossenen gerichtlichen Vergleich an einer Sachentscheidung nicht gehindert; dies hat das BSG von Amts wegen zu prüfen (BSG vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10). Der Abschluss des Vergleichs trifft keine Regelung, die Wirkungen im Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten entfaltet. Letztere war weder an dem Vertragsschluss beteiligt noch sind darin Regelungen über Ansprüche der Klägerin nach dem SGB VII getroffen worden.

14

2. Die Klägerin hat am 22.6.2005 einen Arbeitsunfall erlitten.

15

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach grundsätzlich erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl nur BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 10 mwN).

16

Nach § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur Rehabilitation erhalten.

17

Die gesetzliche Qualifikation des Erhaltens einer Behandlung oder einer Leistung als versicherte Tätigkeit dient dem Zweck, Versicherte gegen drohende Gesundheitsgefahren aus der Behandlung, an der mitzuwirken sie verpflichtet sind (§§ 60 ff SGB I), zu schützen. Darüber hinaus sollen sie gegen die Gefahren geschützt sein, die entstehen, weil sie sich in eine besondere Einrichtung begeben müssen und dort überwiegend anderen Risiken ausgesetzt sind als zu Hause (vgl BSG vom 27.6.1978 - 2 RU 20/78 - BSGE 46, 283, 285 = SozR 2200 § 539 Nr 47; BSG vom 23.2.1983 - 2 RU 3/82 - BSGE 55, 10, 12 = SozR 2200 § 539 Nr 88; BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 85/78 - SozR 2200 § 539 Nr 56). Die versicherte Tätigkeit umfasst danach das Entgegennehmen der Behandlung sowie die Handlungen, die Versicherte vornehmen, um die Behandlung entweder zu erhalten oder an ihrer Durchführung mitzuwirken, soweit sie sich dabei im Rahmen der ärztlichen Anordnung halten (vgl auch Schwerdtfeger in: Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 2 Anm 541). Das Erhalten einer Leistung zur Rehabilitation erfordert nicht stets das passive Hinnehmen derselben, sondern mitunter auch die aktive Betätigung, ohne die die Ziele der Krankenbehandlung oder Rehabilitation nicht zu erreichen sind. Anders als zu § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a Reichsversicherungsordnung angenommen wurde und in der Literatur auch zu § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB VII wird, gibt die Vorschrift keinen Hinweis darauf, dass aus dem Kreis der versicherten Tätigkeit - also dem Erhalten einer Behandlung - alle Betätigungen ausgeschlossen wären, die während einer ärztlichen oder therapeutischen Behandlung vorgenommen werden(vgl zur RVO: BSG vom 27.6.1978 - 2 RU 20/78 - BSGE 46, 283, 285 f = SozR 2200 § 539 Nr 47; BSG vom 30.9.1980 - 2 RU 13/80 - SozR 2200 § 539 Nr 71; zum SGB VII: Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Dezember 2008, K § 2 RdNr 230 mwN; Bieresborn in jurisPK-SGB VII, § 2 SGB VII RdNr 223 mwN). Die Frage, ob ein Gesundheitsschaden wesentlich durch eine versicherte Verrichtung iS des § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB VII oder durch einen ärztlichen oder therapeutischen Fehler verursacht worden ist, stellt sich erst bei der Beurteilung der Unfallkausalität.

18

Die Klägerin hat zur Zeit des Unfallereignisses eine versicherte Handlung verrichtet. Sie hat während einer stationären Behandlung, deren Kosten von der zuständigen Krankenkasse getragen wurden, eine Leistung zur Rehabilitation erhalten. Dabei hat sie sich aktiv betätigt, um den Erhalt der Leistung zur Rehabilitation zu ermöglichen und das Ziel der Maßnahme zu erreichen.

