Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Juli 2018 - 23 U 2832/17

bei uns veröffentlicht am12.07.2018

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 17.08.2017, Az. 1 HK O 4769/16, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin fordert im Urkundsprozess Zahlung einer nach ihrer Ansicht endfälligen Anleihe.

Im Jahr 2007 gab die Beklagte eine Anleihe mit der Wertpapierkennnummer …3X2 heraus, die zum 09.07.2013 fällig sein sollte. In einer Gläubigerversammlung vom 18.07.2013 wurde u.a. beschlossen, dass die Endfälligkeit auf den 30.06.2016 verschoben werde. Des Weiteren fasste die Versammlung einstimmig folgenden Beschluss:

„Herr Rechtsanwalt F. W. … wird als geeigneter gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger bestellt, der (i) den Sanierungsweg der Gesellschaft begleitet,

(ii) zur Geltendmachung der Rechte der Anleihegläubiger berechtigt ist und (iii) dessen Aufgaben und Befugnisse sich im Übrigen dem Umfang nach dem SchVG richten.

Solange Herr Rechtsanwalt F. W. als gemeinsamer Vertreter bestellt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger nicht zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte befugt.

Die Haftung von Herrn Rechtsanwalt F. W. wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und summenmäßig auf maximal EUR 1 Mio (in Worten: Euro eine Million) begrenzt.“

Wegen der Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage B 1.

Die Beschlüsse vom 18.07.2013 hat die Klägerin angefochten, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit beantragt. Die Klage wurde vom Landgericht München II mit Endurteil vom 14.12.2016 abgewiesen, die Berufung hiergegen durch das OLG München mit Beschluss vom 01.06.2017, Az. 21 U 39/17, zurückgewiesen.

In einer weiteren Gläubigerversammlung am 22.06.2016 fand ein Antrag, den gemeinsamen Vertreter abzuberufen, keine Mehrheit. Beschlossen wurde hingegen, den Zins der Anleihe auf 1,5% festzusetzen, die Laufzeit der Anleihe bis 30.06.2021 zu verlängern, sowie die Anwendbarkeit des neuen Schuldverschreibungsgesetzes auf die Anleihe (“opt-in“). Bei der Auszählung der Stimmen wurden die Stimmen der Klägerin und von weiteren Gläubigern wegen der nach Ansicht des Versammlungsleiters rechtsmissbräuchlichen Ausübung der Stimmrechte nicht berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage B 10.

Eine Auszahlung des Nennbetrags der Anleihe an die Gläubiger erfolgte bislang nicht.

Die Klägerin behauptet, sie halte mindestens 16 Anleihen im Nennwert von je 1.000,00 Euro. Nach ihrer Ansicht sind die Beschlüsse vom 18.07.2013 nichtig. Den Beschluss vom 22.06.2016 über die Änderung der Anleihebedingungen habe die Beklagte nicht oder jedenfalls nicht wirksam vollzogen. Die Klägerin sei trotz der Bestellung des gemeinsamen Vertreters prozessführungsbefugt, da dessen Amt nach drei Jahren geendet habe. Zudem seien dem gemeinsamen Vertreter jedenfalls keine Einzelbefugnisse übertragen worden. Die Klage sei nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird im Wege der Urkunden-Teilklage verurteilt, an die Klägerin 16.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von drei Prozent für den Zeitraum zwischen dem 01.07.2015 und dem 30.06.2016 sowie in Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz aus der Hauptsache ab dem 31.07.2016 zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozent über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (02.12.2016) zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin fehle aufgrund der Bestellung des gemeinsamen Vertreters die Prozessführungsbefugnis. Zudem sei die Teilklage unzulässig. Die Klägerin handle rechtsmissbräuchlich, da ihr Direktor, Herr K. ein räuberischer Anleihegläubiger sei und über seinen „C. -Blog“ versuche, Druck auf die Beklagte auszüben. Die Anleihen seien nicht fällig, da der Beschluss vom 22.06.2016 wirksam und zudem vollzogen sei.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage - abgesehen von einem Teil der Zinsforderung - durch Urkunden-Vorbehaltsurteil stattgegeben und der Beklagten die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Klage sei im Urkundsprozess statthaft und als Teilklage zulässig. Die Klägerin habe durch Vorlage des Depotauszugs nachgewiesen, dass sie Inhaberin von 16 Stücken der Anleihe sei. Es fehle nicht an der Prozessführungsbefugnis, da dem gemeinsamen Vertreter keine konkreten Rechte übertragen worden seien. Der Vortrag der Beklagten reiche nicht aus, um das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Ob der Beschluss vom 22.06.2016 wirksam vollzogen worden sei, könne dahinstehen. Jedenfalls habe die Beklagte den Vollzug nicht durch Urkunden nachgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Die Urkundsklage sei nicht statthaft, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht durch Urkunden nachgewiesen. Das Landgericht verkenne ferner, dass die Klägerin nicht prozessführungsbefugt und jedenfalls die Klage rechtsmissbräuchlich sei. Die Beklagte habe durch Urkunden den Vollzug des Beschlusses vom 22.06.2016 nachgewiesen.

Die Beklagte beantragt,

  • 1.Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts München II vom 17.08.2017, Az. 1 HK O 4769/16, wird aufgehoben.

  • 2.Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beschlüsse vom 22.06.2016 seien aufgrund des Stimmrechtsausschlusses der Klägerin nichtig. Der Beschluss über die Änderung der Anleihebedingungen sei widerrechtlich vollzogen worden, obwohl die Anfechtungsklage bereits bei Gericht anhängig gewesen und keine Freigabe erteilt worden sei. Zudem genüge ein bloßes Beifügen der Änderungsbeschlüsse ohne körperliche Verbindung mit der Globalurkunde nicht. Die Klägerin handle nicht rechtsmissbräuchlich, anders als ein Aktionär unterliege sie keinen Treuepflichten. Sie halte den von der Beklagten eingeschlagene Sanierungsweg für ungeeignet. Der C.-Blog diene der Information der Anleihegläubiger.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2018 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und der Abweisung der Klage als unzulässig. Die Klägerin ist nicht prozessfähig.

1. Der Klägerin fehlt die Prozessfähigkeit, da Herr Rechtsanwalt W. wirksam zum gemeinsamen Vertreter bestellt wurde und nur er zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs befugt ist.

1.1. In einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus den Schuldverschreibungen sind diese auch dann Partei des Prozesses, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Allerdings ist der gemeinsame Vertreter in einem derartigen Prozess, soweit seine Vertretungsbefugnis reicht, rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gläubiger und hat deren Rechte im fremden Namen geltend zu machen. Es handelt sich dabei weder um eine gesetzliche noch um eine organschaftliche, sondern um eine rechtsgeschäftliche Vertretung (BGH, Urteil vom 22.03.2018, IX ZR 99/17, juris Tz. 22; BGH, Urteil vom 14.07.2016, IX ZR 9/16, juris Tz. 12; nach § 14 Abs. 4 SchVG 1899 war der gemeinsame Vertreter, der alle Gläubiger vertritt, gesetzlicher Vertreter). Soweit der gemeinsame Vertreter allein befugt ist, die Rechte der Gläubiger geltend zu machen, sind diese prozessunfähig (BGH, Urteil vom 22.03.2018, IX ZR 99/17, juris Tz. 23 f).

1.2. Der Beschluss vom 18.07.2013 (Anlage B 1), mit dem Herr Rechtsanwalt W. zum gemeinsamen Vertreter bestellt wurde, ist wirksam.

1.2.1. Auf den Beschluss findet noch das Schuldverschreibungsgesetz von 1899 (Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen - SchVG 1899) Anwendung. Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31.07.2009 (SchVG) ist gemäß § 24 Abs. 1 SchVG auf Schuldverschreibungen die, wie die vorliegende Schuldverschreibung, vor dem 05.08.2009 ausgegeben wurde, nicht anwendbar. Ein „Optin“-Beschluss nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG wurde erst in der Gläubigerversammlung vom 22.06.2016 gefasst.

1.2.2. Zwischen den Parteien steht rechtskräftig fest, dass dieser Beschluss nicht nichtig ist. Die Klägerin hat den Bestellungsbeschluss angefochten, hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Beklagte erhoben. Das Landgericht München II (14 O 226/16) hat die Anfechtungsklage als unzulässig, die Nichtigkeitsfeststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung durch Beschluss vom 01.06.2017, 21 U 39/17, nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (Anlage B 71). Der Beschluss ist rechtskräftig. In dem Beschluss führt das OLG München unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 20.04.2017 (Anlage K 9) aus, der Beschluss zu TOP 6 über die Bestellung des gemeinsamen Vertreters sei nicht nichtig. Zwar lässt der Senat offen, ob einzelne Rechte wirksam auf den gemeinsamen Vertreter übertragen wurden und damit das Klagerecht der Klägerin verdrängt wird. Jedoch sei der Bestellungsbeschluss inhaltlich bestimmt genug, dass er jedenfalls nicht nichtig sei.

Ergänzend wird darauf verwiesen, dass der 22. Senat des OLG München im Freigabeverfahren 22 AR 113/16 sich zu dem Beschluss über die Bestellung des gemeinsamen Vertreters lediglich in der Verfügung vom 11.10.2016 (Anlage K 8) geäußert hat. In seinem Beschluss vom 16.11.2016, mit dem der 22. Senat den Freigabeantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses ablehnte (Anlage B 13), kam es dem 22. Senat auf den Inhalt und die Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses vom 18.07.2013 nicht an.

1.2.3. Im Übrigen wären Nichtigkeitsgründe bezüglich des Bestellungsbeschlusses auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Fraglich ist bereits, unter welchen Voraussetzungen der Beschluss einer Gläubigerversammlung nichtig ist und ob insoweit ergänzend oder analog auf aktienrechtliche Regelungen zurückgegriffen werden kann. Der Bestellungsbeschluss vom 18.07.2013 wurde einstimmig gefasst. Anders als bei den späteren Beschlüssen vom 22.06.2016 wurden dabei sämtliche abgegebenen Stimmen gewertet. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob eine - unzulässige - Nichtberücksichtigung abgegebener Stimmen die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge hätte.

Dem Beschluss lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, welche Rechte dem gemeinsamen Vertreter übertragen werden (dazu noch unten Ziff. 1.3).

Soweit die Klägerin meint, die Beschlüsse seien nichtig, da es an der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung mangels Öffnungsklausel in den Anleihebedingungen fehle (Schriftsatz vom 12.04.2018. S. 16, Bl. 214 d.A.) bezieht sich dies ersichtlich nur auf die Beschlüsse über die Änderung der Anleihebedingungen. Die Kompetenz zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch Mehrheitsbeschluss der Gläubigerversammlung ergibt sich aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 SchVG 1899.

1.3. Nach dem Beschluss vom 18.07.2013 sind die Gläubiger nicht befugt, den Rückzahlungsanspruch wegen der behaupteten Endfälligkeit der Anleihe selbst geltend zu machen.

1.3.1. Gemäß § 14 Abs. 1 SchVG 1899 muss, wenn die Gläubigerversammlung die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters beschließt, zugleich der Umfang seiner Befugnisse bestimmt werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Handlung einzeln bezeichnet werden muss, zu deren Vornahme der Vertreter ermächtigt wird (Assmann, Schuldverschreibungsgesetz 1933, § 14 Tz. 3; RGZ 86, S. 21 ff, 23). Vielmehr ist aus dem Inhalt jedes Beschlusses gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln, wieweit sich zu dessen Ausführung die Ermächtigung des Vertreters erstreckt (Assmann, a.a.O.. § 14 Tz. 3, RGZ 86, S. 21 ff, 23 f.; ebenso Verannemann in Verannemann, SchVG, 2. Aufl. § 7 Rz. 62 zum SchVG). Dem gemeinsamen Vertreter kann auch eine Generalvollmacht eingeräumt werden (Verannemann, a.a.O., § 7 Tz. 62). Dabei muss die Gläubigerversammlung sich in den Grenzen halten, die überhaupt Mehrheitsbeschlüssen der Gläubigerversammlung gezogen sind (Assmann, a.a.O., Tz. 3). Werden dem Vertreter durch Beschluss keinerlei Befugnisse eingeräumt, so hat er nur die ihm kraft Gesetzes ohne weiteres zustehenden Rechte (Assmann, a.a.O., Tz. 4). Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, kann gemäß § 14 Abs. 2 SchVG 1899 durch Beschluss der Gläubigerversammlung die Befugnis einzelner Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung der Rechte ausgeschlossen werden. Dabei ist unter „Geltendmachung von Rechten“ bspw. die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen und jede andere Art der Ausübung von Gläubigerrechten, wie etwa die Kündigung der Forderung oder die Entgegennahme von Zahlungen des Schuldners zu verstehen (Assmann, a.a.O., Tz. 6). Sinn eines verdrängenden Mandats des gemeinsamen Vertreters kann es gerade sein, die mit einzelnen Gläubigerklagen verbundene Aufsplitterung, den höheren Aufwand und die höheren Kosten zu vermeiden (Verannemann, a.a.O., § 7 Rz. 63 zum SchVG).

1.3.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat davon aus, dass der gemeinsame Vertreter mit Beschluss vom 18.07.2013 ermächtigt wurde, im Verhältnis zum Schuldner alle Rechte der Gläubiger geltend zu machen, soweit die Sanierungsbemühungen der Gesellschaft betroffen sind. Dazu gehört insbesondere die prozessuale Geltendmachung des behaupteten Rückzahlungsanspruchs zum 30.06.2016.

1.3.2.1. Nach dem Wortlaut des Beschlusses soll der gemeinsame Vertreter nicht nur auf die ihm gesetzlich ohnehin zustehenden Befugnisse beschränkt werden. Nach iiii) des Beschlusses sollen sich seine Aufgaben und Befugnisse „im Übrigen dem Umfang nach“ nach dem SchVG richten. Dies lässt den Gegenschluss zu, dass er gerade nicht auf die ihm ohnehin zustehenden Aufgaben und Befugnisse nach dem SchVG 1899 beschränkt sein soll. Für einen deutlich größeren Umfang seiner Rechte spricht ferner die Haftungsbegrenzung auf 1 Million Euro. Diese erschiene kaum nötig, wenn der gemeinsame Vertreter auf die ihm gesetzlich zustehenden Auskunfts- und Informationsrechte nach § 15 SchVG 1899 sowie das Recht, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu fordern, nach § 3 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 SchVG 1899 beschränkt wäre. Zudem ist ausdrücklich geregelt, dass die Anleihegläubiger nicht zur selbständigen Geltendmachung „dieser“ Rechte befugt sein sollen, solange Herr Rechtsanwalt W. zum gemeinsamen Vertreter bestellt ist. Diese Regelung wäre wenig sinnvoll, wenn dem gemeinsamen Vertreter im wesentlichen die ohnehin kraft Gesetzes ausschließlich ihm zustehenden Auskunfts- und Informationsrechte übertragen wären.

Nach i) und ii) des Beschlusses soll der gemeinsame Vertreter den Sanierungsweg der Gesellschaft begleiten und zur Geltendmachung der Rechte der Anleihegläubiger ausschließlich berechtigt sein. Daraus lässt sich folgern, dass der Aufgabenkreis des gemeinsamen Vertreters inhaltlich beschränkt ist auf alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Sanierung der Beklagten stehen. In diesem inhaltlichen Rahmen wird der gemeinsamen Vertreter umfassend und ausschließlich zur Geltendmachung „der Rechte“, also aller Rechte, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner ermächtigt. Mit dieser Auslegung kann dem aus dem Beschluss erkennbaren Willen der Gläubiger, dem gemeinsamen Vertreter mehr als nur die gesetzlichen Befugnisse zu übertragen, Rechnung getragen werden. Gleichzeitig sind damit Inhalt und Grenzen der Befugnisse jedenfalls noch in ausreichendem Maß ermittelbar. Einer Benennung jedes einzelnen Rechts und jeder einzelnen Handlung, zu der der gemeinsame Vertreter befugt sein soll, bedarf es, wie ausgeführt, gerade nicht.

Soweit die Klägerin auf die unterschiedlichen Anforderungen an einen Beschluss in § 14 Abs. 2 und Abs. 3 SchVG 1899 verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zu einem Verzicht auf Rechte der Gläubiger sollte der gemeinsame Vertreter vorliegend eindeutig nicht befugt sein, sondern nur zur Geltendmachung der Gläubigerrechte. Die Anforderungen des § 14 Abs. 3 SchVG 1899, wonach der gemeinsame Vertreter zum Verzicht auf Rechte der Gläubiger nur aufgrund eines ihn hierzu „im einzelnen Fall besonders ermächtigenden Beschlusses“ befugt ist, sind daher vorliegend nicht einschlägig.

Zweifelhaft aber nicht entscheidungserheblich erscheint, ob dem gemeinsamen Vertreter auch die Befugnis übertragen werden konnte und sollte, anstelle der Gläubiger in einer Gläubigerversammlung das Stimmrecht auszuüben. Denn insoweit geht es nicht um die Geltendmachung der Rechte der Anleihegläubiger als Vertreter gegenüber dem Schuldner, sondern um die interne Willensbildung der Gläubiger in der Gläubigerversammlung. Insbesondere hätte eine derartige Auslegung letztlich zur Konsequenz, dass der gemeinsame Vertreter sich jedenfalls in der Sanierungsphase nur selbst Weisungen erteilen und abberufen könnte. Ob dies gewollt und möglich war, erscheint fraglich, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung.

1.3.2.2. Danach ist die Klägerin nicht befugt, den Rückzahlungsanspruch wegen der behaupteten Endfälligkeit der Anleihe einzuklagen, da dieses Recht dem gemeinsamen Vertreter übertragen und die Gläubiger von der selbständigen Geltendmachung ausgeschlossen wurden.

Auch nach dem Vortrag der Klägerin sind die Sanierungsbemühungen der Beklagten keineswegs abgeschlossen. Eine „Begleitung des Sanierungswegs“ ist daher nach wie vor denkbar und nötig. Ob der eingeschlagene Sanierungsweg erfolgversprechend erscheint, was die Klägerin bezweifelt, ist hierfür ohne Belang.

Eine Klage auf Rückzahlung des Nennwerts der Anleihen unter Berufung auf eine etwaige Unwirksamkeit der Laufzeitverlängerung führt dazu, dass Kapital aus der Beklagten abgezogen wird. Sofern nicht nur die Klägerin sondern auch andere Anleihegläubiger in nicht unerheblichem Maße Rückzahlungsforderungen geltend machen, könnte dies die Sanierung beeinträchtigen oder sogar verhindern. Die Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche ist daher von der Aufgabenübertragung auf den gemeinsamen Vertreter jedenfalls so lange umfasst, bis die Sanierung beendet ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin wird damit die Rückzahlung der Anleihen nicht in das Belieben eines Dritten gestellt. Zum einen ist der Aufgabenkreis des gemeinsamen Vertreters inhaltlich und zeitlich beschränkt auf die „Begleitung des Sanierungswegs“. Zum anderen können die Anleihegläubiger dem gemeinsamen Vertreter Weisungen erteilen (Assmann, a.a.O., § 14 Tz. 14; Bliesener/Schneider in Langenbucher /Bliesener/Spindler, Bankrechtskommentar, 2. Aufl, 17. Kap., § 7 SchVG Rz. 31 i.V.m. Rz. 40 zum SchVG), und haben die unabdingbare (Assmann, a.a.O, § 14 Tz. 18) Befugnis, den gemeinsamen Vertreter gemäß § 14 Abs. 6 SchVG 1899 jederzeit abzuberufen.

