Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - L 9 AL 9/16

published on 09/11/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - L 9 AL 9/16
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Sozialgericht München, S 57 AL 507/08, 01/02/2013

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 01. Februar 2013 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 07. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2008 bezüglich der Anordnung der Erstattung von Überbrückungsgeld aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren S 57 AL 507/08 und im Berufungsverfahren L 9 AL 9/16 zu vier Fünftel zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist - nach Teilerledigung der ursprünglich anhängigen Streitsache - noch die Forderung der Beklagten auf Erstattung von Überbrückungsgeld in Höhe von insgesamt 18.701,05 EUR.

Die Klägerin ist mongolische Staatsbürgerin. Nach ihrem Studium der Geologie in ihrem Heimatland begab sie sich im Oktober 2002 für eine Aupair-Stelle nach Deutschland. Hier belegte sie parallel zu ihrer Tätigkeit als Aupair Deutschkurse an der Volkshochschule und am Goethe-Institut in B-Stadt. Ende 2002 lernte sie ihren späteren Ehemann A. S. (A.S.) kennen. Die Ehe wurde im August 2003 geschlossen, die Eheleute führten als Ehenamen den Mädchennamen der Klägerin „A.“.

Am 26.02.2004 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Ergänzend legte sie eine Arbeitsbescheinigung der Fa. S. Garten- und Landschaftsbau über ein Beschäftigungsverhältnis vom 01.01.2003 bis 26.02.2004 sowie ein Kündigungsschreiben vom 23.01.2004 vor.

Daraufhin wurde der Klägerin Arbeitslosengeld ab 27.02.2004 bewilligt, die Zahlung erfolgte bis 23.08.2004.

Am 22.07.2004 beantragte die Klägerin Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 24.08.2004 als Warenhändlerin im Internet. Eine Gewerbeanmeldung und weitere Unterlagen legte sie bei.

Mit Bescheid vom 07.09.2004 wurde der Klägerin Überbrückungsgeld für die Zeit vom 24.08.2004 bis 23.02.2005 in Höhe von insgesamt 18.701,05 EUR bewilligt.

Die monatlichen Zahlungen der Beklagten erfolgten auf ein Konto der Klägerin bei der C., nachdem bei der Agentur für ... B-Stadt am 06.09.2004 ein Schreiben vom 01.09.2004 über die Mitteilung der neuen Bankverbindung eingegangen war.

Am 22.02.2005 teilte das Bayer. Landeskriminalamt der Agentur für ... B-Stadt telefonisch mit, dass gegen den ehemaligen Arbeitgeber S. wegen des Verdachts des Betrugs und der Geldwäscherei ermittelt werde, die Echtheit der ausgestellten Arbeitsbescheinigung werde angezweifelt.

Mit Schreiben vom 20.04.2006 teilte das Hauptzollamt B-Stadt der Agentur für ... B-Stadt mit, dass im Auftrag der Staatsanwaltschaft B-Stadt gegen die Klägerin wegen des Verdachts des Betrugs ermittelt werde. Bei der Fa. S. Garten- und Landschaftsbau handle es sich um eine Firma mit äußerst geringen Umsätzen, bei der laut Finanzamt zu keinem Zeitpunkt die Beschäftigung von Arbeitnehmern angemeldet gewesen sei.

Ergänzend verwies das Hauptzollamt auf ein bereits abgeschlossenes Strafverfahren gegen den damaligen Ehemann der Klägerin A.S.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht B-Stadt (Az. …) am 10.05.2005 hatte A.S. eingeräumt, dass die von der Fa. S. ausgestellten Gehaltsbescheinigungen gefälscht seien. Seine Frau habe Geld benötigt, um dies ihrem kranken Vater in der Mongolei zu schicken.

A. S. wurde daraufhin durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 10.05.2005 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einen Monat auf Bewährung wegen Betrugs verurteilt.

Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.04.2009 (Az. …) wurde A.S. wegen eines erneuten Betrugsdelikts zu Lasten der DRV Schwaben (Erschleichung von Eingliederungshilfe ab Frühjahr 2004 für den Arbeitnehmer W. M.) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 10.05.2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.

