Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 11 (weggefallen)
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 11 (weggefallen)
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis
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(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen: 1. der oder des Auszubildenden,2. der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden
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published on 27/06/2016 00:00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 16.02.2016, Az.: 6 Ca 329/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
published on 15/08/2013 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1Tatbestand:
2Die Beteiligt
published on 12/05/2011 00:00
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. April 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an di
published on 09/03/2010 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 09. Mai 2006 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht
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