1.3.3. Ob der „Optin“ Beschluss vom 22.06.2016 wirksam ist und ob sodann auf die Rechte und Befugnisse des gemeinsamen Vertreters die Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 anzuwenden sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Für den Umfang der dem gemeinsamen Vertreter übertragenen Befugnisse käme es auch im Rahmen des § 7 Abs. 2 SchVG auf eine Auslegung des Gläubigerbeschlusses an. Änderungen zu den oben dargestellten Erwägungen ergäben sich nicht.

1.4. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist Herr Rechtsanwalt W. noch gemeinsamer Vertreter.

1.4.1. Soweit die Klägerin meint, die Amtsdauer sei nach § 11 Abs. 1 SchVG 1899 auf drei Jahre begrenzt, vermag der Senat dem auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 04.07.2018 und vom 09.07.2018 nicht zu folgen. Nach § 14 Abs. 2 SchVG 1899 finden auf den Beschluss, mit dem die Befugnis der Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte ausgeschlossen wird, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 2 und § 13 SchVG 1899 Anwendung. Die Befristung der Geltungsdauer eines die Rechte der Gläubiger einschränkenden Beschlusses auf drei Jahre ist hingegen in § 11 Abs. 1 SchVG 1899 geregelt. Auf diesen verweist § 14 Abs. 2 SchVG 1899 gerade nicht. Dass es sich hierbei um eine gezielte gesetzgeberische Entscheidung und nicht ein Versehen handelt, zeigt der Vergleich mit § 14 Abs. 3 SchVG 1899. Danach ist der gemeinsame Vertreter zum Verzicht auf Rechte der Gläubiger nur auf Grund eines ihn hierzu im einzelnen Fall besonders ermächtigenden Beschlusses der Gläubigerversammlung befugt. Auf diesen Beschluss finden nach § 14 Abs. 3 Satz 2 SchVG 1899 die §§ 11 bis 13 SchVG 1899 Anwendung. Hier verweist das Gesetz somit explizit auch auf § 11 Abs. 1 SchVG 1899. Daraus lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass der Verweis nur auf § 11 Abs. 2 bis 4 in § 14 Abs. 2 SchVG 1899 gerade kein Versehen darstellt.

1.4.2. Die Amtsdauer ist nicht durch den Inhalt des Beschlusses vom 18.07.2013 auf drei Jahre begrenzt. Eine explizite Regelung dazu enthält der Beschluss nicht. Auch finden sich keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Gläubigerversammlung. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Gläubigerversammlung am 18.07.2013 möglicherweise der Ansicht war, eine Sanierung sei innerhalb der nächsten drei Jahre möglich. Zudem ist das Schuldenmoratorium schon nach § 11 Abs. 1 SchVG 1899 auf drei Jahre begrenzt, da die Endfälligkeit der Anleihe hinausgeschoben wird. Dementsprechend wurde in dem unter TOP 5 gefassten Beschluss (Anlage B 1 S. 7 ff) zur Änderung der Anleihebedingungen die Rückzahlung der Anleihen nur bis 30.06.2016 gestundet. Jedoch lässt sich daraus nicht folgern, auch die Bestellung des gemeinsamen Vertreters sollte in jedem Fall nach drei Jahren enden, auch wenn die Sanierung bis dahin nicht abgeschlossen wäre. Dies erscheint weder naheliegend noch entspricht es dem Zweck der Bestellung des gemeinsamen Vertreters, die - dann fortzusetzenden - Sanierungsbemühungen zu unterstützen. Im Übrigen hätte es sonst nahegelegen, in dem Beschluss über die Bestellung des gemeinsamen Vertreters ebenso wie in den Beschluss zu TOP 5 die zeitliche Begrenzung bis zum 30.06.2016 aufzunehmen.

1.4.3. Der gemeinsame Vertreter wurde in der Gläubigerversammlung vom 22.06.2016 nicht nach § 14 Abs. 6 SchVG 1899 abberufen. Der Antrag fand unstreitig keine Mehrheit.

2. Dahingestellt bleiben kann, ob es sich um eine zulässige Teilklage handelt, die Klage im Urkundsprozess statthaft ist und ob die Klägerin ihre Aktivlegitimation nachgewiesen hat. Desgleichen kommt es nicht darauf an, ob die Beschlüsse vom 22.06.2017 nichtig oder anfechtbar sind und wirksam vollzogen wurden.

Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass der Senat entgegen der Ansicht der Beklagten und des Landgerichts München II, 8 O 382/18, die Klage nicht wegen Rechtsmissbrauchs für unzulässig oder gemäß § 242 BGB für unbegründet erachtet. Ob der Ansicht des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30.09.2015, 7 AktG 1/15, juris Tz. 69) zu folgen ist, wonach sich die Rechtsprechung des BGH zur rechtsmissbräuchlichen Anfechtungsklage (NJW 1989, S. 2689, 2692) eines Aktionärs auch auf die Anfechtungsklage eines Anleihegläubigers übertragen lässt, bedarf keiner Entscheidung. Vorliegend erhebt die Klägerin keine Anfechtungsklage, sondern macht unter Berufung auf die Endfälligkeit der Anleihe den Rückzahlungsanspruch geltend. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein Anleihegläubiger keiner gesellschafterlichen Treuepflicht unterliegt. Soweit die Beklagte auf den Erwerb der Anleihe zu einem Preis weit unter dem Nennwert verweist, ist dies den allgemeinen Marktbedingungen und der Tatsache geschuldet, dass die Klägerin auch das Insolvenzrisiko trägt. Daraus lässt sich nicht ableiten, die Forderung einer Rückzahlung der Anleihe zum Nennwert sei rechtsmissbräuchlich. Ob die Äußerungen des Direktors der Klägerin in dem „C. -Blog“ noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind oder primär dazu dienen, Druck auf die Beklagte auszuüben, kann dahingestellt bleiben. Gegebenenfalls müsste und könnte sich die Beklagte im Wege einer Unterlassungsklage hiergegen wehren. Jedenfalls lässt sich daraus nicht ableiten, die vorliegende Zahlungsklage sei rechtsmissbräuchlich. Auch aus der Entscheidung des BGH vom 08.12.2015, XI ZR 488/14, juris Tz. 24 ergibt sich nichts anderes. Daraus lässt sich nicht folgern, eine Zahlungsklage sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich einige Anleihegläubiger anders als die übrigen darauf berufen, ein Beschluss über die Änderung der Anleihebedingungen sei unwirksam und daher Rückzahlung des Nennbetrags fordern.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

4. Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Der Senat weicht auch - soweit ersichtlich - nicht von rechtskräftigen obergerichtlichen Entscheidungen ab. Soweit der 22. Senat des Oberlandesgerichts München im Verfahren 22 AR 113/16 ausführt, einzelne Gläubigerrechte seien dem gemeinsamen Vertreter nicht wirksam übertragen worden, handelt es sich um Ausführungen lediglich in einem Hinweisbeschluss (s.o. Ziff. 1.2.2).

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Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Juli 2018 - 23 U 2832/17 zitiert 18 §§.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Juli 2018 - 23 U 2832/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Juli 2018 - 23 U 2832/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Nov. 2016 - 22 AR 113/16

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird auf 220.000,-- Euro festgesetzt. IV. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Gründe

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - IX ZR 99/17

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 99/17 Verkündet am: 22. März 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SchVG §§ 1, 2; AktG §

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 99/17
Verkündet am:
22. März 2018
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Genussrechte können nur dann als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
dem Schuldverschreibungsgesetz unterfallen, wenn sie in einer Urkunde
verbrieft sind (Genussschein).
In einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus den Schuldverschreibungen
sind diese auch dann Partei des Prozesses, wenn sie einen gemeinsamen
Vertreter bestellt haben. Der gemeinsame Vertreter ist in diesem Prozess
- soweit seine Vertretungsbefugnis reicht - Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger
und hat deren Rechte im fremden Namen geltend zu machen.
Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, welche die Gläubiger
zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen, gehören
nicht zu den vom Schuldner zu tragenden Aufwendungen des gemeinsamen
Vertreters (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016
- IX ZA 9/16).
Die Vertretungsmacht im Insolvenzverfahren berechtigt den gemeinsamen Vertreter
auch ohne vorhergehenden gesonderten Beschluss der Gläubigerversammlung, der
ECLI:DE:BGH:2018:220318UIXZR99.17.0

Forderungsanmeldung eines anderen Gläubigers zu widersprechen und die Schuldverschreibungsgläubiger in einem sich anschließenden, von dem anderen Gläubiger angestrengten Feststellungsprozess zu vertreten. BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bm; InsO §§ 38, 39 Eine mit "Nachrangigkeit" überschriebene Klausel in den Bedingungen eines Genussrechts , aus der sich klar und unmissverständlich ergibt, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind, enthält auch dann keinen zur Nichtigkeit der Nachrangregelung gegenüber den einfachen Insolvenzgläubigern führende unangemessene Benachteiligung aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot, wenn eine von der Klausel zusätzlich vorgesehene Regelung der Rangklasse innerhalb der nachrangigen Forderungen unklar ist oder Auslegungszweifel aufwirft, sofern die Regelungen insoweit inhaltlich und sprachlich trennbar sind. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17 - OLG Dresden LG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. April 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die F. KGaA (fortan: Schuldnerin) finanzierte sich durch die Einwerbung von Genussrechtskapital und die Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen. Hinsichtlich des Genussrechtskapitals erstellte die Schuldnerin einen "Emissionsprospekt für Genussrechte 2006", der als Anlage 1 die Genussrechtsbedingungen (fortan: GRB) enthält. Die GRB bestimmen unter anderem Folgendes: "§ 1 Begebung des Genussrechtskapitals (1) Die [Schuldnerin] (nachfolgend Gesellschaft genannt) begibt mit Zustimmung ihrer Hauptversammlung Genussrechtskapital mit einem Gesamtbetrag von 30 Mio. € […] zu den nachfolgenden Bedingungen. Die Genussrechte sind nicht verbrieft. […] (3) Die Gesellschaft führt ein Genussrechtsregister, in dem die Genussrechte mit ihrem Nennbetrag unter Bezeichnung des Berechtigten nach Namen und Wohnort/Sitz eingetragen sind. […] Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Genussrechtsinhaber nur, wer als solcher im Genussrechtsregister eingetragen ist.
[…]
§ 7 Rechte der Genussrechtsinhaber (1) Die Genussrechte gewähren Gewinnrechte, jedoch keine Mitgliedschaftsrechte , insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungsund Stimmrechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft. […]
§ 8 Nachrangigkeit (1) Die Forderungen aus den Genussrechten treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft im Rang zurück. (2) Das Genussrechtskapital wird im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder ihres persönlich haftenden Gesellschafters oder einer Liquidation der Gesellschaft
erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt. (3) Die Genussrechte begründen keinen Anspruch auf Teilnahme am Liquidationserlös im Falle der Auflösung der Gesellschaft.
[…]"
2
Die Klägerin zu 1 erwarb am 22. März 2011 Genussrechte der Serie B-06 im Nennbetrag von 10.000 €, die Klägerin zu 2 im März 2011 Genussrechte der Serie B-06 im Nennbetrag von 100.000 €. Die Mindestvertragsdauer betrug zehn Jahre, der versprochene Zinssatz 6 vom Hundert. Die Schuldnerin erfasste diese Genussrechte unter der Seriennummer 10E (fortan : Serie 10E) und bescheinigte den Klägerinnen am 7. April 2011, dass sie die Genussrechte in ihr Genussrechtsregister eingetragen habe.
3
Im Jahr 2013 gab die Schuldnerin Orderschuldverschreibungen zu gleichen Bedingungen aus, die sie unter der Seriennummer OSV (fortan: Serie OSV) erfasste. Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 1. April 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Auf einer vom Insolvenzgericht einberufenen Gläubigerversammlung der Genussrechtsgläubiger der Serie 10E wählten die Klägerinnen Rechtsanwältin Dr. S. als gemeinsame Vertreterin. Diese meldete Forderungen der Klägerinnen auf Rückzahlung des Genussrechtsbetrags sowie auf Zahlung von Genussrechtszinsen in Höhe von insgesamt 118.270 € als Insolvenzforderungen zur Tabelle an. Der Insolvenzverwalter hat die Forderungen entsprechend in die Tabelle eingetragen.
4
Auf einer weiteren vom Insolvenzgericht einberufenen Gläubigerversammlung der Orderschuldverschreibungsgläubiger der Serie OSV (fortan: die Beklagten) wählten diese Rechtsanwalt G. zum gemeinsamen Vertreter. Dieser widersprach der Forderungsanmeldung der Klägerinnen ausschließlich im Hinblick auf den geltend gemachten Rang. Die Klägerinnen halten die Nachrangvereinbarung für unwirksam.
5
Die Klägerinnen erhoben unter der Bezeichnung Genussrechtsgläubiger der Serie 10E, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. S. als gemeinsame Vertreterin, Klage gegen die Orderschuldverschreibungsgläubiger der Serie OSV, vertreten durch deren gemeinsamen Vertreter, auf Feststellung der angemeldeten Forderungen im Rang des § 38 InsO. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Landgericht auf übereinstimmende Anträge der Parteien eine Rubrumsberichtigung dahin vorgenommen, dass Parteien die jeweiligen gemeinsamen Vertreter seien. In seinem Urteil hat das Landgericht sodann die jeweiligen Gläubiger als Partei und die gewählten gemeinsamen Vertreter als gesetzliche Vertreter der Parteien angesehen, das Rubrum erneut entsprechend berichtigt und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerinnen nicht von einer gemeinsamen Vertreterin vertreten seien, das Rubrum insoweit wiederum berichtigt und die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2017, 1819 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dass die Klägerinnen selbst Partei des Rechtsstreits seien und das Rubrum entsprechend zu berichtigen sei. Die Klägerinnen könnten keine gemeinsame Vertreterin gemäß § 19 SchVG bestellen, weil die Genussrechte nicht verbrieft seien. Das Schuldverschreibungsgesetz sei auf nicht verbriefte Genussrechte weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die Beklagten seien im Rechtsstreit durch den gewählten gemeinsamen Vertreter vertreten. Die Aufgabe eines gemeinsamen Vertreters gemäß § 19 Abs. 3 SchVG sei der eines Pflegers nach §§ 1909 ff BGB vergleichbar. Damit könnten die Beklagten einen Prozess nur bei einer Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter führen.
8
Die Klage sei zulässig, insbesondere liege eine wirksame Forderungsanmeldung vor. Die Beklagten hätten den Rang der Forderungsanmeldung wirksam durch den gemeinsamen Vertreter bestritten, weil dieser insoweit im Rahmen seiner im Außenverhältnis nicht beschränkbaren Vertretungsmacht gemäß § 19 Abs. 3 SchVG gehandelt habe.
9
Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Forderungen der Klägerinnen aufgrund der Genussrechtsbedingungen nachrangig seien. Die Genussrechtsbedingungen seien Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterlägen der Kontrolle nach §§ 305 ff BGB. Sie seien wirksam einbezogen. Die Nachrangklausel in § 8 GRB sei nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Genussrechte seien eine risikoreiche Anlageform. Es sei mit unterschiedlichen Gestal- tungen zu rechnen, weil Genussrechte gesetzlich nicht geregelt seien. Eine Nachrangvereinbarung sei bei Genussrechten weit verbreitet.
10
Die Nachrangklausel in § 8 GRB halte auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Es liege keine unangemessene Benachteiligung vor. Die Klausel sei auch nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die verschiedenen Regelungen in den Absätzen des § 8 GRB stünden nur scheinbar in Widerspruch zueinander. § 8 Abs. 1 GRB weise allen Forderungen der Genussrechtsgläubiger generell den Rang nach § 39 Abs. 1 InsO zu. § 8 Abs. 2 GRB bestimme für die Rückzahlung des Genussrechtskapitals einen anderen Rang, weil diesen Forderungen nur die Forderungen des § 38 InsO vorgehen sollten. Dieser Rang sei jedoch auf den Fall der Liquidation und der Insolvenz beschränkt. Damit stelle sich § 8 Abs. 2 GRB als spezielle Regelung dar. § 8 Abs. 3 GRB habe einen von den vorhergehenden Absätzen unabhängigen Anwendungsbereich. Diese Regelung betreffe nur den Überschuss, der nach Befriedigung aller Gläubiger einschließlich der Genussrechtsgläubiger verbleibe. Sie widerspreche daher nicht der Regelung in § 8 Abs. 1, 2 GRB.
11
Sofern man annehme, dass § 8 Abs. 1, 2 GRB wegen Intransparenz nichtig sei, stehe zwar keine gesetzliche Regelung zur Verfügung. Jedoch sei der Vertrag ergänzend auszulegen, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger nachrangig zu bedienen seien. Dies ergebe sich daraus, dass allein der Wegfall des Nachrangs zu einer nicht gerechtfertigten Verschiebung des vertraglichen Gleichgewichts im Hinblick auf die Genussrechte führe.

II.