In einer polizeilichen Einvernahme als Zeuge am 22.09.2006 sagte Herr S. aus, dass er in seiner im April 2002 angemeldeten Gartenbaufirma nur minimale Umsätze erzielt und keine Arbeitnehmer beschäftigt habe. Über eine Bekannte habe er A.S. kennengelernt, er habe diesem im Jahr 2003 sämtliche Geschäftsunterlagen überlassen, damit er das Geschäft auflöse. Er habe einmal die Eheleute S. in einem ...-/...-Geschäft in der F. Straße gesehen, A.S. habe dort hinter der Kasse gesessen.

In dem gegen die Klägerin durchgeführten Strafverfahren wegen Betrugs vor dem Amtsgericht B-Stadt (Az. …) gab die Klägerin in der Hauptverhandlung am 12.11.2007 an, dass sie damals kein Deutsch gekonnt habe. Sie habe in ihrer Heimat drei Monate lang Deutsch gelernt und habe gedacht, dass sie die Sprache könne. Als sie nach Deutschland gekommen sei, habe sie bemerkt, dass sie nichts verstehe. Sie habe im Januar und Februar in einer Wäscherei gearbeitet. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass sie auf das Arbeitsamt mitgehen solle, da es um sie ginge und dass es wichtig sei. Sie sei aber nur daneben gesessen, die Mitarbeiterin des Arbeitsamtes habe nur ihren Mann etwas gefragt, sie nicht. Sie habe nicht mitbekommen, um was es gegangen sei. Sie könne sich erinnern, dass sie zwei Mal dabei gewesen sei. Sie sei da aber nur gesessen und sei nach nichts gefragt worden. Sie wisse nicht, wo sie den Antrag auf Arbeitslosengeld unterschrieben habe.

Daraufhin wurde das Strafverfahren gegen die Klägerin gem. § 153 a Strafprozessordnung vorläufig gegen Auflage einer Zahlung von 900,- EUR an einen gemeinnützigen Verein eingestellt.

Mit Bescheid vom 07.12.2007 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 27.02.2004 gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit der Begründung zurück, dass die von der Klägerin vorgelegten Arbeitsbescheinigungen gefälscht gewesen seien und die Klägerin im Antrag auf Arbeitslosengeld zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Das in der Zeit vom 27.02.2004 bis 23.08.2004 gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 9.343,82 EUR sei zu erstatten, zuzüglich der in dieser Zeit gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.596,93 EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 07.12.2007 nahm die Beklagte auch die Entscheidung über die Bewilligung von Überbrückungsgeld ab 24.08.2004 gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X zurück, da kein rechtmäßiger Vorbezug von Arbeitslosengeld vorgelegen habe und dies auf grob fahrlässigen Angaben der Klägerin beruht habe. Das in der Zeit vom 24.08.2004 bis 23.02.2005 gezahlte Überbrückungsgeld in Höhe von insgesamt 18.701,04 EUR sei zu erstatten.

Die Klägerin erhob gegen beide Bescheide Widerspruch und trug vor, dass sie nicht grob fahrlässig gehandelt habe, da sie Anfang 2004 der deutschen Sprache noch nicht mächtig gewesen sei und keine Kenntnis davon gehabt habe, welche Angaben ihr Mann gegenüber der Beklagten gemacht habe. Ihr sei lediglich bewusst gewesen, dass es um einen Antrag auf Arbeitslosengeld gegangen sei. Da sie von Anfang Januar bis Ende Februar in einem Arbeitsverhältnis in einer Wäscherei gestanden habe und von ihrem dortigen Gehalt Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, sei dies auch nicht abwegig gewesen.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 11.04.2008 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin als unbegründet zurück.

Als Begründung führte sie an, dass die Klägerin grob fahrlässig gehandelt habe und die Bescheide daher gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zurückzunehmen gewesen seien. Dem Einwand der Klägerin, sie habe selber keine falschen Angaben gemacht, könne nicht gefolgt werden, da sie jeweils mit ihrem Ehemann die Anträge gestellt und auch vorgesprochen habe. Auch der Einwand mangelnder Deutschkenntnisse der Klägerin könne nicht durchgreifen.

