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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Vermietung

Zeitreise: 25.03.2025‹ § 6§ 8 ›

Ein Sportboot oder Wassermotorrad darf nur vermietet werden, wenn es 1. die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzeichen besitzt, 2. ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 besitzt, 3. die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt und 4. die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat.

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