12
Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
13
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Klägerinnen als Partei angesehen und angenommen, dass diese selbst prozessführungsbefugt sind.
14
a) Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (fortan: SchVG oder Schuldverschreibungsgesetz) ist auf die Ansprüche der Klägerinnen nicht anwendbar. Damit sind die Klägerinnen selbst prozessführungsbefugt; eine Vertretung durch die gewählte gemeinsame Vertreterin scheidet aus. Dass die Klägerinnen als Genussrechtsinhaber eine gemeinsame Vertreterin gemäß § 19 SchVG gewählt haben, hat keinen Einfluss auf den Prozess.
15
Genussrechte können nur dann dem Schuldverschreibungsgesetz unterfallen , wenn sie in einem Genussschein verbrieft worden sind. Gemäß § 1 Abs. 1 SchVG gilt das Schuldverschreibungsgesetz für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen. Hierbei muss es sich um Schuldverschreibungen im Sinne der §§ 793 ff BGB handeln (Verannemann/Oulds, SchVG, 2. Aufl., § 1 Rn. 2; FraKomm-SchVG/ Hartwig-Jacob, § 1 Rn. 9 f; Artzinger-Bolten/Wöckener in Hopt/Seibt, Schuldverschreibungsrecht , § 1 SchVG Rn. 4, 27). Erforderlich ist also stets eine vom Verpflichteten ausgestellte Urkunde, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (§ 793 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wie § 2 SchVG zeigt, kommt ohne Verbriefung der Forderung keine Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes in Betracht (vgl. FraKomm-SchVG/Hartwig-Jacob, § 2 Rn. 2). Ent- scheidend ist dabei die Verbriefung; gleichgültig ist lediglich die Art der Verbriefung etwa in einer Sammelurkunde oder in Einzelurkunden (BT-Drucks. 16/12814, S. 16, 17). Genussrechte unterfallen daher dem Schuldverschreibungsgesetz , sofern sie als Schuldverschreibungen begeben werden (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 14; FraKommSchVG /Hartwig-Jacob, § 1 Rn. 29; vgl. auch Verannemann/Oulds, SchVG, 2. Aufl., § 1 Rn. 24). Genussscheine stellen die verbriefte Form von Genussrechten dar (Artzinger-Bolten/Wöckener, aaO Rn. 41; FraKomm-SchVG/ Hartwig-Jacob, aaO Rn. 25). Genussrechte - insbesondere solche im Sinne von § 221 Abs. 3, 4 AktG - können, müssen aber nicht in Genussscheinen verbrieft werden (MünchKomm-AktG/Habersack, 4. Aufl., § 221 Rn. 204).
16
Daran fehlt es hinsichtlich der von den Klägerinnen erworbenen Genussrechte. Die Ansprüche der Klägerinnen sind nicht in einem Genussschein verbrieft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GRB). Sie ergeben sich vielmehr ausschließlich aus den persönlichen Ansprüchen der Klägerinnen (vgl. § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 4, 5 GRB). Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2014 (II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 ff) ist auf den Streitfall nicht übertragbar, weil es auf den Namen des Inhabers lautende, durch Indossament übertragbare und damit verbriefte Genussscheine betraf (BGH, aaO Rn. 1).
17
Für eine entsprechende Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes besteht keine Grundlage. Die Genussrechte erfüllten mangels Verbriefung die Voraussetzungen der §§ 1, 2 SchVG nicht. Entscheidender Gesichtspunkt des Schuldverschreibungsgesetzes ist die durch die Verbriefung gesicherte Verkehrsfähigkeit der Ansprüche. Ob einzelne Gläubiger über Forderungen verfügen , die gleiche Bedingungen aufweisen, ist kein ausreichender Grund. Die Eintragung der Gläubiger in ein von der Gesellschaft geführtes Genussrechtsregis- ter (§ 1 Abs. 3 GRB, § 5 Abs. 5 GRB) genügt nicht, um eine vergleichbare Interessenlage zu begründen.
18
b) Zu Unrecht meinen die Klägerinnen, dass die von ihnen gewählte gemeinsame Vertreterin jedenfalls als gewillkürte Prozessstandschafterin Partei des Rechtsstreits sei. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um einen in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässigen Parteiwechsel handelte, fehlt jedenfalls ein schutzwürdiges Eigeninteresse der gemeinsamen Vertreterin. Entgegen der Revisionsbegründung folgt ein solches Eigeninteresse insbesondere nicht aus § 7 Abs. 6 SchVG. Selbst wenn auch Prozesskosten zu den zu ersetzenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters gehören sollten, erstreckt sich diese Verpflichtung jedenfalls nicht auf die Kosten solcher Prozesse , welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Forderungen und Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 15). So liegt der Streitfall, weil die Klägerinnen mit ihrer Klage eine Feststellung ihrer Ansprüche aus den Genussrechten zur Insolvenztabelle erstreben.
19
c) Schließlich ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerinnen selbst Partei des Rechtsstreits sind. Ursprünglich hat die von den Klägerinnen gewählte gemeinsame Vertreterin Klage für die Genussrechtsgläubiger der Serie 10E, vertreten durch die gemeinsame Vertreterin erhoben. Damit ist die vom Rechtsstreit betroffene Partei von vornherein erkennbar. Soweit die Vertretung durch die gemeinsame Vertreterin in Frage steht, liegt eine Rubrumsberichtigung und kein Parteiwechsel vor. Berufung haben die Klägerinnen sowohl namentlich als auch unter der Sammelbezeichnung "Genussrechtsgläubiger der Serie E10" eingelegt.
20
Inwieweit es sich bei den in erster Instanz auf übereinstimmende Anträge der Parteien vom Landgericht vorgenommenen Rubrumsberichtigungen, wonach zunächst statt der Genussrechts- und Orderschuldverschreibungsgläubiger die jeweiligen gemeinsamen Vertreter als Parteien geführt und zuletzt wieder die - nun namentlich bezeichneten - Genussrechtsgläubiger und Orderschuldverschreibungsgläubiger als Parteien geführt wurden, um einen gewillkürten Parteiwechsel gehandelt hat, kann dahinstehen. Er dürfte nach § 263 ZPO zulässig gewesen sein. Im Übrigen sind mit der erneuten Rubrumsberichtigung die ursprünglichen Parteien wieder als Partei geführt worden.
21
2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die einzelnen Gläubiger der Orderschuldverschreibungsserie OSV zwar Partei des Prozesses sind, als Beklagte in einem gegen sie als widersprechende Insolvenzgläubiger geführten Feststellungsprozess gemäß § 179 InsO jedoch nicht prozessfähig sind, sondern durch den von ihnen gewählten gemeinsamen Vertreter vertreten werden.
22
a) Da die Schuldverschreibungsgläubiger weder ihre Parteifähigkeit noch ihre Rechte aus den Schuldverschreibungen verlieren, bleiben sie selbst Partei des Rechtsstreits. Der gemeinsame Vertreter ist - wie schon die Bezeichnung zeigt - Vertreter der Gläubiger. Es handelt sich weder um eine gesetzliche noch eine organschaftliche, sondern um eine rechtsgeschäftliche Vertretung (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 12). Damit tritt er im Prozess weder als Partei kraft Amtes (BGH, aaO Rn. 10 ff) noch als Prozessstandschafter auf; er ist im Allgemeinen nicht befugt, die Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen (aA Knapp in Hopt/Seibt, aaO, § 19 SchVG Rn. 100; HmbKomm-InsO/Knof, 6. Aufl., Anhang zu § 38 Rn. 84; BK-InsO/Paul, 2017, § 19 SchVG Rn. 24).

23
b) Der gemeinsame Vertreter hat - soweit seine Vertretungsbefugnis reicht - die Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger im fremden Namen geltend zu machen. Er ist gemäß § 19 Abs. 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet , die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Die Gläubiger sind insoweit prozessunfähig.
24
aa) Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt, schränkt § 19 Abs. 3 SchVG (ähnlich § 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG) die Fähigkeit der Schuldverschreibungsgläubiger ein, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Dies betrifft nicht nur gerichtliches, sondern auch außergerichtliches Handeln. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters führt daher - soweit dessen Befugnisse reichen - kraft der gesetzlichen Anordnung in § 19 Abs. 3 SchVG zur (gegenständlichen) Beschränkung der Prozessfähigkeit der Schuldverschreibungsgläubiger (aA Thole in Hopt/ Seibt, Schuldverschreibungsrecht, § 7 SchVG Rn. 35: postulationsunfähig). Damit ist im Prozess eine Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter erforderlich (arg. § 51 Abs. 1, §§ 52, 53 ZPO).
25
bb) Dies gilt nur, soweit die Vertretungsbefugnis des gemeinsamen Vertreters reicht. § 19 Abs. 3 SchVG legt die Reichweite der Vertretungsmacht des gemeinsamen Vertreters fest. Sie umfasst die vertraglichen und verbrieften Rechte der Anleihegläubiger (§ 19 Abs. 3 SchVG iVm § 1 SchVG) und ist im Außenverhältnis nicht beschränkbar (Veranneman/Rattunde, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 78). § 19 Abs. 3 SchVG überträgt dem gemeinsamen Vertreter umfassend sämtliche insolvenzspezifischen Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger (Knapp in Hopt/Seibt, aaO, § 19 SchVG Rn. 73). Diese Vertretungsmacht im Insolvenzverfahren erstreckt sich jedenfalls auch auf einen Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung eines anderen Gläubigers sowie die Vertretung der Schuldverschreibungsgläubiger in einem darauf gegen sie von dem anderen Gläubiger angestrengten Feststellungsprozess. Dies gilt auch dann, wenn die Gläubigerversammlung insoweit keinen gesonderten Beschluss gefasst hat. Inwieweit ein gemeinsamer Vertreter darüber hinaus bereits aufgrund von § 19 Abs. 3 SchVG befugt ist, Prozesse für die Gläubiger zu führen, oder ob dem ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorauszugehen hat (vgl. BK-InsO/Paul, 2010, § 7 SchVG Rn. 21), kann dahinstehen.
26
c) Hinsichtlich des Rubrums ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Schuldverschreibungsgläubiger namentlich bezeichnet werden. Sofern - wie im Streitfall - der gemeinsame Vertreter den Prozess für sämtliche Gläubiger einer Schuldverschreibungsserie führt, ist im Rubrum eine abstrakte Bezeichnung der jeweiligen Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung, vertreten durch den gemeinsamen Vertreter, erforderlich und ausreichend. Es genügt, wenn die Gläubiger unter einer Sammelbezeichnung im Rubrum aufgeführt werden, sofern klar ist, dass damit sämtliche der vom gemeinsamen Vertreter vertretenen Gläubiger umfasst sind (vgl. RG, JW 1906, 199, 200).
27
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unbegründet angesehen. Eine Feststellung, dass die Forderungen der Klägerinnen im Rang des § 38 InsO zur Tabelle festzustellen sind, scheidet aus, weil die Forderungen der Klägerinnen jedenfalls gegenüber Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO nachrangig sind. Eine AGB-Kontrolle der Nachrangvereinbarung in § 8 GRB führt nicht dazu, dass die Forderungen der Klägerinnen den Rang einer einfachen Insolvenzforderung erhalten.
28
a) Die Genussrechtsbedingungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Sie unterliegen daher den Be- stimmungen der §§ 305 ff BGB. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nicht für Genussrechtsbedingungen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312 zu § 23 Abs. 1 AGBG).
29
b) Die Genussrechtsbedingungen sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen worden. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, § 8 GRB verstoße nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerinnen wendet sich auch nicht gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts.
30
c) Die Nachrangvereinbarung in § 8 GRB hält hinsichtlich des Verhältnisses zu einfachen Insolvenzforderungen auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Die Nachrangvereinbarung enthält insoweit keine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung.
31
aa) § 8 GRB verstößt nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung legt einen der Hauptleistungsinhalte bei der Gewährung von Genussrechten fest (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 315). Damit ist diese Vereinbarung der Inhaltskontrolle entzogen , weil es sich nicht um von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Bestimmungen handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Gleiches gilt für die Vereinbarung eines Nachrangs bei einem Genussrecht. Genussrechte erhalten ihren Inhalt erst durch die vertragliche Gestaltung; einen gesetzlichen vorgegebenen Inhalt gibt es nicht. Die Frage, ob die Ansprüche aus einem Genussrecht nachrangige Forderungen begründen, betrifft ebenfalls den Hauptleistungsinhalt eines Genussrechts (vgl. MünchKomm-BGB/Habersack, 7. Aufl., § 793 Rn. 48; MünchKomm-AktG/Habersack, 4. Aufl., § 221 Rn. 259; Seiler in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 221 Rn. 169; Bork, ZIP 2014, 997; aA Bitter, ZIP 2015, 345, 351). Insoweit ist der Fall eines Genussrechts nicht mit der Vereinbarung eines nachrangigen Darlehensanspruchs (hierzu BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137/13, ZIP 2014, 1087 Rn. 20 ff) vergleichbar.
32
bb) Entgegen der Auffassung der Revision verletzt die in § 8 GRB enthaltene Regelung, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind, auch nicht das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
33
(1) § 8 GRB unterliegt der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ob § 3 SchVG eine § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verdrängende Regelung enthält, kann dahinstehen. § 3 SchVG ist auf die von den Klägerinnen erworbenen Genussrechte nicht anwendbar, weil diese nicht verbrieft sind (vgl. oben II.1.a.).
34
(2) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (etwa BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, WM 2015, 1487 Rn. 16; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31 jeweils mwN). Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015, aaO mwN). Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 31 mwN).
35
Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, WM 2015, 1487 Rn. 17 mwN).
36
(3) Nach diesen Maßstäben ordnet § 8 GRB in wirksamer Weise einen Nachrang gegenüber Insolvenzforderungen an. Denn die Bestimmung regelt klar und verständlich, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind. Diese Rechtslage wird weder irreführend dargestellt noch verschleiert. Aufgrund der Klausel gibt es für den Genussrechtsgläubiger keinen Zweifel, dass die Genussrechte nur nachrangige Ansprüche begründen. Insbesondere macht § 8 GRB unmissverständlich deutlich, dass Ansprüche der Genussrechtsgläubiger erst erfüllt werden, wenn die Gläubiger, für deren Ansprüche kein Nachrang besteht, vollständig befriedigt worden sind.
37
(a) Die Überschrift des § 8 GRB besteht allein aus dem Wort "Nachrangigkeit". Schon dies macht deutlich, dass die Rechte der Genussrechtsinhaber im Vergleich zu den Ansprüchen einfacher Gläubiger eingeschränkt werden. § 8 GRB enthält sodann in drei Absätzen jeweils getrennte Regelungen, die dem Genussrechtsgläubiger sämtlich und unmissverständlich klarmachen, dass die von ihm erworbenen Ansprüche gegenüber Ansprüchen anderer Gläubiger, für die kein Nachrang besteht, nur solche "zweiter Klasse" sind. Insbesondere versteht ein durchschnittlicher Vertragspartner des Verwenders nach seinen Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die einzelnen Bestimmungen des § 8 GRB dahin, dass seine Ansprüche aus den Genussrechten - gleich welcher Art - in jedem Fall erst nach den Ansprüchen solcher anderen Gläubiger befriedigt werden, für die kein Nachrang besteht.
38
(b) Auch die einzelnen Bestimmungen des § 8 GRB führen nicht zur Intransparenz des Nachrangs gegenüber Insolvenzgläubigern. Die Klausel erfasst in ihren drei Absätzen drei Fälle. Dem liegt zugrunde, dass die Genussrechtsbedingungen insgesamt zwischen dem Genussrecht selbst, dem Genussrechtskapital und den aus dem Genussrecht folgenden Forderungen des Genussrechtsinhabers unterscheiden. Sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen als auch die Rechtsfolge jedes Absatzes sind klar und verständlich.
39
In tatbestandlicher Hinsicht betrifft § 8 Abs. 1 GRB - wie sich aus der klaren Wortwahl ergibt - die Forderungen aus den Genussrechten. Nach dem Kontext der insgesamt übersichtlichen Genussrechtsbedingungen bezieht sich dies in erster Linie auf die in § 3 GRB geregelte "Gewinnbeteiligung und Ausschüttung , Grundverzinsung", zudem auch auf die Rückzahlung des Genussrechtskapitals etwa nach vorheriger Kündigung (§ 5 Abs. 2, 3 GRB). § 8 Abs. 2 GRB betrifft - wie sich aus der klaren Wortwahl ergibt - allein das Genussrechtskapital. § 8 Abs. 3 GRB schließlich befasst sich - wie sich ebenfalls aus der klaren Wortwahl ergibt - nur mit dem Genussrecht selbst.
40
Hinsichtlich der Rechtsfolge legen § 8 Abs. 1 GRB und § 8 Abs. 2 GRB fest, dass die Ansprüche der Genussrechtsinhaber nachrangig, also gerade nicht gleichberechtigt mit den Ansprüchen der einfachen Gläubiger sind. Ohne Zweifel ergeben diese Bestimmungen, dass die Genussrechtsinhaber mit ihren Ansprüchen erst nach Ansprüchen solcher Gläubiger zu befriedigen sind, für die kein Nachrang bestimmt worden ist (§ 8 Abs. 1 GRB: "gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft"; § 8 Abs. 2 GRB: "erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger"). § 8 Abs. 3 GRB befasst sich - wie sich aus dem systematischen Zusammenhang und der Unterscheidung zwischen dem Genussrecht selbst, Forderungen aus den Genussrechten und Genussrechtskapital ergibt - ausschließlich mit der Frage, ob das Genussrecht als solches im Falle der Auflösung der Gesellschaft einen - zusätzlichen - Anspruch auf eine Teilnahme am Liquidationserlös begründet. Die Bestimmung schafft weder eine weitere Rangfolge noch schränkt sie die sich aus den Genussrechtsbedingungen ergebenden Ansprüche der Genussrechtsgläubiger ein. Sie schließt nur einen sich allein aufgrund des Genussrechtes selbst ergebenden besonderen Teilhabeanspruch an einem nach Befriedigung aller Ansprüche bestehenden Liquidationserlös aus.
41
(4) Für die Wirksamkeit der Nachrangregelung gegenüber Insolvenzforderungen ist im Streitfall ohne Bedeutung, ob § 8 GRB zudem das Rangverhältnis zwischen den Forderungen der Genussrechtsgläubiger und anderen nachrangigen Gläubigern regelt und ob diese Regelung unwirksam oder auslegungsbedürftig ist. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist allein die Frage, ob die Ansprüche der Klägerinnen einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO darstellen. Hierfür kommt es nicht darauf an, welchen Rang die Forderungen der Klägerinnen innerhalb des § 39 InsO einnehmen. Dies kann daher im Streitfall dahinstehen.
42
(a) Eine mögliche Unwirksamkeit der Regelung des Rangverhältnisses unter den nachrangigen Gläubigern berührt die Wirksamkeit des Nachrangs gegenüber den Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen unwirksamen Regelungen stehen (BGH, Urteil vom 9. Mai 1996 - VII ZR 259/94, BGHZ 132,383, 389 mwN; vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14; vom 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13, WM 2015, 1161 Rn. 23). Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374 Rn. 15 mwN).
43
In diesem Sinne enthält die Nachrangregelung in § 8 GRB zwei unterschiedliche , voneinander unabhängige sowie sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmungen. Hauptinhalt der Klausel ist die Nachrangigkeit der Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber anderen Gläubigern (§ 8 Abs. 1 GRB: "treten gegenüber … Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft im Rang zurück"; § 8 Abs. 2 GRB: "erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt."). Damit werden die Forderungen der Genussrechtsgläubiger der Gruppe der nachrangigen Insolvenzgläubiger gemäß § 39 InsO zugeordnet. Soweit § 8 GRB darüber hinaus mit den Formulierungen "allen anderen Ansprüchen von Gläubigern" und "aller nicht nachrangigen Ansprüche" auch die Rangstelle innerhalb der nachrangigen Gläubiger regeln sollte, handelt es sich demgegenüber um eine untergeordnete Regelung; diese ist unabhängig von der Frage, ob die Forderungen der Genussrechtsgläubiger überhaupt nachrangig sind. Trotz ihrer sprachlichen Zusammenfassung in einer Vorschrift sind beide Regelungen inhaltlich voneinander trennbar und einzeln aus sich heraus verständlich (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1989 - X ZR 31/88, BGHZ 107, 185, 191 zur sprachlichen Zusammenfassung in einem Satz).
44
(b) Unklarheiten und Auslegungszweifel über die Frage, welchen Rang die Forderungen der Genussrechtsinhaber unter allen nachrangigen Forderungen einnehmen, berühren nicht den Nachrang gegenüber Insolvenzforderungen. Soweit der nach § 8 GRB vereinbarte Nachrang der Ansprüche des Genussrechtsinhabers in § 8 Abs. 1 GRB und in § 8 Abs. 2 GRB mit unterschiedlichen Worten geregelt wird, führen die unterschiedlichen Formulierungen nicht dazu, dass der von § 8 GRB in der Hauptsache geregelte Nachrang gegenüber Insolvenzforderungen des § 38 InsO gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam wäre.
45
Allerdings unterliegt die Reichweite des Nachrangs grundsätzlich der Parteiautonomie. Jedoch ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass dies nicht die untereinander stets gleichrangigen einfachen Insolvenzforderungen (§§ 38, 174 Abs. 1 InsO) betrifft. Lediglich die gegenüber diesen Insolvenzforderungen nachrangigen Forderungen können untereinander einen unterschiedlichen Rang haben (§§ 39, 174 Abs. 3 InsO). Auf diesem unterschiedlichen Rang zwischen nachrangigen Forderungen baut auch § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO auf. Zudem bestimmt § 39 Abs. 2 InsO, dass Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, im Zweifel nach den in § 39 Abs. 1 InsO bezeichneten Forderungen berichtigt werden. Diese Fragen betreffen jedoch allein die Rangklasse der Forderungen der Genussrechtsgläubiger innerhalb der nachrangigen Gläubiger. Hingegen besteht an einem Nachrang gegenüber den Insolvenzforderungen des § 38 InsO kein Zweifel; insoweit stimmen die Formulierungen überein. Daran ändert sich nichts, wenn man der Klausel zusätzlich eine Regelung zur Rangstelle entnimmt und diese Regelung unklar ist.
46
d) Die Nachrangvereinbarung in § 8 GRB ist schließlich nicht wegen Umgehung der §§ 139 ff AktG unwirksam. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen. Die Genussrechte sind gegenüber den Kommanditaktionären der Schuldnerin bessergestellt und damit nicht aktiengleich ausgestaltet. Die Klägerinnen können die von ihnen erworbenen Genussrechte gemäß § 5 Abs. 1, 2 GRB zum Ablauf von 10 Jahren kündigen. Der Nachrang in § 8 GRB wird nur gegenüber anderen Gläubigern der Schuldnerin eingeräumt. Er erfasst keine Forderungen nach § 199 Satz 2 InsO. § 8 Abs. 3 GRB macht dies zusätzlich deutlich. Der Nachrang gilt damit nicht hinsichtlich der Rechte von Aktionären (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 311, 327). Zudem bestimmt § 7 Abs. 1 GRB, dass die Genussrechte lediglich Gewinnrechte , jedoch keine Mitgliedschaftsrechte oder sonstigen aktionärsgleichen Rechte an der Schuldnerin gewähren.
Kayser Lohmann Möhring
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 19.05.2016 - 9 O 814/15 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.04.2017 - 13 U 917/16 -

(1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerversammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten.