Am 13.05.2008 ließ die Klägerin gegen die Widerspruchsbescheide vom 11.04.2008 jeweils Klage zum Sozialgericht München (SG) erheben.

Zur Begründung trug sie vor, dass sie in einem Anfangskurs in Deutsch nur einfache Grundkenntnisse der Sprache erlernt habe. Das Spezialdeutsch, das beim Antrag auf Arbeitslosengeld vorausgesetzt werde, habe sie in keiner Weise verstehen können. Sie habe daher keine Sorgfaltspflicht verletzt. Da sie zuvor in einer nichtselbständigen Stelle tätig gewesen sei, sei für sie ein grundsätzlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht abwegig gewesen.

Mit Beschluss vom 01.02.2013 hat das SG die zuvor unter den Az. S 57 AL 497/08 und S 57 AL 507/08 geführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem nunmehr führenden Aktenzeichen S 57 AL 497/08 verbunden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Klägerin vorgetragen, sie sei zusammen mit ihrem damaligen Ehemann A.S. zur Arbeitsagentur gegangen. Sie habe nicht gewusst, dass es sich um einen Antrag auf Arbeitslosengeld gehandelt habe. Ihr Mann habe gesagt, dass sie mitkommen solle, da es sie beide beträfe. Sie habe den Antrag auf Arbeitslosengeld dort unterschrieben, wo man es ihr gezeigt habe. Sie habe sich die Unterlagen nicht weiter angeschaut, da sie eh nichts verstanden hätte. Sie habe sich dabei auf ihren Mann verlassen.

Mit Urteil vom 01.02.2013 hat das SG die Klagen abgewiesen.

Die Beklagte habe sowohl die Bewilligung von Arbeitslosengeld als auch die Bewilligung von Überbrückungsgeld zu Recht gem. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zurückgenommen und von der Klägerin die gezahlten Leistungen gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückgefordert. Die Bewilligung der Leistungen sei von Anfang an rechtswidrig gewesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG u.a. - hinsichtlich der Überzahlung des Überbrückungsgelds - ausgeführt, dass Anspruchsvoraussetzung hierfür unter anderem gem. § 57 Abs. 2 SGB III sei, dass der Arbeitslose in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen habe oder einen Anspruch darauf hätte. Die Klägerin habe zwar Entgeltersatzleistungen in Form von Arbeitslosengeld bezogen, diese Leistung sei jedoch zu Unrecht erfolgt, weswegen die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 07.12.2007 rechtmäßig zurückgenommen und die erstatteten Leistungen zurückgefordert worden seien. Die Leistung von Überbrückungsgeld setze jedoch ungeschrieben den rechtmäßigen Vorbezug von Arbeitslosengeld voraus, also dass die bezogene Entgeltersatzleistung rechtmäßig gewesen sei und die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht vorliegen würden. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin vorliegend nicht. Auch habe sie keinen Anspruch auf entsprechende Entgeltersatzleistungen. Da damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Überbrückungsgeld nicht vorgelegen hätten, sei der Bewilligungsbescheid der Beklagten rechtswidrig.

Da die Bewilligung des Überbrückungsgelds auf den grob fahrlässig falschen Angaben der Klägerin zur Arbeitslosengeldbewilligung beruht habe, sei die Klägerin auch nicht schutzwürdig.

Hiergegen hat die Klägerin mit Eingang am 12.03.2013 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht einlegen lassen.

Anlässlich der Durchführung eines Erörterungstermins am 14.01.2016 hat das Gericht die durch Beschluss des SG verbundenen Verfahren S 57 AL 497/08 und S 57 AL 507/08 wieder getrennt.

Die Klägerin hat u.a. angegeben, sie sei mit Rechtskraft am 20.11.2008 von A.S. geschieden worden. Sie könne sich im Nachhinein die Handlungen ihres früheren Ehemannes nur so erklären, dass er die Auflösung der Firma S. Gartenbau benutzt habe, um ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Firma S. zu konstruieren. Aus ihrer Sicht habe ihr Mann sie ausnutzen und selber Geld verdienen wollen.

