Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit

Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 102 Befristung und Tod


(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden. (2) Renten wegen vermind

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat


(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 41 VermG.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. März 2014 - L 20 R 689/11

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.05.2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 22. Sept. 2017 - S 11 R 869/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 01.12.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Strittig ist

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2018 - L 14 R 698/17

bei uns veröffentlicht am 06.09.2018

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22.09.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelasse

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Mai 2016 - L 5 R 4225/15

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.09.2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Vollwa

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 22. Apr. 2015 - S 16 R 1372/14

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte von ihm Erstattung einer Rentenzahlung an seine verstorbene Mutter über einen Zeitraum

Sozialgericht Freiburg Urteil, 04. Nov. 2010 - S 12 R 6554/09

bei uns veröffentlicht am 04.11.2010

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.000,38 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus jeweils 1.727,- Euro seit dem 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Aug. 2006 - L 11 R 4515/05

bei uns veröffentlicht am 29.08.2006

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Juli 2005 und der Bescheid vom 23. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2004 dahingehend abgeändert, dass der Kläger nur 13.533,