Sozialgericht Duisburg Urteil, 28. Apr. 2014 - S 49 AS 2522/13
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2013 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Mai bis August 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 161,20 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate April bis August 2013 ohne Berücksichtigung einmaliger Einnahmen.
3Der Kläger ist 1980 geboren und steht unter Betreuung (Bestellung vom 07.12.2012); der Aufgabenkreis der Betreuerin, Frau Börner-Hochkamer, Diakonisches Werk Moers e.V., umfasst unter anderem auch die Vertretung gegenüber Behörden und die Vermögenssorge (vgl. Bestellungsurkunde Bl. 30 d.A.). Der Kläger bewohnt eine Wohnung in Neukirchen-Vluyn für die monatliche Kosten in Höhe von insgesamt 332,70 Euro zu zahlen sind (235,20 Euro Kaltmiete zuzüglich 97,50 Euro Nebenkostenvorauszahlungen inklusive Heizkosten). Bis zum 31.01.2013 war der Kläger auf dem Tannenhof Corvey in N.-V. sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
4Die Betreuerin beantragte für den Kläger per Fax am 28.01.2013 formlos die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.02.2013. Mit Bewilligungsbescheid vom 21.03.2013 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger vorläufig die monatliche Gewährung von Arbeitslosengeld I (Alg I) in Höhe von täglich 19,45 Euro, mithin in Höhe von 583,50 Euro monatlich, für die Zeit ab dem 08.02.2013 bis einschließlich zum 02.02.2014. Über den Zeitraum 01.02.-07.02.2013 werde noch gesondert entschieden; insofern werde der Anspruch vorläufig um 7 Tage gemindert. Die Nachzahlung des Alg I aus dem Bewilligungsbescheid für den Monat Februar in Höhe von 408,45 Euro wurde dem Konto des Klägers am 26.03.2013 gutgeschrieben. Ab dem Monat März 2013 zahlte die Bundesagentur für Arbeit das Alg I monatlich laufend. Am 25.03.2013 wurde dem Konto des Klägers zudem die (Rest-)Lohnzahlung des ehemaligen Arbeitgebers für den Monat Januar 2013 in Höhe von 883,92 Euro gutgeschrieben.
5Mit Schreiben vom 05.04.2013 teilte die Betreuerin des Klägers mit, dass nunmehr die Leistungen nach dem SGB III bewilligt worden seien und daher um Übersendung der Antragsunterlagen geben werde, da die nach dem SGB III bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreichten. Die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen gingen beim Beklagten am 03.05.2013 ein.
6Die Bundesagentur entschied mit dem Änderungsbescheid vom 11.04.2013 endgültig über den Leistungsanspruch des Klägers und gewährte ihm für die Zeit ab dem 01.02.2013 bis zum 30.01.2014 ein tägliches Alg I in Höhe von 19,45 Euro. Die entsprechende Nachzahlung für den Zeitraum 01.02.-07.02.2013 floss dem Kläger am 16.04.2013 in Höhe von 175,05 Euro zu.
7Mit Bescheid vom 22.05.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Monat Februar 2013 Leistungen in Höhe von 714,90 Euro. Mit dem hier streitigen Bescheid vom gleichen Tag lehnte der Beklagte eine Leistungsgewährung für die Zeit ab März 2013 ab. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei er nicht hilfebedürftig. Er habe am 25.03.2013 Gehalt aus der Beschäftigung für Januar erhalten; durch diese Zahlung entfiele der März-Anspruch. Gemäß § 11 Abs. 3 SGB II sei die Zahlung auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen. Gleiches gelte für die Nachzahlungen des Alg I.
8Der gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Widerspruch ist am 13.06.2013 beim Beklagten eingegangen. Der Widerspruch richte sich dagegen, dass ab April keine Leistungen bewilligt worden seien. Zu Recht werde in den Bescheiden mitgeteilt, dass für März kein Anspruch bestehe, weil in diesem Monat der Bedarf durch anderweitige Leistungen gedeckt sei. Es habe zur Folge, dass der Kläger das Einkommen, welches er im März erzielt habe, verbrauchen könne. Ein etwaiger Überschuss sei für den Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen, denn das Geld habe er außerhalb des Leistungsbezuges erhalten. Die Anrechnung über sechs Monate sei nach § 11 SGB II nur dann zulässig, wenn während des Leistungsbezuges ein Einkommen erzielt werde. Da aber für März kein Anspruch bestehe und auch nicht bestanden habe, sei das Einkommen nicht während des Bezuges von Leistungen erzielt worden, sondern vor dem Anspruch, der ab April geltend gemacht werde. Anzurechnen sei natürlich das laufende Alg I.
9Mit dem Widerspruchsbescheid vom 26.06.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zu berücksichtigen sei ein Bedarf des Klägers in Höhe von 715,20 Euro (382,00 Euro Regelbedarf, 235,20 Euro Kaltmiete und 33,00 Euro Heiz- und 65,00 Euro Betriebskostenvorauszahlungen). Diesem Bedarf stehe ab März das laufende Einkommen in Höhe von 583,50 Euro gegenüber.
10Für einen Zeitraum von 6 Monaten sei ab März auch das Einmaleinkommen, bestehend aus den Nachzahlungen des Alg I im März und April sowie die Restlohnzahlung, gemäß § 11 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Mit diesem Einkommen habe sich kein SGB II-Anspruch ergeben. Die Nachzahlungen seien als einmaliges Einkommen anzusehen. Da für März keine Leistungen erbracht worden waren, sei dieses einmalige Einkommen ab März zu verteilen bzw. der Zufluss im April ab April. Von der Restlohnzahlung sei noch der Freibetrag in Höhe von 300,00 Euro abzuziehen; es verbleibe ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 587,58 Euro. Verteilt auf 6 Monate ergebe sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 97,93 Euro, zu berücksichtigen ab März. Die Nachzahlung des Alg I in Höhe von 408,45 Euro sei ab März auf 6 Monate aufzuteilen in Höhe von je 68,07 Euro. Die Nachzahlung des Alg I in Höhe von 175,05 Euro im April sei ab April auf 6 Monate aufzuteilen in Höhe von je 29,17 Euro. Im März ergebe sich daher unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 719,50 Euro und ab April in Höhe von 748,67 Euro. Der Bedarf werde mithin komplett durch das zu berücksichtigende Einkommen gedeckt.
11Die vorliegende Klage ist am 12.07.2013 bei Gericht eingegangen.