(2) Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Wird ein vom Schuldner benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung vom Schuldner drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 99/17
Verkündet am:
22. März 2018
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Genussrechte können nur dann als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
dem Schuldverschreibungsgesetz unterfallen, wenn sie in einer Urkunde
verbrieft sind (Genussschein).
In einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus den Schuldverschreibungen
sind diese auch dann Partei des Prozesses, wenn sie einen gemeinsamen
Vertreter bestellt haben. Der gemeinsame Vertreter ist in diesem Prozess
- soweit seine Vertretungsbefugnis reicht - Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger
und hat deren Rechte im fremden Namen geltend zu machen.
Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, welche die Gläubiger
zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen, gehören
nicht zu den vom Schuldner zu tragenden Aufwendungen des gemeinsamen
Vertreters (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016
- IX ZA 9/16).
Die Vertretungsmacht im Insolvenzverfahren berechtigt den gemeinsamen Vertreter
auch ohne vorhergehenden gesonderten Beschluss der Gläubigerversammlung, der
ECLI:DE:BGH:2018:220318UIXZR99.17.0

Forderungsanmeldung eines anderen Gläubigers zu widersprechen und die Schuldverschreibungsgläubiger in einem sich anschließenden, von dem anderen Gläubiger angestrengten Feststellungsprozess zu vertreten. BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bm; InsO §§ 38, 39 Eine mit "Nachrangigkeit" überschriebene Klausel in den Bedingungen eines Genussrechts , aus der sich klar und unmissverständlich ergibt, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind, enthält auch dann keinen zur Nichtigkeit der Nachrangregelung gegenüber den einfachen Insolvenzgläubigern führende unangemessene Benachteiligung aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot, wenn eine von der Klausel zusätzlich vorgesehene Regelung der Rangklasse innerhalb der nachrangigen Forderungen unklar ist oder Auslegungszweifel aufwirft, sofern die Regelungen insoweit inhaltlich und sprachlich trennbar sind. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17 - OLG Dresden LG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. April 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die F. KGaA (fortan: Schuldnerin) finanzierte sich durch die Einwerbung von Genussrechtskapital und die Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen. Hinsichtlich des Genussrechtskapitals erstellte die Schuldnerin einen "Emissionsprospekt für Genussrechte 2006", der als Anlage 1 die Genussrechtsbedingungen (fortan: GRB) enthält. Die GRB bestimmen unter anderem Folgendes: "§ 1 Begebung des Genussrechtskapitals (1) Die [Schuldnerin] (nachfolgend Gesellschaft genannt) begibt mit Zustimmung ihrer Hauptversammlung Genussrechtskapital mit einem Gesamtbetrag von 30 Mio. € […] zu den nachfolgenden Bedingungen. Die Genussrechte sind nicht verbrieft. […] (3) Die Gesellschaft führt ein Genussrechtsregister, in dem die Genussrechte mit ihrem Nennbetrag unter Bezeichnung des Berechtigten nach Namen und Wohnort/Sitz eingetragen sind. […] Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Genussrechtsinhaber nur, wer als solcher im Genussrechtsregister eingetragen ist.
[…]
§ 7 Rechte der Genussrechtsinhaber (1) Die Genussrechte gewähren Gewinnrechte, jedoch keine Mitgliedschaftsrechte , insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungsund Stimmrechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft. […]
§ 8 Nachrangigkeit (1) Die Forderungen aus den Genussrechten treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft im Rang zurück. (2) Das Genussrechtskapital wird im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder ihres persönlich haftenden Gesellschafters oder einer Liquidation der Gesellschaft
erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt. (3) Die Genussrechte begründen keinen Anspruch auf Teilnahme am Liquidationserlös im Falle der Auflösung der Gesellschaft.
[…]"
2
Die Klägerin zu 1 erwarb am 22. März 2011 Genussrechte der Serie B-06 im Nennbetrag von 10.000 €, die Klägerin zu 2 im März 2011 Genussrechte der Serie B-06 im Nennbetrag von 100.000 €. Die Mindestvertragsdauer betrug zehn Jahre, der versprochene Zinssatz 6 vom Hundert. Die Schuldnerin erfasste diese Genussrechte unter der Seriennummer 10E (fortan : Serie 10E) und bescheinigte den Klägerinnen am 7. April 2011, dass sie die Genussrechte in ihr Genussrechtsregister eingetragen habe.
3
Im Jahr 2013 gab die Schuldnerin Orderschuldverschreibungen zu gleichen Bedingungen aus, die sie unter der Seriennummer OSV (fortan: Serie OSV) erfasste. Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 1. April 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Auf einer vom Insolvenzgericht einberufenen Gläubigerversammlung der Genussrechtsgläubiger der Serie 10E wählten die Klägerinnen Rechtsanwältin Dr. S. als gemeinsame Vertreterin. Diese meldete Forderungen der Klägerinnen auf Rückzahlung des Genussrechtsbetrags sowie auf Zahlung von Genussrechtszinsen in Höhe von insgesamt 118.270 € als Insolvenzforderungen zur Tabelle an. Der Insolvenzverwalter hat die Forderungen entsprechend in die Tabelle eingetragen.
4
Auf einer weiteren vom Insolvenzgericht einberufenen Gläubigerversammlung der Orderschuldverschreibungsgläubiger der Serie OSV (fortan: die Beklagten) wählten diese Rechtsanwalt G. zum gemeinsamen Vertreter. Dieser widersprach der Forderungsanmeldung der Klägerinnen ausschließlich im Hinblick auf den geltend gemachten Rang. Die Klägerinnen halten die Nachrangvereinbarung für unwirksam.
5
Die Klägerinnen erhoben unter der Bezeichnung Genussrechtsgläubiger der Serie 10E, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. S. als gemeinsame Vertreterin, Klage gegen die Orderschuldverschreibungsgläubiger der Serie OSV, vertreten durch deren gemeinsamen Vertreter, auf Feststellung der angemeldeten Forderungen im Rang des § 38 InsO. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Landgericht auf übereinstimmende Anträge der Parteien eine Rubrumsberichtigung dahin vorgenommen, dass Parteien die jeweiligen gemeinsamen Vertreter seien. In seinem Urteil hat das Landgericht sodann die jeweiligen Gläubiger als Partei und die gewählten gemeinsamen Vertreter als gesetzliche Vertreter der Parteien angesehen, das Rubrum erneut entsprechend berichtigt und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerinnen nicht von einer gemeinsamen Vertreterin vertreten seien, das Rubrum insoweit wiederum berichtigt und die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2017, 1819 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dass die Klägerinnen selbst Partei des Rechtsstreits seien und das Rubrum entsprechend zu berichtigen sei. Die Klägerinnen könnten keine gemeinsame Vertreterin gemäß § 19 SchVG bestellen, weil die Genussrechte nicht verbrieft seien. Das Schuldverschreibungsgesetz sei auf nicht verbriefte Genussrechte weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die Beklagten seien im Rechtsstreit durch den gewählten gemeinsamen Vertreter vertreten. Die Aufgabe eines gemeinsamen Vertreters gemäß § 19 Abs. 3 SchVG sei der eines Pflegers nach §§ 1909 ff BGB vergleichbar. Damit könnten die Beklagten einen Prozess nur bei einer Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter führen.
8
Die Klage sei zulässig, insbesondere liege eine wirksame Forderungsanmeldung vor. Die Beklagten hätten den Rang der Forderungsanmeldung wirksam durch den gemeinsamen Vertreter bestritten, weil dieser insoweit im Rahmen seiner im Außenverhältnis nicht beschränkbaren Vertretungsmacht gemäß § 19 Abs. 3 SchVG gehandelt habe.
9
Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Forderungen der Klägerinnen aufgrund der Genussrechtsbedingungen nachrangig seien. Die Genussrechtsbedingungen seien Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterlägen der Kontrolle nach §§ 305 ff BGB. Sie seien wirksam einbezogen. Die Nachrangklausel in § 8 GRB sei nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Genussrechte seien eine risikoreiche Anlageform. Es sei mit unterschiedlichen Gestal- tungen zu rechnen, weil Genussrechte gesetzlich nicht geregelt seien. Eine Nachrangvereinbarung sei bei Genussrechten weit verbreitet.
10
Die Nachrangklausel in § 8 GRB halte auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Es liege keine unangemessene Benachteiligung vor. Die Klausel sei auch nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die verschiedenen Regelungen in den Absätzen des § 8 GRB stünden nur scheinbar in Widerspruch zueinander. § 8 Abs. 1 GRB weise allen Forderungen der Genussrechtsgläubiger generell den Rang nach § 39 Abs. 1 InsO zu. § 8 Abs. 2 GRB bestimme für die Rückzahlung des Genussrechtskapitals einen anderen Rang, weil diesen Forderungen nur die Forderungen des § 38 InsO vorgehen sollten. Dieser Rang sei jedoch auf den Fall der Liquidation und der Insolvenz beschränkt. Damit stelle sich § 8 Abs. 2 GRB als spezielle Regelung dar. § 8 Abs. 3 GRB habe einen von den vorhergehenden Absätzen unabhängigen Anwendungsbereich. Diese Regelung betreffe nur den Überschuss, der nach Befriedigung aller Gläubiger einschließlich der Genussrechtsgläubiger verbleibe. Sie widerspreche daher nicht der Regelung in § 8 Abs. 1, 2 GRB.
11
Sofern man annehme, dass § 8 Abs. 1, 2 GRB wegen Intransparenz nichtig sei, stehe zwar keine gesetzliche Regelung zur Verfügung. Jedoch sei der Vertrag ergänzend auszulegen, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger nachrangig zu bedienen seien. Dies ergebe sich daraus, dass allein der Wegfall des Nachrangs zu einer nicht gerechtfertigten Verschiebung des vertraglichen Gleichgewichts im Hinblick auf die Genussrechte führe.

II.


12
Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
13
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Klägerinnen als Partei angesehen und angenommen, dass diese selbst prozessführungsbefugt sind.
14
a) Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (fortan: SchVG oder Schuldverschreibungsgesetz) ist auf die Ansprüche der Klägerinnen nicht anwendbar. Damit sind die Klägerinnen selbst prozessführungsbefugt; eine Vertretung durch die gewählte gemeinsame Vertreterin scheidet aus. Dass die Klägerinnen als Genussrechtsinhaber eine gemeinsame Vertreterin gemäß § 19 SchVG gewählt haben, hat keinen Einfluss auf den Prozess.
15
Genussrechte können nur dann dem Schuldverschreibungsgesetz unterfallen , wenn sie in einem Genussschein verbrieft worden sind. Gemäß § 1 Abs. 1 SchVG gilt das Schuldverschreibungsgesetz für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen. Hierbei muss es sich um Schuldverschreibungen im Sinne der §§ 793 ff BGB handeln (Verannemann/Oulds, SchVG, 2. Aufl., § 1 Rn. 2; FraKomm-SchVG/ Hartwig-Jacob, § 1 Rn. 9 f; Artzinger-Bolten/Wöckener in Hopt/Seibt, Schuldverschreibungsrecht , § 1 SchVG Rn. 4, 27). Erforderlich ist also stets eine vom Verpflichteten ausgestellte Urkunde, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (§ 793 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wie § 2 SchVG zeigt, kommt ohne Verbriefung der Forderung keine Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes in Betracht (vgl. FraKomm-SchVG/Hartwig-Jacob, § 2 Rn. 2). Ent- scheidend ist dabei die Verbriefung; gleichgültig ist lediglich die Art der Verbriefung etwa in einer Sammelurkunde oder in Einzelurkunden (BT-Drucks. 16/12814, S. 16, 17). Genussrechte unterfallen daher dem Schuldverschreibungsgesetz , sofern sie als Schuldverschreibungen begeben werden (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 14; FraKommSchVG /Hartwig-Jacob, § 1 Rn. 29; vgl. auch Verannemann/Oulds, SchVG, 2. Aufl., § 1 Rn. 24). Genussscheine stellen die verbriefte Form von Genussrechten dar (Artzinger-Bolten/Wöckener, aaO Rn. 41; FraKomm-SchVG/ Hartwig-Jacob, aaO Rn. 25). Genussrechte - insbesondere solche im Sinne von § 221 Abs. 3, 4 AktG - können, müssen aber nicht in Genussscheinen verbrieft werden (MünchKomm-AktG/Habersack, 4. Aufl., § 221 Rn. 204).
16
Daran fehlt es hinsichtlich der von den Klägerinnen erworbenen Genussrechte. Die Ansprüche der Klägerinnen sind nicht in einem Genussschein verbrieft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GRB). Sie ergeben sich vielmehr ausschließlich aus den persönlichen Ansprüchen der Klägerinnen (vgl. § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 4, 5 GRB). Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2014 (II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 ff) ist auf den Streitfall nicht übertragbar, weil es auf den Namen des Inhabers lautende, durch Indossament übertragbare und damit verbriefte Genussscheine betraf (BGH, aaO Rn. 1).
17
Für eine entsprechende Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes besteht keine Grundlage. Die Genussrechte erfüllten mangels Verbriefung die Voraussetzungen der §§ 1, 2 SchVG nicht. Entscheidender Gesichtspunkt des Schuldverschreibungsgesetzes ist die durch die Verbriefung gesicherte Verkehrsfähigkeit der Ansprüche. Ob einzelne Gläubiger über Forderungen verfügen , die gleiche Bedingungen aufweisen, ist kein ausreichender Grund. Die Eintragung der Gläubiger in ein von der Gesellschaft geführtes Genussrechtsregis- ter (§ 1 Abs. 3 GRB, § 5 Abs. 5 GRB) genügt nicht, um eine vergleichbare Interessenlage zu begründen.
18
b) Zu Unrecht meinen die Klägerinnen, dass die von ihnen gewählte gemeinsame Vertreterin jedenfalls als gewillkürte Prozessstandschafterin Partei des Rechtsstreits sei. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um einen in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässigen Parteiwechsel handelte, fehlt jedenfalls ein schutzwürdiges Eigeninteresse der gemeinsamen Vertreterin. Entgegen der Revisionsbegründung folgt ein solches Eigeninteresse insbesondere nicht aus § 7 Abs. 6 SchVG. Selbst wenn auch Prozesskosten zu den zu ersetzenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters gehören sollten, erstreckt sich diese Verpflichtung jedenfalls nicht auf die Kosten solcher Prozesse , welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Forderungen und Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 15). So liegt der Streitfall, weil die Klägerinnen mit ihrer Klage eine Feststellung ihrer Ansprüche aus den Genussrechten zur Insolvenztabelle erstreben.
19
c) Schließlich ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerinnen selbst Partei des Rechtsstreits sind. Ursprünglich hat die von den Klägerinnen gewählte gemeinsame Vertreterin Klage für die Genussrechtsgläubiger der Serie 10E, vertreten durch die gemeinsame Vertreterin erhoben. Damit ist die vom Rechtsstreit betroffene Partei von vornherein erkennbar. Soweit die Vertretung durch die gemeinsame Vertreterin in Frage steht, liegt eine Rubrumsberichtigung und kein Parteiwechsel vor. Berufung haben die Klägerinnen sowohl namentlich als auch unter der Sammelbezeichnung "Genussrechtsgläubiger der Serie E10" eingelegt.
20
Inwieweit es sich bei den in erster Instanz auf übereinstimmende Anträge der Parteien vom Landgericht vorgenommenen Rubrumsberichtigungen, wonach zunächst statt der Genussrechts- und Orderschuldverschreibungsgläubiger die jeweiligen gemeinsamen Vertreter als Parteien geführt und zuletzt wieder die - nun namentlich bezeichneten - Genussrechtsgläubiger und Orderschuldverschreibungsgläubiger als Parteien geführt wurden, um einen gewillkürten Parteiwechsel gehandelt hat, kann dahinstehen. Er dürfte nach § 263 ZPO zulässig gewesen sein. Im Übrigen sind mit der erneuten Rubrumsberichtigung die ursprünglichen Parteien wieder als Partei geführt worden.
21
2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die einzelnen Gläubiger der Orderschuldverschreibungsserie OSV zwar Partei des Prozesses sind, als Beklagte in einem gegen sie als widersprechende Insolvenzgläubiger geführten Feststellungsprozess gemäß § 179 InsO jedoch nicht prozessfähig sind, sondern durch den von ihnen gewählten gemeinsamen Vertreter vertreten werden.
22
a) Da die Schuldverschreibungsgläubiger weder ihre Parteifähigkeit noch ihre Rechte aus den Schuldverschreibungen verlieren, bleiben sie selbst Partei des Rechtsstreits. Der gemeinsame Vertreter ist - wie schon die Bezeichnung zeigt - Vertreter der Gläubiger. Es handelt sich weder um eine gesetzliche noch eine organschaftliche, sondern um eine rechtsgeschäftliche Vertretung (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 12). Damit tritt er im Prozess weder als Partei kraft Amtes (BGH, aaO Rn. 10 ff) noch als Prozessstandschafter auf; er ist im Allgemeinen nicht befugt, die Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen (aA Knapp in Hopt/Seibt, aaO, § 19 SchVG Rn. 100; HmbKomm-InsO/Knof, 6. Aufl., Anhang zu § 38 Rn. 84; BK-InsO/Paul, 2017, § 19 SchVG Rn. 24).