Das Schreiben vom 01.09.2004 über die Mitteilung der neuen Bankverbindung (bei der ...bank) trage nicht ihre Unterschrift. Offenbar habe ihr früherer Ehemann die Unterschrift gefälscht. Sie wisse von diesem Konto nichts.

Anschließend hat die Klägerin nach rechtlichem Hinweis des Gerichts die Klage vor dem Sozialgericht München hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Arbeitslosengeld und der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 27.02.2004 bis 23.08.2004 zurückgenommen.

Hinsichtlich der Überzahlung des Überbrückungsgeldes sei - so die Klägerin weiter -jedoch zu berücksichtigen, dass sie die Leistung nicht erhalten habe. Die monatlichen Zahlungen seien auf ein Konto bei der C. geflossen, welches sie nicht eröffnet habe.

Mit Schreiben vom 03.03.2016 hat die C. dem Gericht den auf den Namen der Klägerin lautenden Antrag auf Kontoeröffnung vom 10.08.2004, das Formblatt über das Postident-Verfahren vom 13.08.2004, ein Schreiben der Bank vom 05.04.2005 über die Kündigung der Kontoverbindung zum 23.05.2005 sowie die Kontoumsätze im Zeitraum 03.09.2004 bis 23.05.2005 vorgelegt.

Die Klägerin sei allein verfügungsberechtigt gewesen, es sei auch nur eine EC-Karte auf ihren Namen ausgestellt worden. Das Konto sei von der Bank gekündigt worden, weil mehrfach Beträge auf falschen Namen eingegangen seien, die dann wieder zurückgebucht worden seien.

Mit Schriftsatz vom 15.04.2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin eingeräumt, dass die Klägerin offensichtlich den Kontoeröffnungsantrag vom 10.08.2004 und das Formblatt über das Postident-Verfahren selbst unterschrieben habe. Die Klägerin kürze beim Unterschreiben immer ihren Vornamen mit „C.“ ab.

Hingegen trage das Schreiben vom 01.09.2004 an die Agentur für ... B-Stadt über die Änderung der Kontoverbindung nicht die Unterschrift der Klägerin. Das Schreiben sei ohne den abgekürzten Vornamen „C.“ unterzeichnet. Am 01.09.2004 habe sich die Klägerin nachweislich in der Mongolei befunden. Die Klägerin habe keine einzige der Geldbewegungen auf dem Konto bei der ...bank getätigt. Die Kontoumsätze beträfen u.a. die frühere Lebensgefährtin des A.S., Frau B..

Die Umsätze mit ...spielzeugen hätten ebenfalls allein A.S. betroffen, da dieser damit gehandelt habe. Am 23.11.2004 habe A.S. offenbar an sich selbst unter seinem früheren Namen 4.280,- EUR für „Mieten und Abschlag“ überwiesen. Das gleiche gelte für die Buchung von 1.500,- EUR am 24.02.2005.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat ferner auf die Überweisungen der DRV Schwaben auf den Namen W. M. und auf ein diesbezüglich gegen A.S. ergangenes Strafurteil des Amtsgerichts B-Stadt wegen Betrugs vom 23.04.2009 (Az. …) verwiesen.

Aus allen Buchungen ergebe sich, dass ausschließlich A.S. über das Konto bei der C. verfügt habe, insbesondere um Geldbeträge an Frau B., mit der er zwei Kinder habe, weiterzuleiten. Offensichtlich habe er auch die EC-Karte mit PIN-Nr. genutzt. Die Klägerin habe vom Eingang der Geldzahlungen der Beklagten auf diesem Konto nichts gewusst. Sie habe bei der Antragstellung auf Überbrückungsgeld ihr Konto bei der Stadtsparkasse B-Stadt angegeben.

Die Beklagte hat einen Vergleichsvorschlag des Gerichts auf der Basis der Hälfte der streitigen Forderung von 18.701,54 EUR abgelehnt.

Das Gericht hat daraufhin A.S. durch den Präsidenten des Sozialgerichts Dresden als Zeuge einvernehmen lassen. A.S. hat in seiner Einvernahme am 22.06.2016 u.a. ausgesagt, ihm sei das Konto der Klägerin bei der ...bank nicht bekannt, er habe von diesem Konto keine Verfügungen vorgenommen. Wer die Buchungen veranlasst habe, sei ihm nicht bekannt. Er kenne weder H. L., noch einen Herrn S. oder A. B..