12Für die Zeit ab dem 01.09.2013 hat der Beklagte dem Kläger wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gewährt.
13Zur Begründung der Klage wird über die Widerspruchsbegründung hinaus ausgeführt, dass es bei der Klage auf folgenden Gesichtspunkt entscheidend ankomme: Es sei vom Beklagten nicht berücksichtigt worden, dass es sich sowohl beim Lohn als auch beim Alg I um laufende Leistungen gehandelt habe, nicht um einmalige Einnahmen. Auch die letzte Auszahlung sei eine laufende Einnahme, wenn schon vorher entsprechende laufende Leistungen gezahlt worden seien. Auch beim Alg I handele es sich um laufende Leistungen. Dies ergebe sich auch daraus, dass sie mehrfach gezahlt worden seien. Laufende Leistungen würden aber nur in dem Kalendermonat angerechnet, in dem sie zufließen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Gesetz. Es spiele keine Rolle, ob die ersten Zahlungen etwas verzögert ausgezahlt worden seien. Der Charakter einer Einnahme werde nicht dadurch bestimmt, wann die Zahlung erfolge, sondern ob es sich der Sache nach um eine laufende Zahlung handele. Laufende Zahlungen seien solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht würden; bei einmaligen Einnahmen erschöpfe sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Die Besonderheit, dass für sechs Monate entgegen dem Zuflussprinzip Einnahmen angerechnet werden, gelte nur für einmalige Einnahmen und sei in § 11 Abs. 3 SGB II geregelt. Ein Verteilen auf andere Monate komme nicht in Betracht, so dass dem Kläger Leistungen ab April zu bewilligen seien.
14Der Kläger beantragt,
15den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 22.05.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2013 dem Kläger für den Zeitraum April bis August 2013 Leistungen nach dem SBG II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er verbleibt zunächst bei seiner Ansicht, dass es sich bei den Zahlungen vom 25.03.2013 sowie 26.03.2013 und 16.04.2013 um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II handele. Nach der Rechtsprechung des BSG sei maßgeblicher Bezugspunkt die Antragstellung gem. § 37 Abs. 1 SGB II. Einkommen sei dann grundsätzlich das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte und Vermögen das, was er nach Antragstellung bereits gehabt habe; unerheblich sei insoweit, ob eine Bewilligung bereits erfolgt sei. Die Betreuerin des Klägers habe mit Schreiben vom 28.01.2013 die Bewilligung ab dem 01.02.13 beantragt. Da das Einkommen im März bzw. April zugeflossen sei, sei es – im laufenden Antragsverfahren – entsprechend bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Zugestimmt werde dem Kläger insoweit, als es sich bei dem Restlohn tatsächlich um eine laufende Einnahme handeln dürfte, welche im Zuflussmonat, mithin im März, zu berücksichtigen sei. Anders sei es allerdings bei den Nachzahlungen des Alg I vom 26.03. (für 08.-28.02.2013) und 16.04.13 (für 01.-07.02.2013).
19Hierbei handele es sich um einmalige Einnahmen, welche gegebenenfalls auf sechs Monate aufzuteilen seien. Diese Auszahlungen seien nicht die ersten laufenden Zahlungen; vielmehr seien die Zahlungen des laufenden Alg I Ende März erst aufgenommen worden. Folge man der Ansicht des Klägers errechne sich im Übrigen für April kein Leistungsanspruch. In diesem Monat sei dem Kläger das laufende Alg I in Höhe von 583,50 Euro sowie die Nachzahlung von 175,05 Euro zugeflossen; abzüglich der Versicherungspauschale bleibe an anrechenbares Einkommen von 728,55 Euro, welches den Bedarf übersteige. Verteile man demgegenüber die Nachzahlungen von 408,45 Euro und 175,05 Euro als einmalige Einnahmen auf sechs Monate, errechne sich ein monatlicher Betrag von 97,25 Euro. Zuzüglich des laufenden Alg I ergebe sich ein anzurechnendes Einkommen von 650,75 Euro. Es verbliebe mithin bei einem monatlichen Leistungsanspruch von 64,15 Euro. Bei einem derart geringen Leistungsanspruch bestünde unter Umständen ein Anspruch auf Wohngeld, welchen der Kläger vorsorglich geltend machen sollte.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
23Der Kläger ist durch den Ablehnungsbescheid vom 22.05.2013 im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da dieser rechtswidrig ist. Denn der Kläger hat für die Zeit ab dem 01.05.2013 einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 161,20 Euro. Hinsichtlich des Monates April dagegen war die Klage mangels Anspruchs abzuweisen.
24Gegenstand des Klageverfahrens ist der Ablehnungsbescheid vom 22.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2013, mit welchem die Leistungsgewährung für die Zeit ab März 2013 abgelehnt wurde, wobei streitgegenständlicher Zeitraum vorliegend derjenige vom 01.04. bis zum 31.08.2013 ist. Der Kläger selber hat den Zeitraum insofern beschränkt.
25Gegen den Ablehnungsbescheid wendet sich der Kläger zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
26Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 SGB II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis zum 31.08.2013 ohne die Berücksichtigung der im März und April zugeflossenen und vom Beklagten auf sechs Monate aufgeteilten Nachzahlungen des Alg I als einmalige Einnahmen nach § 11 Abs. 3 SGB II.
27Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig sind (Nr. 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er ist im streitgegenständlichen Zeitraum 33 Jahre alt geworden, er war erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Neukirchen-Vluyn. Der Kläger war für die Zeit ab dem 01.05.2013 auch hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig ist danach, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
28Im Rahmen der Anspruchsberechnung ist zunächst der Bedarf des Klägers nach den §§ 19 ff. SGB II zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist insofern der dem Kläger nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 vom 18.10.2012 zustehende Regelbedarf in Höhe von 382,00 Euro für eine alleinstehende Person. Der Kläger hat im Übrigen nicht nachgewiesen, dass ihm ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zusteht, weshalb ein solcher Bedarf vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. Insofern sind sich die Beteiligten jedoch darüber einig, dass bei der Vorlage eines entsprechenden Nachweises der Mehrbedarf noch zu gewähren ist. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind weiter die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit diese angemessen sind. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung belaufen sich vorliegend auf den Gesamtbetrag von 332,70 Euro und sind – auch nach Ansicht des Beklagten – angemessen. Es ergibt sich daher vorliegend ein zu berücksichtigender Gesamtbedarf von 714,70 Euro.