23
b) Der gemeinsame Vertreter hat - soweit seine Vertretungsbefugnis reicht - die Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger im fremden Namen geltend zu machen. Er ist gemäß § 19 Abs. 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet , die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Die Gläubiger sind insoweit prozessunfähig.
24
aa) Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt, schränkt § 19 Abs. 3 SchVG (ähnlich § 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG) die Fähigkeit der Schuldverschreibungsgläubiger ein, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Dies betrifft nicht nur gerichtliches, sondern auch außergerichtliches Handeln. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters führt daher - soweit dessen Befugnisse reichen - kraft der gesetzlichen Anordnung in § 19 Abs. 3 SchVG zur (gegenständlichen) Beschränkung der Prozessfähigkeit der Schuldverschreibungsgläubiger (aA Thole in Hopt/ Seibt, Schuldverschreibungsrecht, § 7 SchVG Rn. 35: postulationsunfähig). Damit ist im Prozess eine Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter erforderlich (arg. § 51 Abs. 1, §§ 52, 53 ZPO).
25
bb) Dies gilt nur, soweit die Vertretungsbefugnis des gemeinsamen Vertreters reicht. § 19 Abs. 3 SchVG legt die Reichweite der Vertretungsmacht des gemeinsamen Vertreters fest. Sie umfasst die vertraglichen und verbrieften Rechte der Anleihegläubiger (§ 19 Abs. 3 SchVG iVm § 1 SchVG) und ist im Außenverhältnis nicht beschränkbar (Veranneman/Rattunde, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 78). § 19 Abs. 3 SchVG überträgt dem gemeinsamen Vertreter umfassend sämtliche insolvenzspezifischen Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger (Knapp in Hopt/Seibt, aaO, § 19 SchVG Rn. 73). Diese Vertretungsmacht im Insolvenzverfahren erstreckt sich jedenfalls auch auf einen Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung eines anderen Gläubigers sowie die Vertretung der Schuldverschreibungsgläubiger in einem darauf gegen sie von dem anderen Gläubiger angestrengten Feststellungsprozess. Dies gilt auch dann, wenn die Gläubigerversammlung insoweit keinen gesonderten Beschluss gefasst hat. Inwieweit ein gemeinsamer Vertreter darüber hinaus bereits aufgrund von § 19 Abs. 3 SchVG befugt ist, Prozesse für die Gläubiger zu führen, oder ob dem ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorauszugehen hat (vgl. BK-InsO/Paul, 2010, § 7 SchVG Rn. 21), kann dahinstehen.
26
c) Hinsichtlich des Rubrums ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Schuldverschreibungsgläubiger namentlich bezeichnet werden. Sofern - wie im Streitfall - der gemeinsame Vertreter den Prozess für sämtliche Gläubiger einer Schuldverschreibungsserie führt, ist im Rubrum eine abstrakte Bezeichnung der jeweiligen Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung, vertreten durch den gemeinsamen Vertreter, erforderlich und ausreichend. Es genügt, wenn die Gläubiger unter einer Sammelbezeichnung im Rubrum aufgeführt werden, sofern klar ist, dass damit sämtliche der vom gemeinsamen Vertreter vertretenen Gläubiger umfasst sind (vgl. RG, JW 1906, 199, 200).
27
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unbegründet angesehen. Eine Feststellung, dass die Forderungen der Klägerinnen im Rang des § 38 InsO zur Tabelle festzustellen sind, scheidet aus, weil die Forderungen der Klägerinnen jedenfalls gegenüber Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO nachrangig sind. Eine AGB-Kontrolle der Nachrangvereinbarung in § 8 GRB führt nicht dazu, dass die Forderungen der Klägerinnen den Rang einer einfachen Insolvenzforderung erhalten.
28
a) Die Genussrechtsbedingungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Sie unterliegen daher den Be- stimmungen der §§ 305 ff BGB. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nicht für Genussrechtsbedingungen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312 zu § 23 Abs. 1 AGBG).
29
b) Die Genussrechtsbedingungen sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen worden. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, § 8 GRB verstoße nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerinnen wendet sich auch nicht gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts.
30
c) Die Nachrangvereinbarung in § 8 GRB hält hinsichtlich des Verhältnisses zu einfachen Insolvenzforderungen auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Die Nachrangvereinbarung enthält insoweit keine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung.
31
aa) § 8 GRB verstößt nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung legt einen der Hauptleistungsinhalte bei der Gewährung von Genussrechten fest (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 315). Damit ist diese Vereinbarung der Inhaltskontrolle entzogen , weil es sich nicht um von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Bestimmungen handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Gleiches gilt für die Vereinbarung eines Nachrangs bei einem Genussrecht. Genussrechte erhalten ihren Inhalt erst durch die vertragliche Gestaltung; einen gesetzlichen vorgegebenen Inhalt gibt es nicht. Die Frage, ob die Ansprüche aus einem Genussrecht nachrangige Forderungen begründen, betrifft ebenfalls den Hauptleistungsinhalt eines Genussrechts (vgl. MünchKomm-BGB/Habersack, 7. Aufl., § 793 Rn. 48; MünchKomm-AktG/Habersack, 4. Aufl., § 221 Rn. 259; Seiler in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 221 Rn. 169; Bork, ZIP 2014, 997; aA Bitter, ZIP 2015, 345, 351). Insoweit ist der Fall eines Genussrechts nicht mit der Vereinbarung eines nachrangigen Darlehensanspruchs (hierzu BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137/13, ZIP 2014, 1087 Rn. 20 ff) vergleichbar.
32
bb) Entgegen der Auffassung der Revision verletzt die in § 8 GRB enthaltene Regelung, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind, auch nicht das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
33
(1) § 8 GRB unterliegt der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ob § 3 SchVG eine § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verdrängende Regelung enthält, kann dahinstehen. § 3 SchVG ist auf die von den Klägerinnen erworbenen Genussrechte nicht anwendbar, weil diese nicht verbrieft sind (vgl. oben II.1.a.).
34
(2) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (etwa BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, WM 2015, 1487 Rn. 16; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31 jeweils mwN). Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015, aaO mwN). Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 31 mwN).
35
Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, WM 2015, 1487 Rn. 17 mwN).
36
(3) Nach diesen Maßstäben ordnet § 8 GRB in wirksamer Weise einen Nachrang gegenüber Insolvenzforderungen an. Denn die Bestimmung regelt klar und verständlich, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind. Diese Rechtslage wird weder irreführend dargestellt noch verschleiert. Aufgrund der Klausel gibt es für den Genussrechtsgläubiger keinen Zweifel, dass die Genussrechte nur nachrangige Ansprüche begründen. Insbesondere macht § 8 GRB unmissverständlich deutlich, dass Ansprüche der Genussrechtsgläubiger erst erfüllt werden, wenn die Gläubiger, für deren Ansprüche kein Nachrang besteht, vollständig befriedigt worden sind.
37
(a) Die Überschrift des § 8 GRB besteht allein aus dem Wort "Nachrangigkeit". Schon dies macht deutlich, dass die Rechte der Genussrechtsinhaber im Vergleich zu den Ansprüchen einfacher Gläubiger eingeschränkt werden. § 8 GRB enthält sodann in drei Absätzen jeweils getrennte Regelungen, die dem Genussrechtsgläubiger sämtlich und unmissverständlich klarmachen, dass die von ihm erworbenen Ansprüche gegenüber Ansprüchen anderer Gläubiger, für die kein Nachrang besteht, nur solche "zweiter Klasse" sind. Insbesondere versteht ein durchschnittlicher Vertragspartner des Verwenders nach seinen Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die einzelnen Bestimmungen des § 8 GRB dahin, dass seine Ansprüche aus den Genussrechten - gleich welcher Art - in jedem Fall erst nach den Ansprüchen solcher anderen Gläubiger befriedigt werden, für die kein Nachrang besteht.
38
(b) Auch die einzelnen Bestimmungen des § 8 GRB führen nicht zur Intransparenz des Nachrangs gegenüber Insolvenzgläubigern. Die Klausel erfasst in ihren drei Absätzen drei Fälle. Dem liegt zugrunde, dass die Genussrechtsbedingungen insgesamt zwischen dem Genussrecht selbst, dem Genussrechtskapital und den aus dem Genussrecht folgenden Forderungen des Genussrechtsinhabers unterscheiden. Sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen als auch die Rechtsfolge jedes Absatzes sind klar und verständlich.
39
In tatbestandlicher Hinsicht betrifft § 8 Abs. 1 GRB - wie sich aus der klaren Wortwahl ergibt - die Forderungen aus den Genussrechten. Nach dem Kontext der insgesamt übersichtlichen Genussrechtsbedingungen bezieht sich dies in erster Linie auf die in § 3 GRB geregelte "Gewinnbeteiligung und Ausschüttung , Grundverzinsung", zudem auch auf die Rückzahlung des Genussrechtskapitals etwa nach vorheriger Kündigung (§ 5 Abs. 2, 3 GRB). § 8 Abs. 2 GRB betrifft - wie sich aus der klaren Wortwahl ergibt - allein das Genussrechtskapital. § 8 Abs. 3 GRB schließlich befasst sich - wie sich ebenfalls aus der klaren Wortwahl ergibt - nur mit dem Genussrecht selbst.
40
Hinsichtlich der Rechtsfolge legen § 8 Abs. 1 GRB und § 8 Abs. 2 GRB fest, dass die Ansprüche der Genussrechtsinhaber nachrangig, also gerade nicht gleichberechtigt mit den Ansprüchen der einfachen Gläubiger sind. Ohne Zweifel ergeben diese Bestimmungen, dass die Genussrechtsinhaber mit ihren Ansprüchen erst nach Ansprüchen solcher Gläubiger zu befriedigen sind, für die kein Nachrang bestimmt worden ist (§ 8 Abs. 1 GRB: "gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft"; § 8 Abs. 2 GRB: "erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger"). § 8 Abs. 3 GRB befasst sich - wie sich aus dem systematischen Zusammenhang und der Unterscheidung zwischen dem Genussrecht selbst, Forderungen aus den Genussrechten und Genussrechtskapital ergibt - ausschließlich mit der Frage, ob das Genussrecht als solches im Falle der Auflösung der Gesellschaft einen - zusätzlichen - Anspruch auf eine Teilnahme am Liquidationserlös begründet. Die Bestimmung schafft weder eine weitere Rangfolge noch schränkt sie die sich aus den Genussrechtsbedingungen ergebenden Ansprüche der Genussrechtsgläubiger ein. Sie schließt nur einen sich allein aufgrund des Genussrechtes selbst ergebenden besonderen Teilhabeanspruch an einem nach Befriedigung aller Ansprüche bestehenden Liquidationserlös aus.
41
(4) Für die Wirksamkeit der Nachrangregelung gegenüber Insolvenzforderungen ist im Streitfall ohne Bedeutung, ob § 8 GRB zudem das Rangverhältnis zwischen den Forderungen der Genussrechtsgläubiger und anderen nachrangigen Gläubigern regelt und ob diese Regelung unwirksam oder auslegungsbedürftig ist. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist allein die Frage, ob die Ansprüche der Klägerinnen einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO darstellen. Hierfür kommt es nicht darauf an, welchen Rang die Forderungen der Klägerinnen innerhalb des § 39 InsO einnehmen. Dies kann daher im Streitfall dahinstehen.
42
(a) Eine mögliche Unwirksamkeit der Regelung des Rangverhältnisses unter den nachrangigen Gläubigern berührt die Wirksamkeit des Nachrangs gegenüber den Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen unwirksamen Regelungen stehen (BGH, Urteil vom 9. Mai 1996 - VII ZR 259/94, BGHZ 132,383, 389 mwN; vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14; vom 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13, WM 2015, 1161 Rn. 23). Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374 Rn. 15 mwN).
43
In diesem Sinne enthält die Nachrangregelung in § 8 GRB zwei unterschiedliche , voneinander unabhängige sowie sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmungen. Hauptinhalt der Klausel ist die Nachrangigkeit der Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber anderen Gläubigern (§ 8 Abs. 1 GRB: "treten gegenüber … Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft im Rang zurück"; § 8 Abs. 2 GRB: "erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt."). Damit werden die Forderungen der Genussrechtsgläubiger der Gruppe der nachrangigen Insolvenzgläubiger gemäß § 39 InsO zugeordnet. Soweit § 8 GRB darüber hinaus mit den Formulierungen "allen anderen Ansprüchen von Gläubigern" und "aller nicht nachrangigen Ansprüche" auch die Rangstelle innerhalb der nachrangigen Gläubiger regeln sollte, handelt es sich demgegenüber um eine untergeordnete Regelung; diese ist unabhängig von der Frage, ob die Forderungen der Genussrechtsgläubiger überhaupt nachrangig sind. Trotz ihrer sprachlichen Zusammenfassung in einer Vorschrift sind beide Regelungen inhaltlich voneinander trennbar und einzeln aus sich heraus verständlich (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1989 - X ZR 31/88, BGHZ 107, 185, 191 zur sprachlichen Zusammenfassung in einem Satz).
44
(b) Unklarheiten und Auslegungszweifel über die Frage, welchen Rang die Forderungen der Genussrechtsinhaber unter allen nachrangigen Forderungen einnehmen, berühren nicht den Nachrang gegenüber Insolvenzforderungen. Soweit der nach § 8 GRB vereinbarte Nachrang der Ansprüche des Genussrechtsinhabers in § 8 Abs. 1 GRB und in § 8 Abs. 2 GRB mit unterschiedlichen Worten geregelt wird, führen die unterschiedlichen Formulierungen nicht dazu, dass der von § 8 GRB in der Hauptsache geregelte Nachrang gegenüber Insolvenzforderungen des § 38 InsO gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam wäre.
45
Allerdings unterliegt die Reichweite des Nachrangs grundsätzlich der Parteiautonomie. Jedoch ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass dies nicht die untereinander stets gleichrangigen einfachen Insolvenzforderungen (§§ 38, 174 Abs. 1 InsO) betrifft. Lediglich die gegenüber diesen Insolvenzforderungen nachrangigen Forderungen können untereinander einen unterschiedlichen Rang haben (§§ 39, 174 Abs. 3 InsO). Auf diesem unterschiedlichen Rang zwischen nachrangigen Forderungen baut auch § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO auf. Zudem bestimmt § 39 Abs. 2 InsO, dass Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, im Zweifel nach den in § 39 Abs. 1 InsO bezeichneten Forderungen berichtigt werden. Diese Fragen betreffen jedoch allein die Rangklasse der Forderungen der Genussrechtsgläubiger innerhalb der nachrangigen Gläubiger. Hingegen besteht an einem Nachrang gegenüber den Insolvenzforderungen des § 38 InsO kein Zweifel; insoweit stimmen die Formulierungen überein. Daran ändert sich nichts, wenn man der Klausel zusätzlich eine Regelung zur Rangstelle entnimmt und diese Regelung unklar ist.
46
d) Die Nachrangvereinbarung in § 8 GRB ist schließlich nicht wegen Umgehung der §§ 139 ff AktG unwirksam. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen. Die Genussrechte sind gegenüber den Kommanditaktionären der Schuldnerin bessergestellt und damit nicht aktiengleich ausgestaltet. Die Klägerinnen können die von ihnen erworbenen Genussrechte gemäß § 5 Abs. 1, 2 GRB zum Ablauf von 10 Jahren kündigen. Der Nachrang in § 8 GRB wird nur gegenüber anderen Gläubigern der Schuldnerin eingeräumt. Er erfasst keine Forderungen nach § 199 Satz 2 InsO. § 8 Abs. 3 GRB macht dies zusätzlich deutlich. Der Nachrang gilt damit nicht hinsichtlich der Rechte von Aktionären (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 311, 327). Zudem bestimmt § 7 Abs. 1 GRB, dass die Genussrechte lediglich Gewinnrechte , jedoch keine Mitgliedschaftsrechte oder sonstigen aktionärsgleichen Rechte an der Schuldnerin gewähren.
Kayser Lohmann Möhring
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 19.05.2016 - 9 O 814/15 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.04.2017 - 13 U 917/16 -

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Tenor

I. Der Antrag wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

III. Der Streitwert wird auf 220.000,-- Euro festgesetzt.

IV. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob zwei Beschlüsse einer Versammlung der Anleihegläubiger der Schuldverschreibung WKN ... (ISIN: DE ...) vollzogen werden dürfen, obwohl die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) beim Landgericht München II Anfechtungsklagen gegen diese Beschlüsse erhoben haben.

Die Antragstellerin wurde im Jahr 2006 gegründet und in das Handelsregister des Amtsgerichts München (HRB .) eingetragen. Die Antragstellerin ist geschäftlich mit der Finanzierung von Projekten und Beteiligungen an Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien befasst. Die streitgegenständliche Anleihe wurde ausgegeben über 15.000.000,00 Euro. Diese Anleihe befindet sich seit dem Jahr 2013 in einem außergerichtlichen Sanierungsprozess, nachdem eine staatliche Förderung nicht fortgeführt wurde. Die Antragstellerin verkleinert seit dem Jahr 2013 den Geschäftsbetrieb, um für die wirtschaftlich verflochtenen Gesellschaften eine Insolvenz und Zerschlagung zu vermeiden.

Nach Bekanntwerden der Krise der Antragstellerin am 30.03.2013 hat der geschäftsführende Direktor der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) R. K. für verschiedene, von ihm auch neu gegründete, Firmen und für Mitglieder seiner Familie einen Teil der Anleihen erworben.

Am 18.07.2013 fand für die streitgegenständliche Anleihe erstmals eine Gläubigerversammlung statt, in der die Gläubiger eine dreijährige Laufzeitverlängerung der Anleihe bis zum 30.06.2016 sowie eine Absenkung der Zinsen beschlossen haben. Darüber hinaus bestellte die Gläubigerversammlung Rechtsanwalt Dr. F. W. zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger. Er begleitet seitdem den Sanierungsweg der Gesellschaft. Gegen diese Beschlüsse aus dem Jahr 2013 haben der geschäftsführende Direktor der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) und andere Gläubiger im Jahr 2016 beim Landgericht München II und beim Amtsgericht Miesbach Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben.

Im Jahr 2016 lud die Antragstellerin die Gläubiger zu einer weiteren Gläubigerversammlung ein, die am 11.05.2016 in R. stattfand. In dieser Gläubigerversammlung wurde das erforderliche Quorum zur Beschlussfassung von 50% nicht erreicht. Der ebenfalls in der Gläubigerversammlung anwesende gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger stimmte einer Beschlussfassung nicht zu.

Daraufhin lud der Vorstand der Antragstellerin die Gläubiger zu einer zweiten Versammlung ein, die am 22.06.2016 in M. stattfand. Die Einladung zu dieser Gläubigerversammlung wurde am 03.06.2016 und am 06.06.2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht (Anlage Ast8). Die Einladung erhielt den gesonderten Hinweis, dass aus Gründen der Rechtssicherheit, zunächst die Anleihegläubiger und anschließend der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger Dr. W. (Anlage Ast8) über die in der Tagesordnung vorgesehenen Beschlüsse abstimmen werden.

Ausweislich des Protokolls waren in dieser Versammlung zu Beginn 4.377 Stimmen (von 15.000 Stimmen) ordnungsgemäß vertreten. Nach der Unterbrechung der Gläubigerversammlung in der Zeit von 12.36 Uhr bis 13.38 Uhr waren insgesamt 4.402 Stimmen vertreten (vgl. Anlage Ast9). In der Versammlung wurde zunächst über einen Gegenantrag - Abberufung des gemeinsamen Vertreters Dr. W. - abgestimmt. Der Vorstand der Antragstellerin als Versammlungsleiter stellte fest, dass 1.385 Ja-Stimmen für die Abberufung, 2.947 Stimmen dagegen und 70 Enthaltungen abgegeben wurden. Sodann wurden die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 gemeinsam zur Abstimmung gestellt und der Versammlungsleiter stellte fest, dass die Gläubiger zu den streitgegenständlichen Beschlussfassungen insgesamt 2.952 Ja-Stimmen, 106 Nein-Stimmen abgegeben haben und 70 Gläubiger sich der Stimmabgabe enthielten. Die Stimmen der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3), die weiterhin anwesend bzw. vertreten waren, wurden bei der streitgegenständlichen Beschlussfassung nicht mitgezählt, weil der Vorstand der Antragstellerin der Auffassung war, dass die Ausübung des Stimmrechts rechtsmissbräuchlich war (Anlage Ast63). Nach Abstimmung der Gläubiger wurde der gemeinsame Vertreter Dr. W. vom Versammlungsleiter gefragt, ob er der Beschlussfassung der Anleihegläubiger zustimme. Dr. W. erklärte daraufhin seine Zustimmung.