Auf die Niederschrift des SG Dresden vom 22.06.2016 wird verwiesen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin auf die offensichtliche Unrichtigkeit der Angaben des Zeugen A.S. verwiesen. Dies ergebe sich bereits aus den Strafverfahren gegen A.S. Dieser sei bislang ca. 70mal polizeilich aufgetreten, fast ausschließlich wegen Betrugs. A.S.. habe, nachdem er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, 2002 bei sechs Banken in B-Stadt Kontoverbindungen eröffnet, um Bonität vorzutäuschen.

Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Klägerin sei festgestellt worden, dass auf dem Konto bei der ...bank auch Gehaltseingänge zugunsten H. L. verzeichnet seien. Dieser sei wiederholt polizeilich aufgetreten unter anderem wegen mehrerer Verstöße nach dem Waffengesetz, Steuerhinterziehung und Unterhaltspflichtverletzung.

Die Klägerin sei Ende 2002 als Aupair für die gemeinsamen Kinder von A.S. und Frau A. B. tätig gewesen. A.S. habe im Februar 2005 einen PKW von Frau B. gefahren. W. M. sei deren Nachbar.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.02.2017 hat die Klägerin unter anderem angegeben, als sie die Unterschrift für die Kontoeröffnung geleistet habe, habe sie nicht gewusst, dass sie damit überhaupt ein Konto eröffne. Sie habe in der Folgezeit auch keine Kontoauszüge erhalten.

Die Klägerin hat ferner ihren mongolischen Reisepass vorgelegt.

Ausweislich der Passvermerke hat sie sich vom 31.08. bis 06.11.2004 und vom 27.11.2004 bis 27.04.2005 in der Mongolei aufgehalten.

Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 03.04.2017 Herrn Y. E. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt zur Urheberidentifizierung der Unterschrift auf dem mit den Absenderdaten der Klägerin versehenen Schreiben vom 01.09.2004 an die Bundesagentur für ... B-Stadt P. mit dem Betreff „Mitteilung über neue Bankverbindung“.

Der Sachverständige ist in seinem schriftvergleichenden Gutachten vom 29.05.2017 zu dem Ergebnis gekommen, dass die fragliche Unterschrift im Schreiben vom 01.09.2004 an die Bundesagentur für ... B-Stadt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Fälschung, jedoch vermutlich keine Nachahmungs- oder Pausfälschung sei. Vielmehr sei die Unterschrift mit gleicher Wahrscheinlichkeit von der Schriftverfasserin selbst bei einer starken absichtlichen Schriftänderung und durch die Vortäuschung von Manipulationsspuren (Vorzeichnungen) gefertigt worden.

In einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 07.08.2017 hat der Sachverständige unter anderem angegeben, er habe in seinem Gutachten nicht geäußert, dass die Fälschung nicht von einer anderen Person als der Klägerin stammen könne bzw. dass die Klägerin selbst die Unterschrift gefertigt haben dürfte.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25.10.2017 dargelegt, dass dem Sachverständigen nicht darin gefolgt werden könne, dass mit Wahrscheinlichkeit die Klägerin die gefälschte Unterschrift selbst gefertigt habe. Damit habe die Klägerin letztlich das Überbrückungsgeld nicht selbst erhalten, weil Dritte dieses bewusst fehlgeleitet und in Abwesenheit der Klägerin anderweitig verwendet hätten. Die Klägerin selbst habe von dem Überbrückungsgeld nichts erhalten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.11.2017 hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Berufung zurückgenommen, soweit sie gegen die Rücknahme der Leistungsbewilligung gerichtet war.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.02.2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 07.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2008 bezüglich der Anordnung der Erstattung von Überbrückungsgeld aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 01.02.2013 ist zulässig und im Sinne des zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Antrags der Klägerin auch begründet.