19

Die konkrete Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfalls ist ihrer versicherten Tätigkeit zuzurechnen (sachlicher Zusammenhang). Das Hinlegen oder Aufstehen von einem Gerät, auf dem eine therapeutische Behandlung stattfindet, ist Teil der geschuldeten und versicherten Mitwirkung an der Behandlung. Ein sachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn Versicherte sich in der Einrichtung zu den angeordneten Behandlungen begeben (Wege) oder Handlungen vornimmt, die vom Behandelnden angeordnet werden oder für die Durchführung der Behandlung oder Rehabilitation notwendig sind. Der sachliche Zusammenhang ist daher auch gegeben, wenn die Versicherte im Unfallzeitpunkt - wie hier die Klägerin - eine Handlung vornimmt, die unmittelbar dem versicherten Erhalten der Behandlung dient.

20

An dem sachlichen Zusammenhang der Mitwirkungshandlung mit der versicherten Tätigkeit würde es auch nicht fehlen, wenn eine fehlerhafte therapeutische Behandlung durch einen Arzt oder einen von ihm eingeschalteten Therapeuten vorläge. Dies kann den sachlichen Zusammenhang der Verrichtung der Klägerin mit ihrer versicherten Tätigkeit nicht berühren. Denn soweit Versicherte eine nach § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB VII versicherte Verrichtung ausüben, entfällt die Versicherung kraft Gesetzes nicht, weil sie bei Erhalt der Behandlung auch durch den Behandelnden geschädigt werden. Soweit das BSG zu früheren Fassungen der Vorschrift und zu Vorgängernormen möglicherweise anderes bedacht hat, kann dies nach der jetzt gültigen Gesetzesfassung nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl BSG vom 27.6.1978 - 2 RU 20/78 - BSGE 46, 283 = SozR 2200 § 539 Nr 47; BSG vom 30.9.1980 - 2 RU 13/80 - SozR 2200 § 539 Nr 71, BSG vom 29.1.1986 - 9b RU 18/85 - BSGE 59, 291 = SozR 2200 § 539 Nr 115). Die eigene aktive Mitwirkung an einer angeordneten Behandlung ist stets eine Verrichtung der versicherten Tätigkeit (vgl Bieresborn in: jurisPK-SGB VII, § 2 SGB VII, RdNr 222.1). Die unfallbringende Tätigkeit hat zu den Mitwirkungshandlungen gehört, zu denen Rehabilitanden verpflichtet sind und die - unabhängig von einer Weisung im Einzelfall - der Ermöglichung der Behandlung gedient hat.

21

Die Klägerin hat am 22.6.2005 auch einen Unfall erlitten, als sie nach ärztlich verordneter Behandlung von einem Massagegerät (Hydrojet) herabstieg, dabei auf dem glatten Boden wegrutschte und auf das Gesäß fiel.

22

Die Unfallkausalität ist gegeben. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn das Unfallereignis durch die versicherte Verrichtung wesentlich (mit)verursacht worden ist. Bei der vorzunehmenden Beurteilung des Kausalzusammenhangs ist die Feststellung des LSG bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Aufstehen der Klägerin für den Eintritt des Unfalls wesentlich war. Sie hat sich durch eigene Bewegung von dem Hydrojet entfernt, hat trotz Hilfe einer Therapeutin keinen Halt gefunden und ist infolgedessen gestürzt.

23

Die Unfallkausalität wäre mangels Kausalzusammenhangs aber zu verneinen, wenn der Unfall allein wesentlich durch einen Behandlungsfehler der Therapeutin verursacht worden wäre. Unfälle, die allein wesentlich durch eine fehlerhafte Behandlung eines Arztes oder eines Therapeuten, wie zB Physiotherapeuten, Schwestern und Pfleger, bei dem Erhalt ärztlich angeordneter Behandlungen verursacht werden, sind mangels Wesentlichkeit der Verrichtung des Versicherten für den Unfall keine Arbeitsunfälle (vgl BSG vom 15.12.1981 - 2 RU 79/80; BSG vom 27.11.1986 - 2 RU 10/86).

