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Amtlich · § 5 UrhG

§ 44 SeeLG

Zeitreise: 23.10.2024

Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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