29Dem Bedarf des Klägers stand im streitgegenständlichen Zeitraum kein zu berücksichtigendes Vermögen, jedoch das laufende Einkommen in Höhe von 583,50 Euro als zu berücksichtigendes Einkommen gegenüber. Im Monat April 2013 war zudem die Nachzahlung des Alg I in Höhe von 175,05 Euro zu berücksichtigen. Zu Recht hat der Beklagte die dem Kläger im März und April zugeflossenen Nachzahlungen Alg I und Restlohn aber als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und nicht als Vermögen berücksichtigt.
30Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Weder der Lohn noch das Alg I gehören zu den nicht zu berücksichtigenden Einnahmen nach § 11a SGB II. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II ist die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSG vom 30.07.2008, Az. B 14 AS 26/07 R und B 14/11b AS 17/07 R). Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich mithin alles, was jemand nach der Antragstellung beim Grundsicherungsträger wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor der Antragstellung beim zuständigen Träger der Grundsicherung bereits hatte. Da sowohl der Restlohn als auch das Alg I nach Antragstellung zugeflossen sind, sind sie als Einkommen zu berücksichtigen. Dies ist zwischen den Beteiligten inzwischen auch unstreitig.
31Unstreitig und richtig ist weiter, dass die Nachzahlung des Lohnes für Januar als laufende Einnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II im Zuflussmonat März zu berücksichtigen und nicht auf sechs Monate als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II aufzuteilen ist. Denn laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden; bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen dagegen in einer einzigen Leistung (vgl. auch BSG Urteil vom 07.05.2009, Az. B 14 AS 4/08 R; BSG, Urteil vom 21.12.2009, Az. B 14 AS 46/08 R; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11 SGB II, Rn. 40, 52. Erg.lfg. 2014). Das BSG hat den Fall einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt für zurückliegende Zeiträume mit regelmäßigem Nettoarbeitsentgelt bereits entschieden und eine solche Nachzahlung als laufende Einnahme qualifiziert (vgl. Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 154/11 R); dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme auch nicht dadurch, dass es sich bei der Zahlung um die letzte Auszahlung einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung handelt (vgl. BSG, Urteil vom 21.12.2009, Az. B 14 AS 46/08 R).
32Entgegen der Ansicht des Beklagten sind aber auch die Nachzahlungen des Alg I im März und April als laufende Einnahmen zu qualifizieren. Eine einmalige Erbringung – hier Nachzahlungen für den ersten Anspruchsmonat Februar – einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualifizierung grundsätzlich nicht (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 154/11 R). Alg I wird monatlich gezahlt (vgl. § 337 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III –) und wurde auch im hier vorliegenden Fall für die Zeit ab dem 01.03.2013 monatlich gezahlt. Dass die monatlichen Zahlungen nicht bereits im Februar aufgenommen wurden, folgt alleine aus der verspäteten und zunächst vorläufigen Entscheidung über den Antrag des Klägers im März (Bescheid vom 21.03.2013) bzw. endgültig dann im April (Bescheid vom 11.04.2013).
33Das BSG hat, wie bereits erläutert, bereits ausdrücklich entschieden, dass es keinen Unterschied machen kann, ob es sich bei einer Zahlung um die letzte Auszahlung einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Zahlung handelt. Nichts anderes kann für die erste einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Zahlung gelten. Selbst die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit sehen für die erste Lohnzahlung nach Aufnahme einer Beschäftigung als laufende Einnahme an (Punkt 1.2, Beispiel c); wo der Unterschied zur ersten Zahlung des Alg I, auch wenn dies leicht verspätetet und in zwei Etappen gezahlt wird, liegen soll, ist der Kammer nicht ersichtlich. Für die Kammer maßgeblich war die Definition des BSG, dass laufende Einnahmen solche sind, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden. Dies trifft auf die Nachzahlung des Alg I für den ersten von insgesamt zwölf Monaten zu.
34Die Nachzahlungen sind mithin nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Maßgeblich ist vorliegend mithin allein die im April zugeflossene Nachzahlung in Höhe von 175,05 Euro. Es ergibt sich daher für April ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 758,55 Euro, für die Monate Mai bis August in Höhe von 583,50 Euro.
35Von diesem Einkommen ist nach § 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) die sogenannte Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro in Abzug zu bringen, so dass sich für April ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 728,55 Euro und für Mai bis August in Höhe von 553,50 Euro ergibt. Mit dem im April anzurechnenden Einkommen von 728,55 Euro kann der Kläger seinen Bedarf in Höhe von 714,70 Euro vollständig decken, weshalb sich für April kein Leistungsanspruch ergibt.
36Die Klage war insofern abzuweisen. Für die Monate Mai bis August dagegen kann der Kläger mit dem anzurechnenden Einkommen von 553,50 Euro seinen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht decken; es verbleibt insofern eine Deckungslücke in Höhe von 161,20 Euro. Insofern war der Klage stattzugeben und der Beklagte zu verurteilen.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt im Rahmen des dieser Norm zu entnehmenden Ermessens (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, Rn. 12), dass der Kläger, auch wenn er nur für vier statt fünf Monate Leistungen gewährt bekommt, mit seinem Vortrag, die Alg I-Nachzahlungen seien als laufende Einnahmen im Zuflussmonat zu berücksichtigen, in vollem Umfang Erfolg hat. Das SGG bindet die Kostenentscheidung nicht an den Ausgang des Verfahrens (vgl. aao). Die Aufrechterhaltung der Klage auch für den Monat April diente vorliegend allein der Erhaltung aller Rechte für den Fall, dass eine nächste Instanz zu dem Ergebnis kommt, dass die Alg I-Nachzahlungen doch einmalige Einnahmen darstellen. In diesem Fall würde sich nämlich auch für April ein Leistungsanspruch in Höhe von knapp 64,00 Euro ergeben. Unter diesen Umständen ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass es gerechtfertigt ist, dem Beklagten die vollen Kosten aufzuerlegen.
38Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht 750,- Euro nicht (§ 144 Abs. 1 SGG), der Beklagte ist zu einer Gesamtzahlung in Höhe von 644,80 Euro verurteilt worden. Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen.
39Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht sie von einer obergerichtlichen Entscheidung ab.
moreResultsText
Annotations
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten, - 6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes - 7.
Erbschaften.