Nachdem die Klägerin die Berufung insoweit zurückgenommen hat, als sie gegen die im Bescheid vom 07.12.2007 angeordnete Rücknahme der Leistungsbewilligung ab 24.08.2004 gerichtet war, war noch über den verbliebenen Streitgegenstand der Anordnung der Erstattung des von der Klägerin im Zeitraum 24.08.2004 bis 23.02.2005 bezogenen Überbrückungsgeldes in Höhe von insgesamt 18.701,04 EUR im Bescheid vom 07.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2008 zu entscheiden.

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt (zu Recht) aufgehoben worden ist.

Die genannte hier maßgebliche Befugnisnorm verlangt daher als Voraussetzung für einen Anspruch der Beklagten auf Erstattung der auf das Konto der Klägerin bei der ...bank erfolgten Zahlungen, dass diese an die Klägerin als Adressatin des Bewilligungsbescheides vom 07.09.2004 „erbracht“ worden sind.

Dies ist nach den Feststellungen des Senats mangels Erfüllungswirkung der von der Beklagten auf das Konto der Klägerin bei der ...bank erfolgten Zahlungen jedoch zu verneinen.

Eine Befugnis der Beklagten zur Rückabwicklung gezahlter Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X ist als Kehrseite des sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses anzusehen. Ein Rückabwicklungsverhältnis nach § 50 Abs. 1 SGB X setzt daher voraus, dass die zuvor erbrachten Leistungen dem Leistungsberechtigten zur Erfüllung seines Leistungsanspruchs aus einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsverhältnis (auch tatsächlich) zugewandt wurden (vgl. Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 50, Rdnr. 6).

Gemäß § 47 Sozialgesetzbuch I (SGB I) sollen Geldleistungen vom Leistungsträger kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen werden.

Die Regelung des § 47 SGB I steht unter dem Vorbehalt, dass in den besonderen Teilen des SGB hierzu keine Regelung enthalten ist.

§ 337 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestimmt (als lex specialis), dass Geldleistungen auf das von dem Leistungsberechtigten angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen werden (Hervorhebung - auch im nachfolgenden Text - durch den Senat).

Bereits nach dem Wortlaut des § 337 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergibt sich daher, dass eine Erfüllungswirkung von unbaren Leistungszahlungen der Beklagten nur dann eintritt, wenn diese auf das vom Leistungsberechtigten angegebene Konto erfolgen.

Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung der einschlägigen Kommentarliteratur zur insoweit subsidiär geltenden Grundnorm des § 47 SGB I.

Hierzu kommentiert Seewald (in: Kasseler Kommentar, § 47 SGB I, Rdnr. 9), dass ein Konto im Sinne dieser Vorschrift dann vorliege, wenn der Berechtigte hierüber verfügen könne, wobei eine sofortige und uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeit nicht erforderlich sei. Die Zahlung des Leistungsträgers auf ein anderes als das vom Leistungsempfänger bestimmte Konto habe grundsätzlich keine Tilgungswirkung. Das Konto eines Dritten komme also dann nicht infrage, wenn anzunehmen sei, dass der Leistungsberechtigte bei dieser Zahlungsweise das Geld nicht erhalten werde oder nicht dem Leistungszweck entsprechend verwenden könne.

Dieser Auffassung ist auch M. (Kommentar zum SGB I, 5. Auflage, § 47, Rdnr. 3ff). Habe der Berechtigte in seinem Antrag ein bestimmtes Konto angegeben und erfolge die Überweisung grundlos auf ein anderes Konto, so habe dies nur Erfüllungswirkung, wenn sich der Berechtigte damit einverstanden erkläre.

Der Gesetzgeber habe in § 47 SGB I dem Leistungsträger einen begrenzten Entscheidungsspielraum über den Zahlungs Weg eingeräumt. Die Überweisung solle auf ein Konto des Berechtigten erfolgen, in atypischen Fällen sei jedoch von der Sollvorschrift abzuweichen.

K./M. stellen (in LPK-SGB I, 3. Auflage, § 47, Rdnr. 7) dar, dass ergänzend zu § 47 SGB I analog die Regelung des § 270 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heranzuziehen sei, so dass der Leistungsträger nur mit der Buchung der Zahlung auf dem vom Empfänger angegebenen Konto befreit sei.