24

Es kann offen bleiben, ob eine fehlerhafte Behandlung durch die Therapeutin vorgelegen hat. Insoweit ist fraglich, ob die Hilfe beim Hinauf- oder Herabsteigen von einem Gerät, das der medizinischen Behandlung dient, Teil der therapeutischen Leistung ist und deshalb der Arzthaftung bzw Therapeutenhaftung unterliegt. Vorliegend ist die Massagebehandlung selbst beendet gewesen. Die Verantwortlichkeit der Therapeutin könnte aber in dem der Behandlung nachgehenden Bereich noch fortbestehen, wenn es im Einzelfall zu den Pflichten der Therapeutin gehörte, Patienten beim Auf- oder Absteigen von einem medizinischen Gerät zu helfen (vgl auch LG Kassel vom 30.11.2007 - 5 O 1488/06 - NJW-RR 2008, 898, 899). Hier hat aber das LSG, ohne dass insoweit Rügen erhoben worden sind, schon nicht festgestellt, dass das Verhalten der Therapeutin überhaupt einen Ursachenbeitrag im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne für den Unfall gesetzt hat. Da die Klägerin jedenfalls einen wesentlichen Ursachenbeitrag für den Eintritt des Unfalls gesetzt hat, ist die Unfallkausalität gegeben.

25

Das Unfallereignis hat bei der Klägerin einen Gesundheitserstschaden in Form eines Oberschenkelhalsbruchs herbeigeführt (haftungsbegründende Kausalität). Das Ereignis vom 22.6.2005 ist ein Arbeitsunfall.

26

3. Die Feststellung eines Versicherungsfalls scheitert nicht daran, dass aus systematischen Gründen nur entweder Versicherungsansprüche nach dem SGB VII oder eine Ersatzpflicht der Reha-Klinik oder der Therapeutin nach Zivilrecht in Betracht käme. Beide Rechtsgebiete schließen nicht wechselseitig aus, dass aufgrund eines Unfalls jeweils Ansprüche des Geschädigten entstehen können.

27

Auch ist eine zivilgerichtliche Entscheidung oder ein Vergleich über Schadenersatz nach Bürgerlichem Recht für eine Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem SGB VII nicht maßgeblich. Eine Entscheidung der Zivilgerichte, wenn sie - anders als das OLG - über die Haftungsbeschränkung nach §§ 104 f SGB VII urteilen(§ 108 Abs 2 SGB VII), bindet die Sozialgerichte nicht.

28

Bestehen wegen desselben Unfalls sowohl Ansprüche nach dem SGB VII als auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, findet - außer im hier nicht vorliegenden Fall des § 104 Abs 3 - in materieller Hinsicht ein Ausgleich dadurch statt, dass, soweit die Klägerin für dasselbe Schadensereignis Sozialleistungen erhält, ein auf gesetzlichen Vorschriften beruhender Schadensersatzanspruch auf den Versicherungsträger übergeht(§ 116 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ).

29

Da das LSG zutreffend erkannt hat, dass das Ereignis vom 22.6.2005 ein Arbeitsunfall ist, kann die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen.

(2) Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls, nicht gezahlt.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor

1.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,
2.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung des Unternehmers durchgeführt werden, bei dem die Versicherten beschäftigt sind,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, es sei denn, es handelt sich um Schüler beim Besuch berufsbildender Schulen,
4.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 12, wenn die Versicherten an der Ausbildungsveranstaltung einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung, die der Nachwuchsförderung dient, auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,
5.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt,
5a.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind,
6.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 17,
7.
nach § 2 Abs. 2.

(2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus.

(3) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor.

(4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.

(4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.

(5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.

(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor.

(6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist.

(7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor

1.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,
2.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung des Unternehmers durchgeführt werden, bei dem die Versicherten beschäftigt sind,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, es sei denn, es handelt sich um Schüler beim Besuch berufsbildender Schulen,
4.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 12, wenn die Versicherten an der Ausbildungsveranstaltung einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung, die der Nachwuchsförderung dient, auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,
5.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt,
5a.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind,
6.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 17,
7.
nach § 2 Abs. 2.

(2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus.

(3) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor.

(4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.

(4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.

(5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.

(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor.

(6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist.

(7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor.

(1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen.

(2) Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls, nicht gezahlt.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.