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, - a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, - b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
- 2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches, - 3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt, - 4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie - 5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
- 1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder - 2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
-
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Rückforderung einer laufenden Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 102,89 Euro für Juli 2007.
- 2
-
Der Beklagte bewilligte der Klägerin und ihrer Tochter seit 2006 SGB II-Leistungen, zuletzt vom 1.6.2007 bis 30.11.2007, in Höhe von 392 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte er ein laufendes Nettoerwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 720 Euro (Bescheide vom 3.5.2007 und 14.5.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6.6.2007).
- 3
-
Nachdem die Klägerin dem Beklagten im September 2007 eine am 19.7.2007 ausgestellte Verdienstabrechnung über ein Nettogehalt von 854,27 Euro für Juli 2007 (laufendes Entgelt zuzüglich einer Nachzahlung aus einem Tarifabschluss für das Jahr 2005) übersandt hatte, hob er nach Anhörung der Klägerin mit einem allein an diese adressierten Bescheid vom 19.9.2007 die Bewilligung für die Zeit vom 1. bis 31.7.2007 in Höhe von 122,10 Euro auf und forderte die Erstattung dieses Betrags. In der Berechnung unterschied der Beklagte zwischen den beiden Leistungsarten "Arbeitslosengeld II (Regelleistung)" und "Leistungen für Unterkunft und Heizung". Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese geltend machte, die Einmalzahlung sei auf sechs Monate zu verteilen, wies der Beklagte bis auf eine rechnerische Korrektur des Aufhebungs- und Rückforderungsbetrags auf 120,84 Euro zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007).
- 4
-
Das SG hat den Bescheid vom 19.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007 aufgehoben. Es verstoße gegen die §§ 33, 37 SGB X, dass die Bescheide allein an die Klägerin adressiert seien, weil der Sache nach auch der Tochter der Klägerin bewilligte Leistungen von der Aufhebung und Rückforderung betroffen seien. Rechtswirkungen für diese seien den Bescheiden jedoch nicht zu entnehmen (Urteil vom 18.12.2008).
- 5
-
Das LSG hat das Urteil des SG "teilweise aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2007 (richtig: 19.9.2007) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2007 nur insoweit aufgehoben wird, als darin von der Klägerin mehr als 102,98 Euro zurückgefordert werden" (Urteil vom 5.5.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, entgegen der Ansicht des SG bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit - insbesondere die hinreichende Bestimmtheit iS des § 33 Abs 1 SGB X - des Bescheids vom 19.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007. Bereits nach seinem ursprünglichen Verfügungssatz lasse der Bescheid keine andere Deutung als diejenige zu, dass die Bewilligung von Leistungen im Bescheid vom 3.5.2007 allein insoweit, als danach der Klägerin in eigener Person ein Anteil in Höhe von 272,38 Euro an der Gesamtleistung zugesprochen worden sei, für den Monat Juli 2007 in Höhe von 122,10 Euro aufgehoben werden solle und diese Beträge von der Klägerin zu erstatten seien. Zwar sei damit der Bescheid vom 19.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007 weiterhin materiell rechtswidrig, weil er das von der Klägerin im September 2007 erzielte Mehreinkommen allein der Klägerin zuschreibe und ihre Tochter - entgegen dem Prinzip der modifizierten horizontalen Berechnungsweise - von der nachträglichen Einkommensberücksichtigung ausgespart habe. Die damit verknüpfte teilweise Rechtswidrigkeit der getroffenen Regelung habe indes nicht auch ihre Unbestimmtheit zur Folge. Insoweit, als der Beklagte das Urteil des SG lediglich teilweise in der den Betrag von 17,95 Euro übersteigenden Höhe angefochten und damit die gegenüber der Klägerin verfügte Aufhebung und Rückforderung auf nunmehr 102,89 Euro beschränkt habe, stünden die angefochtenen Bescheide auch mit der materiellen Rechtslage in Einklang und seien auch der Höhe nach rechtmäßig. Die Klägerin könne auch nicht erfolgreich einwenden, dass die mit dem Juligehalt ausgezahlte Nachzahlung aufgrund des Tarifabschlusses für das Jahr 2005 in Höhe von 154,72 Euro auf mehrere Monate zu verteilen sei.
- 6
-
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, es sei davon auszugehen, dass der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht hinreichend bestimmt sei (Hinweis auf Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.5.2009 - L 28 AS 1354/08). Da es keinen Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft gebe, bestehe auch keine gesamtschuldnerische Haftung ihrer Mitglieder. Im Rückabwicklungsverhältnis müsse der Leistungsträger konkret prüfen, für welche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht bewilligt worden seien und wer entsprechende Leistungen zu Unrecht erhalten habe. Dies sei nicht geschehen, weil ein nicht weiter nach Personen aufgegliederter Betrag zurückgefordert worden sei. Ein materiell rechtswidriger Verfügungssatz könne nicht hinreichend bestimmt sein.
- 7
-
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Mai 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
- 8
-
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 9
-
Er bezieht sich auf das Urteil des LSG.
Entscheidungsgründe
- 10
-
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass das von der Klägerin im Juli 2007 erzielte höhere Nettoarbeitsentgelt insgesamt als Einkommen im laufenden Leistungsmonat zu berücksichtigen ist.
- 11
-
1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Jobcenter (§ 6d SGB I idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) mit Wirkung vom 1.1.2011 als Rechtsnachfolgerin kraft Gesetzes an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl § 76 Abs 3 S 1 SGB II) getreten sind. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II bestehen nicht, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt(vgl dazu Urteile des Senats vom 18.1.2011 ua - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).
- 12
-
2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 19.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007, soweit der Beklagte mit diesem die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin für den Monat Juli 2007 in Höhe von 102,98 Euro aufgehoben und von ihr die Erstattung dieses Betrags gefordert hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu Recht mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 SGG).
- 13
-
Die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids beurteilt sich nach § 40 SGB II iVm § 48 Abs 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt nach S 3 der Regelung in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums. Wegen § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB III ist diese Rechtsfolge zwingend.
- 14
-
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Falle der Klägerin erfüllt, denn durch den Zufluss des höheren Einkommens im Juli 2007 war der bindende Bescheid vom 6.6.2007, der die vorangehenden Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 1.6.2007 bis 30.11.2007 komplett ersetzt hat, für diesen Monat teilweise aufzuheben und von der Klägerin der (nunmehr) festgesetzte Betrag in Höhe von 102,89 Euro zu erstatten. Der dies regelnde Bescheid vom 19.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007 ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil er nicht hinreichend bestimmt ist.