Sodann erklärten Rechtsanwalt G. für die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) sowie Rechtsanwältin B.-S. für die Antragsgegnerin zu 1) und weitere Gläubiger jeweils gegen alle Beschlüsse der Gläubigerversammlung Widerspruch zu Protokoll.

Die streitgegenständlichen Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 22.06.2016 sind am 29.06.2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (Anlage Ast10). Mit Schreiben vom 01.08.2016 hat die Antragstellerin dem Bankhaus M. (Zahlstelle) mitgeteilt, dass die einmonatige Klagefrist gegen die Beschlüsse vom 22.06.2016 am Freitag, den 29.07.2016 abgelaufen ist, ohne dass eine Anfechtungsklage gegen die Antragstellerin erhoben wurde. Daraufhin sind die Beschlüsse den Wertpapiermitteilungen der C. Banking AG, die die Globalurkunde verwaltet, hinzugefügt und an die dazugehörigen EDV-Systeme weitergeleitet worden. Zu der Umsetzung der streitgegenständlichen Beschlüsse hat auch der stellvertretende Direktor der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) Herr K. mehrfach in seinem Internet-Blog Stellung genommen und dort seinen Unmut zum Vollzug der Beschlüsse zum Ausdruck gebracht. In der Folgezeit haben die Gesellschaften des Herrn K. sowie weitere Anleihegläubiger weitere Anleihen zu den geänderten Bedingungen erworben. Sämtliche Geschäftsabrechnungen der Gläubiger enthalten die geänderten Bedingungen und insbesondere das Ende der Laufzeit 2021. Die neuen Bedingungen sind für den Ankauf der Anleihen am Kapitalmarkt seit Monaten maßgeblich.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat die im Antrag näher bezeichnete Anfechtungsklage mit Schriftsatz vom 18.07.2016, eingegangen beim Landgericht München II am 21.07.2016, die Antragsgegnerin zu 2) mit Schriftsatz vom 18.07.2016, eingegangen beim Landgericht München II am 04.08.2016 und die Antragsgegnerin zu 3) mit Schriftsatz vom 21.07.2016, eingegangen am 22.07.2016 beim Landgericht München II, eingereicht.

Die Antragstellerin behauptet u.a., dass die Anleihebedingungen entsprechend der Beschlussfassung vom 22.06.2016 durch eine entsprechende Beifügung zu der Globalurkunde tatsächlich umgesetzt worden seien.

Die Antragstellerin ist im Wesentlichen der Meinung, das Rechtsschutzbedürfnis sei durch den Vollzug der in der Gläubigerversammlung vom 22.06.2016 gefassten Beschlüsse nicht entfallen. Soweit ein aktienrechtliches Freigabeverfahren durchgeführt würde, vertrete die Rechtsprechung die Auffassung, dass das Rechtsschutzbedürfnis auch dann fortbestehe, wenn die Eintragung der Beschlüsse in das Handelsregister bereits erfolgt sei.

Die Antragstellerin beantragt,

es wird festgestellt, dass die Erhebung der folgenden Klagen:

a) Fa. K. M1. & Verwaltung SE, vertreten durch den geschäftsführenden Direktor Herrn R. K.,

Klageverfahren: Landgericht München II, Az. 1 HKO 3076/16 b) Fa. EMB C. SE, vertreten durch den geschäftsführenden Direktor Herrn R. K.,

b) Klageverfahren: Landgericht München II, Az. 1 HKO 3131/16 c) Fa. EMB C. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn R. K., …

Klageverfahren: Landgericht München II, Az. 8 O 3207/16 gegen die Beschlüsse der AnIeihen-Gläubigerversammlung der Antragstellerin vom 22.06.2016 dem Vollzug dieser Beschlüsse nicht entgegenstehen und Mängel der Beschlüsse die Wirkung des Vollzugs unberührt lassen (§ 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG i.V.m. § 246a AktG).

Die Beschlüsse haben folgenden Wortlaut:

1. Beschlussfassung über die Anwendbarkeit des am 05.08.2009 in Kraft getretenen SchVG vom 31.07.2009 - sog. Opt-ln Das SchVG vom 31.07.2009 in seiner jeweils gültigen Fassung findet auf die Anleihe Anwendung.

2. Anpassung der Regelung zur Laufzeit und Verzinsung sowie zur Höhe des Rückzahlungsbetrages der Anleihe.

An die Stelle der bisherigen Zinsfälligkeiten und der Zinshöhe sowie zur Höhe des Rückzahlungsbetrages der Anleihe nach den Anleihebedingungen treten ein niedrigerer Zins und eine Veränderung der Fälligkeitstermine sowie eine Erhöhung des Rückzahlungsbetrages wie folgt:

„– Bis einschließlich des 30.06.2016 beträgt der Zins 3% p. a.. Ab dem 01.07.2016 wird ein neuer Zins von 1,5% p.a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig sind diese Zinsansprüche am 30.09.2016.“

– Für das Jahr 2017 wird ein neuer Zins von 1,5% p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 30.09.2017.

– Für das Jahr 2018 wird ein neuer Zins von 1,5% p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 30.09.2018.

– Für das Jahr 2019 wird ein neuer Zins von 1,5% p. a. festgelegt. Zur

– Auszahlung fällig ist der neue Zins am 30.09.2019.

– Für das Jahr 2020 wird ein neuer Zins von 1,5% p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 30.09.2020.

Für das Jahr 2021 wird ein neuer Zins von 1,5% p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 30.06.2021.

Am Ende der Laufzeit wird die Anleihe zum Nennbetrag zzgl. eines Aufschlags von 5% auf den Nennbetrag zurückgezahlt.

An die Stelle der bisherigen Endfälligkeiten und der sonstigen etwaigen Fälligkeiten von jeglichen Ansprüchen der Gläubiger tritt der 30.06.2021. Dies ist rechtlich der frühestmögliche Fälligkeitstermin für (neben den Zinsen) denkbare Ansprüche. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche auf Rückführung, Tilgung oder Erfüllung aufgrund vereinbarter oder gesetzlicher Options-, Kündigungs- oder sonstiger gesonderter Rechte der Anleihegläubiger. Die Ausübung solcher Rechte wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses bis zum 30.06.2021 ausgesetzt.

Die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) beantragen, den Freigabeantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin zu 3) behauptet u.a., dass eine geänderte Globalurkunde nicht existiere, ein Vollzug der Beschlüsse aus diesem Grund nicht eingetreten sei.

Die Antragsgegnerin zu 3) ist zudem der Meinung, dass das Rechtsschutzbedürfnis für das Freigabeverfahren fortbestehe, weil wegen der Nichtigkeit der Beschlüsse im Hinblick auf § 5 SchVG 2009 auch für die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) ein maßgebliches Interesse an einer Freigabe der Beschlüsse durch das Oberlandesgericht bestehe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Antragstellerin vom 16.08.2016 (Bl. 1/69 d. A.), vom 25.10.2016 (Bl. 159/219 d. A), vom 20.10.2016 (Bl. 147/156 d. A.), vom 02.11.2016 (Bl. 222/242 d. A.), vom 08.11.2016 (Bl. 266/273 d. A.), vom 09.11.2016 (Bl. 274 d. A.) und vom 15.11.2016 (Bl. 276/298 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin zu 1) vom 24.10.2016 (Bl. 72/73 d. A.), vom 04.10.2016 (Bl. 87/104 d. A.), vom 17.10.2016 (Bl. 144/145 d. A.) und vom 04.11.2016 (Bl. 257/261 d. A.), der Antragsgegnerin zu 2) vom 25.08.2016 (Bl. 75 d. A.), vom 06.10.2016 (Bl. 105/126 d. A.), vom 03.11.2016 (Bl. 243/251 d. A.) und der Antragsgegnerin zu 3) vom 26.08.2016 (Bl. 79 d. A.), vom 06.10.2016 (Bl. 127/136 d. A.), vom 02.11.2016 (Bl. 252/253 d. A.), vom 07.11.2016 (Bl. 264/265 d. A.) und vom 09.11.2016 (Bl. 275 d. A.) verwiesen.

Der Senat hat den Parteien rechtliche Hinweise nach § 139 ZPO mit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Inhaltlich wird insoweit auf die Verfügungen des Senats vom 11.10.2016 (Bl. 138/142 d. A.) und vom 26.10.2016 (Bl. 220 d. A.) Bezug genommen.

II.

Der Freigabeantrag ist unzulässig. Das für die Freigabe der Beschlüsse erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bestand bereits bei Einreichung des Freigabeantrags am 17.08.2016 nicht mehr.

1. Der Senat hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil der Freigabeantrag von Anfang an unzulässig war. Da die Antragstellerin den für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses maßgeblichen Sachvortrag erst mit Schriftsatz vom 25.10.2016 mitteilte, wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.10.2016 aufgehoben und den Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Hinweis vom 26.10.2016 angekündigt. Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens wird nunmehr im schriftlichen Verfahren entschieden.

Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts über Anfechtungsklagen von Gläubigern einer Schuldverschreibung darf ein angefochtener Beschluss der Gläubigerversammlung nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk das für die Anfechtungsklagen zuständige Landgericht gehört, stellt auf Antrag des Schuldners der Schuldverschreibung nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Anfechtungsklagen dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegenstehen, § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG 2009. Die Vorschriften der §§ 246a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Abs. 4 AktG gelten für das Freigabeverfahren nach § 20 Abs. 3 S. 4 2. Hs. SchVG 2009 entsprechend.

2. Auf die streitgegenständliche Schuldverschreibung finden die Vorschriften des neuen Schuldverschreibungsgesetzes Anwendung. Die Schuldverschreibung wurde zwar vor dem Inkrafttreten des SchVG 2009 am 05.08.2009 ausgegeben, so dass grundsätzlich noch die Bestimmungen des SchVschrG 1899 Anwendung finden. Unter Geltung dieses Gesetzes konnten die Gläubiger Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht anfechten. (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 09.12.2015 -13 U 223/15, 13 U 0223/15 - juris). Erst mit dem Inkrafttreten des SchVG 2009 wurde mit § 20 Abs. 1 S. 1 für die Gläubiger ein Anfechtungsrecht geschaffen und mit § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG 2009 in Verbindung mit § 246a Abs. 1 AktG eine Freigabe der angefochtenen Beschlüsse durch ein Oberlandesgericht eröffnet. Nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 können allerdings die Gläubiger von früher ausgegebenen Schuldverschreibungen eine Änderung der Anleihebedingungen beschließen, wenn sie damit von den nach SchVG 2009 eröffneten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen wollen. Auf die Beschlussfassung über den „Opt-in“ in das neue Recht sind nach § 24 Abs. 2 Satz 2 SchVG 2009 die Vorschriften des SchVG 2009 bereits unabhängig vom Vollzug entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Dresden a.a.O.). Da im zu beurteilenden Fall die geänderten Anleihebedingungen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchVG und der Opt-In bereits förmlich umgesetzt wurden, sind hier die Vorschriften des neuen SchVG 2009 generell anwendbar.

3. Offenbleiben kann die Frage, ob die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) zur Anfechtung der streitgegenständlichen Beschlüsse nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SchVG 2009 berechtigt sind. Die Frage, ob die Bestellung des gemeinsamen Vertreters durch die Gläubigerversammlung vom 18.07.2013 im vorliegenden Fall das Anfechtungsrecht der Gläubiger verdrängt, ist wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr entscheidungserheblich.

4. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die angefochtenen Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 22.06.2016 gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 SchVG 2009 bereits vollzogen wurden. Eine Freigabe der Beschlüsse nach § 20 Abs. 4 Satz 3 SchVG 2009 in Verbindung mit § 246a Abs. 1 AktG ist hier daher nicht mehr erforderlich. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die im Freigabeverfahren zu entscheidende Feststellung, dass die erhobenen Anfechtungsklagen den Vollzug der Beschlüsse nicht hindern, bestand zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags der Antragstellerin am 17.08.2016 beim Oberlandesgericht München nicht mehr. Die Anleihen werden nach dem glaubhaften Vortrag der Antragstellerin spätestens seit dem 12.08.2016 zu den geänderten, neuen Bedingungen gehandelt. Der mit dem Freigabeantrag vom 17.08.2016 verfolgte Zweck, das Vollzugsverbot, das durch die Anfechtung der Beschlüsse entsteht, zu überwinden, kann nach der Umsetzung der Beschlüsse nicht mehr erreicht werden. Sämtliche Fragen, die jetzt noch im Zusammenhang mit der Anfechtung zu klären sind, können daher in den vor dem Landgericht München II erhobenen Klageverfahren entschieden werden. Einer Freigabe der Beschlüsse bedarf es nicht mehr.

a) Nach dem ergänzten Sachvortrag der Antragstellerin vom 25.10.2016 wurden die angefochtenen Beschlüsse nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchVG 2009 bereits am 01.08.2016 von der Antragstellerin zum Vollzug an die Wertpapiersammelbank herausgegeben. An diesem Tag wurden die vor dem Landgericht München II von den Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) angefochtenen Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 22.06.2016 von dem Vorstand der Antragstellerin an das Bankhaus Gebr. M. AG übermittelt, um diese an die C. Banking AG weiterzuleiten. Zwar bestreitet die Antragsgegnerin zu 3) die Existenz einer Globalurkunde. Damit stellt sie auf den Vollzug im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 SchVG 2009 ab. Der Vollzug richtet sich hier jedoch nach dem insoweit unbestrittenen Sachvortrag der Antragstellerin nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchVG 2009 und entspricht damit dem in der Praxis üblichen, einfacheren Verfahren, das bei der Verwahrung der Urkunde durch eine Wertpapiersammelbank angewendet wird (vgl. insoweit Hofmeister in Verannemann SchVG, 2. Aufl. § 21 Rn. 5). Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen des Vollzugs sind nach dem ergänzten Sachvortrag der Antragstellerin vom 25.10.2016 eingetreten. Zwar ist die Antragsgegnerin zu 3) der Auffassung, dass der gesamte Sachvortrag der Antragstellerin zu diesem Punkt zu pauschal sei und bestreitet ihn mit Nichtwissen. Unerheblich, ob ein solches Bestreiten hier zulässig ist, kommt es im Ergebnis darauf jedenfalls nicht an. Denn die Antragstellerin hat zur Glaubhaftmachung der Herausgabe der Beschlüsse ihr Schreiben an das Bankhaus Gebr. M. AG, das Schreiben (Anlage Ast49) sowie einen Computerausdruck der Geschäftsabrechnung der C.bank vom 12.08.2016 (Anlage Ast52) vorgelegt. Damit hat sie ihren Sachvortrag zum Vollzug ausreichend glaubhaft gemacht und es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die streitgegenständliche Schuldverschreibung spätestens seit dem 12.08.2016 zu den mit Beschluss vom 22.06.2016 gefassten, geänderten Bedingungen am Kapitalmarkt angeboten und gehandelt werden. Da das Freigabeverfahren dem Zweck dient, den Vollzug der Beschlüsse trotz Anfechtung zu ermöglichen, besteht nach dem Vollzug für den Antrag der Antragstellerin vom 17.08.2016 kein Rechtsschutzinteresse mehr.

b) Für einen Fortbestand des Rechtsschutzinteresses für das Freigabeverfahren nach dem -unter Umständen auch rechtswidrigen Vollzug der Beschlüsse - besteht kein Anlass. Mit dem neuen Schuldverschreibungsgesetz (SchVG 2009) vom 31.07.2009 wurde mit § 20 Abs. 1 für Gläubiger die Möglichkeit geschaffen, die Beschlüsse einer Gläubigerversammlung anzufechten. Korrespondierend dazu kann der Emittent beim Oberlandesgericht in einem Eilverfahren eine Freigabe der Beschlüsse erreichen, um deren Vollzug unabhängig von dem unter Umständen langdauernden Klageverfahren zu ermöglichen. Das Freigabeverfahren dient damit einzig und allein dem Zweck, ein durch die Anfechtung herbeigeführtes Vollzugsverbot nach § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG 2009 zu überwinden.

c) Anders als die Antragstellerin meint, dient es nicht dem Zweck, Rechtssicherheit für einen Emittenten zu schaffen, der den Vollzug in Gang gesetzt hat, obwohl die Beschlüsse angefochten wurden. Denn die damit zusammenhängenden Fragen, wie z.B. die Wirksamkeit der Beschlussfassung oder die Frage, ob eine Herausgabe der Beschlüsse trotz Anfechtung Schadensersatzansprüche der anfechtenden Gläubiger auslöst, können in dem dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren vor den Landgerichten geklärt werden. Ein Bedürfnis dafür, diese Feststellungen in dem als Eilverfahren ausgestalteten Freigabeverfahren zu klären, ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Begründetheit des Freigabeantrags richtet sich nach § 20 Abs. 3 Satz 4 2. Hs. SchVG 2009 in Verbindung mit § 246a Abs. 2 AktG und beruht im Wesentlichen auf einer Interessenabwägung. Vorrangiger Zweck ist daher nicht die Schaffung von Rechtssicherheit, sondern die Überwindung des oben dargelegten Vollzugsverbots, das durch die Beschlussanfechtung entsteht.

d) Auch die Tatsache, dass die Beschlüsse im Freigabeverfahren nach § 246 a Abs. 3 S. 4 AktG nicht anfechtbar und damit einer Kontrolle im Instanzenzug nicht unterliegen, spricht gegen den Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses bei bereits vollzogenen Beschlüssen. Denn wie oben ausgeführt, können Rechtsfragen der angefochtenen Beschlüsse in einem Verfahren, das auf einen Interessenausgleich gerichtet ist und nicht zwingend eine Rechtmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Beschlüsse zum Gegenstand hat, nicht abschließend geklärt werden. Die endgültige Klärung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse ist vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, das im Übrigen auch anderen verfahrensrechtlichen Regelungen als das als Eilverfahren ausgestaltete Freigabeverfahren unterliegt.

e) Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass von der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur im Aktienrecht das Rechtsschutzinteresse des Unternehmens im Freigabeverfahren bejaht wird, auch wenn die Beschlüsse durch Aktionäre einer Hauptversammlung schon im Handelsregister eingetragen wurden, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage von Aktienrecht und Schuldverschreibungsrecht insoweit nicht vergleichbar ist. Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung werden nicht in ein Register eingetragen. Das Argument der Rechtsprechung für den Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses auch noch nach der Eintragung im Handelsregister, ist der Publizitätswirkung des Handelsregisters geschuldet. Da diese durch Löschung der Eintragung allerdings auch wieder beseitigt werden kann, besteht das Rechtsschutzbedürfnis hier ausnahmsweise trotz Eintragung fort (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 9 W 1007/07 - juris). Diese Rechtsprechung ist aber auf die angefochtenen Beschlüsse einer Gläubigerversammlung, deren Vollzug bereits eingetreten ist, nicht übertragbar. Denn vollzogene Beschlüsse können auch nach einer erfolgreichen Anfechtungsklage nicht im Wege der Naturalrestitution rückgängig gemacht und ihre Wirkung nicht mehr beseitigt werden. Gem. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG 2009 in Verbindung mit § 246a Abs. 4 Satz 2 AktG lassen die Mängel der Beschlussfassung seine Durchführung unberührt und die Beseitigung der Vollziehung kann nicht verlangt werden (Wassmann/Steber/Hofmeister in Verannemann, SchVG, a.a.O., § 20 Rn. 34). Dem Gläubiger verbleiben daher nach dem Vollzug des Beschlusses nur noch Schadensersatzansprüche, auch dann, wenn die Anfechtungsklagen erfolgreich sind.

