SE-Beteiligungsgesetz - SEBG | § 13 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen
SE-Beteiligungsgesetz - SEBG | § 13 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen
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Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft Inhaltsverzeichnis
(1) Das besondere Verhandlungsgremium schließt mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE ab. Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten sie vertrauensvoll zusammen.
(2) Die Leitungen haben dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das besondere Verhandlungsgremium ist insbesondere über das Gründungsvorhaben und den Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der SE zu unterrichten. Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.
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(1) Vier Jahre nach seiner Einsetzung hat der SE-Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss darüber zu fassen, ob über eine Vereinbarung nach § 21 verhandelt werden oder die bisherige Regelung weiter gelten soll.
(2) Wird der Bes
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published on 29/04/2008 00:00
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
A.
1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Unwirksamkeit einer zwischen den Beteiligten Ziffer 3 und 6 am 20./22.06.2007
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