- 15
-
3. Der Bescheid vom 19.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007 genügt - bei einzelfallbezogener Auslegung - den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten.
- 16
-
Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 11) als auch auf den Adressaten eines Verwaltungsaktes. Insofern verlangt das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung zum einen, dass der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (vgl BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-4200 § 31 Nr 3 RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - juris RdNr 18; BSGE 108, 289 ff = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 31). Dies ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts zu ermitteln (BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1, RdNr 11; vgl auch BSG SozR 4-1200 § 48 Nr 2 RdNr 15 zur nicht zulässigen Verfügung eines Gesamtbetrags bei Abzweigungen nach dem SGB I zu Gunsten eines Dritten, der mehreren Kindern des Leistungsempfängers Unterhalt gewährt). Insofern ist - als Besonderheit des SGB II - zu berücksichtigen, dass es keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher kennt, sondern Anspruchsinhaber jeweils alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (grundlegend BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 12). Entsprechend können auch im Rückabwicklungsverhältnis die - hier auf § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X gestützte - Aufhebung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids als auch die Erstattungsforderung erbrachter SGB II-Leistungen nur gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger als einzelnem hilfebedürftigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft iS von § 7 Abs 3 SGB II erfolgen. Da es keinen "Gesamtanspruch" der Bedarfsgemeinschaft gibt, besteht auch keine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder. Den Verfügungen des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides muss sich daher entnehmen lassen, welcher Adressat bzw welche Adressaten betroffen sind (vgl bereits BVerwG FEVS 43, 324).
- 17
-
Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Bescheid vom 19.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007 diesen Vorgaben gerecht wird. Ihm lässt sich hinreichend klar entnehmen, dass Adressatin sowohl der Aufhebungsentscheidung als auch der Erstattungsforderung ausschließlich die Klägerin ist. Nur sie sollte verpflichtet werden. Der Beklagte hat sowohl im Verfügungssatz als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gebracht, dass er für den konkreten Monat Juli die Leistungsbewilligung - bezogen auf die Regelleistung als auch die Kosten der Unterkunft und Heizung - ausdrücklich nur für sie aufhebt, sodass der Senat dahinstehen lassen kann, ob § 33 SGB X entsprechende Aufschlüsselungen voraussetzt(vgl zur notwendigen zeitlichen Konkretisierung der Aufhebungsentscheidung betreffend Arbeitslosengeld: BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1, RdNr 10; zur Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf das SGB II und zur Aufschlüsselung bei einer Erstattungsforderung: BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 35 ff). Mit den Formulierungen "die Entscheidung vom 3.5.2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird vom 01.07.2007 bis 31.07.2007 für Sie in Höhe von 122,10 Euro aufgehoben … In der Zeit vom 1.7.2007 bis 31.7.2007 wurden Ihnen Leistungen nach dem SGB II in der genannten Höhe zu Unrecht gezahlt. Sie haben Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung Ihres Anspruchs geführt hat" wird nicht auf die der gesamten Bedarfsgemeinschaft, sondern nur auf der Klägerin erbrachte Leistungen Bezug genommen. Auch aus der Höhe der Aufhebungs- und Erstattungsverfügung ergibt sich - anders als nach den einzelfallbezogenen Umständen - möglicherweise bei einer Aufhebung der Leistungsbewilligung in vollem Umfang (vgl hierzu zB LSG Berlin Urteil vom 7.5.2009 - L 28 AS 1354/08 - RdNr 43) - keine offensichtliche Nichtübereinstimmung mit dem im Bewilligungsbescheid vom 6.6.2007 bewilligten Einzelanspruch der Klägerin. Nur für an mehrere Adressaten gerichtete belastende Verwaltungsakte gilt, dass erkennbar sein muss, ob sie als Gesamtschuldner oder nach Bruchteilen in Anspruch genommen werden sollen (vgl Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 33 RdNr 6 mwN). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.
- 18
-
Zwar bezieht sich der Aufhebung- und Erstattungsbescheid vom 19.9.2007 auf den die vorangegangenen Bewilligungsbescheide vom 3.5.2007 und 14.5.2007 vollständig ersetzenden Bescheid vom 6.6.2007 und kann zur Auslegung des Verfügungssatzes auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 38). Mit dem Bewilligungsbescheid vom 6.6.2007 hat der Beklagte in getrennt zu betrachtenden Verfügungen Einzelansprüche der Klägerin und ihrer Tochter bewilligt. Der angefochtene Bescheid bezieht sich nach seinem Inhalt - wie bereits dargelegt - aber von vorneherein nur auf den (Einzel-)Anspruch der Klägerin.
- 19
-
4. Das LSG ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der im Juli 2007 ausgezahlte (höhere) Verdienst für das Jahr 2005 als Einkommen nur für Juli 2007 zu berücksichtigen ist. Hierdurch ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X gegenüber dem Bescheid vom 6.6.2007 - als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - eingetreten.
- 20
-
Auch der für zurückliegende Zeiträume mit dem regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt ausgezahlte Betrag ist Einkommen, nicht Vermögen. Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert; die in § 11 Abs 1 SGB II weiter normierten Ausnahmen sind hier nicht von Bedeutung. Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung der für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur sog Zuflusstheorie grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen iS von § 12 SGB II, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht ihr Schicksal von Bedeutung, sondern es ist allein die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert maßgebend(vgl nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; Urteile des Senats vom 13.5.2009 - B 4 AS 49/08 R - juris RdNr 12 und vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - FEVS 60, 546; s auch bereits BVerwG Urteil vom 19.2.2001 - 5 C 4/00 - DVBl 2001, 1065 f zu nachgezahltem Arbeitsentgelt). Unerheblich ist deshalb, dass die - wegen der darin enthaltenen Nachzahlung - erhöhte Gehaltszahlung für das Jahr 2005 von der Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt erarbeitet wurde.