5. Die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 03.11.2016 angesprochenen weiteren Problemstellungen im Hinblick auf den Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses bedürfen keiner Klärung im Freigabeverfahren. Denn insoweit fehlt es an einem Eilbedürfnis. Nachdem den Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) auch bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage nur Schadensersatzansprüche verbleiben, können die von der Antragstellerin angesprochenen Probleme insgesamt in dem Klageverfahren vor dem Landgericht München II ggf. im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden. Dort besteht die Möglichkeit, die getroffenen gerichtlichen Entscheidungen im Instanzenzug überprüfen zu lassen und ggf. einer höchstrichterlichen Kontrolle zu unterziehen. Das gilt auch für die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angesprochene klärungsbedürftige Frage der „theoretischen Rückabwicklung“, zu der allerdings jeglicher Sachvortrag fehlt.

6. Soweit die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis für den Freigabeantrag daraus ableitet, dass sie eine Legitimation für die Auszahlung der Zinsen zum 30.09.2016 im Hinblick auf die Anfechtung der Beschlüsse benötige, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage weder Streitgegenstand des Freigabeverfahrens noch der Anfechtungsklagen vor den Landgerichten ist. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin den Vollzug der angefochtenen Beschlüsse unverzüglich nach Ablauf der Anfechtungsfrist selbständig herbeigeführt hat, muss sie die Frage der Auszahlung der Zinsen in eigener Verantwortung entscheiden. Ein Bedürfnis dafür, die Handlungsweise der Antragstellerin nachträglich zu legitimieren, schafft das Freigabeverfahren schon deshalb nicht, weil es der Überwindung des Vollzugsverbots und nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Antragstellerin im Hinblick auf die Herbeiführung des Vollzugs der Beschlüsse dient.

7. Soweit die Antragstellerin meint, im Freigabeverfahren seien die Grundsätze des § 256 Abs. 1 ZPO anwendbar, ist darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand bei einer positiven aber auch negativen Feststellungsklage das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit einer Urkunde ist. Der Streitgegenstand im vorliegenden Fall ist - wie oben bereits ausgeführt - ein anderer. Unsicherheiten in Bezug auf ein Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit einer Urkunde beseitigt das Freigabeverfahren nicht. Zweifel im Hinblick auf die streitgegenständliche Beschlussfassung müssen daher ggf. in dem Verfahren vor den Landgericht München II ausgeräumt werden.

8. Auch das von der Antragstellerin angesprochene Bedürfnis aller Anleihegläubiger nach Rechtssicherheit vermag das Rechtsschutzbedürfnis nicht zu begründen. Denn die Entscheidung der Rechtsfragen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beschlussfassung ist dem Landgericht München II vorbehalten, soweit die Anfechtungsklagen aufrecht erhalten werden.

9. Die von der Antragstellerin angesprochene „faktische Sperrwirkung“ der Anfechtungsklagen besteht im vorliegenden Fall nicht, denn die Antragstellerin hat die Beschlüsse durch die Herausgabe an das Bankhaus Gebr. M. AG in Vollzug gesetzt.

10. Die Behauptung der Antragstellerin, dass die Erhebung der Anfechtungsklagen durch Antragsgegnerinnen „rechtsmissbräuchlich“ sind, kann ebenfalls im Verfahren vor dem Landgericht München II geprüft und entschieden werden. Im Freigabeverfahren würde dies bei der Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtungsklagen geprüft. Es handelt sich aber nicht um eine Frage, die im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin geklärt werden müsste.

11. Soweit sich die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) darauf berufen, dass im Interesse der Antragsgegnerinnen ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung im Freigabeverfahren bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die Freigabe der Beschlüsse allein aus Sicht der Antragstellerin zu beurteilen ist, und nicht aus Sicht der Antragsgegnerinnen. Ausschließlich die Antragstellerin hat ein Interesse an einem vorzeitigen Vollzug der angefochtenen Beschlüsse. Das ergibt sich bereits aus den von den Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) gestellten Anträgen. Die von den Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) angesprochenen damit zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Wirksamkeit der Beschlüsse und etwaiger Schadensersatzansprüche können im Rahmen der Anfechtungsklagen geklärt werden, die beim Landgericht München II erhoben wurden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 246a Abs. 1 Satz 2 AktG.

IV.

Den Streitwert bestimmt der Senat nach billigem Ermessen § 3 ZPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 S. 4 2. Hs. SchVG 2009, §§ 246a Abs. 1 Satz 2, 247 Abs. 1 AktG. Der Senat bewertet das Interesse der Antragstellerin entsprechend ihren Angaben an der Freigabe der Beschlüsse mit einem Wert von 220.000,-- Euro.

V.

Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG, § 246a Abs. 3 Satz 4 AktG).

(1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerversammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten.

(2) Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Wird ein vom Schuldner benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung vom Schuldner drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

Nach den Anleihebedingungen muss die vom Schuldner versprochene Leistung durch einen Anleger, der hinsichtlich der jeweiligen Art von Schuldverschreibungen sachkundig ist, ermittelt werden können.

Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubigerversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. § 48 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerversammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten.

(2) Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Wird ein vom Schuldner benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung vom Schuldner drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.

(1) Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kann jede geschäftsfähige Person oder eine sachkundige juristische Person bestellt werden. Eine Person, welche

1.
Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs, Angestellter oder sonstiger Mitarbeiter des Schuldners oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens ist,
2.
am Stamm- oder Grundkapital des Schuldners oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens mit mindestens 20 Prozent beteiligt ist,
3.
Finanzgläubiger des Schuldners oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens mit einer Forderung in Höhe von mindestens 20 Prozent der ausstehenden Anleihe oder Organmitglied, Angestellter oder sonstiger Mitarbeiter dieses Finanzgläubigers ist oder
4.
auf Grund einer besonderen persönlichen Beziehung zu den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Personen unter deren bestimmendem Einfluss steht,
muss den Gläubigern vor ihrer Bestellung zum gemeinsamen Vertreter die maßgeblichen Umstände offenlegen. Der gemeinsame Vertreter hat die Gläubiger unverzüglich in geeigneter Form darüber zu unterrichten, wenn in seiner Person solche Umstände nach der Bestellung eintreten.

(2) Der gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Gläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat die Weisungen der Gläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, der Mehrheitsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Gläubigern zu berichten.

(3) Der gemeinsame Vertreter haftet den Gläubigern als Gesamtgläubigern für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters kann durch Beschluss der Gläubiger beschränkt werden. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen den gemeinsamen Vertreter entscheiden die Gläubiger.

(4) Der gemeinsame Vertreter kann von den Gläubigern jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.

(5) Der gemeinsame Vertreter der Gläubiger kann vom Schuldner verlangen, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(6) Die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters, trägt der Schuldner.

(1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerversammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten.

(2) Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Wird ein vom Schuldner benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung vom Schuldner drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.

(1) Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kann jede geschäftsfähige Person oder eine sachkundige juristische Person bestellt werden. Eine Person, welche

1.
Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs, Angestellter oder sonstiger Mitarbeiter des Schuldners oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens ist,
2.
am Stamm- oder Grundkapital des Schuldners oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens mit mindestens 20 Prozent beteiligt ist,
3.
Finanzgläubiger des Schuldners oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens mit einer Forderung in Höhe von mindestens 20 Prozent der ausstehenden Anleihe oder Organmitglied, Angestellter oder sonstiger Mitarbeiter dieses Finanzgläubigers ist oder
4.
auf Grund einer besonderen persönlichen Beziehung zu den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Personen unter deren bestimmendem Einfluss steht,
muss den Gläubigern vor ihrer Bestellung zum gemeinsamen Vertreter die maßgeblichen Umstände offenlegen. Der gemeinsame Vertreter hat die Gläubiger unverzüglich in geeigneter Form darüber zu unterrichten, wenn in seiner Person solche Umstände nach der Bestellung eintreten.

(2) Der gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Gläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat die Weisungen der Gläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, der Mehrheitsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Gläubigern zu berichten.

(3) Der gemeinsame Vertreter haftet den Gläubigern als Gesamtgläubigern für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters kann durch Beschluss der Gläubiger beschränkt werden. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen den gemeinsamen Vertreter entscheiden die Gläubiger.

(4) Der gemeinsame Vertreter kann von den Gläubigern jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.

(5) Der gemeinsame Vertreter der Gläubiger kann vom Schuldner verlangen, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(6) Die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters, trägt der Schuldner.

Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubigerversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. § 48 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerversammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten.

(2) Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Wird ein vom Schuldner benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung vom Schuldner drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.

Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubigerversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. § 48 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes bleibt unberührt.

Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.

(1) In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz des Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung sowie die Bedingungen angeben werden, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.

(2) Die Einberufung ist unverzüglich im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Die Anleihebedingungen können zusätzliche Formen der öffentlichen Bekanntmachung vorsehen. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Schuldner zu tragen.

(3) Der Schuldner hat die Einberufung und die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner Adresse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetseite den Gläubigern zugänglich zu machen.

(1) Zu jedem Gegenstand, über den die Gläubigerversammlung beschließen soll, hat der Einberufende in der Tagesordnung einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu machen.

(2) Die Tagesordnung der Gläubigerversammlung ist mit der Einberufung bekannt zu machen. § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht sind, dürfen Beschlüsse nicht gefasst werden.

(3) Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden; § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Diese neuen Gegenstände müssen spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung bekannt gemacht sein.

(4) Gegenanträge, die ein Gläubiger vor der Versammlung angekündigt hat, muss der Schuldner unverzüglich bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner Adresse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetseite den Gläubigern zugänglich machen.

Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubigerversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. § 48 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerversammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten.

(2) Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Wird ein vom Schuldner benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung vom Schuldner drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.

Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubigerversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. § 48 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerversammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten.

(2) Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Wird ein vom Schuldner benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung vom Schuldner drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.

Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubigerversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. § 48 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerversammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten.

(2) Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Wird ein vom Schuldner benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung vom Schuldner drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

III. Der Streitwert wird auf 220.000,-- Euro festgesetzt.

IV. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob zwei Beschlüsse einer Versammlung der Anleihegläubiger der Schuldverschreibung WKN ... (ISIN: DE ...) vollzogen werden dürfen, obwohl die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) beim Landgericht München II Anfechtungsklagen gegen diese Beschlüsse erhoben haben.

Die Antragstellerin wurde im Jahr 2006 gegründet und in das Handelsregister des Amtsgerichts München (HRB .) eingetragen. Die Antragstellerin ist geschäftlich mit der Finanzierung von Projekten und Beteiligungen an Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien befasst. Die streitgegenständliche Anleihe wurde ausgegeben über 15.000.000,00 Euro. Diese Anleihe befindet sich seit dem Jahr 2013 in einem außergerichtlichen Sanierungsprozess, nachdem eine staatliche Förderung nicht fortgeführt wurde. Die Antragstellerin verkleinert seit dem Jahr 2013 den Geschäftsbetrieb, um für die wirtschaftlich verflochtenen Gesellschaften eine Insolvenz und Zerschlagung zu vermeiden.

Nach Bekanntwerden der Krise der Antragstellerin am 30.03.2013 hat der geschäftsführende Direktor der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) R. K. für verschiedene, von ihm auch neu gegründete, Firmen und für Mitglieder seiner Familie einen Teil der Anleihen erworben.

Am 18.07.2013 fand für die streitgegenständliche Anleihe erstmals eine Gläubigerversammlung statt, in der die Gläubiger eine dreijährige Laufzeitverlängerung der Anleihe bis zum 30.06.2016 sowie eine Absenkung der Zinsen beschlossen haben. Darüber hinaus bestellte die Gläubigerversammlung Rechtsanwalt Dr. F. W. zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger. Er begleitet seitdem den Sanierungsweg der Gesellschaft. Gegen diese Beschlüsse aus dem Jahr 2013 haben der geschäftsführende Direktor der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) und andere Gläubiger im Jahr 2016 beim Landgericht München II und beim Amtsgericht Miesbach Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben.

Im Jahr 2016 lud die Antragstellerin die Gläubiger zu einer weiteren Gläubigerversammlung ein, die am 11.05.2016 in R. stattfand. In dieser Gläubigerversammlung wurde das erforderliche Quorum zur Beschlussfassung von 50% nicht erreicht. Der ebenfalls in der Gläubigerversammlung anwesende gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger stimmte einer Beschlussfassung nicht zu.

Daraufhin lud der Vorstand der Antragstellerin die Gläubiger zu einer zweiten Versammlung ein, die am 22.06.2016 in M. stattfand. Die Einladung zu dieser Gläubigerversammlung wurde am 03.06.2016 und am 06.06.2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht (Anlage Ast8). Die Einladung erhielt den gesonderten Hinweis, dass aus Gründen der Rechtssicherheit, zunächst die Anleihegläubiger und anschließend der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger Dr. W. (Anlage Ast8) über die in der Tagesordnung vorgesehenen Beschlüsse abstimmen werden.

Ausweislich des Protokolls waren in dieser Versammlung zu Beginn 4.377 Stimmen (von 15.000 Stimmen) ordnungsgemäß vertreten. Nach der Unterbrechung der Gläubigerversammlung in der Zeit von 12.36 Uhr bis 13.38 Uhr waren insgesamt 4.402 Stimmen vertreten (vgl. Anlage Ast9). In der Versammlung wurde zunächst über einen Gegenantrag - Abberufung des gemeinsamen Vertreters Dr. W. - abgestimmt. Der Vorstand der Antragstellerin als Versammlungsleiter stellte fest, dass 1.385 Ja-Stimmen für die Abberufung, 2.947 Stimmen dagegen und 70 Enthaltungen abgegeben wurden. Sodann wurden die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 gemeinsam zur Abstimmung gestellt und der Versammlungsleiter stellte fest, dass die Gläubiger zu den streitgegenständlichen Beschlussfassungen insgesamt 2.952 Ja-Stimmen, 106 Nein-Stimmen abgegeben haben und 70 Gläubiger sich der Stimmabgabe enthielten. Die Stimmen der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3), die weiterhin anwesend bzw. vertreten waren, wurden bei der streitgegenständlichen Beschlussfassung nicht mitgezählt, weil der Vorstand der Antragstellerin der Auffassung war, dass die Ausübung des Stimmrechts rechtsmissbräuchlich war (Anlage Ast63). Nach Abstimmung der Gläubiger wurde der gemeinsame Vertreter Dr. W. vom Versammlungsleiter gefragt, ob er der Beschlussfassung der Anleihegläubiger zustimme. Dr. W. erklärte daraufhin seine Zustimmung.

Sodann erklärten Rechtsanwalt G. für die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) sowie Rechtsanwältin B.-S. für die Antragsgegnerin zu 1) und weitere Gläubiger jeweils gegen alle Beschlüsse der Gläubigerversammlung Widerspruch zu Protokoll.

Die streitgegenständlichen Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 22.06.2016 sind am 29.06.2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (Anlage Ast10). Mit Schreiben vom 01.08.2016 hat die Antragstellerin dem Bankhaus M. (Zahlstelle) mitgeteilt, dass die einmonatige Klagefrist gegen die Beschlüsse vom 22.06.2016 am Freitag, den 29.07.2016 abgelaufen ist, ohne dass eine Anfechtungsklage gegen die Antragstellerin erhoben wurde. Daraufhin sind die Beschlüsse den Wertpapiermitteilungen der C. Banking AG, die die Globalurkunde verwaltet, hinzugefügt und an die dazugehörigen EDV-Systeme weitergeleitet worden. Zu der Umsetzung der streitgegenständlichen Beschlüsse hat auch der stellvertretende Direktor der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) Herr K. mehrfach in seinem Internet-Blog Stellung genommen und dort seinen Unmut zum Vollzug der Beschlüsse zum Ausdruck gebracht. In der Folgezeit haben die Gesellschaften des Herrn K. sowie weitere Anleihegläubiger weitere Anleihen zu den geänderten Bedingungen erworben. Sämtliche Geschäftsabrechnungen der Gläubiger enthalten die geänderten Bedingungen und insbesondere das Ende der Laufzeit 2021. Die neuen Bedingungen sind für den Ankauf der Anleihen am Kapitalmarkt seit Monaten maßgeblich.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat die im Antrag näher bezeichnete Anfechtungsklage mit Schriftsatz vom 18.07.2016, eingegangen beim Landgericht München II am 21.07.2016, die Antragsgegnerin zu 2) mit Schriftsatz vom 18.07.2016, eingegangen beim Landgericht München II am 04.08.2016 und die Antragsgegnerin zu 3) mit Schriftsatz vom 21.07.2016, eingegangen am 22.07.2016 beim Landgericht München II, eingereicht.

Die Antragstellerin behauptet u.a., dass die Anleihebedingungen entsprechend der Beschlussfassung vom 22.06.2016 durch eine entsprechende Beifügung zu der Globalurkunde tatsächlich umgesetzt worden seien.

Die Antragstellerin ist im Wesentlichen der Meinung, das Rechtsschutzbedürfnis sei durch den Vollzug der in der Gläubigerversammlung vom 22.06.2016 gefassten Beschlüsse nicht entfallen. Soweit ein aktienrechtliches Freigabeverfahren durchgeführt würde, vertrete die Rechtsprechung die Auffassung, dass das Rechtsschutzbedürfnis auch dann fortbestehe, wenn die Eintragung der Beschlüsse in das Handelsregister bereits erfolgt sei.

Die Antragstellerin beantragt,

es wird festgestellt, dass die Erhebung der folgenden Klagen:

a) Fa. K. M1. & Verwaltung SE, vertreten durch den geschäftsführenden Direktor Herrn R. K.,

Klageverfahren: Landgericht München II, Az. 1 HKO 3076/16 b) Fa. EMB C. SE, vertreten durch den geschäftsführenden Direktor Herrn R. K.,

b) Klageverfahren: Landgericht München II, Az. 1 HKO 3131/16 c) Fa. EMB C. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn R. K., …

Klageverfahren: Landgericht München II, Az. 8 O 3207/16 gegen die Beschlüsse der AnIeihen-Gläubigerversammlung der Antragstellerin vom 22.06.2016 dem Vollzug dieser Beschlüsse nicht entgegenstehen und Mängel der Beschlüsse die Wirkung des Vollzugs unberührt lassen (§ 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG i.V.m. § 246a AktG).

Die Beschlüsse haben folgenden Wortlaut:

1. Beschlussfassung über die Anwendbarkeit des am 05.08.2009 in Kraft getretenen SchVG vom 31.07.2009 - sog. Opt-ln Das SchVG vom 31.07.2009 in seiner jeweils gültigen Fassung findet auf die Anleihe Anwendung.

2. Anpassung der Regelung zur Laufzeit und Verzinsung sowie zur Höhe des Rückzahlungsbetrages der Anleihe.

An die Stelle der bisherigen Zinsfälligkeiten und der Zinshöhe sowie zur Höhe des Rückzahlungsbetrages der Anleihe nach den Anleihebedingungen treten ein niedrigerer Zins und eine Veränderung der Fälligkeitstermine sowie eine Erhöhung des Rückzahlungsbetrages wie folgt:

„– Bis einschließlich des 30.06.2016 beträgt der Zins 3% p. a.. Ab dem 01.07.2016 wird ein neuer Zins von 1,5% p.a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig sind diese Zinsansprüche am 30.09.2016.“

– Für das Jahr 2017 wird ein neuer Zins von 1,5% p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 30.09.2017.

