See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV | § 16 Ordnungswidrigkeiten
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Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich Inhaltsverzeichnis
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Bootsführer oder Unternehmer entgegen § 3 oder § 4 ein Sportboot oder ein Wassermotorrad in Betrieb nimmt, - 2.
als Unternehmer - a)
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, - b)
entgegen § 7 Nr. 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad vermietet, - c)
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, - d)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad vermietet, - e)
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - f)
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 das Betreten der Betriebsstätte oder die Besichtigung eines Sportbootes oder Wassermotorrades nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, - g)
entgegen § 11 Abs. 1, 3 oder 4 ein Sportboot oder Wassermotorrad übergibt, - h)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Abdruck der Verordnung, des Bootszeugnisses oder einer Anordnung nach § 13 an der Betriebsstätte aushängt und die Benutzer vor Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden, - i)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord befinden und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden, - j)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird, - k)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand ist, - l)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist, - m)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass das Ein- und Aussteigen überwacht wird und die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten hingewiesen werden, oder - n)
entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 ein Boot oder einen Rettungsring nicht bereithält,
- 3.
als Mieter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot oder Wassermotorrad überlässt, - 4.
als Mieter oder Bootsführer - a)
entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird, - b)
entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Fahrtgrenzen nicht überschritten und die erteilten Auflagen eingehalten werden, - c)
entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist, - d)
entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt oder an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt, - e)
entgegen § 14 Satz 1 ein Sportboot ohne Sicherheitszeugnis gewerbsmäßig nutzt, - f)
ohne Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot führt, - g)
entgegen § 15 Absatz 1a Satz 3 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder - h)
entgegen § 15 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein gewerbsmäßig genutztes Sportboot die vorgeschriebene Besetzung hat oder
- 5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 7a Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1 Schiffsausrüstung in den Verkehr bringt, einbaut, instand hält oder verwendet,1a.einer vollziehbaren A
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published on 07/06/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 210/17 2 AR 132/17 vom 7. Juni 2017 in dem Bußgeldverfahren gegen Verteidiger: Az.: II 44 OWi 590 Js–OWi 22037/14 (22/14) AG Kiel Az.: II 44 OWi 590 Js–OWi 22042/14 (5/14) AG Kiel Az.: 806 OWi – 556 Js 2164/14 – 7
published on 07/06/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 265/17 2 AR 157/17 vom 7. Juni 2017 in dem Bußgeldverfahren gegen Verteidiger: Rechtsanwalt Az.: II 44 OWi 33/14 AG Kiel Az.: 802 OWi – 337 Js 2117/14 – 292/14 AG Bonn ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS265.17.0 Der
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