- 21
-
Die Berücksichtigung der zugeflossenen (höheren) Entgelteinnahmen gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB II ergibt sich aus § 2 Abs 2 S 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl I 2622). Danach sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierunter fällt das in der Gehaltsabrechnung erfasste höhere Nettoentgelt für den Monat Juli 2007 insgesamt, ohne dass zwischen dem regelmäßigen monatlichen Entgelt und dem Nachzahlungsanteil zu differenzieren ist. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Eine - hier neben der nachträglichen - einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualifizierung grundsätzlich nicht (vgl auch BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 4/08 R - RdNr 21 <Übergangsgeld>; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R - RdNr 14
; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11 SGB II, RdNr 40, Stand Januar 2012). Zudem wird das Einkommen nach Maßgabe des § 2 Abs 2 S 1 Alg II-V grundsätzlich im Zeitpunkt seines Zuflusses, hier also - nach den Feststellungen des LSG zum Zeitpunkt der Erzielung höheren Einkommens - im Juli 2007 berücksichtigt.
- 22
-
Unabhängig hiervon hat das LSG bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gehaltsnachzahlung auch als einmalige Einnahme nicht auf mehrere Monate zu verteilen, sondern allein im Juli 2007 als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. § 2 Abs 3 der Alg II-V bestimmt, dass einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen(S 1). Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (S 3). Nur wenn durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers in vollem Umfang entfällt, liegt vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ein Regelfall iS des § 2 Abs 3 S 3 SGB II vor, der grundsätzlich eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigt. Entfällt durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht jedoch nicht in vollem Umfang und bleibt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung bestehen, ist keine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate gerechtfertigt. Ein Grund hierfür kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass durch "Streckung" der einmaligen Einnahmen auf mehrere Kalendermonate in jedem Monat des Verteilzeitraums Freibeträge vom Einkommen abgesetzt werden könnten und dadurch der Umfang der Berücksichtigung insgesamt wirtschaftlich verringert würde (vgl ausführlich BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 29 f).
- 23
-
5. Die Änderung berechtigte den Beklagten zu einer Aufhebung der bindenden Bewilligung im Bescheid vom 6.6.2007 in Höhe von 102,89 Euro.
- 24
-
Wesentlich iS des § 48 Abs 1 SGB X sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen(BSG SozR 1300 § 48 Nr 22, S 50; vgl auch BSGE 102, 295 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 24, RdNr 10; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 15). Insofern ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG davon auszugehen, dass der Beklagte den Bescheid vom 6.6.2007 wegen der Einkommenserzielung in zutreffender Höhe von 102,89 Euro aufgehoben hat. Das LSG ist - im Einzelnen aufgeschlüsselt - für den Monat Juli 2007 entsprechend den (korrigierten) Berechnungen des Beklagten davon ausgegangen, dass einem unveränderten Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung der erhöhten Einkünfte der Klägerin und eines angewachsenen Freibetrags gemäß § 30 SGB II ein höheres anrechenbares Gesamteinkommen gegenüberstehe, sodass der ungedeckte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft geringer sei. Zur Bestimmung des die Klägerin und ihre Tochter jeweils betreffenden Anteils der individuellen Leistungsminderung hat es den überzahlten Differenzbetrag nach der Methode der sogenannten modifizierten horizontalen Berechnung im Verhältnis der individuellen Bedarfe auf beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt.
- 25
-
6. Der Beklagte war auch berechtigt, gemäß § 50 Abs 1 S 1 SGB X von der Klägerin die Erstattung des überzahlten Betrags zu verlangen.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
-
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Rückforderung einer laufenden Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 102,89 Euro für Juli 2007.
- 2
-
Der Beklagte bewilligte der Klägerin und ihrer Tochter seit 2006 SGB II-Leistungen, zuletzt vom 1.6.2007 bis 30.11.2007, in Höhe von 392 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte er ein laufendes Nettoerwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 720 Euro (Bescheide vom 3.5.2007 und 14.5.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6.6.2007).
- 3
-
Nachdem die Klägerin dem Beklagten im September 2007 eine am 19.7.2007 ausgestellte Verdienstabrechnung über ein Nettogehalt von 854,27 Euro für Juli 2007 (laufendes Entgelt zuzüglich einer Nachzahlung aus einem Tarifabschluss für das Jahr 2005) übersandt hatte, hob er nach Anhörung der Klägerin mit einem allein an diese adressierten Bescheid vom 19.9.2007 die Bewilligung für die Zeit vom 1. bis 31.7.2007 in Höhe von 122,10 Euro auf und forderte die Erstattung dieses Betrags. In der Berechnung unterschied der Beklagte zwischen den beiden Leistungsarten "Arbeitslosengeld II (Regelleistung)" und "Leistungen für Unterkunft und Heizung". Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese geltend machte, die Einmalzahlung sei auf sechs Monate zu verteilen, wies der Beklagte bis auf eine rechnerische Korrektur des Aufhebungs- und Rückforderungsbetrags auf 120,84 Euro zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007).
- 4
-
Das SG hat den Bescheid vom 19.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007 aufgehoben. Es verstoße gegen die §§ 33, 37 SGB X, dass die Bescheide allein an die Klägerin adressiert seien, weil der Sache nach auch der Tochter der Klägerin bewilligte Leistungen von der Aufhebung und Rückforderung betroffen seien. Rechtswirkungen für diese seien den Bescheiden jedoch nicht zu entnehmen (Urteil vom 18.12.2008).
- 5
-
Das LSG hat das Urteil des SG "teilweise aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2007 (richtig: 19.9.2007) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2007 nur insoweit aufgehoben wird, als darin von der Klägerin mehr als 102,98 Euro zurückgefordert werden" (Urteil vom 5.5.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, entgegen der Ansicht des SG bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit - insbesondere die hinreichende Bestimmtheit iS des § 33 Abs 1 SGB X - des Bescheids vom 19.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007. Bereits nach seinem ursprünglichen Verfügungssatz lasse der Bescheid keine andere Deutung als diejenige zu, dass die Bewilligung von Leistungen im Bescheid vom 3.5.2007 allein insoweit, als danach der Klägerin in eigener Person ein Anteil in Höhe von 272,38 Euro an der Gesamtleistung zugesprochen worden sei, für den Monat Juli 2007 in Höhe von 122,10 Euro aufgehoben werden solle und diese Beträge von der Klägerin zu erstatten seien. Zwar sei damit der Bescheid vom 19.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007 weiterhin materiell rechtswidrig, weil er das von der Klägerin im September 2007 erzielte Mehreinkommen allein der Klägerin zuschreibe und ihre Tochter - entgegen dem Prinzip der modifizierten horizontalen Berechnungsweise - von der nachträglichen Einkommensberücksichtigung ausgespart habe. Die damit verknüpfte teilweise Rechtswidrigkeit der getroffenen Regelung habe indes nicht auch ihre Unbestimmtheit zur Folge. Insoweit, als der Beklagte das Urteil des SG lediglich teilweise in der den Betrag von 17,95 Euro übersteigenden Höhe angefochten und damit die gegenüber der Klägerin verfügte Aufhebung und Rückforderung auf nunmehr 102,89 Euro beschränkt habe, stünden die angefochtenen Bescheide auch mit der materiellen Rechtslage in Einklang und seien auch der Höhe nach rechtmäßig. Die Klägerin könne auch nicht erfolgreich einwenden, dass die mit dem Juligehalt ausgezahlte Nachzahlung aufgrund des Tarifabschlusses für das Jahr 2005 in Höhe von 154,72 Euro auf mehrere Monate zu verteilen sei.