Grüneberg führt zu § 362 BGB (in Palandt, BGB, 76. Auflage, § 362, Rdnr. 9) aus, dass die geschuldete Leistung nur dann an den Gläubiger bewirkt werde, wenn die Zahlung auf das vom Gläubiger angegebene Konto erfolge. Teile der Gläubiger dem Schuldner eine neue Bankverbindung mit, habe die Überweisung auf das frühere Konto keine Tilgungswirkung.

Zur Problematik der für den hier streitigen Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlichen Erfüllungswirkung der vorausgegangenen Leistungszahlungen hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 14.08.2003 (Az. B 13 RJ 11/03 R) folgende Leitsätze festgestellt:

1. Der Leistungsträger ist im Regelfall verpflichtet, dem Wunsch des Leistungsberechtigten zu folgen und die Überweisung einer Geldleistung auf das vom Berechtigten ausdrücklich genannte Bankkonto vorzunehmen.

2. Hat der Leistungsberechtigte diesen Wunsch ausreichend klar und rechtzeitig an den Leistungsträger herangetragen, kann dieser den Zahlungsanspruch nicht durch Zahlung auf ein anderes (früher genanntes) Bankkonto des Leistungsempfängers erfüllen.

Zur Begründung seiner Entscheidung vom 14.08.2003 hat das BSG ausgeführt, dass bei einer Kontoänderungsmitteilung durch den Leistungsberechtigten der Leistungsträger als Schuldner der Zahlung dieser Mitteilung im Regelfall Folge zu leisten habe, auch wenn das ursprünglich angegebene Konto noch übergangsweise weitergeführt werde. Liege kein Ausnahmetatbestand vor, komme der Überweisung der Zahlung auf das ursprünglich genannte Konto keine Tilgungswirkung zu. Hierfür spreche auch die Vorschrift des § 33 SGB I. Hieraus ergebe sich, dass den Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden solle, soweit diese angemessen seien.

Der Senat schließt sich der dargelegten Rechtsauffassung des BSG ausdrücklich an. Zur Überzeugung des Senats ergibt sich hiernach für den vorliegenden Fall, dass auch bei einer - in Abweichung von den ursprünglichen Kontodaten - nicht vom Leistungsempfänger (sondern in strafbarer Absicht durch einen Dritten) mitgeteilten Kontoänderungsmitteilung, welche die Beklagte ohne weitere Überprüfung ausführt, den Leistungszahlungen keine Tilgungswirkung zukommt.

Nach den umfangreichen Sachverhaltsermittlungen im Berufungsverfahren ist zur Überzeugung des Senats festzustellen, dass nicht die Klägerin, sondern A.S. das Schreiben vom 01.09.2004 über die Kontoänderung an die Beklagte unter Vortäuschung der Unterschriftsleistung durch die Klägerin unterschrieben und versandt hat.

Entgegen den Vermutungen des gerichtlich bestellten Gutachters ist kein vernünftiger Grund dafür zu erkennen, dass die Klägerin selbst eine plumpe „Scheinfälschung“ hinsichtlich der Unterschriftsleistung unter der Kontoänderungsmitteilung vom 01.09.2004 vorgenommen haben könnte.

Die Klägerin hatte bei Ihrer Antragstellung am 16.08.2004 ihr Konto bei der Stadtsparkasse B-Stadt angegeben. Die Beklagte hatte demzufolge zunächst auch die Auszahlung des Überbrückungsgeldes auf dieses Konto der Klägerin verfügt (Daueranordnung vom 07.09.2004).

Die monatlichen Zahlungen der Beklagten erfolgten jedoch auf das am 10.08.2004 eröffnete Konto der Klägerin bei der C., nachdem bei der Agentur für ... B-Stadt am 06.09.2004 ein Schreiben vom 01.09.2004 über die Mitteilung der neuen Bankverbindung einging.

Die Klägerin befand sich jedoch nachweislich vom 31.08. bis 06.11.2004 und vom 27.11.2004 bis 27.04.2005 in der Mongolei und war daher sowohl zum Zeitpunkt der Mitteilung der Kontoänderung als auch zum ganz überwiegenden Teil der Kontonutzung im Ausland.