– Für das Jahr 2018 wird ein neuer Zins von 1,5% p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 30.09.2018.

– Für das Jahr 2019 wird ein neuer Zins von 1,5% p. a. festgelegt. Zur

– Auszahlung fällig ist der neue Zins am 30.09.2019.

– Für das Jahr 2020 wird ein neuer Zins von 1,5% p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 30.09.2020.

Für das Jahr 2021 wird ein neuer Zins von 1,5% p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 30.06.2021.

Am Ende der Laufzeit wird die Anleihe zum Nennbetrag zzgl. eines Aufschlags von 5% auf den Nennbetrag zurückgezahlt.

An die Stelle der bisherigen Endfälligkeiten und der sonstigen etwaigen Fälligkeiten von jeglichen Ansprüchen der Gläubiger tritt der 30.06.2021. Dies ist rechtlich der frühestmögliche Fälligkeitstermin für (neben den Zinsen) denkbare Ansprüche. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche auf Rückführung, Tilgung oder Erfüllung aufgrund vereinbarter oder gesetzlicher Options-, Kündigungs- oder sonstiger gesonderter Rechte der Anleihegläubiger. Die Ausübung solcher Rechte wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses bis zum 30.06.2021 ausgesetzt.

Die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) beantragen, den Freigabeantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin zu 3) behauptet u.a., dass eine geänderte Globalurkunde nicht existiere, ein Vollzug der Beschlüsse aus diesem Grund nicht eingetreten sei.

Die Antragsgegnerin zu 3) ist zudem der Meinung, dass das Rechtsschutzbedürfnis für das Freigabeverfahren fortbestehe, weil wegen der Nichtigkeit der Beschlüsse im Hinblick auf § 5 SchVG 2009 auch für die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) ein maßgebliches Interesse an einer Freigabe der Beschlüsse durch das Oberlandesgericht bestehe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Antragstellerin vom 16.08.2016 (Bl. 1/69 d. A.), vom 25.10.2016 (Bl. 159/219 d. A), vom 20.10.2016 (Bl. 147/156 d. A.), vom 02.11.2016 (Bl. 222/242 d. A.), vom 08.11.2016 (Bl. 266/273 d. A.), vom 09.11.2016 (Bl. 274 d. A.) und vom 15.11.2016 (Bl. 276/298 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin zu 1) vom 24.10.2016 (Bl. 72/73 d. A.), vom 04.10.2016 (Bl. 87/104 d. A.), vom 17.10.2016 (Bl. 144/145 d. A.) und vom 04.11.2016 (Bl. 257/261 d. A.), der Antragsgegnerin zu 2) vom 25.08.2016 (Bl. 75 d. A.), vom 06.10.2016 (Bl. 105/126 d. A.), vom 03.11.2016 (Bl. 243/251 d. A.) und der Antragsgegnerin zu 3) vom 26.08.2016 (Bl. 79 d. A.), vom 06.10.2016 (Bl. 127/136 d. A.), vom 02.11.2016 (Bl. 252/253 d. A.), vom 07.11.2016 (Bl. 264/265 d. A.) und vom 09.11.2016 (Bl. 275 d. A.) verwiesen.

Der Senat hat den Parteien rechtliche Hinweise nach § 139 ZPO mit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Inhaltlich wird insoweit auf die Verfügungen des Senats vom 11.10.2016 (Bl. 138/142 d. A.) und vom 26.10.2016 (Bl. 220 d. A.) Bezug genommen.

II.

Der Freigabeantrag ist unzulässig. Das für die Freigabe der Beschlüsse erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bestand bereits bei Einreichung des Freigabeantrags am 17.08.2016 nicht mehr.

1. Der Senat hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil der Freigabeantrag von Anfang an unzulässig war. Da die Antragstellerin den für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses maßgeblichen Sachvortrag erst mit Schriftsatz vom 25.10.2016 mitteilte, wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.10.2016 aufgehoben und den Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Hinweis vom 26.10.2016 angekündigt. Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens wird nunmehr im schriftlichen Verfahren entschieden.

Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts über Anfechtungsklagen von Gläubigern einer Schuldverschreibung darf ein angefochtener Beschluss der Gläubigerversammlung nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk das für die Anfechtungsklagen zuständige Landgericht gehört, stellt auf Antrag des Schuldners der Schuldverschreibung nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Anfechtungsklagen dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegenstehen, § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG 2009. Die Vorschriften der §§ 246a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Abs. 4 AktG gelten für das Freigabeverfahren nach § 20 Abs. 3 S. 4 2. Hs. SchVG 2009 entsprechend.

2. Auf die streitgegenständliche Schuldverschreibung finden die Vorschriften des neuen Schuldverschreibungsgesetzes Anwendung. Die Schuldverschreibung wurde zwar vor dem Inkrafttreten des SchVG 2009 am 05.08.2009 ausgegeben, so dass grundsätzlich noch die Bestimmungen des SchVschrG 1899 Anwendung finden. Unter Geltung dieses Gesetzes konnten die Gläubiger Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht anfechten. (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 09.12.2015 -13 U 223/15, 13 U 0223/15 - juris). Erst mit dem Inkrafttreten des SchVG 2009 wurde mit § 20 Abs. 1 S. 1 für die Gläubiger ein Anfechtungsrecht geschaffen und mit § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG 2009 in Verbindung mit § 246a Abs. 1 AktG eine Freigabe der angefochtenen Beschlüsse durch ein Oberlandesgericht eröffnet. Nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 können allerdings die Gläubiger von früher ausgegebenen Schuldverschreibungen eine Änderung der Anleihebedingungen beschließen, wenn sie damit von den nach SchVG 2009 eröffneten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen wollen. Auf die Beschlussfassung über den „Opt-in“ in das neue Recht sind nach § 24 Abs. 2 Satz 2 SchVG 2009 die Vorschriften des SchVG 2009 bereits unabhängig vom Vollzug entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Dresden a.a.O.). Da im zu beurteilenden Fall die geänderten Anleihebedingungen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchVG und der Opt-In bereits förmlich umgesetzt wurden, sind hier die Vorschriften des neuen SchVG 2009 generell anwendbar.

3. Offenbleiben kann die Frage, ob die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) zur Anfechtung der streitgegenständlichen Beschlüsse nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SchVG 2009 berechtigt sind. Die Frage, ob die Bestellung des gemeinsamen Vertreters durch die Gläubigerversammlung vom 18.07.2013 im vorliegenden Fall das Anfechtungsrecht der Gläubiger verdrängt, ist wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr entscheidungserheblich.

4. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die angefochtenen Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 22.06.2016 gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 SchVG 2009 bereits vollzogen wurden. Eine Freigabe der Beschlüsse nach § 20 Abs. 4 Satz 3 SchVG 2009 in Verbindung mit § 246a Abs. 1 AktG ist hier daher nicht mehr erforderlich. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die im Freigabeverfahren zu entscheidende Feststellung, dass die erhobenen Anfechtungsklagen den Vollzug der Beschlüsse nicht hindern, bestand zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags der Antragstellerin am 17.08.2016 beim Oberlandesgericht München nicht mehr. Die Anleihen werden nach dem glaubhaften Vortrag der Antragstellerin spätestens seit dem 12.08.2016 zu den geänderten, neuen Bedingungen gehandelt. Der mit dem Freigabeantrag vom 17.08.2016 verfolgte Zweck, das Vollzugsverbot, das durch die Anfechtung der Beschlüsse entsteht, zu überwinden, kann nach der Umsetzung der Beschlüsse nicht mehr erreicht werden. Sämtliche Fragen, die jetzt noch im Zusammenhang mit der Anfechtung zu klären sind, können daher in den vor dem Landgericht München II erhobenen Klageverfahren entschieden werden. Einer Freigabe der Beschlüsse bedarf es nicht mehr.

a) Nach dem ergänzten Sachvortrag der Antragstellerin vom 25.10.2016 wurden die angefochtenen Beschlüsse nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchVG 2009 bereits am 01.08.2016 von der Antragstellerin zum Vollzug an die Wertpapiersammelbank herausgegeben. An diesem Tag wurden die vor dem Landgericht München II von den Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) angefochtenen Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 22.06.2016 von dem Vorstand der Antragstellerin an das Bankhaus Gebr. M. AG übermittelt, um diese an die C. Banking AG weiterzuleiten. Zwar bestreitet die Antragsgegnerin zu 3) die Existenz einer Globalurkunde. Damit stellt sie auf den Vollzug im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 SchVG 2009 ab. Der Vollzug richtet sich hier jedoch nach dem insoweit unbestrittenen Sachvortrag der Antragstellerin nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchVG 2009 und entspricht damit dem in der Praxis üblichen, einfacheren Verfahren, das bei der Verwahrung der Urkunde durch eine Wertpapiersammelbank angewendet wird (vgl. insoweit Hofmeister in Verannemann SchVG, 2. Aufl. § 21 Rn. 5). Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen des Vollzugs sind nach dem ergänzten Sachvortrag der Antragstellerin vom 25.10.2016 eingetreten. Zwar ist die Antragsgegnerin zu 3) der Auffassung, dass der gesamte Sachvortrag der Antragstellerin zu diesem Punkt zu pauschal sei und bestreitet ihn mit Nichtwissen. Unerheblich, ob ein solches Bestreiten hier zulässig ist, kommt es im Ergebnis darauf jedenfalls nicht an. Denn die Antragstellerin hat zur Glaubhaftmachung der Herausgabe der Beschlüsse ihr Schreiben an das Bankhaus Gebr. M. AG, das Schreiben (Anlage Ast49) sowie einen Computerausdruck der Geschäftsabrechnung der C.bank vom 12.08.2016 (Anlage Ast52) vorgelegt. Damit hat sie ihren Sachvortrag zum Vollzug ausreichend glaubhaft gemacht und es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die streitgegenständliche Schuldverschreibung spätestens seit dem 12.08.2016 zu den mit Beschluss vom 22.06.2016 gefassten, geänderten Bedingungen am Kapitalmarkt angeboten und gehandelt werden. Da das Freigabeverfahren dem Zweck dient, den Vollzug der Beschlüsse trotz Anfechtung zu ermöglichen, besteht nach dem Vollzug für den Antrag der Antragstellerin vom 17.08.2016 kein Rechtsschutzinteresse mehr.

b) Für einen Fortbestand des Rechtsschutzinteresses für das Freigabeverfahren nach dem -unter Umständen auch rechtswidrigen Vollzug der Beschlüsse - besteht kein Anlass. Mit dem neuen Schuldverschreibungsgesetz (SchVG 2009) vom 31.07.2009 wurde mit § 20 Abs. 1 für Gläubiger die Möglichkeit geschaffen, die Beschlüsse einer Gläubigerversammlung anzufechten. Korrespondierend dazu kann der Emittent beim Oberlandesgericht in einem Eilverfahren eine Freigabe der Beschlüsse erreichen, um deren Vollzug unabhängig von dem unter Umständen langdauernden Klageverfahren zu ermöglichen. Das Freigabeverfahren dient damit einzig und allein dem Zweck, ein durch die Anfechtung herbeigeführtes Vollzugsverbot nach § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG 2009 zu überwinden.

c) Anders als die Antragstellerin meint, dient es nicht dem Zweck, Rechtssicherheit für einen Emittenten zu schaffen, der den Vollzug in Gang gesetzt hat, obwohl die Beschlüsse angefochten wurden. Denn die damit zusammenhängenden Fragen, wie z.B. die Wirksamkeit der Beschlussfassung oder die Frage, ob eine Herausgabe der Beschlüsse trotz Anfechtung Schadensersatzansprüche der anfechtenden Gläubiger auslöst, können in dem dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren vor den Landgerichten geklärt werden. Ein Bedürfnis dafür, diese Feststellungen in dem als Eilverfahren ausgestalteten Freigabeverfahren zu klären, ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Begründetheit des Freigabeantrags richtet sich nach § 20 Abs. 3 Satz 4 2. Hs. SchVG 2009 in Verbindung mit § 246a Abs. 2 AktG und beruht im Wesentlichen auf einer Interessenabwägung. Vorrangiger Zweck ist daher nicht die Schaffung von Rechtssicherheit, sondern die Überwindung des oben dargelegten Vollzugsverbots, das durch die Beschlussanfechtung entsteht.

d) Auch die Tatsache, dass die Beschlüsse im Freigabeverfahren nach § 246 a Abs. 3 S. 4 AktG nicht anfechtbar und damit einer Kontrolle im Instanzenzug nicht unterliegen, spricht gegen den Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses bei bereits vollzogenen Beschlüssen. Denn wie oben ausgeführt, können Rechtsfragen der angefochtenen Beschlüsse in einem Verfahren, das auf einen Interessenausgleich gerichtet ist und nicht zwingend eine Rechtmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Beschlüsse zum Gegenstand hat, nicht abschließend geklärt werden. Die endgültige Klärung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse ist vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, das im Übrigen auch anderen verfahrensrechtlichen Regelungen als das als Eilverfahren ausgestaltete Freigabeverfahren unterliegt.

e) Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass von der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur im Aktienrecht das Rechtsschutzinteresse des Unternehmens im Freigabeverfahren bejaht wird, auch wenn die Beschlüsse durch Aktionäre einer Hauptversammlung schon im Handelsregister eingetragen wurden, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage von Aktienrecht und Schuldverschreibungsrecht insoweit nicht vergleichbar ist. Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung werden nicht in ein Register eingetragen. Das Argument der Rechtsprechung für den Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses auch noch nach der Eintragung im Handelsregister, ist der Publizitätswirkung des Handelsregisters geschuldet. Da diese durch Löschung der Eintragung allerdings auch wieder beseitigt werden kann, besteht das Rechtsschutzbedürfnis hier ausnahmsweise trotz Eintragung fort (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 9 W 1007/07 - juris). Diese Rechtsprechung ist aber auf die angefochtenen Beschlüsse einer Gläubigerversammlung, deren Vollzug bereits eingetreten ist, nicht übertragbar. Denn vollzogene Beschlüsse können auch nach einer erfolgreichen Anfechtungsklage nicht im Wege der Naturalrestitution rückgängig gemacht und ihre Wirkung nicht mehr beseitigt werden. Gem. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG 2009 in Verbindung mit § 246a Abs. 4 Satz 2 AktG lassen die Mängel der Beschlussfassung seine Durchführung unberührt und die Beseitigung der Vollziehung kann nicht verlangt werden (Wassmann/Steber/Hofmeister in Verannemann, SchVG, a.a.O., § 20 Rn. 34). Dem Gläubiger verbleiben daher nach dem Vollzug des Beschlusses nur noch Schadensersatzansprüche, auch dann, wenn die Anfechtungsklagen erfolgreich sind.

5. Die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 03.11.2016 angesprochenen weiteren Problemstellungen im Hinblick auf den Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses bedürfen keiner Klärung im Freigabeverfahren. Denn insoweit fehlt es an einem Eilbedürfnis. Nachdem den Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) auch bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage nur Schadensersatzansprüche verbleiben, können die von der Antragstellerin angesprochenen Probleme insgesamt in dem Klageverfahren vor dem Landgericht München II ggf. im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden. Dort besteht die Möglichkeit, die getroffenen gerichtlichen Entscheidungen im Instanzenzug überprüfen zu lassen und ggf. einer höchstrichterlichen Kontrolle zu unterziehen. Das gilt auch für die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angesprochene klärungsbedürftige Frage der „theoretischen Rückabwicklung“, zu der allerdings jeglicher Sachvortrag fehlt.

6. Soweit die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis für den Freigabeantrag daraus ableitet, dass sie eine Legitimation für die Auszahlung der Zinsen zum 30.09.2016 im Hinblick auf die Anfechtung der Beschlüsse benötige, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage weder Streitgegenstand des Freigabeverfahrens noch der Anfechtungsklagen vor den Landgerichten ist. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin den Vollzug der angefochtenen Beschlüsse unverzüglich nach Ablauf der Anfechtungsfrist selbständig herbeigeführt hat, muss sie die Frage der Auszahlung der Zinsen in eigener Verantwortung entscheiden. Ein Bedürfnis dafür, die Handlungsweise der Antragstellerin nachträglich zu legitimieren, schafft das Freigabeverfahren schon deshalb nicht, weil es der Überwindung des Vollzugsverbots und nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Antragstellerin im Hinblick auf die Herbeiführung des Vollzugs der Beschlüsse dient.

7. Soweit die Antragstellerin meint, im Freigabeverfahren seien die Grundsätze des § 256 Abs. 1 ZPO anwendbar, ist darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand bei einer positiven aber auch negativen Feststellungsklage das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit einer Urkunde ist. Der Streitgegenstand im vorliegenden Fall ist - wie oben bereits ausgeführt - ein anderer. Unsicherheiten in Bezug auf ein Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit einer Urkunde beseitigt das Freigabeverfahren nicht. Zweifel im Hinblick auf die streitgegenständliche Beschlussfassung müssen daher ggf. in dem Verfahren vor den Landgericht München II ausgeräumt werden.

8. Auch das von der Antragstellerin angesprochene Bedürfnis aller Anleihegläubiger nach Rechtssicherheit vermag das Rechtsschutzbedürfnis nicht zu begründen. Denn die Entscheidung der Rechtsfragen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beschlussfassung ist dem Landgericht München II vorbehalten, soweit die Anfechtungsklagen aufrecht erhalten werden.

9. Die von der Antragstellerin angesprochene „faktische Sperrwirkung“ der Anfechtungsklagen besteht im vorliegenden Fall nicht, denn die Antragstellerin hat die Beschlüsse durch die Herausgabe an das Bankhaus Gebr. M. AG in Vollzug gesetzt.

10. Die Behauptung der Antragstellerin, dass die Erhebung der Anfechtungsklagen durch Antragsgegnerinnen „rechtsmissbräuchlich“ sind, kann ebenfalls im Verfahren vor dem Landgericht München II geprüft und entschieden werden. Im Freigabeverfahren würde dies bei der Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtungsklagen geprüft. Es handelt sich aber nicht um eine Frage, die im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin geklärt werden müsste.

11. Soweit sich die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) darauf berufen, dass im Interesse der Antragsgegnerinnen ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung im Freigabeverfahren bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die Freigabe der Beschlüsse allein aus Sicht der Antragstellerin zu beurteilen ist, und nicht aus Sicht der Antragsgegnerinnen. Ausschließlich die Antragstellerin hat ein Interesse an einem vorzeitigen Vollzug der angefochtenen Beschlüsse. Das ergibt sich bereits aus den von den Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) gestellten Anträgen. Die von den Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) angesprochenen damit zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Wirksamkeit der Beschlüsse und etwaiger Schadensersatzansprüche können im Rahmen der Anfechtungsklagen geklärt werden, die beim Landgericht München II erhoben wurden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 246a Abs. 1 Satz 2 AktG.

IV.

Den Streitwert bestimmt der Senat nach billigem Ermessen § 3 ZPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 S. 4 2. Hs. SchVG 2009, §§ 246a Abs. 1 Satz 2, 247 Abs. 1 AktG. Der Senat bewertet das Interesse der Antragstellerin entsprechend ihren Angaben an der Freigabe der Beschlüsse mit einem Wert von 220.000,-- Euro.

V.

Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG, § 246a Abs. 3 Satz 4 AktG).