- 6
-
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, es sei davon auszugehen, dass der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht hinreichend bestimmt sei (Hinweis auf Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.5.2009 - L 28 AS 1354/08). Da es keinen Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft gebe, bestehe auch keine gesamtschuldnerische Haftung ihrer Mitglieder. Im Rückabwicklungsverhältnis müsse der Leistungsträger konkret prüfen, für welche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht bewilligt worden seien und wer entsprechende Leistungen zu Unrecht erhalten habe. Dies sei nicht geschehen, weil ein nicht weiter nach Personen aufgegliederter Betrag zurückgefordert worden sei. Ein materiell rechtswidriger Verfügungssatz könne nicht hinreichend bestimmt sein.
- 7
-
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Mai 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
- 8
-
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 9
-
Er bezieht sich auf das Urteil des LSG.
Entscheidungsgründe
- 10
-
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass das von der Klägerin im Juli 2007 erzielte höhere Nettoarbeitsentgelt insgesamt als Einkommen im laufenden Leistungsmonat zu berücksichtigen ist.
- 11
-
1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Jobcenter (§ 6d SGB I idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) mit Wirkung vom 1.1.2011 als Rechtsnachfolgerin kraft Gesetzes an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl § 76 Abs 3 S 1 SGB II) getreten sind. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II bestehen nicht, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt(vgl dazu Urteile des Senats vom 18.1.2011 ua - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).
- 12
-
2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 19.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007, soweit der Beklagte mit diesem die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin für den Monat Juli 2007 in Höhe von 102,98 Euro aufgehoben und von ihr die Erstattung dieses Betrags gefordert hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu Recht mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 SGG).
- 13
-
Die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids beurteilt sich nach § 40 SGB II iVm § 48 Abs 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt nach S 3 der Regelung in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums. Wegen § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB III ist diese Rechtsfolge zwingend.
- 14
-
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Falle der Klägerin erfüllt, denn durch den Zufluss des höheren Einkommens im Juli 2007 war der bindende Bescheid vom 6.6.2007, der die vorangehenden Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 1.6.2007 bis 30.11.2007 komplett ersetzt hat, für diesen Monat teilweise aufzuheben und von der Klägerin der (nunmehr) festgesetzte Betrag in Höhe von 102,89 Euro zu erstatten. Der dies regelnde Bescheid vom 19.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007 ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil er nicht hinreichend bestimmt ist.
- 15
-
3. Der Bescheid vom 19.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007 genügt - bei einzelfallbezogener Auslegung - den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten.
- 16
-
Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 11) als auch auf den Adressaten eines Verwaltungsaktes. Insofern verlangt das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung zum einen, dass der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (vgl BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-4200 § 31 Nr 3 RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - juris RdNr 18; BSGE 108, 289 ff = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 31). Dies ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts zu ermitteln (BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1, RdNr 11; vgl auch BSG SozR 4-1200 § 48 Nr 2 RdNr 15 zur nicht zulässigen Verfügung eines Gesamtbetrags bei Abzweigungen nach dem SGB I zu Gunsten eines Dritten, der mehreren Kindern des Leistungsempfängers Unterhalt gewährt). Insofern ist - als Besonderheit des SGB II - zu berücksichtigen, dass es keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher kennt, sondern Anspruchsinhaber jeweils alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (grundlegend BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 12). Entsprechend können auch im Rückabwicklungsverhältnis die - hier auf § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X gestützte - Aufhebung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids als auch die Erstattungsforderung erbrachter SGB II-Leistungen nur gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger als einzelnem hilfebedürftigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft iS von § 7 Abs 3 SGB II erfolgen. Da es keinen "Gesamtanspruch" der Bedarfsgemeinschaft gibt, besteht auch keine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder. Den Verfügungen des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides muss sich daher entnehmen lassen, welcher Adressat bzw welche Adressaten betroffen sind (vgl bereits BVerwG FEVS 43, 324).
- 17
-
Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Bescheid vom 19.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007 diesen Vorgaben gerecht wird. Ihm lässt sich hinreichend klar entnehmen, dass Adressatin sowohl der Aufhebungsentscheidung als auch der Erstattungsforderung ausschließlich die Klägerin ist. Nur sie sollte verpflichtet werden. Der Beklagte hat sowohl im Verfügungssatz als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gebracht, dass er für den konkreten Monat Juli die Leistungsbewilligung - bezogen auf die Regelleistung als auch die Kosten der Unterkunft und Heizung - ausdrücklich nur für sie aufhebt, sodass der Senat dahinstehen lassen kann, ob § 33 SGB X entsprechende Aufschlüsselungen voraussetzt(vgl zur notwendigen zeitlichen Konkretisierung der Aufhebungsentscheidung betreffend Arbeitslosengeld: BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1, RdNr 10; zur Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf das SGB II und zur Aufschlüsselung bei einer Erstattungsforderung: BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 35 ff). Mit den Formulierungen "die Entscheidung vom 3.5.2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird vom 01.07.2007 bis 31.07.2007 für Sie in Höhe von 122,10 Euro aufgehoben … In der Zeit vom 1.7.2007 bis 31.7.2007 wurden Ihnen Leistungen nach dem SGB II in der genannten Höhe zu Unrecht gezahlt. Sie haben Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung Ihres Anspruchs geführt hat" wird nicht auf die der gesamten Bedarfsgemeinschaft, sondern nur auf der Klägerin erbrachte Leistungen Bezug genommen. Auch aus der Höhe der Aufhebungs- und Erstattungsverfügung ergibt sich - anders als nach den einzelfallbezogenen Umständen - möglicherweise bei einer Aufhebung der Leistungsbewilligung in vollem Umfang (vgl hierzu zB LSG Berlin Urteil vom 7.5.2009 - L 28 AS 1354/08 - RdNr 43) - keine offensichtliche Nichtübereinstimmung mit dem im Bewilligungsbescheid vom 6.6.2007 bewilligten Einzelanspruch der Klägerin. Nur für an mehrere Adressaten gerichtete belastende Verwaltungsakte gilt, dass erkennbar sein muss, ob sie als Gesamtschuldner oder nach Bruchteilen in Anspruch genommen werden sollen (vgl Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 33 RdNr 6 mwN). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.