Die C. sandte mit Schreiben vom 05.04.2005 die (vorläufig) eingezogene EC-Karte wieder an Herrn (!) S. A. zurück.

Mit Schreiben vom 05.04.2005 kündigte die Bank das Konto mit Wirkung zum 23.05.2005 wegen wiederholter negativer Kontosalden, die in der Regel aus Rückbuchungen wegen falsch eingegangener Gutschriften zu Gunsten anderer Personen entstanden.

Soweit dies aus den dem Senat vorliegenden Kontoauszügen nachvollziehbar ist, beruhten sämtliche Buchungen auf dem Konto der Klägerin bei der ...bank aus Handelsgeschäften des A.S. (z.T. unter seinem früheren Namen „A.“), aus Zahlungen an dessen ehemalige Lebensgefährtin (und Mutter von zwei gemeinsamen Kindern) Frau B., sowie aus betrügerisch erlangten Gutschriften der LVA Schwaben für W. M. (s. Strafurteil gegen den Kläger vom 23.04.2009).

Der damalige Ehemann der Klägerin A.S. hat das Konto der Klägerin bei der ...bank wie ein eigenes Konto genutzt, und hierbei offensichtlich in betrügerischer Absicht die Leistungszahlungen der Beklagten für eigene Zwecke verbraucht.

A. S. hatte bereits im Jahr 2002 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und stand bei mehreren Banken im Soll.

Ein eigenes Konto hätte A.S. daher nicht eröffnen können.

A. S. ist mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 10.05.2005 (Az. …) wegen Betrugs und Urkundenfälschung zulasten der ... Vereinsbank und mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.04.2009 (Az. …) wegen Betrugs zulasten der Deutschen Rentenversicherung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Insgesamt ergeben sich aus der beigezogenen Strafakte 10 Strafaussprüche gegen A.S.

Die Angaben des A.S. in seiner Zeugeneinvernahme vor dem SG Dresden vom 22.06.2016 sind durchweg nachweislich falsch, insbesondere seine Aussage, ihm sei das Konto der Klägerin bei der ...bank nicht bekannt und er habe von diesem Konto keine Verfügungen vorgenommen. Entgegen seiner Aussage waren dem Zeugen auch sowohl Herr H. L. als auch Herr S. (ehemaliger Name des Zeugen) und Frau A. B. (frühere Lebensgefährtin des Klägers) bekannt.

Der Zeugenaussage des A.S. kommt daher keinerlei Beweiswert zu.

Zum Zeitpunkt der Kontolöschung durch die C. befand sich auf dem Konto kein Guthaben. Die Klägerin hat daher in tatsächlicher Hinsicht von den auf das Konto bei der C. geflossenen Überbrückungsgeld-Zahlungen der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Verfügungen vorgenommen oder einen anderweitigen Vermögensvorteil erlangt.

Aus den o.g. vielfachen - dem Gutachter E. nicht bekannten - Indizien und dem daraus folgenden fehlenden Motiv der Klägerin für eine Änderung der Bankverbindung von dem nach wie vor bestehenden Konto bei der Stadtsparkasse B-Stadt auf das Konto bei der C. steht für den Senat fest, dass die Unterschrift auf der Kontoänderungsmitteilung vom 01.09.2004 nicht von der Klägerin sondern - ohne Wissen und Wollen der Klägerin - von A.S. stammt.

Daraus folgt unter Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtslage, dass die Beklagte das Überbrückungsgeld nicht auf das von der leistungsberechtigten Klägerin bestimmte Konto überwiesen hat.

Mangels Erfüllungswirkung der von der Beklagten auf das Konto bei der C. geleisteten Zahlungen besteht daher kein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X.

Die Berufung der Klägerin ist daher bezüglich der Anordnung der Erstattung des Überbrückungsgeldes begründet, der Berufung ist im Sinne des zuletzt gestellten Antrags der Klägerin stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat insoweit die überwiegende Veranlassung des sozialgerichtlichen Verfahrens S 57 AL 507/08 sowie des sich daran anschließenden Berufungsverfahrens durch die Beklagte angemessen berücksichtigt.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

(1) (weggefallen)

(2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.

(3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt.

(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.