- 18
-
Zwar bezieht sich der Aufhebung- und Erstattungsbescheid vom 19.9.2007 auf den die vorangegangenen Bewilligungsbescheide vom 3.5.2007 und 14.5.2007 vollständig ersetzenden Bescheid vom 6.6.2007 und kann zur Auslegung des Verfügungssatzes auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 38). Mit dem Bewilligungsbescheid vom 6.6.2007 hat der Beklagte in getrennt zu betrachtenden Verfügungen Einzelansprüche der Klägerin und ihrer Tochter bewilligt. Der angefochtene Bescheid bezieht sich nach seinem Inhalt - wie bereits dargelegt - aber von vorneherein nur auf den (Einzel-)Anspruch der Klägerin.
- 19
-
4. Das LSG ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der im Juli 2007 ausgezahlte (höhere) Verdienst für das Jahr 2005 als Einkommen nur für Juli 2007 zu berücksichtigen ist. Hierdurch ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X gegenüber dem Bescheid vom 6.6.2007 - als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - eingetreten.
- 20
-
Auch der für zurückliegende Zeiträume mit dem regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt ausgezahlte Betrag ist Einkommen, nicht Vermögen. Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert; die in § 11 Abs 1 SGB II weiter normierten Ausnahmen sind hier nicht von Bedeutung. Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung der für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur sog Zuflusstheorie grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen iS von § 12 SGB II, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht ihr Schicksal von Bedeutung, sondern es ist allein die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert maßgebend(vgl nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; Urteile des Senats vom 13.5.2009 - B 4 AS 49/08 R - juris RdNr 12 und vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - FEVS 60, 546; s auch bereits BVerwG Urteil vom 19.2.2001 - 5 C 4/00 - DVBl 2001, 1065 f zu nachgezahltem Arbeitsentgelt). Unerheblich ist deshalb, dass die - wegen der darin enthaltenen Nachzahlung - erhöhte Gehaltszahlung für das Jahr 2005 von der Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt erarbeitet wurde.
- 21
-
Die Berücksichtigung der zugeflossenen (höheren) Entgelteinnahmen gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB II ergibt sich aus § 2 Abs 2 S 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl I 2622). Danach sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierunter fällt das in der Gehaltsabrechnung erfasste höhere Nettoentgelt für den Monat Juli 2007 insgesamt, ohne dass zwischen dem regelmäßigen monatlichen Entgelt und dem Nachzahlungsanteil zu differenzieren ist. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Eine - hier neben der nachträglichen - einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualifizierung grundsätzlich nicht (vgl auch BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 4/08 R - RdNr 21 <Übergangsgeld>; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R - RdNr 14
; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11 SGB II, RdNr 40, Stand Januar 2012). Zudem wird das Einkommen nach Maßgabe des § 2 Abs 2 S 1 Alg II-V grundsätzlich im Zeitpunkt seines Zuflusses, hier also - nach den Feststellungen des LSG zum Zeitpunkt der Erzielung höheren Einkommens - im Juli 2007 berücksichtigt.
- 22
-
Unabhängig hiervon hat das LSG bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gehaltsnachzahlung auch als einmalige Einnahme nicht auf mehrere Monate zu verteilen, sondern allein im Juli 2007 als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. § 2 Abs 3 der Alg II-V bestimmt, dass einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen(S 1). Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (S 3). Nur wenn durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers in vollem Umfang entfällt, liegt vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ein Regelfall iS des § 2 Abs 3 S 3 SGB II vor, der grundsätzlich eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigt. Entfällt durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht jedoch nicht in vollem Umfang und bleibt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung bestehen, ist keine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate gerechtfertigt. Ein Grund hierfür kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass durch "Streckung" der einmaligen Einnahmen auf mehrere Kalendermonate in jedem Monat des Verteilzeitraums Freibeträge vom Einkommen abgesetzt werden könnten und dadurch der Umfang der Berücksichtigung insgesamt wirtschaftlich verringert würde (vgl ausführlich BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 29 f).
- 23
-
5. Die Änderung berechtigte den Beklagten zu einer Aufhebung der bindenden Bewilligung im Bescheid vom 6.6.2007 in Höhe von 102,89 Euro.
- 24
-
Wesentlich iS des § 48 Abs 1 SGB X sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen(BSG SozR 1300 § 48 Nr 22, S 50; vgl auch BSGE 102, 295 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 24, RdNr 10; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 15). Insofern ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG davon auszugehen, dass der Beklagte den Bescheid vom 6.6.2007 wegen der Einkommenserzielung in zutreffender Höhe von 102,89 Euro aufgehoben hat. Das LSG ist - im Einzelnen aufgeschlüsselt - für den Monat Juli 2007 entsprechend den (korrigierten) Berechnungen des Beklagten davon ausgegangen, dass einem unveränderten Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung der erhöhten Einkünfte der Klägerin und eines angewachsenen Freibetrags gemäß § 30 SGB II ein höheres anrechenbares Gesamteinkommen gegenüberstehe, sodass der ungedeckte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft geringer sei. Zur Bestimmung des die Klägerin und ihre Tochter jeweils betreffenden Anteils der individuellen Leistungsminderung hat es den überzahlten Differenzbetrag nach der Methode der sogenannten modifizierten horizontalen Berechnung im Verhältnis der individuellen Bedarfe auf beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt.
- 25
-
6. Der Beklagte war auch berechtigt, gemäß § 50 Abs 1 S 1 SGB X von der Klägerin die Erstattung des überzahlten Betrags zu verlangen.
(1) (weggefallen)
(2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.
(3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt.
(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge - a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, - b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
- 4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, - 5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, - 7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, - 8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
- 1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - 2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, - 3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder - 4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
- 1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, - 2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und - 3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
